Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, veröffentlichung, gewohnheitsrecht, verkündung, rückwirkung
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 56/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass einer Abgabensatzung
rückwirkende Geltung beigelegt werden kann.
2. Jedoch darf der Zeitraum, für den die Rückwirkung gelten soll, den
Verjährungszeitraum nicht überschreiten.
3. Sind zwei Bekanntmachungsarten in der Veröffentlichungsnorm vorgeschrieben, so
muss jede für sich allein den Mindestanforderungen einer Verkündung entsprechen.
4. Ist eine Bekanntmachungssatzung ungültig, so ist zu prüfen, ob nicht ein vor ihrem
Inkrafttreten bestehendes Gewohnheitsrecht hinsichtlich der Veröffentlichung von
Satzungen weiter gegolten hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.