Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: hessen, inhaber, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, form, verwaltungsrecht, entziehung, urkundenfälschung, unterschlagung
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS II 45/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Zur Belehrung "über den Rechtsbehelf" gem. § 58 Abs. 1 VwGO gehört auch die
Angabe der Form, in der ein formbedürftiger Rechtsbehelf einzulegen ist. Bezüglich des
Widerspruchs ist also eine Rechtsmittelbelehrung nur dann geeignet, gem. § 58 Abs. 1
VwGO die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO in Lauf zu setzen, wenn sie die
Angabe enthält, dass der Widerspruch schriftlich oder zur behördlichen Niederschrift zu
erheben ist.
2. Ebenso wie die Verleihung ist auch die Entziehung akademischer Würden und Grade
eine akademische Angelegenheit und damit eine Selbstverwaltungssache der
betreffenden wissenschaftlichen Hochschule.
3. Die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Hessen sind nach § 3 Abs. 1 des
Hessischen Hochschulgesetzes rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts
und damit juristische Personen. Sie werden, falls sie Rektoratsverfassung haben, in
akademischen Angelegenheiten durch den Rektor vertreten.
4. Zur Frage, wann sich der Inhaber eines akademischen Grades gem. § 4 Abs. 1
Buchst. c des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 durch
sein Verhalten als unwürdig erwiesen hat, weiterhin einen akademischen Grad zu führen
(hier: Ein Inhaber eines akademischen Grades, der sich bei Ausübung der
Maklertätigkeit des Betruges, der Urkundenfälschung und der Unterschlagung schuldig
gemacht hat).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.