Urteil des HessVGH vom 15.12.2003
VGH Kassel: juristische person, bebauungsplan, behörde, komplexität des verfahrens, gemeinde, flughafen, realisierung, angemessene entschädigung, mediation, start
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 N 3413/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Betreiberin des Flughafens A. Sie wendet sich gegen den am
27. September 2001 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin
beschlossenen Bebauungsplan “61.23.27 - M./Teilbereich R.". Der Geltungsbereich
dieses Bebauungsplans liegt ca. 3 km westlich des bestehenden Flughafens A. Die
Grundstücke, die durch den Bebauungsplan überplant werden, stehen
überwiegend im Eigentum der Beigeladenen .
Der Bebauungsplan wurde in folgendem Verfahren aufgestellt:
Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin fasste den
Planaufstellungsbeschluss am 17. Juni 1999. Die Bekanntmachung erfolgte am 6.
Juli 1999.
Am 24. Februar 2000 fasste die Stadtverordnetenversammlung unter Erweiterung
des bisherigen Geltungsbereichs einen neuen Planaufstellungsbeschluss.
Gleichzeitig wurde der in diesem Zeitpunkt bereits vorliegende Planentwurf gebilligt
und im Übrigen beschlossen, die vorzeitige Bürgerbeteiligung durch Planaushang
und anschließend die eigentliche Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 17. März 2000
bis 18. April 2000 durchzuführen. Diesen Beschluss machte die Antragsgegnerin
am 28. Februar 2000 bekannt.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 21.
Februar 2000.
Das Regierungspräsidium B. wies im Rahmen der Trägerbeteiligung mit Schreiben
vom 10. Mai 2000 und 9. Juni 2000 darauf hin, dass auf Grund der jetzigen Lage
der Start- und Landebahnen des Flughafens A gegen die im Planentwurf
festgesetzten Bauhöhen keine Bedenken bestünden. Da der Geltungsbereich des
Bebauungsplans im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungsanlagen liege, seien
Bauwerke, die eine Höhe von mehr als 141,40 m über NN aufwiesen, gemäß § 18a
LuftVG vorzulegen. Im Übrigen habe die Flughafen A AG - die Rechtsvorgängerin
der Antragstellerin - mit Schreiben vom 8. Februar 2000 ihre Absicht angezeigt,
den Flughafen zu erweitern. Die konkrete Ausbauvariante solle auf der Grundlage
der in einer Mediation gewonnenen Erkenntnisse und der noch vorzunehmenden
notwendigen vertiefenden Untersuchungen ermittelt werden. Vorbehaltlich hierbei
gewonnener Erkenntnisse solle das Erweiterungsvorhaben mit einer Landebahn
Nord-West (K. Wald), einer Landebahn Nord-Ost (Sch. Wald) oder einer Start- und
Landebahn Süd (M./G.) verwirklicht werden. Bei einer Realisierung der Nord-West-
Variante betrage die Entfernung des Plangebiets zur möglichen Landeschwelle
lediglich 1200 m. Aus diesem Grunde könnten bereits Bauwerke ab einer Höhe von
115 m über NN für die An- und Abflugverfahren relevant werden.
Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin - die Flughafen A AG - nahm mit
Schreiben vom 18. April 2000 im Planungsverfahren u. a. wie folgt Stellung: Um
dem künftigen Verkehrsaufkommen Rechnung tragen zu können, würden
extensive Erweiterungsmöglichkeiten der Flugbetriebsanlagen untersucht. Dazu
seien im Rahmen des von der Hessischen Landesregierung initiierten und Ende
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seien im Rahmen des von der Hessischen Landesregierung initiierten und Ende
Januar 2000 beendeten Mediationsverfahrens eine Reihe von Möglichkeiten
betrachtet und diskutiert worden. Als Ergebnis seien von den Mediatoren drei
Varianten für tiefergehende Untersuchungen empfohlen worden. Diese Varianten
sollten im weiteren Planungsprozess in einem Raumordnungsverfahren
(einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) auf die Übereinstimmung mit den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung geprüft werden. Von diesen weiter zu
betrachtenden Varianten liege eine - nämlich die Variante Nr. 9B - nordwestlich
des jetzigen Flughafengeländes im Bereich des K. Waldes. Da eine Entscheidung
über eine Vorzugsvariante erst nach weiteren Prüfungen in den unterschiedlichen
Gremien und in weiteren Verfahrensschritten getroffen werden könne, müssten
gegenwärtig alle noch in der Diskussion befindlichen Varianten bei geplanten
Veränderungen im Umfeld des Flughafens A berücksichtigt werden. Bei
Realisierung der Ausbauvariante 9B läge ein Teilbereich des Bebauungsplans
innerhalb der Sicherheitsfläche nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG und im Umkreis des
4 km Halbmesserbereichs nach § 12 Abs. 3 Nr. 1a LuftVG. Der Hauptteil des
Plangebiets befände sich im Bereich des westlichen Anflugsektors der
Präzisionslandebahn nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 LuftVG. Deshalb werde vorsorglich
darauf hingewiesen, dass es für den Fall einer Ausbauentscheidung zu Gunsten
der Variante 9B zu einer Kollision der Festsetzungen des Bebauungsplans mit den
zu beachtenden Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes kommen werde. Dieser
Sachverhalt solle bei der Planung berücksichtigt werden.
Über die eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie die Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange entschied die Stadtverordnetenversammlung in
ihrer Sitzung vom 25. Januar 2001. Um die von der Rechtsvorgängerin der
Antragstellerin beanstandete Überschreitung der in Bezug auf die bereits
bestehenden Landebahnen höchstzulässigen Bauhöhen zu vermeiden, wurden
zeichnerische und textliche Festsetzungen des Planentwurfs geändert. Im Übrigen
wurde beschlossen, den durch die Änderung des Planentwurfs berührten Trägern
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist
im vereinfachten Verfahren nach § 13 Nr. 3 BauGB zu geben.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung machte
mit Schreiben vom 18. März 2001 geltend, dass unter Berücksichtigung des
existierenden Bauschutzbereichs des Flughafens A gegen die zugelassenen
Bauhöhen keine Bedenken bestünden. Im Übrigen habe die Flughafen A AG auf
der Grundlage des Ergebnisses eines Mediationsverfahrens der zuständigen
Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 8. Februar 2000 gemäß § 45 Abs. 2
Satz 1 LuftVZO ihre Absicht angezeigt, das bestehende Start- und
Landebahnsystem über das heutige Flughafengelände hinaus auszubauen. Die
konkrete Ausbauvariante, die auf der Grundlage der in der Mediation gewonnenen
Erkenntnisse sowie der noch vorzunehmenden notwendigen vertiefenden
Untersuchungen zu ermitteln sei, stehe noch nicht fest. Vorbehaltlich der bei den
durchzuführenden Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse solle das
Erweiterungsvorhaben mit einer Landebahn Nordwest (K. Wald), einer Landebahn
Nordost (Sch. Wald) oder einer Start- und Landebahn Süd (M./G.) realisiert werden.
Das Plangebiet befinde sich unmittelbar im Anflugbereich der für die
Weiterentwicklung des Flughafens A in Prüfung befindlichen Variante Nordwest
(9B). Im Scoping-Termin zur Vorbereitung der Umweltverträglichkeitsprüfung im
Rahmen des Raumordnungsverfahrens, der vom 2. bis 4. November 2000
stattgefunden habe, sei diese Variante 9B von der Vorhabensträgerin - der
Flughafen A AG - als Vorzugsvariante bezeichnet worden. Nach entsprechenden
Untersuchungen der D. F. GmbH sei festzustellen, dass die Anflugfläche der
Bahnvariante 9B sowie die nördlich gelegene seitliche Übergangsfläche durch die
zugelassenen Gebäudehöhen in erheblicher Größenordnung durchstoßen werde.
Die auf Grund der Planentwürfe zulässige Errichtung von Hindernissen mit Höhen
bis zu 59 m über Grund (153 m über NN) führe dazu, dass mögliche
Anflugverfahren, die im Rahmen der Erweiterung des A-Flughafens festgelegt
würden, nur eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzbar wären. Teile der
Plangebiete lägen im Übrigen innerhalb der Sicherheitsfläche nach § 12 Abs. 1 Nr.
2 LuftVG und im Umkreis des 4 km Halbmesserbereiches nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 a
LuftVG. Am 23. August 2001 entschied die Stadtverordnetenversammlung über
die zu den geänderten Planentwürfen eingegangenen Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange und beschloss in ihrer Sitzung vom 27. September 2001 den
Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
erfolgte am 5. Oktober 2001.Als Art der bauliche Nutzung setzt der
Bebauungsplan "Gewerbegebiet" fest. In Teilbereichen sind bauliche Anlagen bis zu
einer Höhe von 59 m über Grund zulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten
einer Höhe von 59 m über Grund zulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten
maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen durch erforderliche
Tragkonstruktionen sowie Kamine und Belüftungsanlagen ist im gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplans bis zu einer Höhe von 144 m über NN
zulässig. Im Übrigen sieht der Bebauungsplan zur Erschließung des
Gewerbegebiets eine Verschwenkung der bisher südlich außerhalb des Plangebiets
verlaufenden Bundesstraße 43 nach Nordwesten an den südöstlichen Rand des
Plangebiets vor. Parallel zu der festgesetzten Trasse der Bundesstraße 43 wird
eine "Vorbehaltsfläche S-Bahntrasse" ausgewiesen, die für eine spätere
Verschwenkung einer bisher ebenfalls südlich außerhalb des Plangebiets
verlaufenden S-Bahntrasse freigehalten werden soll. Mit Schriftsatz vom 28.
Februar 2002, eingegangen bei Gericht am 1. März 2002, hat die Antragstellerin
gegen den vorgenannten Bebauungsplan Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt
vor, sie beabsichtige eine weitere Start- und/oder Landebahn zu errichten. In
Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens werde derzeit das
Raumordnungsverfahren durchgeführt. Das Planfeststellungsverfahren werde sich
dann unmittelbar an dieses Verfahren anschließen. Derzeit stünden drei
Planungsvarianten zur Diskussion. Sie - die Antragstellerin - habe sich auf die so
genannte Nord-West-Variante (9B) festgelegt und dies auch im
Raumordnungsverfahren deutlich gemacht. Das Gebiet, das durch den
angegriffenen Bebauungsplan überplant werde, grenze in nordwestlicher Richtung
unmittelbar an den Bereich, auf dem die Nord-West-Variante realisiert werden
solle. Sollte diese Variante verwirklicht werden, lägen die im Bebauungsplan
genannten Höhengrenzen für bauliche Anlagen erheblich über den dann geltenden
luftverkehrsrechtlichen Bauhöhenbeschränkungen. Sie - die Antragstellerin - sei
als Behörde im funktionellen Sinne gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 VwGO
antragsbefugt. Sie fungiere als Trägerin öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs.
1 Satz 1 BauGB und sei auch als solche von der Antragsgegnerin im
Aufstellungsverfahren beteiligt wurden. Der von ihr betriebene Verkehrsflughafen
erfülle öffentliche Zwecke. Ihre Antragsbefugnis sei aber auch als juristische
Person im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 VwGO gegeben. Sie werde in
ihrer Dispositionsfreiheit im Hinblick auf die Planung und Erweiterung der von ihr
betriebenen öffentlichen Infrastruktureinrichtung beeinträchtigt. Dabei handele es
sich um eine Rechtsposition eigener Art, die Ausfluss ihrer besonderen Stellung
und Funktion als Trägerin sowohl öffentlicher als auch privater Interessen sei. Der
Normenkontrollantrag sei auch begründet, da der angegriffene Bebauungsplan
gegen das Abwägungsgebot verstoße. Insbesondere werde das Gebot der
Konfliktbewältigung verletzt. Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets sei
nicht hinreichend sichergestellt. Zur Anbindung der zukünftig gewerblich nutzbaren
Grundstücke an das öffentliche Verkehrsnetz sei eine Verschwenkung der
Bundesstraße 43 in Richtung des geplanten Gewerbegebietes vorgesehen. Der
Bebauungsplan ersetze zwar die ansonsten nach § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG
notwendige Planfeststellung. Dadurch würde jedoch der aufgeworfene Konflikt noch
nicht bewältigt, da die Antragsgegnerin nicht Straßenbaulastträger sei und die
gemäß § 46 Abs. 1 HStrG zuständige untere Straßenbaubehörde zum Zeitpunkt
des Satzungsbeschlusses nicht bereit gewesen sei, eine Verwaltungsvereinbarung
über den Bau der Straße zu schließen. Das Land Hessen habe stets deutlich
gemacht, dass es nicht an einer Planung mitwirken werde, die die vom Land
favorisierte Nord-West-Variante zum Ausbau des Flughafens A faktisch und
rechtlich wesentlich erschwere oder gar unmöglich mache. Somit sei es zum
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses mehr als fraglich gewesen, ob eine
Erschließung des geplanten Gewerbegebiets in der vorgesehenen Form werde
erfolgen können. Auch die durch die Planung aufgeworfene eisenbahnrechtliche
Problematik sei nicht hinreichend bewältigt worden. Der Bebauungsplan sehe
parallel zur Verschwenkung der Bundesstraße 43 auch die Verschwenkung der
bestehenden S-Bahntrasse vor. Die Verlegung könne allerdings nur erfolgen,
nachdem ein entsprechender eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss
ergangen sei. Ob es zu einem solchen Beschluss kommen werde, sei noch völlig
offen. Ein Abwägungsfehler ergebe sich schließlich daraus, dass die von ihr - der
Antragstellerin - gegen die Planungen vorgebrachten Bedenken nicht in einer der
Bedeutung der Planung des Ausbaus des A-Flughafens gerecht werdenden Weise
berücksichtigt worden seien. Das eigentliche Planfeststellungsverfahren zum
Flughafenausbau habe zwar noch nicht begonnen. In Anbetracht der Bedeutung
und Komplexität des Verfahrens müsse aber den in diesem Zusammenhang
bereits ergangenen Planungsschritten und den sonstigen Willensbekundungen
zum Beispiel der Hessischen Landesregierung und des Hessischen Landtages
erhebliche Vorwirkung im Hinblick auf den Gesamtverlauf des Planungsverfahrens
zugestanden werden. Daraus ergebe sich, dass die Realisierung der Nord-West-
Variante (9B) wahrscheinlich sei. Dies sei der Antragsgegnerin bei ihrer Planung
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Variante (9B) wahrscheinlich sei. Dies sei der Antragsgegnerin bei ihrer Planung
auch sehr wohl bewusst gewesen, ohne dass sie in der gebotenen Weise auf ihre -
der Antragstellerin - Belange Rücksicht genommen habe. Auf Grund der Nähe des
Plangebiets zum A-Flughafen und der sich daraus ergebenden Gebiets- und
Situationsgebundenheit hätte es einer Berücksichtigung dieser Belange in der
Planung derart bedurft, dass keine Festsetzungen hätten getroffen werden dürfen,
die einen möglichen Ausbau des Flughafens und damit ihre eigene Planung
unmöglich machten oder jedenfalls in unverhältnismäßiger Weise erschwerten.
Dies sei aber der Fall, weil die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen in Konflikt zu
dem Anflugwinkel landender Flugzeuge auf der neuen (Nord-West)-Landebahn
stünden. Die Errichtung von Gebäuden, die die zukünftigen
Bauhöhenbeschränkungen nicht einhielten, könne zwar im Falle einer Realisierung
der Nord-West-Variante (9B) durch das Zustimmungserfordernis zu Gunsten der
Luftfahrtfachbehörden gemäß § 12 Abs. 2 LuftVG verhindert werden. Auch könne
die Abtragung errichteter Gebäude auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 LuftVG
verlangt werden. Seien derartige Eingriffe zu Lasten der jeweils dann betroffenen
Eigentümer aber bereits durch eine umsichtige und abwägungsfehlerfreie Planung
zu verhindern, könne es diesen Eigentümern nicht zugemutet werden, dass die
durch die Planung aufgeworfenen Konflikte erst zu einem späteren Zeitpunkt
bewältigt würden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass durch die Verabschiedung
des Landesentwicklungsplans Hessen, der am 14. November 2000 durch die
Hessische Landesregierung festgestellt worden sei, der für die Nord-West-Variante
in Betracht kommende Bereich als Planungsraum für die Flughafenerweiterung
festgelegt worden sei. Diese Festlegung stelle einen Grundsatz der Raumordnung
dar, der gemäß § 4 Abs. 2 ROG im Rahmen der planerischen Abwägung
öffentlicher Stellen, also auch der Gemeinden, zu beachten sei. Die Hessische
Landesregierung habe auf diese Weise deutlich gemacht, dass dem
Flughafenausbau in dem ausgewiesenen Planungsraum Vorrang vor anderen
etwaigen Planungen zukommen solle.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan "M./Teilbereich R." der Stadt R. vom 27. September 2001
für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie beruft sich darauf, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, da es der
Antragstellerin an der notwendigen Antragsbefugnis fehle. Als juristische Person
des Privatrechts könne sie nicht geltend machen, durch den Bebauungsplan oder
dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit
verletzt zu werden. Eine derartige Rechtsverletzung sei nur gegeben, wenn
abwägungsbeachtliche Interessen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
vorhanden gewesen wären. Die Antragstellerin möge zwar den Wunsch haben,
ihren Flughafen zu erweitern. Weder der Landesentwicklungsplan 2000 noch der
Regionale Raumordnungsplan Südhessen 2000 sähen jedoch eine räumlich
konkretisierte Ausbausituation vor. Auch ein luftrechtliches
Planfeststellungsverfahren sei zum Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse noch nicht
eingeleitet gewesen. Daraus folge, dass die Antragstellerin mit ihrem "Wunsch",
eine Erweiterung ihres Flughafens zu erreichen, keine Rechtsposition erlangt habe,
die in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Das vorgebrachte
Ausbauinteresse der Antragstellerin sei noch nicht schutzwürdig. Schutzwürdig sei
ein Interesse, das räumlich und inhaltlich so zugeordnet werden könne, dass seine
Relevanz für ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans erkennbar sei.
Dies bedeute hier, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine
abwägungsrechtlich relevante Position nur bestanden hätte, wenn in einem
rechtlich vorgeschriebenen Verfahren geklärt gewesen wäre, dass die Erweiterung
des Flughafens die Ausweisung des Plangebiets berühren könne. Dies sei nicht der
Fall gewesen. Die Antragstellerin sei auch nicht als Behörde antragsbefugt.
Behörden seien nach allgemeiner Definition Stellen, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnähmen, was auf die Antragstellerin nicht zutreffe. Insbesondere
sei sie kein beliehener Unternehmer. Im Übrigen sei die Normenkontrollbefugnis
einer Behörde nur dann gegeben, wenn die Behörde mit der angegriffenen Norm
in Wahrnehmung ihrer Aufgaben befasst werde. Auch hieran fehle es. Selbst wenn
man aber von einer Antragsbefugnis ausgehen würde, sei der
Normenkontrollantrag unbegründet. Der Bebauungsplan sei nicht deshalb
unwirksam, weil sie - die Antragsgegnerin - zum Zeitpunkt des
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unwirksam, weil sie - die Antragsgegnerin - zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses nicht von einer Realisierung der Verlegung der Bundesstraße
43 habe ausgehen dürfen. Die Straßenbaubehörden hätten in ihren
Stellungnahmen die Verlegung der Bundesstraße 43 befürwortet. Zum Zeitpunkt
des Satzungsbeschlusses sei eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Amt für
Straßen- und Verkehrswesen in allen Details ausverhandelt und mit den
vorgesetzten Behörden des Amts für Straßen- und Verkehrswesen abgestimmt
gewesen. Sie - die Antragsgegnerin - habe auf einen Unterschriftstermin gewartet.
Von der nach Satzungsbeschluss getroffenen politischen Entscheidung der
Landesregierung, die Verwaltungsvereinbarung nicht abzuschließen, sei ihr zum
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nichts bekannt gewesen. Es sei
offensichtlich auch so, dass die Landesregierung nicht aus fachlich-
straßenrechtlichen Gründen, sondern allein aus sachfremden Erwägungen die
Unterschrift unter den Vertrag verweigere. Die Landesregierung versuche
unzulässigerweise, die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans zu torpedieren. Es
sei augenscheinlich, dass das Instrumentarium des "Nichtabschlusses" der
Verwaltungsvereinbarung dazu verwendet werden solle, ihre - der Antragsgegnerin
- Rechtsposition und die Rechtspositionen der Beigeladenen als Eigentümerin der
überplanten Grundstücke im luftrechtlichen Planfeststellungsverfahren zu
schwächen. Die S-Bahntrasse sei ausschließlich als Vorhaltefläche in den
Bebauungsplan aufgenommen worden. Anders als bei der Straßenplanung könne
ein Bebauungsplan ein Planfeststellungsverfahren für eine Eisenbahntrasse nicht
ersetzen. Auf Grund der parallel zum Bebauungsplanverfahren betriebenen S-
Bahn-Planung und der entsprechenden Äußerungen der zuständigen Träger
öffentlicher Belange, habe sie - die Antragsgegnerin - zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses von der Realisierung der Verlegung der S-Bahntrasse
ausgehen können. Selbst wenn man unterstelle, dass hier (bereits)
abwägungsrelevante Interessen der Antragstellerin an der Flughafenerweiterung
bestanden hätten, seien diese ordnungsgemäß im Abwägungsvorgang
berücksichtigt worden. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei keine
konkrete Planung bzw. kein förmliches Planungsverfahren bekannt gewesen, das
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebiets fachlich und
rechtlich bedeutsam gewesen sei. Eine Entscheidung über eine Vorzugsvariante
habe laut der vorliegenden Stellungnahme der Rechtsvorgängerin der
Antragstellerin erst nach "weiteren Prüfungen in den unterschiedlichen Gremien
und weiteren Verfahrensschritten" getroffen werden können. Eine Pflicht zur
Berücksichtung der hypothetischen Planungsabsichten der Antragstellerin führte
zu dem nicht tragbaren Ergebnis, dass sämtliche Gemeinden im Umfeld des
Flughafens für die zeitlich nicht bestimmbare Dauer bis zu einer Entscheidung für
eine Ausbauvariante nur unter dem Vorbehalt der Nichtbetroffenheit von dieser
Entscheidung planen könnten. Es sei davon auszugehen, dass erst bei Festlegung
einer bestimmten Ausbauvariante die Planungsabsichten hinreichend verdichtet
seien, so dass diese auch im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung als
konkrete Abwägungsbelange berücksichtigt werden könnten. Wenn eine später zu
treffende Entscheidung für den Ausbau des Flughafens A zu einer Kollision mit den
Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans führe, so müsse dies im
Planfeststellungsverfahren entsprechend angemessen berücksichtigt werden. Die
Belange der Antragstellerin an einer Erweiterung des Flughafens seien auch nicht
in unverhältnismäßiger Weise zurückgestellt worden. Dies folge daraus, dass die
Erweiterungsplanung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über ein politisch
motiviertes, rechtlich aber unbedeutendes Mediationsverfahren nicht hinaus
gekommen sei. Eine Entscheidung für eine bestimmte Start- und Landebahn sei
zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht gefallen gewesen. Die notwendigen
rechtlichen Verfahren (Raumordnung, Planfeststellung) seien noch nicht begonnen
worden. Es sei noch nicht einmal klar gewesen, für welche Varianten diese
Verfahren hätten durchgeführt werden müssen. Selbst die landesplanerische
Beurteilung vom 10. Juni 2002 habe noch drei Varianten untersucht und zwei für
landesplanerisch hinnehmbar bezeichnet. Vor diesem Hintergrund habe sie - die
Antragsgegnerin - abwägungsbedeutsame Belange an der Flughafenerweiterung -
soweit solche überhaupt zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestanden
hätten - zurücksetzen und die eigenen Interessen am Abschluss einer über ein
Jahrzehnt laufenden Planung stärker gewichten können. Mit Beschluss vom 15.
Oktober 2003 hat der Senat die Firma C. GmbH auf deren Antrag hin dem
Verfahren beigeladen.
Die Beigeladene beantraget,
den Antrag abzulehnen.
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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die
Aufstellungsunterlagen betreffend den Bebauungsplan (neun Ordner), die sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen
einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen
Gültigkeit vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1
VwGO überprüft werden kann.
Der Normenkontrollantrag ist aber unzulässig, da es der Antragstellerin an der
nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO notwendigen Antragsbefugnis fehlt.
Einen Normenkontrollantrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche
oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren
Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu
werden, sowie jede Behörde stellen.
Die Antragstellerin ist nicht als juristische Person antragsbefugt, da sie nicht
geltend machen kann, dass sie durch den angegriffenen Bebauungsplan und
dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt ist oder in absehbarer Zeit verletzt
wird.
Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine mögliche Verletzung des in § 1 Abs. 6
BauGB enthaltenen Abwägungsgebots berufen. Zwar hat das Gebot der gerechten
Abwägung der von einer Planung betroffenen Belange drittschützenden Charakter
hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die planerische Abwägung erheblich
sind. Der aus § 1 Abs. 6 BauGB folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein
Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Urteil des Senats vom 5. Mai 2003 -
9 N 640/00 -, HSGZ 2003, 296; BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG
4 CN 2.98 -, NJW 1999, 592). Das von der Antragstellerin als Betreiberin des
Flughafens A vorgebrachte Interesse, durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht bei einer zukünftigen Erweiterung des Flughafens
eingeschränkt oder behindert zu werden, ist aber im hier zu beurteilenden Fall kein
für die Abwägung erheblicher, weil (noch) nicht schutzwürdiger Belang.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass - ebenso wie von einer Gemeinde bereits
konkret in Betracht gezogene Planungsmöglichkeiten durch die Fachplanung nicht
unnötigerweise "verbaut" werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 -
BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 [394]) - die Gemeinde nicht versuchen darf,
der Fachplanung, die eine hinreichende Verfestigung erfahren hat, unüberwindliche
Hindernisse in den Weg zu legen. Diese Pflicht zur Rücksichtnahme setzt auch
nicht erst dann ein, wenn die Fachplanung bereits rechtsverbindlich ist (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 13. November 2001 - BVerwG 9 C 57.01 -, UPR 2002, 75).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine
kommunale Bauleitplanung vielmehr bereits auf hinreichend konkretisierte und
verfestigte Planungsabsichten der konkurrierenden Fachplanung Rücksicht
nehmen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 2001 - BVerwG 9 C
57.01 -, a.a.O., und 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 -, DVBl 2003, 211).
Nach dem Prioritätsgrundsatz muss die Gemeinde planerische Erschwernisse und
planerischen Anpassungsbedarf für ihre Bauleitplanung wie auch mögliche
Reduzierungen der als Bauland geeigneten Fläche hinnehmen, wenn sie mit ihrer
Planung auf eine schon vorher konkretisierte und verfestigte Fachplanung trifft.
Eine in diesem Sinne hinreichend konkretisierte und verfestigte Fachplanung ist in
der Regel erst mit der Auslegung der Planunterlagen (im
Planfeststellungsverfahren) existent. Erst mit der Auslegung der Planunterlagen
besitzt die Fachplanung einen Grad an Verfestigung und Konkretheit, der eine
Rücksichtnahme notwendig macht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5.
November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 -, a.a.O.).
Das Stadium der Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren
hatte die Flughafenerweiterungsplanung zum maßgeblichen Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz1 BauGB) am 27. September 2001 noch
nicht erreicht.
Der Senat vermag der Antragstellerin nicht darin zu folgen, dass die Komplexität
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Der Senat vermag der Antragstellerin nicht darin zu folgen, dass die Komplexität
der Planung der Erweiterung eines überregional bedeutsamen Flughafens es
notwendig mache, den Zeitpunkt der hinreichenden Konkretisierung bereits vor
der Auslegung der Planunterlagen in einem Planfeststellungsverfahren
anzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, an welcher rechtlich relevanten
Verfahrenshandlung des Vorhabenträgers oder der Planfeststellungsbehörde eine
frühere hinreichende Konkretisierung einer (beabsichtigten) Fachplanung in einer
dem Interesse an Rechtssicherheit gerecht werdenden Weise festgemacht werden
könnte (anders in der Fernstraßenplanung, in welcher unter Umständen an die
gesetzliche Bedarfsfeststellung nach dem Fernstraßenausbaugesetz angeknüpft
werden kann; dazu BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR
14.02 -, a.a.O.).
Ungeachtet dessen war hier im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den
angegriffenen Bebauungsplan eine hinreichende Konkretisierung der Planung zum
Ausbau des Flughafens A auch deshalb noch nicht eingetreten, weil sich noch
mehrere Ausbauvarianten in der Diskussion befanden, die von den maßgeblichen
Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin als gleichwertig behandelt
wurden.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Ende Januar 2000 ein von
der Hessischen Landesregierung initiiertes - informelles - Mediationsverfahren
seinen Abschluss gefunden hat, in welchem verschiedene Varianten für den
Ausbau des Flughafens A betrachtet und diskutiert wurden. Als Ergebnis des
Mediationsverfahrens empfahl der Mediator drei Varianten für eine tiefergehende
Untersuchung, nämlich die Landebahn Nord-Ost (Sch. Wald), die Landebahn Süd
(M./G.) und die Landebahn Nord-West (K. Wald, auch als Variante 9B bezeichnet).
Diese Varianten befanden sich auch noch während des gesamten
Planaufstellungsverfahrens in der Diskussion.
So äußerte sich das Regierungspräsidium in C. mit Schreiben vom 9. Juni 2000
gegenüber der Antragsgegnerin dahin gehend, dass die konkrete Ausbauvariante
auf der Grundlage der in der Mediation gewonnenen Erkenntnisse und notwendiger
vertiefender Untersuchungen vorbehaltlich hierbei gewonnener Erkenntnisse an
einem der oben genannten Standorte realisiert werden solle. Die
Rechtsvorgängerin der Antragstellerin wies in ihrer Stellungnahme vom 18. April
2000 darauf hin, dass die vorgenannten Varianten im weiteren Planungsprozess in
einem Raumordnungsverfahren (einschließlich
Umweltverträglichkeitsuntersuchung) auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen
der Raumordnung und Landesplanung überprüft werden sollten. Da eine
Entscheidung über eine Vorzugsvariante erst nach weiteren Prüfungen in den
unterschiedlichen Gremien und weiteren Verfahrensschritten getroffen werden
könne, müssten - so die Stellungnahme der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin
- gegenwärtig noch alle in der Diskussion befindlichen Varianten bei geplanten
Veränderungen im Umfeld des Flughafens A berücksichtigt werden.
Auch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
bemerkte in seiner Stellungnahme in den Planaufstellungsverfahren vom 28. März
2001, dass die konkrete Ausbauvariante, die auf der Grundlage der in der
Mediation gewonnen Erkenntnisse sowie der noch vorzunehmenden notwendigen
vertiefenden Untersuchungen zu ermitteln sei, noch nicht feststehe. Vorbehaltlich
der bei den durchzuführenden Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse solle
das Erweiterungsvorhaben mit einer der in der Mediation empfohlenen Varianten
realisiert werden.
Aus den während des Aufstellungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange war mithin nicht zu entnehmen, dass sich die
Ausbaupläne auf die durch die angegriffenen Planungen beeinflusste Variante 9B
konkretisiert hatten. Vielmehr haben das Regierungspräsidium C. ebenso wie das
Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ausdrücklich
drei Ausbauvarianten als nach dem damaligen Verfahrensstand gleichwertig
qualifiziert.
Die Erklärung der Variante 9B zur Vorzugsvariante durch die Rechtsvorgängerin
der Antragstellerin während eines Scoping-Termins nach § 5 UVPG zur
Vorbereitung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des
Raumordnungsverfahrens vom 2. bis 4. November 2000 vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Durch diese Erklärung war das
Raumordnungsverfahren nicht etwa auf diese Variante beschränkt (vgl. auch § 18
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Raumordnungsverfahren nicht etwa auf diese Variante beschränkt (vgl. auch § 18
Abs. 6 Satz 6 HLPG), sondern es wurden nach wie vor die drei in der Diskussion
befindlichen Varianten untersucht. Selbst die "Landesplanerischen Beurteilung"
vom 10. Juni 2002 bewertet noch die Vorhabenvarianten Nordwest und Nordost als
gleichwertig in dem Sinne, dass die Vereinbarkeit beider Varianten mit den
Erfordernissen der Raumordnung hergestellt werden könne, wenn im Einzelnen
genannte Ziele des Regionalen Raumordnungsplans Südhessen 2000 geändert
würden. Dass die Bezeichnung der Variante 9B zur Vorzugsvariante durch die
Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht zu einer hinlänglichen Konkretisierung
der Planungsabsichten geführt hat, wird auch dadurch belegt, dass trotz dieser
Bezeichnung das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung, das nach §§ 10 Abs. 1 LuftVG, 1 Abs. 2 Satz 1 LuftVZustVO für
den Flughafen A zuständige Planfeststellungsbehörde ist, in der gegenüber der
Antragsgegnerin abgegeben Stellungnahme vom 15. Februar 2001 die drei auf
Grund der Mediation empfohlenen Ausbaualternativen noch als gleichwertig
behandelte.
Da zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das Fachplanungsverfahren noch
nicht durch Auslegung der Planunterlagen eingeleitet war, stellt das Interesse der
Antragstellerin, dass Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan diese von ihr
als möglich erachtete Erweiterung des Flughafens nicht tangieren, keinen Belang
dar, der in der gemeindlichen Bauleitplanung der Antragsgegnerin ein
schutzwürdiges und damit abwägungserhebliches Gewicht besaß. Diese
Einschätzung wird nach dem oben Gesagten dadurch gestützt, dass auch nach
den im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange und der Antragstellerin ungewiss war, ob der Ausbau des
Flughafens A im Bereich des K. Waldes (Variante 9B) verwirklicht wird oder an
einem anderen in der Diskussion befindlichen Standort. Eine derart ungewisse
Planung ist von vornherein nicht geeignet, anderen in der Abwägung relevanten
und schutzwürdigen Belangen gegenübertreten zu können.
Infolge dessen bedarf es hier keiner Entscheidung, ob das Interesse der
Antragstellerin, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in ihren
Erweiterungsabsichten tangiert zu werden, auch deshalb nicht schutzwürdig war,
weil durch den Bebauungsplan und die darin zugelassenen Bauhöhen der Ausbau
des Flughafens A durch Verwirklichung der Variante 9B, sollte diese sich in dem
bevorstehenden Fachplanungsverfahren durchsetzen, nicht nachhaltig verhindert
würde. Nach § 12 Abs. 2 und 3 LuftVG bedarf mit der Genehmigung des
Flughafens die Errichtung von Gebäuden, die die dann maßgeblichen
Bauhöhenbeschränkungen überschreiten, der Zustimmung der Luftfahrtbehörden.
§ 16 Abs. 1 LuftVG bestimmt, dass die Eigentümer und die anderen Berechtigten
auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dulden haben, dass Bauwerke, welche die
nach dem Bauschutzbereich zulässigen Höhen überragen, auf diese Höhe
abgetragen werden. Nach § 19 Abs. 1 LuftVG ist dem Eigentümer oder einem
anderen Berechtigten für Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten, die durch Maßnahmen auf Grund der Vorschriften der §§ 12 und
16 LuftVG entstehen. Entsprechendes gilt, wenn durch Bauwerke
Flugsicherungseinrichtungen gestört werden (vgl. § 18a Abs. 1 und 2 LuftVG).
Somit hat ein Widerspruch zwischen den im angegriffenen Bebauungsplan
zugelassenen Gebäudehöhen und den Höhen eines zukünftigen
Bauschutzbereichs für die Vatiante 9B, nicht zwangsläufig die Verhinderung dieser
Ausbauvariante zur Folge. Ob auch dies dazu führt, dass das von der
Antragstellerin geltend gemachte Ausbauinteresse in der Abwägung keinen
schutzwürdigen Belang darstellte, kann wegen der bereits fehlenden hinreichenden
Konkretisierung und Verfestigung der Ausbauplanung dahinstehen.
Der Senat vermag auch in einer der Antragstellerin nach deren Einschätzung
“grundsätzlich zukommenden Dispositionsfreiheit im Hinblick auf die Planung und
Erweiterung der von ihr betriebenen öffentlichen Infrastruktur” keine
Rechtsposition zu erkennen, deren mögliche Verletzung die Befugnis begründen
könnte, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin anzufechten. Selbst unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Alternativen im Hinblick auf eine
Erweiterung der standortgebundenen Einrichtung “Flughafen A” eingeschränkt
sind und sich deshalb auf wenige realistische Standorte reduzieren, ist die
Antragstellerin nicht befugt, kommunale Planungen, die eventuell in Konflikt zu
einer von mehreren realisierbaren Ausbauvarianten treten könnten, einer
gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Das von der Antragstellerin geltend
gemachte Interesse an einer durch kommunale Planungen möglichst
ungehinderten Erweiterung des Flughafens kann - wie oben ausgeführt - allenfalls
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ungehinderten Erweiterung des Flughafens kann - wie oben ausgeführt - allenfalls
bei hinreichender planerischer Verfestigung ein abwägungsbeachtliches Interesse
darstellen, dessen als möglich erscheinende unzureichende Berücksichtigung eine
Antragsbefugnis begründet (vgl. insoweit zu einem durch einen zugelassenen
Rahmenbetriebsplan konkretisierten Interesse eines Bergwerksbetreibers an der
Errichtung einer Betriebsanlage: OVG Saarland, Urteil vom 27. März 2001 - 2 N
9/99 -, BRS 64 Nr. 4). Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass der
Flughafen A als Verkehrsflughafen nach § 6 Abs. 3 LuftVG im öffentlichen Interesse
betrieben wird (dazu BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG IV C 79.76 -,
BVerwGE 56, 110 = NJW 1979, 64) und der Antragstellerin eine Betriebspflicht
obliegt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO).
Die Antragstellerin ist auch nicht als Behörde antragsbefugt.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können neben natürlichen oder juristischen
Personen auch Behörden Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens sein. Im
Gegensatz zu natürlichen und juristischen Personen sind Behörden unter
erleichterten Voraussetzungen antragsbefugt, da sie nicht die Möglichkeit der
Verletzung in eigenen Rechten geltend machen müssen; dies wäre auch nicht
denkbar, da Behörden grundsätzlich nicht Träger subjektiver Rechte sein können.
Das Behördenantragsrecht hat den Zweck, eine zur Normanwendung berufene
Behörde von dem Zwang freizustellen, eine von ihr als unwirksame angesehene
Norm vollziehen und damit eventuell rechtswidrig handeln zu müssen (vgl.
BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 1974 - Nr. 71 IV 73 -, BayVBl. 1975, 114; OVG
Bremen, Beschluss vom 3. Juni 1979 - OVG I T 2/78 -, DVBl. 1980, 369).
Die Antragstellerin ist keine Behörde im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dies
gilt selbst dann, wenn man über den organisationsrechtlichen Behördenbegriff
hinaus den funktionalen Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG auch im Rahmen
des § 47 Abs. 1 VwGO entsprechend heranzieht (so wohl BVerwG, Beschluss vom
15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = NVwZ 1989, 654;
Bezirksgericht Dresden, Urteil vom19. Februar 1992 - 2 BDK 41/91-, VBlBW 1992,
273; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Februar 1967 - IV 777/66 -
ESVGH 17, 177 [183]).
Behörde im funktionalen Sinne ist nach § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Als juristische Person des Privatrechts
könnte die Antragstellerin nur dann Behörde sein, wenn sie durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder
Entscheidungsbefugnissen ausge-stattet wäre. Ein derartiger
Beleihungstatbestand liegt aber nicht vor. Weder mit der Verkehrszulassung nach
§ 8 Abs. 1 LuftVG noch durch die Genehmigung des Flughafens als
Verkehrsflughafen im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO ist der Antragstellerin
bzw. deren Rechtsvorgängerin eine Befugnis zu öffentlich-rechtlichem Handeln
oder Entscheiden übertragen worden.
Zwar steht es außer Frage, dass die Antragstellerin den Verkehrsflughafen A auch
im öffentlichen Interesse betreibt. Dies macht sie jedoch noch nicht zu einer
Behörde im funktionalen Sinne. Private Rechtsträger, deren sich ein öffentlicher
Rechtsträger zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient, ohne dass sie zu
beliehenen Unternehmern bestellt sind, sind nicht Behörden im Sinne des § 1 Abs.
4 VwVfG (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., München 1996, § 1 Rdnr. 26).
Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung der Antragstellerin, ihre
Behördeneigenschaft ergebe sich bereits daraus, dass sie von der
Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren als Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB beteiligt wurde. Gegen die Auffassung, beteiligte Träger
öffentlicher Belange seien gleichsam von selbst Behörden, spricht bereits der
Wortlaut der Bestimmung. Danach holt die Gemeinde die Stellungnahmen der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ein. Der Begriff der Träger
öffentlicher Belange geht somit weiter als der Begriff der Behörde. Im Übrigen
kann eine Gemeinde einer juristischen Person des Privatrechts - wie es die
Antragstellerin ist - nicht dadurch, dass sie diese als Träger öffentlicher Belange
beteiligt, die Behördeneigenschaft im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO
verleihen.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin somit keine Behörde ist,
wäre sie selbst in dieser Eigenschaft nicht schlechthin, sondern nur dann
antragsbefugt, wenn sie die angegriffene Norm “als Behörde” zu beachten hätte
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 -, a.a.O.). Dies
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(vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 -, a.a.O.). Dies
ist in Bezug auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht der Fall. Denn die
Festsetzungen dieses Plans gelten weder räumlich für das Flughafengelände noch
regelt der Plan sachlich den Betrieb des Flughafens.
Nach alledem ist die Antragstellerin weder als juristische Person noch als Behörde
antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin aber die notwendige
Antragsbefugnis unterstellen wollte, bliebe der Normenkontrollantrag in der Sache
ohne Erfolg, da der angegriffene Bebauungsplan weder formell noch materiell in
beachtlicher Weise fehlerhaft ist.
Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern.
Rügepflichtige Verfahrensfehler gemäß §§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 215 Abs. 1 Nr. 1
BauGB sind nicht geltend gemacht. Absolute Verfahrensmängel im Sinne des §§
214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind nicht gegeben.
Auch inhaltlich ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden.
Die Planung der Antragsgegnerin hält dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3
BauGB stand. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne
aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich ist.
Einer städtebaulichen Planung fehlt es unter anderem an der notwendigen
Erforderlichkeit, wenn sie aus kompetenzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. dazu
BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 =
NVwZ 1999, 1222). Die angegriffene Planung verstößt in diesem Sinne nicht
deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil in dem Bebauungsplan eine Verschwenkung
der bisher südlich außerhalb des Plangebiets verlaufenden Bundesstraße 43 nach
Nordwesten an den südöstlichen Rand des Plangebiets vorgesehen ist und
insoweit mit dem zuständigen Straßenbaulastträger zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses noch keine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen war.
Bundesstraßen können zwar nach § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG auch durch
Bebauungspläne geplant werden. Aussicht auf Verwirklichung hat die gemeindliche
Planung einer Bundesfernstraße aber nur, wenn der Straßenbaulastträger sich
zum Bau der Straße bereit erklärt. Unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit einer
Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB ist es aber nicht notwendig, dass zum Zeitpunkt
des Satzungsbeschlusses bereits alle Absprachen, die zur Umsetzung der
Straßenplanung erforderlich sind, verbindlich getroffen worden sind. Vielmehr
genügt es, wenn die planende Gemeinde ihre Straßenplanung einer
entsprechenden vorausschauenden Beurteilung dahin gehend unterzogen hat, ob
mit dem Abschluss der notwendigen Vereinbarungen gerechnet werden kann. Der
Gemeinde obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend
zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Abschluss der vertraglichen Vereinbarung
auf unüberwindbare Hindernisse trifft, und von Festsetzungen - hier der Verlegung
der Trasse der Bundesstraße - Abstand zu nehmen, denen ein dauerhaftes
kompetenzrechtliches Hindernis in Form der Weigerung des Straßenbaulastträgers
entgegensteht (vgl. zu einem rechtlichen Hindernis in Form einer fehlenden
Rodungsgenehmigung: Beschluss des Senats vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 -,
HSGZ 2003, 396; BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 NB 12.97 -,
NVwZ-RR 1998, 162 = BauR 1997, 978 = DÖV 1998, 71 = BRS 59 Nr. 29; zu
einem landschaftsschutzrechtlichen Verbot: BVerwG, Urteil vom 30 Januar 2003 - 4
CN 14.01 -, Juris). Kann mit dem Abschluss der notwendigen Vereinbarung mit
dem Träger der Straßenbaulast gerechnet werden, ist es der Gemeinde nicht
verwehrt, den Bebauungsplan bereits vor deren Abschluss als Satzung zu
beschließen. Der Bebauungsplan wäre nur dann rechtswidrig, wenn keine Aussicht
auf Abschluss der Vereinbarung besteht. Erst ein solcher Bebauungsplan vermag
seine Aufgabe nicht zu erfüllen, die bauliche und sonstige Nutzung der
Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und planerisch zu leiten (vgl. § 1 Abs.
1 BauGB).
Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 27. September 2001 durfte die
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit guten Gründen davon
ausgehen, dass es zum Abschluss der für die Verschwenkung der Trasse der
Bundesstraße 43 notwendigen Verwaltungsvereinbarung mit dem Träger der
Straßenbaulast kommen wird.
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Dies folgt bereits daraus, dass sich das Amt für Straßen- und Verkehrswesen D. im
Planaufstellungsverfahren positiv zur Verlegung der Bundesstraße geäußert hat.
So heißt es in der gegenüber der Antragsgegnerin am 18. April 2000 abgegebenen
Stellungnahme:
“Grundsätzlich wird der verkehrlichen Konzeption zugestimmt. Für die
Durchführung der Verlegung der B 43 sowie der verschiedenen Ausbaustufen ist
zwischen den Städten K. und R. sowie der Hessischen Straßen- und
Verkehrsverwaltung (HSVV) eine Verwaltungsvereinbarung vor Beginn der
Baumaßnahme zur Regelung der Rechtsverhältnisse, zur Festlegung aller
wesentlichen techn. Details, zur Ausschreibung, Vergabe und Bauleitung, zur
Festlegung der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht, zur Abnahme der
Bauleistungen und Übergabe an Straßenbaulastträger sowie zur Berechnung der
Ablösekosten abzuschließen. Die Vereinbarung wird von den Städten R. und K.
erstellt und ist nach Prüfung und ggf. Änderung durch die HSVV, von Städten R.
und K. gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Nach
Gegenzeichnung durch die HSVV erhält die Vereinbarung Rechtswirkung.”
Im Übrigen war nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der
Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die
Verwaltungsvereinbarung in allen Details mit der hessischen
Straßenbauverwaltung ausverhandelt, und die Antragsgegnerin wartete auf einen
Unterschriftstermin. Die politische Entscheidung, die Verwaltungsvereinbarung im
Hinblick auf den Konflikt zwischen Bauleitplanung und Flughafenerweiterung nicht
abzuschließen, sei - so die Antragsgegnerin - erst nach dem Satzungsbeschluss
getroffen worden. Für die Richtigkeit der Behauptung der Antragstellerin, der
Antragsgegnerin hätte klar sein müssen, dass bei Beibehaltung der Bauhöhen in
dem angegriffenen Bebauungsplan das Land Hessen die Verwaltungsvereinbarung
nicht abschließen werde, sprechen - worauf die Antragstellerin im Termin zur
mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde - keine Anhaltspunkte.
Auch die Festsetzung der Vorbehaltsfläche für die S-Bahntrasse erweist sich als
erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Hierzu ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass Gemeinden in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB Eisenbahnverkehrsflächen festsetzen können, obwohl der Bau oder die
Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen einem Planfeststellungsvorbehalt
unterliegen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AEG) und anders als nach §§ 28 Abs. 3 PBefG, 17
Abs. 3 FStrG Bebauungspläne keinen planfeststellungsersetzenden Charakter
haben. Einer derartigen Festsetzung liegt in der Regel die Absicht zugrunde, den
Trassenbereich für die Verkehrsnutzung von einer Bebauung freizuhalten und die
zukünftige Trasse in die städtebauliche Nutzung einzupassen (vgl. dazu Löhr in
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auflage, München 2002, § 9 Rdnr. 44). Besteht
ein städtebauliches Erfordernis für die Aufstellung eines Bebauungsplans, sind die
Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach § 1 BauGB nicht gehindert,
durch geeignete Festsetzungen einer künftigen Fachplanung Rechnung zu tragen
(Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Mai
2003, § 9 Rdnr. 92). Der Festsetzung der Vorbehaltsfläche im angegriffenen
Bebauungsplan liegt ein dahingehendes städtebauliches Konzept zugrunde, was
auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt wird. Zweifel an der
Verwirklichung dieser Festsetzung aus kompetenzrechtlichen oder sonstigen
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sind nicht angebracht. Vielmehr trägt die
Festsetzung einer Vorbehaltsfläche ihre Verwirklichung, das heißt die Freihaltung
von baulicher Nutzung für bestimmte verkehrliche Zwecke, gleichsam in sich. Ob
die Festsetzung im Übrigen rechtmäßig ist, ist keine Frage der Erforderlichkeit,
sondern der gerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten
Belange. Insoweit wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen. Der angegriffene
Bebauungsplan genügt auch den Anforderungen, die sich aus dem
Abwägungsgebot ergeben.
Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der
Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im
Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten
Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen
Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise
erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis
steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht
verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen
verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit
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verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die
Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein, die verschiedene Elemente
umfasst, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb
des beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter
Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer
Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische
Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine
Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will (ständige Rechtsprechung
des Senats, vgl. beispielsweise Urteil vom 11. Februar 2003 - 9 N 1756/99 -;
BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4).
Zunächst ist es auch unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer der
entsprechenden Grundstücke nicht abwägungsfehlerhaft, dass die
Antragsgegnerin in dem Bebauungsplan zwischen der festgesetzten Trasse der
Bundesstraße und der südöstlichen Grenze der Plangebiete eine “Vorbehaltsfläche
S-Bahntrasse DB-Trasse (Planung)” zur flächenmäßigen Sicherung einer nach
entsprechendem Planfeststellungsbeschluss zu errichtenden S-Bahntrasse
ausgewiesen hat.
Eine derartige Festsetzung ist nach den obigen Ausführungen durch § 9 Abs. 1 Nr.
11 BauGB gedeckt, wenn - wie hier - die entsprechende Fläche für die vorgesehene
Verkehrsnutzung freigehalten und zugleich die Einbindung der Trasse in die übrige
städtebaulich Nutzung sichergestellt werden soll. Die Freihaltung entsprechender
Flächen für eine zukünftige S-Bahntrasse lässt einen Abwägungsfehler nicht
erkennen. Für die Verlegung der vorhandenen Trasse sowie die Schaffung eines
neuen Haltepunkts besteht ein entsprechender Bedarf. Nach den Berechnungen
der Antragsgegnerin werden bis zum Jahre 2015 in dem Gewerbegebiet und dem
angrenzenden Gewerbegebiet der Stadt K. ca. 15.000 Arbeitsplätze realisiert. Die
Planfeststellungsbehörde - das Eisenbahnbundesamt - und das zuständige
Eisenbahnstrukturunternehmen des Bundes - die ... N. AG - haben in ihren
Stellungnahmen, die sie im Planaufstellungsverfahren abgegeben haben, keine
Bedenken gegen die Verlegung der S-Bahntrasse erhoben. Dies gilt auch für die
betroffenen Grundstückseigentümer, die im Übrigen in dem mit der
Antragsgegnerin abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag die Finanzierung der
Verlegung übernommen haben.
Der angegriffene Bebauungsplan ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil
er - so der Vortrag der Antragstellerin - die von ihm verursachten verkehrlichen
Konflikte nicht bewältigt. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass zum
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Verwaltungsvereinbarung über die
Verlegung der Bundesstraße 43 noch nicht abgeschlossen und der
Planfeststellungsbeschluss betreffend die veränderte S-Bahntrassenführung noch
nicht erlassen war.
Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass das Gebot der Konfliktbewältigung,
das seine Wurzeln im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB hat, verlangt, dass
alle der Planung zuzurechnenden Konflikte möglichst in der Bauleitplanung einer
umfassenden Lösung zugeführt werden (so Beschluss des Senats vom 22. August
2000 - 9 NG 645/00 -, Juris). Das Gebot der Konfliktbewältigung ist aber nicht
bereits dann verletzt, wenn die Konfliktlösung künftigem Verwaltungshandeln
überlassen bleibt (vgl. insoweit Urteile des Senats vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 -,
a.a.O., und 28. Mai 2001 - 9 N 1626/96 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 28. August
1987 - BVerwG 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen darf, dass die durch die Planung
aufgeworfenen Probleme in dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst
werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 -,
NVwZ-RR 1995, 130). Dass dieses Vertrauen hier im Hinblick auf die bereits
planfestgestellte Verlegung der Bundesstraße 43 ebenso wie im Hinblick auf die
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für eine veränderte S-
Bahntrassenführung und deren anschließende Umsetzung gerechtfertigt war,
ergibt sich aus den obigen Ausführungen.
Schließlich erweist sich der angegriffene Bebauungsplan auch nicht deshalb als
abwägungsfehlerhaft, weil in ihm Bauhöhen zugelassen werden, die nach dem bei
Verwirklichung der Flughafenausbauvariante 9B zu erwartenden Bauschutzbereich
(§ 12 Abs. 2 und 3 LuftVG) zustimmungsbedürftig sind.
In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, durch die Begrenzung
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In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, durch die Begrenzung
der Höhe der baulichen Anlagen werde den Anforderungen des Orts- und
Landschaftsbildes entsprochen. Die bereichsweise Zulässigkeit baulicher Anlagen
mit einer Höhe von bis zu 57 m bzw. 59 m in den im einzelnen bezeichneten
Teilgebieten diene dem Ziel, einzelne Gebäude zu ermöglichen, die auf Grund ihrer
funktionellen Anforderungen eine größere Gebäudehöhe benötigten, z. B. eine
Hotelnutzung. Sie diene auch dem städtebaulichen Ziel, das Gebiet baulich-
vertikal zu strukturieren und architektonisch unverwechselbar zu gestalten. Dies
solle erreicht werden, indem an einer Haupterschließungsachse, welche direkt mit
der Hauptzufahrt des Plangebiets verbunden sei, eine städtebauliche Dominante
zulässig sei. Durch die Festsetzung der zulässigen Höhen der baulichen Anlagen in
den jeweiligen Teilgebieten des Gewerbegebietes, die den Anforderungen des
Bauschutzbereiches des (vorhandenen) Flughafens A Rechnung trage, werde ein
herabgestuftes Höhenprofil vorgegeben, das im Plangebiet von der Bundesstraße
43 (neu) zum Mainuferbereich hin abnehmende Gebäudehöhen vorsehe. Dies
entspreche den im Klimagutachten angelegten Empfehlungen.
Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass dieses Konzept in Konflikt mit der
Ausbauvariante 9B des Flughafens A treten könnte, und zwar dahin gehend, dass
infolge der Gebäudehöhen, die durch den Bebauungsplan zugelassen werden, die
im Falle der Realisierung der Ausbauvariante 9B erforderliche Hindernisfreiheit im
Sinne des § 12 Abs. 2 und 3 LuftVG nicht mehr gewährleistet wäre. Wie
insbesondere die Beschlussfassung über die Stellungnahme zeigt, die vom
Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in den
Planungsverfahren abgegeben wurde, hat die Antragsgegnerin das Interesse der
Antragstellerin an der Erhaltung der Hindernisfreiheit der Ausbauvariante 9B in
nicht zu beanstandender Weise gegenüber den obigen städte-baulichen
Erwägungen zurückgesetzt.
In der Beschlussfassung wird im Einzelnen ausgeführt, warum die Antragsgegnerin
ihre Planung nicht den Erweiterungsabsichten der Antragstellerin angepasst hat.
Eine rechtliche Bevorzugung einer der drei zur Diskussion stehenden
Ausbauvarianten sei nicht bekannt. Die Ausbauvariante 9B sei lediglich möglich
aber noch nicht konkretisiert. Solange eine entsprechende rechtliche Basis für
diese Ausbauvariante nicht bestehe, sehe man sich weder rechtlich noch inhaltlich
in der Lage, eine nunmehr über 15 Jahre andauernde und mit allen örtlichen und
überörtlichen Planungsinstanzen abgestimmte Bauleitplanung dem Grunde nach
einzustellen. Es sei zwar zutreffend, dass bei Realisierung der Landebahnvariante
9B ein Teil des Plangebiets innerhalb der luftrechtlichen Sicherheitsfläche läge und
das gesamte Gebiet von den Regelungen des § 12 Abs. 2 LuftVG bzw. einem
zukünftigen Bauschutzbereich betroffen wäre, so dass die luftverkehrsrechtlich
dann erforderliche Zustimmung zu Bauvorhaben im Sinne des Bebauungsplans
sehr unwahrscheinlich sei. Dies setze allerdings "zunächst eine rechtlich gesicherte
Position der Ausbauvariante 9B unter gerechter Abwägung aller öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander" voraus. Dies sei bisher nicht
der Fall und auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar.
In der Beschlussfassung betreffend die von der Antragstellerin abgegebene
Stellungnahme heißt es weiter, dass für den Fall einer Ausbauentscheidung
zugunsten der Variante 9B nach einem positiven Raumordnungsbescheid, für den
das Verfahren noch nicht eingeleitet sei, ein Planfeststellungsverfahren
durchgeführt werden müsse. Wenn eine derartige Ausbauentscheidung zu einer
Kollision mit den Festsetzungen des Bebauungsplans führe, so werde dies im
Planfeststellungsverfahren entsprechend angemessen zu berücksichtigen sein.
Eine Entscheidung über eine Vorzugsvariante könne laut der abgegebenen
Stellungnahme der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erst nach weiteren
Prüfungen in unterschiedlichen Verfahrensschritten getroffen werden. Zum
jetzigen Zeitpunkt sei keine konkret beabsichtigte oder bereits eingeleitete
Planung bzw. kein förmliches Planungsverfahren bekannt, das für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Bebauungsplangebiete fachlich und
rechtlich bedeutsam sei. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt sachlich nicht möglich und
rechtlich nicht geboten, alle noch in der Diskussion befindlichen Varianten des
Flughafenausbaus zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung hypothetischer
Planungsabsichten führe im vorliegen Fall - so der Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin - dazu, dass Planungen
sämtlicher Gemeinden im Umfeld des Flughafens für die zeitlich nicht
bestimmbare Dauer bis zur Entscheidung über eine Ausbauvariante nur unter dem
Vorbehalt der Nichtbetroffenheit von dieser Entscheidung erfolgen könnten. Erst
bei Festlegung auf eine bestimmte Ausbauvariante seien die Planungsabsichten
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bei Festlegung auf eine bestimmte Ausbauvariante seien die Planungsabsichten
hinreichend verdichtet, so dass diese auch im Rahmen der gemeindlichen
Bauleitplanung - also auch im vorliegenden Planungsverfahren - als konkreter
Abwägungsbelang berücksichtigt werden könne.
Diese Entscheidung ist angesichts der Tatsache, dass es den
Erweiterungsabsichten der Antragstellerin an der hinreichenden Konkretisierung
fehlt und die angesprochenen Erweiterungspläne auch nicht nachhaltig verhindert
werden - insoweit wird auf die Ausführungen zur fehlenden Antragsbefugnis der
Antragstellerin als juristische Person verwiesen -, nicht zu beanstanden. Durch
diese Entscheidung werden die Interessen der Fachplanung nicht
unverhältnismäßig zurückgesetzt. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, bei
ihrer Bauleitplanung auf die noch nicht hinreichend konkreten und verfestigten
Planungsabsichten der Antragstellerin Rücksicht zu nehmen, indem sie geringere
Bauhöhen als geschehen festsetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Da die Beigeladene einen Antrag
gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO für den Fall des Unterliegens
einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, erachtet es der Senat der Billigkeit im Sinne
des § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend, ihre Kosten der unterliegenden
Antragstellerin aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der
Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in
entsprechender Anwendung.
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der
Revision liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.