Urteil des HessVGH vom 23.01.1989

VGH Kassel: zahnarzt, dringlichkeit, absicht, zeugnis, dokumentation, anwaltskosten, stillschweigend, hinderungsgrund, quelle, beteiligter

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TP 4759/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 166 VwGO, § 121 Abs 2
ZPO
(Prozeßkostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet. Nach § 166 VwGO i.V.m. §
114 ZPO kann eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe erhalten, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit
der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe trotz Ankündigung eine
Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt,
so daß der Prozeßkostenhilfeantrag unzulässig sei. Inzwischen liegt diese Erklärung
vom 9. September 1988 vor. Damit hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, daß
sie die Voraussetzungen des ersten Erfordernisses des § 114 Satz 1 ZPO erfüllt.
Der Umstand, daß der Bevollmächtigte der Antragstellerin nicht ausdrücklich seine
Beiordnung im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO beantragt hat, stellt keinen
Hinderungsgrund für eine sachliche Bescheidung des Prozeßkostenhilfeantrags
dar. Zwar hat wegen der hier nach § 188 Satz 2 VwGO bestehenden
Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens, für das Prozeßkostenhilfe bewilligt werden
soll, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe lediglich für einen Anspruch eines
beigeordneten Rechtsanwalts gegen den um Prozeßkostenhilfe Nachsuchenden
Bedeutung. Es ist jedoch davon auszugehen, daß ein Beiordnungsantrag
stillschweigend einbegriffen ist, wenn ein bereits bevollmächtigter Rechtsanwalt
einen Prozeßkostenhilfeantrag für seinen Mandanten stellt. Daß die Antragstellerin
dies wünscht, ergibt sich konkludent daraus, daß ihr Verfahrensbevollmächtigter,
Rechtsanwalt D., den Prozeßkostenhilfeantrag selbst begründet und
unterschrieben hat (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., Anm. 111 2 a; OLG Köln,
Beschluß vom 1. Juni 1993, MDR 1983, 847).
In Verfahren, die zudem nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei sind, kann nur
dann von einer gegenteiligen Absicht ausgegangen werden, wenn für diese Absicht
Anhaltspunkte vorliegen. Es müßte also ein Anhalt dafür gegeben sein, daß der
Antragsteller im Falle des Unterliegens die Kosten, die allein entstehen, nämlich
die Anwaltskosten, selbst tragen will (obwohl aufgrund der vorgelegten
Bewilligungsunterlagen dazu nicht in der Lage ist). Derartige Anhaltspunkte liegen
hier nicht vor.
In dem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag
erwartet werden konnte, hat auch eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des
§ 114 Satz 1 ZPO bestanden.
In dem Verfahren auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, für das die
Antragstellerin die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ging es um
die Zuerkennung von Krankenhilfe für eine prothetische Behandlung des
Oberkiefers der Antragstellerin mit voraussichtlichen Kosten von über 6.000,-- DM.
Die Antragstellerin hat zwar unter Angabe von Einzelheiten an Eides statt
7
8
9
Die Antragstellerin hat zwar unter Angabe von Einzelheiten an Eides statt
versichert, daß sie starke Schmerzen im Bereich des Oberkiefers habe. Zur
Begründung ihres Anspruchs hat sie ferner ein ärztliches Attest der Kieferchirurgen
Dres. S. und S. vom 31. August 1988 vorgelegt. In diesem Attest wird zu einem
Zahnersatz im rechten Oberkiefer geraten. Damit allein ist die Eilbedürftigkeit
einer Entscheidung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber nicht glaubhaft gemacht.
Die vorgelegte Bescheinigung läßt zwar auf die Notwendigkeit einer
entsprechenden Zahnbehandlung schließen, nicht aber darauf, daß die
Behandlung so dringend ist, um unter Vorwegnahme einer
Hauptsachentscheidung den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen.
Die Antragstellerin hat wegen der Dringlichkeit der Behandlung ihres Oberkiefers
außerdem aber auf ein "sachverständiges Zeugnis" ihres Zahnarztes S.
hingewiesen. Dieses Zeugnis war zwar nicht dem Antrag beigefügt. Jedoch hat der
Bevollmächtigte der Antragstellerin versichert, in einem Telefongespräch mit dem
Zahnarzt S. habe dieser eine dringende Behandlungsbedürftigkeit dargelegt. Der
Zahnarzt S. wie auch der Kieferchirurg Dr. Dr. S. sollten gegebenenfalls (als
sachverständige Zeugen) gehört werden (Schriftsatz vom 27. September 1988, Bl.
26 d. A. VG Wiesbaden 11/2 G 982/88).
Falls nicht schon durch die Versicherung des Bevollmächtigten der Antragstellerin,
er habe von dem Zahnarzt S. telefonisch die Dringlichkeit der Behandlung
bestätigt erhalten, die Eilbedürftigkeit als glaubhaft gemacht anzusehen war, wäre
es nicht auszuschließen gewesen, daß eine Beweisaufnahme - wie von der
Antragstellerin angeboten - dazu geführt hätte, daß eine positive Entscheidung im
Sinne des Antrags auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung hätte getroffen
werden können. Damit hatte nach den vorhandenen Gegebenheiten der Erfolg des
Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung immerhin eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für sich. Dies genügt aber für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten im Rahmen des § 114 ZPO
(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 44. Aufl., Anm. 2 Ba).
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Denn die Gerichtskostenfreiheit des
vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet, weil ein Beteiligter, dem diese Kosten zu erstatten
wären, in Verfahren, die die Gewährung von Prozeßkostenhilfe betreffen, nicht
vorhanden ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.