Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsakt, rücknahme, quelle, steuerrecht
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 23/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Die Rücknahme eines durch Klage angefochtenen Verwaltungsakts ist nicht
gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem von dem Verwaltungsakt Betroffenen
zu erklären.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs
erteilte Baugenehmigung widerrufen werden kann.
3. Einzelfall zu der Frage, ob ein Bauvorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.