Urteil des HessVGH vom 07.09.1993

VGH Kassel: denkmalschutz, behörde, denkmalpflege, grundsatz der gleichwertigkeit, öffentliches interesse, prognostische beurteilung, verwaltungsakt, grab, friedhof, grünfläche

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 984/92
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 VwVfG HE, § 22 VwVfG
HE, § 46 VwVfG HE, § 8
DSchG HE vom
05.09.1986, § 12 DSchG HE
vom 05.09.1986
(Fehlen eines Genehmigungsantrages beim
mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt; Verhältnis einer
friedhofsrechtlichen zur denkmalschutzrechtlichen
Genehmigung)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gestaltung eines Grabes in Abteil auf dem W
Südfriedhof. Dieser Friedhof steht nach der "Denkmaltopographie Bundesrepublik
Deutschland, Kulturdenkmäler in Hessen, Wiesbaden II - Die Villengebiete -",
herausgegeben im Jahre 1988 vom Hessischen Landesamt für Denkmalpflege -,
als Gesamtanlage unter Denkmalschutz. Der W Südfriedhof entstand 1908/1909
als zweiter städtischer Hauptfriedhof nach dem 1877 eröffneten Nordfriedhof.
Planung und Bau lagen zunächst bei dem Gartenbauinspektor Z, später bei dem
Stadtgartendirektor B. In der Denkmaltopographie ist von einem parkmäßig
angelegten Gräberfeld die Rede sowie davon, daß die Gestaltungsidee barocken
Gartenanlagen entlehnt sei.
Der gesamte Südfriedhof hat eine Größe von 330 ha. Die Abteilung besteht aus
einem unteren Teil, der 497 Gräber umfaßt, und einem 803 umfassenden oberen
Teil. Das hier streitbefangene Erdwahlgrab Nr. gehört zum unteren Teil der
Abteilung
Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte der zuvor genannten Grabstätte. In dem
Grab ist ihr 1974 verstorbener Vater bestattet worden. Die Klägerin möchte dieses
bisher als unbefestigte Beetfläche angelegte Grab mit einer polierten grünlichen
Granitplatte (Größe 180 X 90 cm) abdecken. Ihr darauf gerichteter Antrag vom 4.
April 1991 wurde am 17. Mai 1991 durch den Magistrat der Beklagten -
Grünflächenamt - abgelehnt mit der Begründung, die beantragte Vollabdeckung
auf dem unter Denkmalschutz stehenden Südfriedhof stelle eine Beeinträchtigung
im Sinne des § 16 Abs.1 bis 3 HDSchG dar. Es wurde auf ein beiliegendes
Schreiben des Stadtplanungsamts/Denkmalbehörde vom 24. April 1991
ergänzend Bezug genommen, in dem es u.a. heißt:
"Die historische Anlage ist in der Umgebung der Grabstätte noch weitgehend
erhalten. Die Einzelfallprüfung ergab, daß an diesem Grabe aus
denkmalpflegerischen (Unverträglichkeit mit der Umgebung) und
denkmalrechtlichen (§ 16 HDSchG) Gründen keine Abdeckplatte zugelassen
werden soll."
Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin mit einem an das
Grünflächenamt gerichteten Schreiben vom 27. Mai 1991 am 29. Mai 1991
Widerspruch ein, den der Magistrat der Beklagten - Grünflächenamt - mit
Widerspruchsbescheid vom 8. August 1991 als unbegründet zurückwies. Zur
Begründung führte die Beklagte im wesentlichen aus, der gesamte historische Teil
des Südfriedhofes sei wegen seiner kulturellen und historischen Bedeutung in
seiner Gesamtanlage von der Denkmalfachbehörde (Landesamt für
Denkmalpflege) unter Denkmalschutz gestellt worden. Zum historischen Teil
gehörten die Abteile innerhalb des Gruftenringes, der Gruftenring selbst sowie die
historischen Erweiterungsflächen, zu dem das Abteil als ältester
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historischen Erweiterungsflächen, zu dem das Abteil als ältester
Erweiterungsabschnitt zähle. Aufgabe des Denkmalschutzes sei es, den Charakter
des Abteils und damit auch das Gesamtbild der vorhandenen Grabanlagen in der
bestehenden Form zu erhalten. Bei einer Ortsbesichtigung am 11. April 1991 sei
festgestellt worden, daß die beantragte Vollabdeckung der Grabbeetfläche Nr. eine
erhebliche Beeinträchtigung der historischen Umgebung, in der sich das Grab
befinde, darstelle. Der historische Charakter mit einem hohen Anteil an
Grünfläche, der für gärtnerische Gestaltung benutzt werde, sei in direkter Nähe
des Grabes fast noch vollständig erhalten. Eine Genehmigung nach § 16 Abs.3
Satz 2 HDSchG könne daher nicht erteilt werden. Der Widerspruchsbescheid wurde
der Klägerin zu Händen ihres Bevollmächtigten am 10. August 1991 zugestellt.
Am 6. September 1991 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie
die Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 1991 und des dazu ergangenen
Widerspruchsbescheides sowie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, die von ihr
beantragte Vollabdeckung des streitigen Erdwahlgrabes zu genehmigen. Zur
Begründung führte die Klägerin im wesentlichen aus, die Ablehnung der
beantragten Vollabdeckung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die
Nichtgenehmigung der Vollabdeckung schränke ihr Grundrecht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit, dessen Schutzbereich das Recht umfasse, eine zur Nutzung
überlassene Grabstätte nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, unzulässig ein.
Die Behördenentscheidung finde auch keine Grundlage im Hessischen
Denkmalschutzgesetz. Der Denkmalschutz betreffe nur Maßnahmen zur
Sicherung von Kulturdenkmälern. Sein Ziel sei es ausschließlich, deren Bestand zu
erhalten und sie vor Zerstörung oder Verunstaltung zu schützen. Hingegen sei es
nicht Aufgabe des Denkmalschutzes, allgemeine Gestaltungsvorschriften
durchzusetzen. Ausweislich der Denkmaltopographie könne nur das
Erscheinungsbild des Friedhofes als gesamtes unter Schutz gestellt sein, also
ausschließlich das Areal in seiner historischen Anlage und Aufteilung mit den
historischen Gebäuden und den historischen Grabmälern. Nicht unter
Denkmalschutz stehende Grabmäler könnten dagegen nicht als "Grünfläche" dem
Denkmalschutz unterliegen. Ein Einzelgrab sei keine Grünfläche. Auch in der
Vergangenheit seien Grabmäler mit Abdeckplatten versehen worden.
Vollabdeckungen in einzelnen Abteilen des Südfriedhofs beeinträchtigten den
Südfriedhof als Gesamtanlage nicht. Auch in den ältesten Teilen des Südfriedhofs
befänden sich eine Vielzahl von Vollabdeckungen. Das gelte auch für das Abteil In
einer Entfernung von weniger als 10 m zu der Grabstätte befänden sich allein zwei
Vollabdeckungen. Daß die einzelnen Gräber des Südfriedhofs als solche nicht
unter Denkmalschutz stünden, ergebe sich im übrigen aus dem Verhalten der
Beklagten und dem Friedhofszweck. Die Beklagte räume Abteile, bei denen die
Liegefristen abgelaufen seien, in der Regel vollständig ab und führe sie einer neuen
Nutzung zu, nehme also selbst innerhalb der einzelnen Abteile keine Rücksicht auf
den historisch gewachsenen Bestand oder einzelne Grabflächen. Die Entscheidung
der Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil die notwendige
Interessenabwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse hier
unterblieben sei. Nach § 16 Abs.3 HDSchG sei im übrigen eine Maßnahme an einer
Gesamtanlage zu genehmigen, wenn sie deren historisches Erscheinungsbild nur
unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtige. Im vorliegenden Fall sei die
Gesamtanlage des Südfriedhofs durch die beantragte Vollabdeckung überhaupt
nicht beeinträchtigt. Die denkmalschutzrechtlich erfaßte Gartenarchitektur treffe
ausschließlich die Wegeführung, die Alleen, die Rondelle und die Hecken. Hingegen
bestehe an der Erhaltung der Bepflanzung von Einzelgräbern weder aus
künstlerischen noch geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Wegen der
weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 4.
September 1991, 2. Januar 1992 und 11. März 1992 ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin beantragte,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 1991 und des
Widerspruchsbescheides vom 8. August 1991 zu verpflichten, die beantragte
Vollabdeckung des Erdwahlgrabes K H auf dem Südfriedhof in W in der Abteilung
Nr. zu genehmigen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie führte im wesentlichen aus: Es treffe zu, daß es sich bei einer Genehmigung
nach § 16 Abs.3 Satz 2 HDSchG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung
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nach § 16 Abs.3 Satz 2 HDSchG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung
handele, bei der der Behörde ein Ermessen nicht zustehe. Bei der Frage, ob die
beantragte Grabplatte das historische Erscheinungsbild der Gesamtanlage
erheblich oder nur unerheblich beeinträchtige, sei als Vergleichsfläche nicht der
gesamte Südfriedhof heranzuziehen. Vielmehr dürfe insoweit nur das betroffene
Abteil A herangezogen werden, wobei bei der Entscheidung der Grundsatz "Wehret
den Anfängen" anzuwenden sei. Betrachte man nur die jeweils beantragte
Vollabdeckung isoliert, würde sich in keinem Fall eine Beeinträchtigung des
historischen Erscheinungsbildes bejahen lassen. Wegen der weiteren
Ausführungen der Beklagten wird ergänzend auf deren Schriftsätze vom 27.
November 1991 und vom 19. Februar 1992 Bezug genommen.
Das durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1991 zu dem
Verfahren beigeladene Land Hessen, vertreten durch das Landesamt für
Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde, hat keinen ausdrücklichen Antrag
gestellt. In der Sache hat das Landesamt für Denkmalpflege im wesentlichen
ausgeführt, daß es für die Beeinträchtigungsfrage nach § 16 Abs.3 Satz 2 HDSchG
auf eine prognostische Beurteilung ankomme sowie darauf, welcher Bereich der
Gesamtanlage in die Beurteilung miteinbezogen werde. Bei der Abteilung handele
es sich um ein Abteil, das bislang mit sehr wenigen Grabvollabdeckungen belegt
sei, und die streitige Grabstelle liege in einem noch als authentisch
anzusprechenden Umfeld des Parkfriedhofes. Jede genehmigte Vollabdeckung
könne ein Präjudiz für ein bereits gestörtes historisches Erscheinungsbild
darstellen, so daß am Ende auch eine Fülle von nacheinander beantragten
Vollabdeckungen nicht verhindert werden könnte. Die Untere
Denkmalschutzbehörde habe sich insoweit an einem Urteil des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden (VIII/V E 980/90) orientiert, das zu einem
vergleichbaren Fall auf dem W Nordfriedhof ergangen sei. In diesem Urteil vom
Januar 1991 sei ausgeführt worden, daß es für die Genehmigung einer
Vollabdeckung in einem unter Denkmalschutz stehenden Friedhof auf die jeweils
konkrete Umgebung des Grabplatzes ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Vorbringens des Beigeladenen wird auf dessen Schriftsatz vom 6. Februar
1992 ergänzend Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 16. Dezember 1991
durch Einnahme des Augenscheins darüber Beweis erhoben, ob die beantragte
Grabvollabdeckung das historische Erscheinungsbild der Gesamtanlage des
Südfriedhofs beeinträchtigt. Mit der Durchführung der Beweisaufnahme wurde der
Vorsitzende der Kammer beauftragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Niederschrift vom 14. Januar 1993 (Bl.107 ff. d.A.) sowie die bei der
Inaugenscheinnahme angefertigten Fotografien (Bl.113-119 d.A.) Bezug
genommen. Im Rahmen der rechtlichen Erörterungen bei dem
Beweisaufnahmetermin ist an Hand einer überreichten Aufstellung des
Grünflächenamtes der Beklagten zwischen den Beteiligten unstreitig geworden,
daß in der gesamten Friedhofsabteilung 1300 Grabstellen vorhanden sind, von
denen 106 mit Platten abgedeckt sind (8%). Dabei sind seit Veröffentlichung der
Denkmaltopographie in der Zeit von Januar 1989 bis März 1990
Abdeckungsgenehmigungen für 12 Grabfelder erteilt worden (vgl. Bl.78 R d.A). Die
Beklagte hat dazu ausgeführt (Bl.112 d.A.) die Genehmigungen seien die Reaktion
auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. November 1988 - 11 UE 218/84 -
gewesen. Das Denkmalschutzbewußtsein sei dagegen erst im Laufe der Zeit
gewachsen. Aufgrund eines Schreibens des Landesamtes für Denkmalpflege vom
März 1990, in dem die Beklagte aufgefordert worden sei, den Denkmalschutz bei
der Erteilung von Genehmigungen für Grababdeckplatten auf dem Südfriedhof zu
beachten, seien seit April 1990 keine Vollabdeckungen mehr genehmigt worden.
Die Beteiligten haben im Termin am 14. Januar 1992 ihr Einverständnis mit einer
Entscheidung durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer erklärt.
Durch am 26. März 1992 verkündetes Urteil hat der Vorsitzende der 7. Kammer
des Verwaltungsgerichts Wiesbaden als Einzelrichter die angefochtenen Bescheide
aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die unter dem 4. April 1991 beantragte
Grababdeckung zu genehmigen.
Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus: Die angefochtenen
Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihrem Grundrecht aus
Art.2 Abs.1 GG. Vom Schutzbereich dieses Grundrechts werde angesichts des
bestehenden Friedhofszwanges unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auch das Recht umfaßt, eine zur Nutzung
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Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auch das Recht umfaßt, eine zur Nutzung
überlassene Grabstätte grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.
Allerdings könnten die Vorschriften des Denkmalschutzes als Teil der
verfassungsmäßigen Ordnung grundsätzlich dem Gestaltungsrecht der Klägerin
Grenzen setzen. Im vorliegenden Fall stehe der Südfriedhof als Gesamtanlage
unter Denkmalschutz, so daß eine Verweigerung der Genehmigung nach § 16
Abs.3 Satz 2 HDSchG in Betracht kommen könnte. Die Voraussetzungen dieser
Norm seien aber nicht erfüllt, da die Grabplatte das historische Erscheinungsbild
des Südfriedhofes nur unerheblich beeinträchtigen würde. Bezogen auf die
Gesamtfläche des Friedhofs mit 330.000 qm und bei einer durchschnittlichen
Belegungsdichte mit Gräbern von 60% stelle die Fläche des klägerischen Grabes
von etwa 2,25 qm nur einen verschwindend geringen Teil der Friedhofsfläche dar.
Von daher scheide die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des
historischen Erscheinungsbildes von vornherein aus, wenn die beantragte Platte
genehmigt werde. Dies gelte auch dann, wenn man mit der Beklagten als
"Vergleichsfläche" nur die Fläche der Abteilung heranziehe. Hier mache die Fläche
des streitigen Erdgrabes nur 1/2 Promille der zum Vergleich herangezogenen
Fläche der Abteilung aus, so daß man auch in diesem Fall nicht von einer
optischen Auswirkung der beantragten Grabplatte sprechen könne, die zu einer
erheblichen Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes der Abteilung
führen könnte. Angesichts dessen sei es unerheblich, daß sich in der Abteilung der
Landschaftsparkcharakter des Friedhofs in besonders deutlicher und bislang
unverfälschter Weise zeige. Soweit es um den hier streitigen Grüncharakter gehe,
sei im übrigen die Definition der Gesamtanlage in der Denkmaltopographie nur
bruchstückhaft vorgenommen worden. Der "Landschaftsparkgedanke als
Gesamtkonzept der Gestaltung des Südfriedhofes" könne wegen des Gebotes der
Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit nicht herangezogen werden, um innerhalb
der riesigen Gesamtanlage oder innerhalb der Abteilung für ein einzelnes
Gräberfeld eine Abdeckplatte zu verbieten. Überdies seien in einem als
Landschaftspark angelegten Friedhof jedenfalls auch Grabplatten charakteristisch,
solange deren Anzahl nicht zum vorherrschenden Erscheinungsbild des
Gräberfeldes werde. Es sei auch unzulässig, daß die Beklagte letztlich gar nicht auf
die optische Auswirkung der beantragten Einzelplatte abstelle, sondern vielmehr
auf deren Präzedenzfallwirkung. Der von der Behörde angeführte Grundsatz
"Wehret den Anfängen!" sei bei Gesamtanlagen juristisch nicht anwendbar, weil es
sich bei § 16 Abs.3 Satz 2 HDSchG um eine Vorschrift handele, die der Behörde
kein Ermessen einräume. Bei der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der
"unerheblichen Beeinträchtigung" erfüllt sei oder nicht, dürfe aber nur auf den
konkreten Einzelfall abgestellt werden. Es sei zwar verständlich, daß die Beklagte
eine "Versiegelung" großer Bereiche der Abteilung befürchte, so daß dort der
Landschaftsparkcharakter verlorengehe, zumal sich bei der Ortsbesichtigung
ergeben habe, daß allein in der Wegereihe des klägerischen Grabes 37 neue
Grabstellen vorhanden seien, die bislang nicht angelegt seien. Nehme man das
gesellschaftliche Phänomen hinzu, daß in der heutigen Zeit viel häufiger die
Vollabdeckung eines Erdgrabes oder Urnengrabes gewünscht werde, um dieses
"pflegeleicht" zu gestalten, bestehe durchaus die Gefahr, daß durch
Neubelegungen in einem historischen Friedhofsteil dessen
Landschaftsparkcharakter künftig verlorengehe. Dem könne aber die Beklagte nur
entgegentreten, indem sie die in der Entscheidung des erkennenden Senats aus
dem Jahre 1988 beanstandete Gestaltungsvorschrift in ihrer Ortssatzung über das
Friedhofs- uns Bestattungswesen in rechtlich einwandfreier Weise neu fasse. Im
Rahmen einer danach einzuführenden "Zweifelderwirtschaft" wären auch die
Belange des Denkmalschutzes einzubringen und rechtsstaatlich einwandfrei zu
konkretisieren. Diese gebotene Konkretisierung lasse sich weiterhin auch durch ein
sogenanntes Parkpflegewerk zum Denkmalschutz von Grünflächen ergänzen, das
darüber hinaus möglicherweise auch die Auswirkung hätte, "Altgräber" von einer
neuen Gestaltungsvorschrift im Hinblick auf die Konkretisierung der latent schon
immer vorhandenen Nutzungseinschränkung durch den Denkmalschutz zu
erfassen. Das Urteil wurde der Beklagten am 29. April 1992 zugestellt.
Am 6. Mai 1992 hat die Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der sie
die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der Klage
erstrebt. Zur Begründung des Rechtsmittels bezieht sich die Beklagte zunächst
auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf das Vorbringen des Landesamtes für
Denkmalpflege in dem vorliegenden Streitverfahren. Ergänzend führt sie im
wesentlichen aus: Zwar treffe es zu, daß die Fläche des klägerischen Grabes im
Verhältnis zur Gesamtfläche des Südfriedhofes nur einen Promillebruchteil
ausmache. Das Verwaltungsgericht gehe jedoch insoweit von einer unzutreffenden
Bezuggröße aus. Als maßgebende Vergleichsfläche müsse hier die Abteilung
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Bezuggröße aus. Als maßgebende Vergleichsfläche müsse hier die Abteilung
gesehen werden, in der sich das klägerische Grab befinde. Es verböten sich im
übrigen insoweit allein mathematische Berechnungen. Vielmehr komme es auf die
optische Vergleichung zweier Größen an, wenn eine Beeinträchtigung des
Erscheinungsbildes festgestellt werden solle. Die vom Verwaltungsgericht
zugrunde gelegte Präzedenzfallwirkung habe bei ihrer Ablehnungsentscheidung
keine Rolle gespielt, sondern sei allenfalls Auslöser für eine äußerst genaue
Überprüfung der möglichen Beeinträchtigung gewesen. Fraglich sei im
vorliegenden Fall auch, ob es tatsächlich um das Recht eines einzelnen auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit gehe oder in Wahrheit um die dahinterstehenden
materiellen Interessen der Steinmetzinnung, die die eigentliche Prozeßführerin
dieses Verfahrens sei. Im Hinblick darauf sei der Verdacht rechtsmißbräuchlichen
Handelns nicht von der Hand zu weisen. Ihr, der Beklagten, gehe es allein um die
Realisierung des Ziels des Denkmalschutzes, den der Südfriedhof als
Gesamtanlage für sich in Anspruch nehmen könne. Beim historischen Teil des W
Südfriedhofs handele es sich um einen einheitlich als Landschaftspark geplanten
und streng gegliederten Bereich. Zumindest in den Teilen, in denen dieser
Charakter noch deutlich wahrnehmbar sei, sei eine einzelne Vollabdeckung als
derart störend anzusehen, daß das historische Erscheinungsbild des Friedhofs im
Sinne von § 16 Abs.3 Satz 2 HDSchG erheblich beeinträchtigt sei. Der Antrag auf
Verlegung der Abdeckplatte sei daher zu Recht unter Bezugnahme auf diese
Vorschrift abgelehnt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. März 1992 - VII/V E 858/91
- abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. November 1988 -
11 UE 218/84 -, wonach die Ablehnung von Grabvollabdeckungen das Grundrecht
der Hinterbliebenen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in unzulässiger Weise
einschränke und demzufolge von dem Schutzbereich dieses Grundrechts das
Recht umfaßt werde, eine zur Nutzung überlassene Grabstätte nach eigenen
Vorstellungen zu gestalten. Demgegenüber versuche die Beklagte unter
Mißachtung des zuvor genannten Urteils weiterhin, Vollabdeckungen zu
verhindern. Auch unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes könne weder die
Beklagte noch die Untere Denkmalschutzbehörde allgemeine gestalterische oder
ästhetische Vorstellungen bei der Grabgestaltung durchsetzen und auf diese
Weise in die verfassungsrechtlich geschützte Gestaltungsfreiheit der Klägerin
eingreifen. Die aus Denkmalschutzgründen gebotene Abwehr und Verhinderung
von Eingriffen des Eigentümers oder Besitzers in den Bestand eines
Kulturdenkmals müsse sich auf das Notwendigste beschränken. Für einen
denkmalgeschützten Friedhof bedeute das, daß die Gestaltungsfreiheit nur
eingeschränkt werden könne, wenn durch die Gestaltung des Grabes in den
Bestand des denkmalgeschützten Friedhofs eingegriffen werde, dieser also in
seiner durch den Denkmalschutz erfaßten denkmalgeschützten Substanz
gefährdet würde. Dies habe das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Die von der
Beklagten geplante Änderung der Friedhofssatzung trage ebenfalls der
Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht Rechnung, weil bei der geplanten
"Zweifelderwirtschaft" jedenfalls in eklatanter Form insbesondere gegen den
Grundsatz der Gleichwertigkeit der Flächen verstoßen werde. Im übrigen könnten
weder die Beklagte noch das beigeladene Landesamt für Denkmalpflege plausibel
erklären, warum der Nordfriedhof als Sachgesamtheit, der Südfriedhof in W
hingegen als Gesamtanlage unter Denkmalschutz gestellt sei. Zwischen dem
Nordfriedhof und dem Südfriedhof bestünde deshalb im Hinblick auf die
denkmalrechtliche Qualität kein Unterschied. Im übrigen sei die vom Landesamt
für Denkmalpflege gemachte Unterscheidung zwischen einer Sachgesamtheit und
einer Gesamtanlage für den vorliegenden Prozeß unerheblich; denn hier gehe es
allein darum, ob der Denkmalschutz auch die Grabflächen nicht unter
Denkmalschutz stehender Gräber erfassen könne bzw. ob die nichthistorische
Grünfläche von Gräbern unter Denkmalschutz stehen oder gestellt werden könne
oder ob die Hinterbliebenen verpflichtet werden könnten, grüne Grabflächen zu
schaffen. Wie sich aus einer in einem anderen Verfahren vorgelegten Auflistung
des Landesamtes für Denkmalpflege ergebe, seien bei den dort aufgeführten
Friedhöfen immer nur bestimmte Bauwerke oder historische Grabmäler unter
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Friedhöfen immer nur bestimmte Bauwerke oder historische Grabmäler unter
Denkmalschutz gestellt. Es gebe nicht einen einzigen Friedhof, bei dem etwa eine
Grünfläche unter Denkmalschutz gestellt sei. Die Ausführungen des Landesamtes
zur Unterscheidung von Gesamtanlage und Sachgesamtheit zeigten im übrigen,
daß sich die Unterscheidung nur auf Bauwerke beziehe und mithin mit der Frage,
ob auch das "flächendeckende Grün von Grabflächen" unter Denkmalschutz
stehen und zur Versagung von Vollabdeckungen führen könne, nichts zu tun habe.
Abdeckplatten auf Einzelgräbern beeinträchtigten weder die
gartenarchitektonische Anlage noch die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude
des Südfriedhofs. Bei der Bewertung von Abdeckplatten auf Einzelgräbern wende
die Beklagte ausschließlich ästhetische Wertmaßstäbe an, da sie die vorhandenen
Abdeckplatten als häßlich empfinde. Eine solche Bewertung sei jedoch rein
subjektiv. Dies mache deutlich, daß es der Beklagten eben doch um die
Durchsetzung ihre Gestaltungsvorstellungen über einen "grünen Friedhof" gehe
und der Denkmalschutz lediglich als Vehikel zur Verwirklichung dieses Zieles diene.
Der Beigeladene, vertreten durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, stellt
auch im Berufungsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag. In der Sache nimmt er
zunächst auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Ergänzend führt er im
wesentlichen aus: Bezugsgröße für die Entscheidung über die Genehmigung einer
Grabvollabdeckung müsse das konkrete Abteil sein, in dem sich das Grab befinde,
also hier das Abteil. Dieses Abteil sei jedoch im wesentlichen noch ungestört und
repräsentiere die Schutzgründe der historischen Anlage noch vollständig. Bei
Entscheidungen nach § 16 Abs.3 HDSchG müßten stets auch prognostische
Beurteilungen eingebunden werden. Insoweit bestehe zwar bei der Unteren
Denkmalschutzbehörde und der Fachbehörde kein Ermessen, jedoch ein
Beurteilungsspielraum, der auch die Einbeziehung der prognostischen
Entscheidung rechtfertige, ob eine Gesamtanlage in dem maßgeblichen Teil - hier
in dem Abteil - binnen kurzem durch eine Reihe weiterer Genehmigungs anträge
"umzukippen" drohe. Da nach § 9 des Gesetzes das Denkmalbuch, zu dem auch
die genannte Denkmaltopographie zähle, nachrichtlichen und keinen konstitutiven
Charakter habe, seien zur Begründung der Denkmaleigenschaft des Südfriedhofs
alle von der Denkmalfachbehörde auch im Laufe dieses vorliegenden Verfahrens
vorgetragenen Argumente von Amts wegen heranzuziehen. Das gelte auch für die
Ausführungen zur Denkmalqualität des Südfriedhofs als Grünanlage. Wegen der
weiteren Ausführungen des Beigeladenen wird ergänzend insbesondere auf den
Schriftsatz des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen vom 26. Mai 1993 (Bl.369
ff.d.A.) Bezug genommen, der sich mit dem Unterschied zwischen einer
Sachgesamtheit und einer Gesamtanlage befaßt.
Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten (1 Heft), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat - wenn auch nur im Ergebnis - zu Recht die
angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die unter
dem 4. April 1991 beantragte Grababdeckung zu genehmigen (§ 113 Abs. 5
VwGO).
Die allein und ausschließlich auf § 16 des Hess. Gesetzes zum Schutze der
Kulturdenkmäler i. d. F. vom 5. September 1986 (GVBl. 1986 I S. 270) - HDSchG -
gestützte Ablehnung des Antrags auf Abdeckung des Erdwahlgrabes Nr. in
Abteilung auf dem W Südfriedhof mit einer Grabplatte ist schon deswegen
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil es sich bei den
genehmigungspflichtigen Maßnahmen nach § 16 HDSchG um
mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte handelt, die nur auf einen entsprechenden
Genehmigungsantrag nach § 18 HDSchG hin erlassen werden können, ohne daß
ein derartiger Antrag im vorliegenden Fall von der Klägerin gestellt worden ist.
Dieser Mangel führt - wie im folgenden noch näher ausgeführt werden wird - für
sich allein bereits dazu, daß die Ablehnung des Genehmigungsantrags vom
4.4.1991 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid unter Berücksichtigung
der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zwar nicht nichtig,
wohl aber rechtswidrig sind und daher aufgehoben werden müssen, ohne daß es
auf andere - möglicherweise ebenfalls die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide
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auf andere - möglicherweise ebenfalls die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide
begründende - Umstände noch entscheidend ankommt.
Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall aber auch die zu einer positiven
Entscheidung über die Verpflichtungsklage im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO
notwendige Spruchreife hinsichtlich der - allein beantragten - friedhofsrechtlichen
Genehmigung gegeben, so daß das Verwaltungsgericht - jedenfalls im Ergebnis -
auch dem Verpflichtungsbegehren zu Recht entsprochen hat.
Nach § 16 Abs. 1 HDSchG bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde,
wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon zerstören oder beseitigen, an einen
anderen Ort verbringen, umgestalten oder instandsetzen oder mit Werbeanlagen
versehen will. Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt, daß der Genehmigung der
Denkmalschutzbehörde ferner bedarf, wer in der Umgebung eines unbeweglichen
Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies
auf dem Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmales auswirken kann.
Nach § 16 Abs. 3 HDSchG soll die nach den vorgenannten Vorschriften
erforderliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des
Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen. Eine Maßnahme an einer Gesamtanlage
(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG) ist zu genehmigen, wenn sie deren historisches
Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. § 18
HDSchG enthält sodann Verfahrensregelungen für Anträge und Entscheidungen
über genehmigungspflichtige Maßnahmen nach § 16 HDSchG (vgl.
Dörrfeldt/Viebrock, Hess. Denkmalschutzrecht, 2. Auflage, Erl. 1 zu § 18 HDSchG).
Dabei ist für den vorliegenden Fall insbesondere von Bedeutung, daß nach § 18
Abs. 1 HDSchG für genehmigungsbedürftige Maßnahmen nach § 16 ausdrücklich
das Erfordernis eines Genehmigungsantrages konstituiert ist, der der zuständigen
Behörde (§ 6 HDSchG) schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und
die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen ist. Daraus
folgt, daß es sich bei auf § 16 DSchG gestützten Entscheidungen der
Denkmalschutzbehörde um sogenannte mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte
handelt, bei denen die Antragstellung nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung im
Sinne von § 22 HVwVfG hat, sondern gleichzeitig materielle
Entscheidungsvoraussetzung im Sinne eines Zustimmungserfordernisses ist.
Ein derartiger Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung
nach § 16 HDSchG für die beabsichtigte Grabvollabdeckung ist indes im
vorliegenden Fall - was das Verwaltungsgericht übersehen hat - von der Klägerin zu
keinem Zeitpunkt gestellt worden. Vielmehr hat das nach der behördeninternen
Ämterzuordnung nicht für den Denkmalschutz, sondern nur für das
Friedhofswesen zuständige Grünflächenamt der Stadt W einen ausschließlich
friedhofsrechtlich intendierten Genehmigungsantrag in rechtlich unzulässiger
Weise als Antrag nach § 18 HDSchG behandelt und sich unter Verkennung des
Antragsinhalts bzw. ihrer Befugnisse des § 16 HDSchG zur Ablehnung eines
Antrags bedient, der ganz offenkundig und nach dem ausdrücklich erklärten Willen
der Antragstellerin eben kein Antrag nach § 18 HDSchG war und sein sollte. Dies
ergibt sich eindeutig aus den Umständen der Antragstellung und aus dem
späteren Verhalten der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und im
Verwaltungsstreitverfahren, in denen die Klägerin immer wieder deutlich gemacht
und bis heute daran festgehalten hat, daß die von ihr gewünschte Grababdeckung
keiner denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, da es sich insoweit nicht
um eine Maßnahme nach § 16 HDSchG handele.
Daß es sich bei dem Antrag vom 4.4.1991 nicht um einen Antrag nach § 18
HDSchG handelt, ergibt sich schon aus verwendeten Antragsvordruck. Es handelt
sich um einen städtischen Vordruck eines Antrages "auf Genehmigung eines
Grabzeichens oder sonstiger baulicher Anlagen für die Ruhestätte ...", auf dessen
Rückseite zugleich eine entsprechende Spalte für die Genehmigung bzw.
Ablehnung des Antrags durch den Magistrat - Grünflächenamt - vorgesehen ist. An
mehreren Stellen des Vordrucks wird auf die Ortssatzung für das Friedhofs- und
Bestattungswesen der Stadt W Bezug genommen. Der gesamten Gestaltung des
Antrags/Genehmigungsvordrucks (Bl. 1 d. BA) ist unzweifelhaft zu entnehmen, daß
der Vordruck (ausschließlich) für die Beantragung und Erteilung der nach § 23 der
Ortssatzung über den Friedhofs- und Bestattungswesen in der Landeshauptstadt
W (Friedhofssatzung) vom 3.9.1992 vorgesehenen Genehmigung bestimmt war,
wonach die Errichtung, Veränderung, Umsetzung oder Entfernung von Grabmalen,
Kreuzen, Einfassungen, Trittstufen, Bänken und sonstigen baulichen Anlagen auf
dem Grab der Genehmigung der Friedhofsverwaltung bedarf. Lediglich einen
derartigen Antrag wollte im vorliegenden Fall die Klägerin stellen, wie sich aus der
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derartigen Antrag wollte im vorliegenden Fall die Klägerin stellen, wie sich aus der
Einreichung des entsprechenden ausgefüllten Antragsvordrucks beim
Grünflächenamt der Stadt W ergibt, bei dem der Antrag am 9. April 1991
eingegangen ist. Nach der internen Organisationsstruktur des Magistrats der
Beklagten untersteht das Grünflächenamt (Amt) dem Dezernat und ist in vier
Fachabteilungen gegliedert. Dabei ist nach dem Aufbauorganisations- und
Aufgabenstrukturplan die Genehmigung bzw. Ablehnung von Grabmalanträgen
dem Sachgebiet "Planung und Grabmalberatung" (680406) zugeordnet. Aufgaben
der Denkmalpflege sowie die Tätigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde werden
hingegen nach dem Geschäftsverteilungsplan der Beklagten vom
Stadtplanungsamt (Amt 61) wahrgenommen. An dieses Amt ist indes seitens der
Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein Antrag nach § 18 HDSchG gerichtet worden.
Vielmehr hat im vorliegenden Fall das Grünflächenamt intern eine Stellungnahme
des Planungsamtes als untere Denkmalschutzbehörde eingeholt und - allein
gestützt auf dessen Votum - den vorliegenden Antrag abgelehnt, wobei verkannt
worden ist, daß ein Antrag nach §§ 16, 18 HDSchG von der Antragstellerin nicht
gestellt worden war.
Der unter dem 4.4.1991 gestellte Antrag kann auch nicht in einen Antrag nach §§
18, 16 HDSchG umgedeutet werden. Wie in Rechtsprechung und Schrifttum
anerkannt ist, sind für eine Umdeutung die Grundsätze des § 133 BGB in analoger
Anwendung, maßgeblich. Bei der Auslegung eines Antrags ist danach der wirkliche
Wille des Antragstellers zu erforschen, wie er sich unter Berücksichtigung des
Erklärungsinhalts und sonstiger Umstände ergibt. Unter Berücksichtigung des
verwendeten Antragsformulars und des Umstandes, daß die Antragstellerin
bereits im Antragsverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die
Verlegung der von ihr gewünschten Grabplatte nicht für eine nach dem
Denkmalschutzrecht genehmigungspflichtige Maßnahme hält, verbietet sich eine
Umdeutung des gestellten Antrags in einen solchen nach §§ 16, 18 HDSchG schon
vom Ansatz her.
Die rechtlichen Folgen des Fehlens eines Antrags bei antragsgebundenen
Verwaltungsakten richten sich nach den aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen
sich ergebenden und von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten
Grundsätzen zu den sogenannten "mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakten".
Die Verwaltungsverfahrensgesetze setzen die Existenz des mitwirkungsbedürftigen
Verwaltungsakts voraus, wobei die Mitwirkung verfahrensrechtlicher Art und/oder
materiellrechtlicher Art sein kann, was jeweils anhand des konkreten
Normengefüges festgestellt werden muß. In den Verwaltungsverfahrensgesetzen
ist lediglich der verfahrensrechtliche Antrag angesprochen, also die an die
entscheidungsbefugte Behörde gerichtete Willenserklärung des Bürgers, die
erforderlich ist, damit diese mit dem Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9
VwVfG beginnt. Dieser Antrag ist Verfahrenshandlung des Bürgers. Davon zu
unterscheiden ist die materiell-rechtliche Willenserklärung (Antrag, Einwilligung,
Zustimmung) des Bürgers, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines
mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsaktes in dem Sinne ist, daß die Rechtsordnung
die Gestaltung des materiellen Rechts durch Verwaltungsakt von eben dieser
Mitwirkung abhängig macht. Im einzelnen ist umstritten, ob es sich dabei jeweils
um zwei Willenserklärungen handelt (so etwa Stelkens, NuR 1985, 213 ff.), ob es
sich um eine einzige Willenserklärung mit Doppelfunktion handelt oder der
verfahrensrechtliche Antrag als geschäftsähnliche Handlung zu begreifen ist (vgl.
dazu Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Auflage Rdnr. 13 zu §
22 m.w.N. sowie Stelkens NuR 1985, 213 ff.). Einigkeit besteht jedoch darüber, daß
in einem gestellten verfahrensrechtlichen Antrag in aller Regel zugleich die
konkludente Einwilligung in den beantragten Verwaltungsakt zu sehen ist. Dennoch
ist die Unterscheidung notwendig, weil die Rechtsfolgen für die Wirksamkeit bei
Form- und Willensmängeln unterschiedlich sein können (vgl. Stelkens, NuR 1985,
213 ff.). Gestaltet eine Rechtsvorschrift - wie hier § 18 HDSchG - den Antrag als
notwendige Verfahrensvoraussetzung aus, so darf in einem solchen Fall die
Behörde ein Verwaltungsverfahren nicht durchführen, wenn ein derartiger Antrag
nicht - auch nicht konkludent - vorliegt ("Sperrwirkung"). Tut es die Behörde
gleichwohl, so leidet das Verfahren an einem Verfahrensmangel, der jedoch nach §
45 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG dadurch geheilt werden kann, daß der Antrag nachträglich
gestellt wird. Eine Pflicht zur Stellung eines verfahrensrechtlichen Antrages gibt es
grundsätzlich nicht. Der Bürger kann also nicht von der Behörde zu einem Antrag
gezwungen werden (vgl. OVG Münster DÖV 1987, 601; Halblitzel, Bayerische
Verwaltungsblätter 1974, 392 ff., 398; Stelkens NuR 1985, 215). Hiervon ist die
Pflicht zur Stellung eines materiellen Antrags im Sinne einer Zustimmung zu
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Pflicht zur Stellung eines materiellen Antrags im Sinne einer Zustimmung zu
unterscheiden. Besteht insoweit keine Pflicht zu einer Antragstellung bzw.
Zustimmung, darf dem Bürger auch nicht gegen seinen Willen ein
mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt aufgedrängt werden (BVerwG, Baurecht
1977, 405, 407; OVG Koblenz NVwZ 1986, 576 f.). Dieses Aufdrängungsverbot
schließt das Verbot an die Behörde ein, nur für das Genehmigungsverfahren
relevante Fragen durch Ordnungsverfügung zu regeln (OVG Münster NJW 1983,
2834). Selbst in der Herstellung einer erlaubnispflichtigen Sachlage liegt in der
Regel kein konkludenter Antrag; denn auch in diesem Fall darf dem Bürger in aller
Regel kein Antrag aufdrängt werden. Soweit die Rechtsordnung ein Handeln des
Bürgers ohne antragsbedürftige Erlaubnis verbietet, räumt sie der Behörde
vielmehr in der Regel die Befugnis ein, dieses Handeln zu untersagen oder in
geeigneter anderer Form gegen die Schaffung rechtswidriger Zustände
einzuschreiten. Eine solche Ermächtigung ergibt sich im Denkmalschutzrecht etwa
aus §§ 8, 12 HDSchG. Setzt - wie vorliegend - eine durch einen Verwaltungsakt
erstrebte Begünstigung (Erlaubnis, Verleihung, Dispens) nicht nur einen Antrag im
verfahrensrechtlichen Sinne, sondern auch eine materiell-rechtliche Zustimmung
voraus, ist die Mitwirkung des betroffenen Bürgers grundsätzlich
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des materiellen Verwaltungsakts im Sinne einer
Rechtsbedingung. Die Rechtsordnung macht in solchen Fällen die Gestaltung oder
Feststellung des materiellen Rechts durch die Behörde von dem Wollen des
Betroffenen abhängig (vgl. BVerfGE 37, 363, 385, 390; Stelkens NuR 1985, 218 -
220 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O. Rdnr. 138 ff. zu § 35). Ob eine materiell-
rechtliche Mitwirkung erforderlich ist, entscheidet das jeweilige Fachrecht. Ein
Verwaltungsakt kann danach auch dann mitwirkungsbedürftig sein, wenn
gesetzlich kein Antrag vorgeschrieben ist. Anhaltspunkt für die Annahme einer
Mitwirkungsbedürftigkeit ist in Fällen wie diesen, daß es der Verwaltung ohne
gesetzliche Ermächtigung verwehrt ist, Berechtigungen und Begünstigungen
demjenigen aufzudrängen, der sie nicht wünscht, zumal wenn sie mit direkten oder
indirekten Rechtsnachteilen verbunden sind (vgl. OVG Münster NJW 1976, 688 f.;
OVG Münster NwVBl. 1991, 247; Stelkens NuR 1985, 214 sowie
Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 139 zu § 35). Da der Antrag
verwaltungsrechtliche Willenserklärung ist, wird durch ihn auch der Umfang des
Verfahrensgegenstandes, damit auch des Genehmigungsgegenstandes und so
letztlich auch des Verwaltungsakts festgelegt (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs,
a.a.O., Rdnr. 141 zu § 35; Stelkens, NuR 1985, 214; Kluth, NVwZ 1990, 608).
Anerkannt ist auch insoweit - wie schon beim verfahrensrechtlichen Antrag -, daß
die Behörde regelmäßig den Adressaten zur Abgabe eines Antrages nicht zwingen
kann, sofern sie dazu nicht ausdrücklich ermächtigt ist (vgl. OVG Münster, KSTZ
1987, 175 zum Benutzungsverhältnis; vgl. ferner etwa § 176 Baugesetzbuch -
Baugebot - und dazu BVerwG NVwZ 1990, 658; vgl. ferner OVG Münster NVwZ
1990, 181 für die Aufforderung eine Wohnung als Hauptwohnung zu deklarieren).
Hinsichtlich der Folgen eines fehlenden Antrages wird vielfach in Rechtsprechung
und Literatur nicht hinreichend danach differenziert, ob ein Antrag im
verfahrensrechtlichen Sinne oder ein Antrag im materiell-rechtlichen Sinne als
Zustimmungserfordernis fehlt. Gemeint sind aber häufig die Folgen fehlender
materieller Mitwirkung. In solchen Fällen ist der Verwaltungsakt je nach Bedeutung
des Fehlers entweder unwirksam mit Folge der Nichtigkeit oder nur anfechtbar
(schlicht rechtswidrig) oder aber schwebend unwirksam. Nach zutreffender
Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist davon auszugehen, daß das
Fehlen lediglich eines verfahrensrechtlichen Antrags in aller Regel nur die
Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Verwaltungsakts auslöst, wobei - bei
Antragsnachholung - § 46 VwVfG zu beachten ist (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR
1990, 90; vgl. ferner Stelkens, NuR 1985, 221; Gusy, Bayerische
Verwaltungsblätter 1985, 490). Demgegenüber ist in der Regel die fehlende
materielle Mitwirkung eine Frage der materiellen Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsakts, die durch dessen Anfechtung zu lösen ist, wobei insoweit
regelmäßig auch von einer Beschwer des Betroffenen auszugehen ist (vgl.
Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O. Rdnr.: 152 zu § 35 m.w.N.).
Die vorstehend beschriebene Problematik ist im einzelnen recht umstritten.
Wegen der Einzelheiten kann zusammenfassend auf Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG
4. Auflage Rdnr. 11 bis 20, 32 zu § 22; Rdnr. 137 bis 152 zu § 35; Rdnr. 16 bis 19 zu
§ 45; Stelkens, NuR 1985, 213 ff.; Martens, NVwZ 1986, 533 ff. und NVwZ 1988,
684 ff.; Gusy, Bayerische Verwaltungsblätter 1985, 490 ff.; OVG Lüneburg,
Verwaltungsrechtsprechung Band 32, 374 ff.; OVG Münster, NJW 1976, 688 f.; OVG
Koblenz, NJW 1986, 576 ff. sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Bayerische
Verwaltungsblätter 1992, 21 f. - jeweils m.w.N. - verwiesen werden. Aufschlußreich
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Verwaltungsblätter 1992, 21 f. - jeweils m.w.N. - verwiesen werden. Aufschlußreich
ist insoweit insbesondere die Entscheidung OVG Koblenz, NVwZ 1986, 576 ff., die
die Durchführung eines tierschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 8
Abs. 1 Tierschutzgesetz ohne das Vorliegen eines erforderlichen Antrags betraf
und damit der hier vorliegenden Fallgestaltung in gewisser Weise vergleichbar ist.
Dort sind die behördlichen Bescheide als rechtswidrig aufgehoben worden, da sie
von der Beklagten bereits mangels eines solchen Genehmigungsantrags nicht
hätten erlassen werden dürfen. In dieser Entscheidung ist zutreffend ausgeführt
worden, daß es einen Unterschied mache, ob der Betroffene einen Antrag auf
Erteilung der benötigten Genehmigung schlicht unterlasse, weil er trotz Kenntnis
seiner Notwendigkeit sich lediglich die Arbeit sparen möchte oder finanzielle
Nachteile befürchte, oder aber ob er einen solchen Antrag in erster Linie deshalb
nicht stelle, weil er davon überzeugt sei, aus als rechtswidrig aufgehoben worden,
da sie von der Beklagten genannten Urteil (a.a.O. S. 577/78) u. a. ausgeführt:
"Nur im ersten Fall kann der gebotene materiell-rechtliche Mitwirkungsakt in der
Schaffung des genehmigungspflichtigen Sachverhaltes gesehen werden und die
Weigerung des Betroffenen nach dem Grundsatz "protestatio facta contraria non
nocet" als unerheblich angetan werden, nicht hingegen aber im zweiten Fall, wo er
seine Tätigkeit in der Überzeugung ihrer Genehmigungsfreiheit aufnimmt, sich
grundsätzlich also rechtstreu verhalten möchte .... Soweit das VG in seinem Urteil
... zu dem Ergebnis gelangt ist, der Mangel des fehlenden Antrags sei unbehelflich,
da die Kläger gemäß § 46 VwVfG dennoch nicht die Aufhebung der gleichwohl
erteilten Genehmigungen verlangen könne, weil in diesem Zusammenhang
lediglich die Verfahrensvorschriften verletzt worden seien ..., vermag der Senat
dem nicht zu folgen. Obgleich allgemein die Auffassung vertreten wird, § 46 VwVfG
erfasse generell alle Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Normen der §§ 9
bis 30 VwVfG ... und damit also auch Verletzungen der Vorschrift des § 22 VwVfG,
läßt sich die Auffassung gerade für die hier interessierende Frage des Fehlens
eines vorgeschriebenen Antrages nicht übernehmen. Dies beruht darauf, daß ...
ein Antrag auf Erlaß einer Genehmigung neben der formellrechtlichen Seite auch
eine materiellrechtliche Seite hat. Denn er bezweckt nicht nur die Einleitung des
Verwaltungsverfahrens, sondern stellt außerdem auch eine Mitwirkungshandlung
dar, die insofern materiellrechtlicher Natur ist, als in ihr das Einverständnis des
Betroffenen mit der begehrten Verwaltungshandlung liegt .... Während diese
Differenzierung im Falle einer Antragstellung regelmäßig vernachlässigt werden
kann, weil im Antrag auf Verfahrenseinleitung naturgemäß zugleich auch das
materiellrechtliche Einverständnis liegt, erlangt sie immer dann Bedeutung, wenn
ein solcher Antrag fehlt, weil § 46 VwVfG ein mögliches behördliches Fehlverhalten
in diesem Zusammenhang lediglich insoweit als unbeachtlich erfassen kann, als
die Behörde sich unter dem Blickwinkel des Verfahrensrechts über das
Antragserfordernis hinweggesetzt hat, nicht hingegen aber auch den
Aufhebungsanspruch insoweit ausschließen kann, als die Behörde ihre
Genehmigung ohne die zugleich erforderliche materiellrechtliche Zustimmung
erteilt und dem Betroffenen hiermit eine antragsgebundene Wohltat aufgedrängt
hat, die dieser nicht will ...."
Eine ähnliche Folgerung im Bezug auf die Rechtswidrigkeit eines behördlichen
Bescheides hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Bayerische
Verwaltungsblätter 1992, 21 f.) im Falle der Rücknahme eines Asylantrags während
des gerichtlichen Verfahrens gezogen und ausgeführt, die Folge eines fehlenden
Antrages sei die Rechtswidrigkeit eines gleichwohl ergangenen
Anerkennungsbescheides. Dem ist zuzustimmen.
Die vorstehenden Erwägungen führen dazu, daß die hier streitbefangenen
behördlichen Bescheide rechtswidrig sind, die Klägerin in ihren Rechten verletzen
und daher der Aufhebung unterliegen.
Darüberhinaus ist aber auch die Spruchreife hinsichtlich der beantragten
friedhofsrechtlichen Genehmigung gegeben, da die Beklagte - wie auch in der
mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat deutlich geworden ist -
irgendwelche aus der Friedhofssatzung resultierende Versagungsgründe für die
beantragte Genehmigung weder geltend gemacht hat noch geltend machen kann
und will.
Die einzige Vorschrift der Satzung, die vorliegend zur Genehmigungsversagung
führen könnte, ist § 26 Abs. 3, wonach ein Grab nur bis zu 40 % seiner Fläche mit
liegenden Grabmalen und Einfassungen, Steinplatten oder andere luft- und
wasserundurchlässigen Werkstoffen abgedeckt werden darf. Diese Bestimmung,
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wasserundurchlässigen Werkstoffen abgedeckt werden darf. Diese Bestimmung,
die auch noch in der hier maßgeblichen Friedhofssatzung vom 3.9.1992 vorhanden
ist, muß indessen ebenso wie die in der Vorgängersatzung enthaltene wortgleiche
Bestimmung, die der Senat in seiner Entscheidung vom 22. November 1988 - 11
UE 218/84 - (NVwZ-RR 89, 505) als ungültig bezeichnet hat, ebenfalls als ungültig
angesehen werden, da das ausnahmslos für alle öffentlichen Friedhöfe geltende
Verbot von Vollabdeckungen aus Stein oder anderen wasserundurchlässigen
Werkstoffen nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht erforderlich ist, um eine
ordnungsgemäße Bestattung sicherzustellen.
Der Annahme einer Spruchreife hinsichtlich der hier ausschließlich beantragten
friedhofsrechtlichen Genehmigung steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte -
entgegen der Auffassung der Klägerin - im vorliegenden Fall offenbar zusätzlich
noch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für erforderlich hält. Insoweit
handelt es sich um getrennte Genehmigungsverfahren mit der Folge, daß die
Denkmalschutzbehörde nach einer friedhofsrechtlichen Genehmigungserteilung
gegebenenfalls dazu berufen und auch in der Lage ist, eine Verwirklichung der
Maßnahme ohne die aus ihrer Sicht erforderliche denkmalschutzrechtliche
Genehmigung nach § 16 HDSchG notfalls nach § 12 dieses Gesetzes zu
unterbinden oder ggfs. nach § 8 HDSchG rückgängig zu machen. Jedenfalls können
denkmalschutzrechtliche Erwägungen nicht zur Ablehnung der hier lediglich
beantragten friedhofsrechtlichen Erlaubnis führen; denn nach § 7 Abs. 3 HDSchG
schließen lediglich Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen
die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ein und bedürfen insoweit der
Zustimmung der Denkmalschutzbehörde, während ansonsten die Erteilung von
Genehmigungen aufgrund des Denkmalschutzgesetzes Genehmigungen, die - wie
hier - aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, gerade nicht ersetzt (§
7 Abs. 3 Satz 1 HDSchG). Entsprechendes gilt naturgemäß auch in umgekehrter
Beziehung. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, wäre es zur Vermeidung einer
derzeit nötigen "Doppelgleisigkeit" des Genehmigungsverfahrens in Fällen, in
denen bei geplanten Maßnahmen auf Friedhöfen gleichzeitig
denkmalschutzrechtliche Belange von Bedeutung sind oder sein können, nach
Auffassung des erkennenden Senats allerdings möglicherweise sinnvoll, im
Rahmen einer künftigen Novellierung des Denkmalschutzgesetzes die in § 7 Abs. 3
HDSchG für Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen
getroffene Regelung auf friedhofsrechtliche Genehmigungen zu erstrecken, damit
sämtliche insoweit relevanten Fragen in einem einheitlichen Verwaltungsverfahren
entschieden werden können.
Da das Verwaltungsgericht nach alledem - wenn auch nur im Ergebnis - zu Recht
der Klage im vollem Umfang stattgegeben hat, ist die Berufung der Beklagten
insgesamt zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.