Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, fristversäumnis, zwangslage, quelle, steuerrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS II 140/63
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Subjektive Zwangslage eines Betriebsleiters und früheren Rechtsbeistandes (§ 3
BVFG).
2. Unzulässigkeit des Widerspruchs wegen Fristversäumnis, der von der
Widerspruchsbehörde irrtümlich als unzulässig angesehen und vom Vordergericht nicht
beanstandet wurde.
3. Zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen in der Berufungsinstanz
gestellten Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Widerspruchsfrist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.