Urteil des HessVGH vom 16.02.1993

VGH Kassel: hessen, programm, beschlagnahme, beweismittel, anhörung, politische partei, stadt, postfach, flugblatt, verfügung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 TJ 185/93, 11 TJ
186/93
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 2 VereinsG, § 4 Abs
4 VereinsG, § 3 Abs 1
VereinsG
(Vereinsverbot: Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen -
Entbehrlichkeit einer vorherigen Anhörung; zum Begriff
"Hintermann" eines Vereins)
Tatbestand
Der Bundesminister des Innern erließ mit Verfügung vom 08. Dezember 1992 ein
vereinsrechtliches Verbot der "Deutschen Alternative". Der Tenor der
Verbotsverfügung lautet:
"1. Die 'Deutsche Alternative' richtet sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung.
2. Die 'Deutsche Alternative' ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die 'Deutsche Alternative'
zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation
fortzuführen.
4. Das Vermögen der 'Deutschen Alternative' wird beschlagnahmt und
eingezogen.
5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt
nicht für die Einziehung des Vermögens."
Unter Bezugnahme auf diese Verbotsverfügung und ein Ermittlungsersuchen des
Bundesministers des Innern an das Hessische Ministerium des Innern und für
Europaangelegenheiten hat das Regierungspräsidium Darmstadt am 09.
Dezember 1992 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden die richterliche Anordnung
der Beschlagnahme von Beweismitteln, der Wohnungsdurchsuchung und der
Postbeschlagnahme gegenüber den Antragsgegnern zu 1. bis 4. beantragt. Dazu
hat der Antragsteller vorgetragen, es sei vorgesehen, die Verfügung des
Bundesministers des Innern vom 08. Dezember 1992 am 10. Dezember 1992
gegen 6.20 Uhr zuzustellen. Darüber hinaus sei Weisung ergangen, gleichzeitig die
Verfügung zu vollziehen und die Beschlagnahmen sowie Durchsuchungen
durchzuführen. Die Antragsgegner seien nach den durchgeführten Ermittlungen
der zuständigen Behörden Funktionäre oder führende Aktivisten der "Deutschen
Alternative". Daher bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine
Durchsuchung und Beschlagnahme weitere Beweismittel für deren
verfassungsfeindliche Aktivitäten und Ziele erbringen werde. Die Beschlagnahme
von Beweismitteln sei auch erforderlich, um in einem zu erwartenden
Verwaltungsstreitverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über die
Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 08. Dezember 1992 neu ermittelte Tatsachen
vortragen und verwerten zu können, insbesondere auch für die Feststellung, ob
Zweck und Tätigkeit der "Deutschen Alternative" darüber hinaus den
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Zweck und Tätigkeit der "Deutschen Alternative" darüber hinaus den
Strafgesetzen zuwider liefen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Wortlauts
des gestellten Antrags wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 09.
Dezember 1992 Bezug genommen.
Mit Beschluß vom 09. Dezember 1992 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden --
ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner -- antragsgemäß die folgende
Anordnung getroffen:
"I. Es wird angeordnet,
1. die Durchsuchung der im Gewahrsam der Antragsgegner befindlichen
Wohnungen, Räume und Sachen sowie der Personen der Antragsgegner
zum Auffinden von Beweismitteln, welche geeignet sind, den Nachweis
darüber zu erbringen, daß sich der Verein 'Deutsche Alternative' gegen die
verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richtet oder,
daß seine Zwecke oder seine Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwider laufen,
2. die Beschlagnahme der nach Nr. 1 als Beweismittel geeigneten
Gegenstände, die von den Antragsgegnern nicht freiwillig herausgegeben
werden.
II.
1.
Weiterhin wird die Beschlagnahme der an den Verein 'Deutsche Alternative'
und an die Antragsgegner gerichteten Briefe und Sendungen bei dem
Postamt W, insbesondere soweit sie sich in dem Postschließfach Nr. sowie
unter den Postlager-Karten Nr. und befinden, soweit diese Briefe und
Sendungen als Beweismittel nach I. 1. in Frage kommen können,
angeordnet.
2. Dem Regierungspräsidium D wird die Öffnung der beschlagnahmten Briefe
und Sendungen übertragen."
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, über den Antrag könne
ohne Anhörung der Antragsgegner entschieden werden, weil eine vorherige
Anhörung den Zweck der begehrten Anordnungen mit hoher Wahrscheinlichkeit
vereiteln würde. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen Bezug
genommen auf die Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern. Die
getroffenen Anordnungen seien gegen die Antragsgegner zu erlassen, da diese
Funktionäre und führende Aktivisten der "Deutschen Alternative" seien.
Auf einen entsprechenden, am 10. Dezember 1992 eingegangenen Antrag des
Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluß vom 11.
Dezember 1992 seinen Beschluß vom 09. Dezember 1992 dahingehend ergänzt,
daß die unter II. des Beschlusses vom 09. Dezember 1992 getroffenen
Anordnungen auf die an den Verein "Deutsche Alternative" und an den
Antragsgegner zu 4. gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post erweitert
werden, soweit sie sich bei dem zuständigen Postamt in ... befinden, und daß die --
ergänzten -- Anordnungen unter II. des Beschlusses vom 09. Dezember 1992 bis
zum 23. Dezember 1992 gelten.
ie Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 09. Dezember 1992 und
vom 11. Dezember 1992 wurden dem Antragsgegner zu 1. am 12. Dezember
1992 zugestellt.
Die Wohnung des Antragsgegners zu 1. wurde am 10. Dezember 1992 durchsucht.
Dabei wurden ein Telefaxgerät, der Postfachschlüssel für das Postfach 21 41 sowie
eine Vielzahl von Schriften, Schriftverkehr und Druckschriften sichergestellt.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1992, beim Verwaltungsgericht eingegangen
am 22. Dezember 1992, und mit Schriftsatz vom 04. Januar 1993, beim
Verwaltungsgericht eingegangen am 05. Januar 1993, hat der Antragsgegner zu 1.
gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 09. Dezember
1992 und vom 11. Dezember 1992 Beschwerde eingelegt, der das
Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner macht geltend, bei
der Hausdurchsuchung seien Gegenstände beschlagnahmt worden, die nicht
Eigentum der "Deutschen Alternative" seien. Dazu gehöre ein Telefaxgerät
Samsung, das nicht einmal sein Eigentum sei. Ferner der Postfachschlüssel Nr.,
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Samsung, das nicht einmal sein Eigentum sei. Ferner der Postfachschlüssel Nr.,
der die Öffnung des Postfaches ermögliche. Dieses Fach gehöre der Partei
"Deutsches Hessen", die eine legale politische Organisation sei. Des weiteren
seien Aktenordner mit schriftlichen Unterlagen beschlagnahmt worden, die
teilweise persönliche Unterlagen enthielten, unter anderem Unterlagen eines
Verwaltungsstreites, den er gegen die Stadt ... führe. Außerdem sei ein blauer
Schnellhefter beschlagnahmt worden, der eine Mitgliederliste der "FAP" enthalte
und deshalb auch kein Material der "Deutschen Alternative" darstelle. Ferner sei
noch eine größere Anzahl von Druckschriften, Aufklebern und Mitgliedsanträgen
der Partei "Nationale Offensive" beschlagnahmt worden, die ebenfalls keine
Relation zur "Deutschen Alternative" hätten. Er sei seit März 1992 aus der Partei
"Deutsches Hessen" ausgetreten. Der verbotenen "Deutschen Alternative" habe er
zu keinem Zeitpunkt angehört.
Der Antragsgegner zu 1. beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Dezember 1992
und vom 11. Dezember 1992 aufzuheben und dem Antragsteller aufzugeben,
sämtliche bei dem Antragsgegner zu 1. sichergestellten Unterlagen und
Gegenstände, die eindeutig kein Eigentum der "Deutschen Alternative" seien, an
ihn herauszugeben.
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen, die er für unbegründet hält. Es
könne dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner zu 1. formell Mitglied der
"Deutschen Alternative" gewesen sei. Es liege immerhin ein Aufnahmeantrag vor.
Jedenfalls sei der Antragsgegner zu 1 "führender Aktivist" der "Deutschen
Alternative" gewesen. So sei er mehrfach als Verantwortlicher für die Einrichtung
von Informationsständen der "Deutschen Alternative" gegenüber mehreren
Kommunen aufgetreten. Der Rechtsstreit mit der Stadt M betreffe das Verbot
eines solchen Info-Standes. Zudem habe der Antragsgegner zu 1. regen
Briefkontakt zum Geschäftsstellenleiter der "Deutschen Alternative", ..., dem
Adressaten der Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern, gehabt und
Beiträge zum Publikationsorgan der "Deutschen Alternative" geschrieben. Er sei
nicht nur für die "Deutsche Alternative" aktiv gewesen, sondern habe darüber
hinaus Kontakte zu fast allen derzeitigen rechtsradikalen Organisationen und
Personen gehabt. Er stehe in Verbindung zu der "Neuen Front", der ebenfalls am
08. Dezember 1992 verbotenen "Nationalen Offensive", der "Nationalen Liste"
(NL), der "Freiheitlichen Arbeiterpartei" (FAP), in deren Landesverband Hessen er
Mitglied gewesen sei, zu "Deutsches Hessen", das aus dem Landesverband
Hessen der FAP hervorgegangen sei, zu der "NSDAP/AO" in den USA (Gründer und
Vorsitzender Gerhard L) sowie zu G K, einem führenden Neo-Nazi Österreichs. Der
Antragsgegner zu 1. könne als eine der Schaltstellen des neuen
Rechtsradikalismus bezeichnet werden. Zum Beleg für die dargestellten
politischen Verbindungen des Antragsgegners zu 1. legt der Antragsteller
Ablichtungen aus der am 10.12.1992 sichergestellten Korrespondenz des
Antragsgegners zu 1. vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlagen
zur Beschwerdeerwiderung des Antragstellers vom 19. Januar 1993 Bezug
genommen. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Beschlagnahme des
Telefaxgerätes sei zu Recht erfolgt. Der Antragsgegner zu 1. habe sein
Telefaxgerät für die dargestellten politischen Aktivitäten genutzt, auch für die
verbotene "Deutsche Alternative". Das gelte auch für das Postschließfach .... Die
Privatpost des Antragsgegners zu 1. sei unverzüglich zurückgereicht worden.
Mittlerweile befinde sich der Schlüssel wieder beim Antragsgegner zu 1.. In den
beschlagnahmten Ordnern befänden sich keine ausschließlich persönlichen
Unterlagen. Es bestehe regelmäßig Bezug zu den genannten Aktivitäten. Es
bestehe Grund zu der Annahme, daß im Vorfeld drohender Vereinsverbote oder
unmittelbar nach einem Vereinsverbot Nachfolgeorganisationen gegründet werden
und man sich dafür vorhandener Materialen und namentlich vorhandener
Mitgliederlisten "ausgedienter Gruppierungen" bediene. Insofern bedürften die
gefundenen Unterlagen weiterer Auswertung. Die Unterlagen seien im übrig sehr
"durchmischt". Unterlagen der einen Gruppierung befänden sich in Ordnern
anderer Gruppierungen und umgekehrt. Eine Rückgabe der Unterlagen der
"Nationalen Offensive" komme schon deshalb nicht in Betracht, da diese ebenfalls
verboten worden sei. Von den Unterlagen betreffend das
Verwaltungsstreitverfahren gegen die Stadt ... würden dem Antragsgegner zu 1.
Kopien zugeleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des
Antragstellers vom 19. Januar 1993 und die Anlagen zu diesem Schriftsatz Bezug
genommen.
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Mit Schriftsatz vom 06.02.1993 hat der Antragsgegner zur Beschwerdeerwiderung
des Antragstellers vom 19.01.1993 Stellung genommen. Er trägt vor, das vom
Antragsteller als Anlage 2 vorgelegte Schreiben des Herrn ... sei von diesem ohne
sein Wissen verfaßt, unterschrieben und abgeschickt worden. Für diesen Vorgang
könne er nicht verantwortlich gemacht werden. Außerdem habe er Herrn ...
mitgeteilt, daß er in Zukunft eine derartige Verwendung seines Fax-Anschlusses
oder Angabe seiner Person nicht wünsche. Das Verwaltungsstreitverfahren gegen
die Stadt ... beziehe sich nicht auf einen Info-Stand der DA, sondern auf eine
Demonstration, die von verschiedenen Parteien getragen werden sollte. Die DA sei
in diesem Fall unter anderem Mitorganisatorin gewesen. Im übrigen äußert er die
Auffassung, aus der bei ihm aufgefundenen Korrespondenz könne weder auf rege
Kontakte zum Geschäftsstellenleiter der DA, F H, geschlossen werden, noch sei die
Tatsache, daß er zu verschiedenen rechten Gruppen und Personen Kontakt habe,
ein Grund, sein Telefaxgerät zu beschlagnahmen. Mit diesem Gerät sei nie eine
Straftat begangen worden. Unter den beschlagnahmten Drucksachen befänden
sich zu einem beträchtlichen Teil Unterlagen, die aus den Jahren 1985 bis 1988
stammen, so z. B. der Karteikasten A bis Z, der mit der DA in keiner Relation
stehe. Teilweise handele es sich um Material bereits aufgelöster oder im Ausland
ansässiger Gruppen. In einem Ordner befänden sich "Interessenzuschriften", die
an das "Deutsche Hessen", nicht an die DA gerichtet seien. Großenteils handele es
sich um fotokopierte Zeitungsartikel und Flugzettel, die ohne eine Art der Prüfung
beschlagnahmt worden seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des
Schriftsatzes vom 06.02.1993 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden sind unzulässig, soweit sie sich gegen die im ergänzenden
Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1992 getroffenen
Anordnungen richten. Dabei kann offen bleiben, ob sich bereits die fristgerecht
eingegangene Beschwerde vom 20. Dezember 1992 oder erst die nach Ablauf der
Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 VwGO) beim Verwaltungsgericht eingegangene
Beschwerdeschrift vom 04. Januar 1993 gegen den ergänzenden Beschluß des
Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1992 richtet. Jedenfalls fehlt es insoweit
an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 1.. Denn die dort getroffene
Anordnung unter Ziffer 1 betrifft ausschließlich die Postbeschlagnahme hinsichtlich
der Briefe und Sendungen, die sich bei dem für den Wohnsitz des Antragsgegners
zu 4 zuständigen Postamt in T befinden. Die Anordnung unter Ziffer 2 des
Beschlusses vom 11.12.1992 betrifft zwar auch den Antragsgegner zu 1.; sie ist
jedoch insoweit lediglich begünstigender Natur, da sie die ursprünglich zeitlich
nicht befristete Geltungsdauer der Anordnungen nachträglich einschränkt.
Im übrigen ist die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. zulässig, aber
unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Durchsuchung, die
Beschlagnahme und die Postbeschlagnahme zu Lasten des Antragsgegners zu 1.
angeordnet. Auch das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners zu 1. gibt keine
Veranlassung, die Beschlagnahmeanordnung bezüglich der sichergestellten
Beweismittel ganz oder zum Teil aufzuheben.
Rechtsgrundlage für die vom Verwaltungsgericht getroffenen Anordnungen ist § 4
Abs. 2 und 4 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 05. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) -- im folgenden VereinsG -- in
Verbindung mit den danach entsprechend anzuwendenden Vorschriften der
Strafprozeßordnung -- StPO --, hier insbesondere den §§ 94, 95, 99 und 100 StPO.
Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für die getroffenen
Ermittlungsmaßnahmen sind bei der im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens nur möglichen summarischen Prüfung gegeben.
Zuständig für die Durchführung von Ermittlungen nach § 4 VereinsG einschließlich
der Stellung der entsprechenden Anträge bei dem Verwaltungsgericht ist die nach
§ 3 Abs. 2 VereinsG für das Verbot eines Vereins zuständige Verbotsbehörde
beziehungsweise die nach § 4 Abs. 1 VereinsG von der Verbotsbehörde ersuchte
Stelle. Zuständige Verbotsbehörde ist vorliegend nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG
der Bundesminister des Innern, da Organisation und Tätigkeit der "Deutschen
Alternative" sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken (vgl. BVerwG,
Urteil vom 18. Oktober 1988 -- 1 A 89.83 --, BVerwGE 80, 299 <301 f.>). Der
Bundesminister des Innern hat hier, wie sich aus der Antragsschrift vom 09.
Dezember 1992 ergibt, den Hessischen Minister des Innern und für
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Dezember 1992 ergibt, den Hessischen Minister des Innern und für
Europaangelegenheiten als zuständige Oberste Landesbehörde um die
Durchführung der Ermittlungen ersucht. Diese hat das Regierungspräsidium ... als
die für den Vollzug von Vereinsverboten örtlich zuständige Vollzugsbehörde (§ 1
der Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz und der
Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes vom 06. September 1966,
GVBl. I S. 273) angewiesen, dem Ermittlungsersuchen des Bundesministers des
Innern zu entsprechen. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ergibt sich aus § 4
Abs. 1 VereinsG. Insbesondere war der Antragsteller danach auch zuständig zur
Stellung des Antrages bei dem Verwaltungsgericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1
VereinsG.
Daß das Verwaltungsgericht den Antragsgegner zu 1. nicht vor Erlaß der
Anordnungen mit Beschluß vom 09.12.1992 angehört hat, ist nicht zu
beanstanden. Zwar gilt grundsätzlich für richterliche Anordnungen nach §4 Abs. 2
VereinsG ebenso für den Erlaß richterlicher Anordnungen nach den §§ 94 ff. StPO
(vgl. dazu Schmidt-Aßmann, in Maunz-Dürig, GG, Art. 103 Rdnr. 58 m. w. N.) das
Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Von der grundsätzlich
gebotenen vorherigen Anhörung kann jedoch abgesehen werden, wenn eine
sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. Schmidt-
Aßmann, a.a.O., Rdnr. 93; für die Anhörung vor Erlaß eines Verwaltungsakts § 28
Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Anhörung
das mit der Entscheidung verfolgte öffentliche Interesse vereitelt zu werden droht
(vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 1988 -- 1 A 89.83 --,
BVerwGE 80, 299 <303>). Im vorliegenden Fall ist die unterbliebene vorherige
Anhörung des Antragsgegners zu 1. aufgrund der in der Antragsbegründung des
Antragstellers und im Beschluß des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck
gekommenen Erwägung gerechtfertigt, daß bei einer vorherigen Anhörung damit
zu rechnen gewesen wäre, daß Beweismittel beiseitegeschafft oder vernichtet
werden. Das rechtliche Gehör wird hier zulässigerweise nachträglich im
Beschwerdeverfahren gewährt.
Die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahmen gegen die "Deutsche Alternative"
setzt voraus, daß es sich bei der "Deutschen Alternative" um einen Verein im
Sinne des § 2 VereinsG und insbesondere nicht um eine politische Partei im Sinne
des Art. 21 des Grundgesetzes handelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG). Dazu wird in
der Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 08. Dezember 1992
auf Seite 4 ausgeführt:
"Die DA ist keine Partei im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes. Die DA hat
bisher weder an einer Bundestags -- noch einer Landtagswahl teilgenommen. Der
Bundeswahlausschuß hat die DA nicht zur Bundestagswahl 1990 zugelassen, weil
sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach
Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, keine ausreichende Gewähr für die
Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzungen bot (Mitteilung des Bundeswahlleiters vom 26.
Oktober 1990). Obwohl die DA seitdem Mitgliederzuwächse verzeichnete, hat sie
sich danach an den Landtagswahlen des Jahres 1991 in Bremen und Rheinland-
Pfalz nicht beteiligt, trotzdem sie zu diesem Zeitpunkt bereits ca. 320 Mitglieder
hatte und in beiden Bundesländern über eigene Landesverbände verfügte.
Bereits zeitlich vor der Verweigerung der Zulassung hat die DA für die
Bundestagswahl 1990 im Bündnis mit anderen Organisationen eine
Wahlempfehlung für die Partei der 'Republikaner' abgegeben (Rundschreiben des
neo-nazistischen Wahlbündnisses 'Neubeginn' vom 15. Januar 1990).
Diese Tatsachen belegen in ihrer Gesamtheit, daß die DA nicht ernsthaft die
Zielsetzung verfolgt, auf die politische Willensbildung Einfluß zu nehmen oder sich
an der Vertretung des Volkes im Parlament zu beteiligen."
Der Senat sieht im Rahmen der summarischen Prüfung, die im vorliegenden
Verfahren nur möglich und geboten ist, keine Veranlassung, an der Richtigkeit
dieser Einschätzung zu zweifeln, zumal auch der Antragsgegner zu 1. im Rahmen
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine entgegenstehenden Anhaltspunkte
vorgetragen hat.
Welche Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen nach § 4
des VereinsG vorliegen müssen, läßt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht
unmittelbar entnehmen. Die Verbotsbehörde kann das Ermittlungsverfahren zwar
jederzeit einleiten, sobald sie irgendwie Verdacht schöpft, daß ein Verein einen
Verbotstatbestand verletzt. Sie ist, soweit die Ermittlungen zunächst nur
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Verbotstatbestand verletzt. Sie ist, soweit die Ermittlungen zunächst nur
behördenintern geführt werden, an keine bestimmten Voraussetzungen gebunden
und braucht dem Verein keine Mitteilung davon zu machen. Sobald jedoch
Ermittlungshandlungen gegenüber dem Verein selbst, seinen Organen, Mitgliedern
oder Hintermännern erforderlich werden, sind sie nur zulässig, wenn ein konkreter,
auf bestimmte Tatsachen gestützter Verdacht eines Verstoßes gegen die
Tatbestände des Vereinsverbotes besteht. Dies ergibt sich aus der
verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), die
den Verein davor schützt, mit Ermittlungsmaßnahmen überzogen zu werden, die
nicht durch die verfassungsrechtlichen Grenzen der Vereinigungsfreiheit (Art. 9
Abs. 2 GG) gedeckt sind (vgl. auch Schnorr, öffentliches Vereinsrecht, Kommentar
zum Vereinsgesetz, 1965, Seite 134 zu § 4 Rdnr. 7). An die Zulässigkeit von
Ermittlungsmaßnahmen gegenüber dem Verein, seinen Mitgliedern oder
Hintermänner sind deshalb ähnliche Maßstäbe anzulegen, wie sie für die Einleitung
staatsanwaltlicher Ermittlungen nach § 160 StPO gelten (vgl. Schnorr a.a.O.). Der
Verdacht, daß ein Verein die Verbotstatbestände des § 3 VereinsG verwirklicht,
muß zwar nicht so weitgehend substantiiert sein, wie dies für einen hinreichenden
Verdacht im Sinne des § 203 StPO erforderlich wäre. Der Verdacht darf sich aber
auch nicht in vagen Vermutungen oder Gerüchten erschöpfen (vgl. Schnorr a.a.O).
Hier liegt bereits die Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 08.
Dezember 1992 vor. Darin wird zur Begründung des Verbots ausgeführt, die
"Deutsche Alternative" richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne
des Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz und des § 3 Abs. 1 VereinsG und verfolge ihre
Zielsetzung in kämpferisch-aggressiver Form. Dazu heißt es in der Begründung
der Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 08. Dezember 1992
im einzelnen (S. 6 ff.):
"Die von der DA in Programm und Satzung genannte Zielsetzung, die im
Wortlaut zurückhaltend ist, muß im Zusammenhang gesehen werden mit ihrer
Beeinflussung und Steuerung durch die neo-nazistische GdNF (sc.:
'Gesinnungsgemeinschaft der Neuen Front'). Wie unter Gliederungspunkt A I. 1.
dargelegt, behauptete Kühnen, 'eine legale Partei' aufbauen zu wollen, 'die selber
noch nicht nationalsozialistisch ist, die aber Nationalsozialisten eine politische
Plattform bietet und einen politischen Kurs verfolgt, der dazu führt, die
Neugründung der NSDAP zu ermöglichen...' (GDNF-Organ 'Die Neue Front' Nr. 69,
Januar/Februar 1990, Seite 22). Die regelmäßigen Berichte in der GdNF-Publikation
'Die Neue Front' über die Aktivitäten der DA... und die Tatsache, daß Kühnen in
einem Interview sagte: 'Ich bin gerade dabei, Landes- und Ortsgruppen
aufzubauen, aus denen eine Partei entstehen wird, die 'Deutsche Alternative'.'
(Zeitschrift 'Wiener', Anfang 1991) zeigen die Einbindung der DA in neo-
nationalsozialistische Kreise. Dies belegt auch die Tatsache, daß auf dem ersten
DA- 'Bundesparteitag' in Weilerswist bei Bonn am 13. Januar 1990 der
Mitbegründer der rechtsextremistischen 'Wiking-Jugend' (WJ) und Kühnen-Anhänger
Walter Matthaei zum Bundesvorsitzenden gewählt wurde und dieses Amt bis zu
seinem Tode am 07. Januar 1991 innehatte. Die DA und Kühnen zusammen
veröffentlichten vor der Bundestagswahl 1992 einen 'Deutschland-Plan' der die
Überschrift trägt 'Unser Weg zur Deutschen Einheit -- das Vierte Reich kommt'. Die
DA steht somit für die Ziele Kühnens ein, der u. a. die NSDAP neu gründen wollte
und eine 'nationalsozialistische Revolution zur Verwirklichung einer wahren
Volksgemeinschaft' propagierte (GdNF-Organ 'Die Neue Front' Nr. 69 Seite 20 bis
22). Daran hat sich nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden nach dem Tode
Kühnens nichts geändert.
Die DA mißachtet mit ihrer aggressiven Agitation gegen Ausländer und
Asylbewerber deren Menschenwürde durch rassistische Parolen und pauschale
Ausgrenzungen. So verbreitet die DA-Flugblätter mit folgendem Inhalt:
'Rassenmischung ist Völkermord', 'Ausländerhaß verhindern! Ausländer raus!'.
'Schluß mit der Überfremdung -- Asylanten raus!'. In einem DA-Flugblatt mit dem
Titel 'Die Ausplünderung des Deutschen Volkes' wird auf eine 'tödliche Gefahr der
Überfremdung der Deutschen' hingewiesen und in diesem Zusammenhang
ausgeführt, 'zum Glück sind wir Deutschen jetzt abwehrbereiter als noch vor einem
Jahr.'
Die DA lehnt die freiheitliche demokratische Grundordnung ab, agitiert gegen
staatliche Institutionen und kämpft so für deren Beseitigung. Die DA, die sich als
'reichstreue deutsch-alternative Opposition' versteht (Satzung der DA, § 2), erklärt
in einer Broschüre des Wahlbündnisses 'Neubeginn', an dem die DA beteiligt war:
'Unter dem Stichwort 'Deutsch-Alternativ' faßt Neubeginn sämtliche
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'Unter dem Stichwort 'Deutsch-Alternativ' faßt Neubeginn sämtliche
radikalnationalen Kräfte zusammen, die Systemüberwindung statt
Systemanpassung erstreben, die deshalb eine Alternative zum herrschenden
System darstellen wollen. Das ist revolutionär, soll aber im Rahmen der
herrschenden Gesetze vollzogen werden. ...'Deutsch-Alternativ' ist also das
Streben nach einem souveränen, einigen deutschen Nationalstaat, in dem das
Grundgesetz seine Gültigkeit verloren hat und die Deutsche Nation sich eine neue
und bessere Staats-, Wirtschafts- und Gesellschaftsform geben kann. Dafür steht
das Ziel der Erneuerung des Deutschen Reiches, dafür stehen die alten, stolzen
Nationalfarben eines souveränen Deutschlands -- Schwarz-Weiß-Rot-!' (Denkschrift
zum Wahlbündnis 'Neubeginn' vom 15.01.1990). Im DA-Mitteilungsblatt wird die
Demokratie als 'Demokrötie' bezeichnet ('Brandenburger Beobachter' Nr. 3,
Juni/Juli 1992, Seite 11). Demokratische Parteien werden diffamiert: 'Die
verräterischen Bundesparteien verschachern mal wieder unsere deutschen
Heimatgebiete in Ostdeutschland. Keine Partei im Bundestag kann sich deutsch
nennen, da deren Vertreter sich schämen, Deutsche zu sein und sich deshalb
lieber für 'Multikulturelle Interessen' einsetzen. Gemeinsam werden wir den Volks-
und Landesverrätern die Stirn bieten können' (DA-Flugblatt 'An alle Angehörigen
des Deutschen Reiches!'; von der DA verwendetes und verbreitetes Flugblatt
'Deutschland einig Vaterland!'). Richter werden in einem von der DA genutzten und
verbreiteten Flugblatt als 'Wechselbälge der Justiz' bezeichnet (Flugblatt 'Die neuen
Götter').
Die DA zeigt nach ihrem Gesamtbild eine Wesensverwandtschaft mit dem
Nationalsozialismus. Dies zeigt sich bereits in der grundsätzlichen Zielsetzung und
der Verbindung zur GdNF (...). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von weiteren
Hinweisen, die dies belegen. Der damalige Gründungs- und Bundesvorsitzende
Heinz Seeger bezeichnete sich in einem Rundschreiben der DA vom 15. Juni 1989
offen als Nationalsozialist. Das Programm der DA weist inhaltliche
Übereinstimmung mit dem 25-Punkte-Programm der NSDAP von 1920 auf. Die DA
fordert: 'Deutsche Arbeitsplätze für deutsche Arbeiter'... Die Deutschen Arbeiter
sind unzufrieden, weil Massen an Fremdarbeitern -- als 'Reservearmee' des
Großkapitals -- ihre Arbeitsplätze bedrohen. ...Willige und anspruchslose
Fremdarbeiter gefährden die erkämpften sozialen Errungenschaften des
deutschen Arbeiters. '(DA-Programm, Ziffer 1). Das NSDAP-Programm von 1920
fordert unter Ziffer 5 eine Fremdengesetzgebung für alle 'Nicht-Staatsbürger'.
Ziffer 8 des NSDAP-Programms verlangt die Verhinderung jeder weiteren
Einwanderung von Nicht-Deutschen und fordert, daß alle Nicht-Deutschen, die
bereits eingewandert sind, sofort zum Verlassen des Reiches gezwungen werden.
Entsprechend postuliert das NSDAP-Programm unter Ziffer 7, den Staat zu
verpflichten, in erster Linie für die Erwerbs- und Lebensmöglichkeiten der
Staatsbürger zu sorgen. Wenn es nicht möglich sei, die Gesamtbevölkerung zu
ernähren, seien die Angehörigen fremder Nationen aus dem Reich auszuweisen.
Dieser letzten NSDAP-Forderung entspricht das DA-Postulat 'Deutsches Geld für
deutsche Bürger! Deutsches Geld für deutsche Aufgaben!' (DA-Programm, Ziffer
2). Die DA fordert die 'Neuvereinigung aller in Mitteleuropa geschlossen siedelnden
Deutschen' (DA-Programm, Ziffer 8). Hier klingt die NSDAP-Forderung nach 'Land
und Boden (Kolonien) zur Ernährung unseres Volkes und Ansiedelung unseres
Bevölkerungsüberschusses' wie auch die Vorstellung von einem Zusammenschluß
aller Deutschen in einem 'Groß-Deutschland' an (NSDAP-Programm, Ziffern 1 und
3). In die gleiche Richtung weist die DA-Forderung nach 'Rückgewinnung der
geraubten Ostgebiete' (DA-Programm, Ziffer 9). Auch die Wahl des Begriffes
'Volksgesundheit' (DA-Programm, Ziffer 12) entspricht dem Sprachgebrauch der
NSDAP (NSDAP-Programm, Ziffer 21). Auch außerhalb des DA-Programms finden
sich Hinweise für die Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus. So
würdigt die Publikation der DA 'Brandenburger Beobachter' den ehemaligen SS-
Obergruppenführer Reinhard Heydrich als einen der großen Söhne unseres Volkes,
dem Angehörige der DA auf seinem Grabmal ein schlichtes Monument errichtet
hätten (Brandenburger Beobachter Nr. 3 Juni/Juli 1992, Seite 14). Der DA-
Bundesvorsitzende Hübner propagiert öffentlich den 'Widerstandsgruß' (auch
'Kühnen-Gruß' genannt), der in allen Neonazi-Kreisen als Ersatzsymbol für den
verbotenen Hitler-Gruß gezeigt wird (Brandenburger Beobachter, Nr. 1,
Januar/Februar 1992, Seite 4). Darüber hinaus verharmlost die DA die Gewalttaten
des Nationalsozialismus. Im Programm (Ziffer 11) heißt es: 'Mit Blick auf die
nationalsozialistische Vergangenheit wird das Deutsche Volk bis heute weltweit
und auch nach innen immer wieder und immer stärker verleumdet, beschimpft
und gedemütigt. Dabei kommen die Vorwürfe und die Hetze gerade von solchen
Völkern und Nationen, die selber unvorstellbare Greueltaten begangen haben oder
begehen. Aus all dem folgt eine alles durchdringende Heuchelei. Die DA will diese
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begehen. Aus all dem folgt eine alles durchdringende Heuchelei. Die DA will diese
Heuchelei anprangern und überwinden. Die DA fordert Generalamnestie und
Schluß mit 'Wiedergutmachungszahlungen'!'. (...). Der von der DA verwendete
Sprachstil gipfelt in aggressiven Parolen wie 'Ausländer raus!' oder 'Wir, die
nationale Protestpartei Deutsche Alternative erheben mit stolzem Haupt den
Anspruch, die völkerrechtlich anerkannten Grenzen von Deutschland
zurückzufordern. Wir kennen keinen Verzicht!' (DA-Flugblatt 'An alle Angehörigen
des Deutschen Reiches'). In Graphiken erscheint die geballte Faust (z. B.
'Brandenburger Beobachter' Nr. 4, September 1992). Gewalttätige
Ausschreitungen werden gutgeheißen. So heißt es z. B. in einem Schreiben des
DA-Landesvorstandes Sachsen vom 13. Dezember 1991: 'Die Ereignisse in
Hoyerswerda waren keine Einzelaktionen irgendwelcher Chaoten, sondern der Wille
des deutschen Volkes. ... In Anbetracht der volksfeindlichen internationalistischen
Integrationspolitik, wie sie seit Jahrzehnten von regierenden Parteiensystemen
beider deutscher Besatzungsstaaten betrieben wurde und wird, ist es wohl kaum
verwunderlich, daß das deutsche Volk sich jetzt zur Wehr setzt gegen diese
zwangsverordnete Volksvermischung.' Die aktiv kämpferische, aggressive Haltung
äußert sich auch im gewalttätigen Verhalten der Mitglieder, das sich die DA
zurechnen lassen muß. Wiederholt wurde gegen Mitglieder der DA wegen Angriffen
auf Asylbewerberheime oder politische Gegner Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Am 27. September 1991 wurden 13 Neonazis wegen Verdachts des
Landfriedensbruchs festgenommen, nachdem sie ein Asylbewerberheim in
Altenow (Brandenburg) angegriffen hatten. Zwei der beteiligten Täter waren DA-
Mitglieder (Bericht des Landeskriminalamtes Brandenburg vom 08. Juli 1992). Am
24. August 1991 überfielen 26 Neonazis das Asylbewerberheim Schwarze Pumpe
in Spremberg (Brandenburg). Durch Verwendung von Leuchtspurmunition ging das
Asylbewerberheim in Flammen auf und brannte völlig aus. Unter den Tätern
befanden sich vier DA-Mitglieder (Bericht des Landeskriminalamtes Brandenburg
vom 08. Juli 1992). Vier Neonazis versuchten am 21. Februar 1992, ein von
Linksextremisten besetztes Haus in Finsterwalde (Brandenburg) zu stürmen. Zwei
der Täter waren DA-Mitglieder. Gegen sie wird wegen schweren Landfriedensbruchs
ermittelt (Bericht des Landeskriminalamtes Brandenburg vom 08. Juli 1992).
Weitere Ermittlungsverfahren wegen vergleichbarer Straftaten wurden gegen
Anhänger und Sympathisanten der DA eingeleitet. Die Mitglieder und Anhänger
der DA waren offensichtlich durch die Agitation der DA gegen Ausländer und
politisch Andersdenkende motiviert worden und haben den dabei verwandten
militanten Stil zum Maßstab ihres Handelns gemacht. Das muß sich die DA
anrechnen lassen."
Diese Ausführungen sind bei summarischer Prüfung in tatsächlicher Hinsicht
zutreffend. Die Grundzüge der in der Verbotsverfügung dargestellten Entwicklung
der "Deutschen Alternative", ihrer Programmatik, ihrer Aktivitäten und
Verbindungen werden durch Verfassungsschutzberichte bestätigt (vgl. Hessisches
Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten ,
Verfassungsschutz in Hessen, Bericht 1990, Seite 27 bis 30; Der Bundesminister
des Innern , Verfassungsschutzbericht 1991, Seite 90 bis 105).
Aus den in der Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 08.
Dezember 1992 dargelegten tatsächlichen Anhaltspunkten ergibt sich jedenfalls
der für Ermittlungsmaßnahmen nach § 4 VereinsG gegen die "Deutsche
Alternative" erforderliche Anfangsverdacht, daß die "Deutsche Alternative" sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und damit einen Verbotstatbestand
des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllt. Es kann danach offen bleiben, ob auch ein
hinreichender Anfangsverdacht für weitere Verbotstatbestände des § 3 Abs. 1 Satz
1 VereinsG gegeben ist.
Der Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen nach § 4 VereinsG steht der Umstand
nicht entgegen, daß am 08. Dezember 1992 bereits eine Verbotsverfügung gegen
die "Deutsche Alternative" ergangen ist. Ermittlungsmaßnahmen nach § 4
VereinsG sind auch zulässig, um weitere Beweismittel aufzufinden und
sicherzustellen, die in einem anschließenden Anfechtungsprozeß vorgelegt werden
können.
Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Anordnungen richten sich zu Recht gegen
den Antragsgegner zu 1. Der Umstand, daß der Antragsgegner zu 1. nach seinem
Bekunden nicht Mitglied der "Deutschen Alternative" ist, steht dem nicht
entgegen. Ebensowenig steht der Beschlagnahme des Faxgerätes und der
sichergestellten Unterlagen der Umstand entgegen, daß es sich nicht um
Eigentum des Vereins "Deutsche Alternative" handelt. Bei den gegenüber dem
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Eigentum des Vereins "Deutsche Alternative" handelt. Bei den gegenüber dem
Antragsgegner zu 1. getroffenen Anordnungen handelt es sich nicht um die
Einziehung des Vermögens der "Deutschen Alternative" in Vollzug der
Verbotsverfügung vom 08. Dezember 1992 (Ziffer 4), sondern um
Ermittlungsmaßnahmen im Sinne des § 4 VereinsG. Sie dienen dazu, Beweismittel
sicherzustellen, die für die Untersuchung gegen die "Deutsche Alternative" von
Bedeutung sein können. Solche Beweismittel sind von jedem vorzulegen und
auszuliefern, der sie in seinem Gewahrsam hat (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG in
Verbindung mit § 95 StPO). Die vom Antragsteller aufgrund der Anordnung des
Verwaltungsgerichts sichergestellten Beweismittel sind auch nicht deshalb in
unzulässiger Weise erlangt, weil sie bei der ebenfalls angeordneten Durchsuchung
der Wohnung des Antragsgegners zu 1. aufgefunden wurden. Nach § 4 Abs. 4 Satz
2 VereinsG kann nur die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume,
der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins
angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine
Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Bei anderen
Personen ist dagegen eine Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter
Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß
sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet (§ 4 Abs. 2 Satz 3
VereinsG).
Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zu 1. ist im
vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Es liegen hinreichende Anhaltspunkte
dafür vor, daß der Antragsgegner zu 1. als Hintermann der "Deutschen
Alternative" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG anzusehen ist. Hintermann
im Sinne dieser Vorschrift ist, wer, ohne Mitglied des Vereins zu sein, geistig oder
wirtschaftlich Wesentliches für den Verein leistet, dabei jedoch im Hintergrund
bleibt, sich in der offiziellen Vereinsarbeit also nicht exponiert (vgl. zum Begriff des
Hintermannes einer für verfassungswidrig erklärten Partei in § 84 StGB Schönke-
Schröder, Strafgesetzbuch, 24. Auflage 1991, § 24 Rdnr. 11 m. w. N). Dabei sind
an Ausmaß, Intensität und Bedeutung des Beitrages eines Hintermannes für den
Verein nicht so hohe Anforderungen zu stellen, wie beim Begriff des Hintermannes
einer Partei in § 84 StGB. Während in § 84 Abs. 1 StGB der Hintermann
strafrechtlich einem Rädelsführer gleichgestellt wird, führt § 4 Abs. 4 Satz 2
VereinsG nur dazu, daß die Durchsuchung bei einem Hintermann in gleicher Weise
wie bei einem Mitglied des Vereins zulässig ist.
Unter diesen Gesichtspunkten muß der Antragsgegner als Hintermann der
"Deutschen Alternative" angesehen werden. Das ergibt sich bereits hinreichend
deutlich aus dem Schreiben des Landesvorsitzenden der "Deutschen Alternative"
Rheinland-Pfalz, ..., vom 02. Juni 1992, das der Antragsteller als Anlage 2 zu
seinem Schriftsatz vom 19. Januar 1993 vorgelegt hat. In den Absenderangaben
dieses Schreibens ist zum einen der Name ... und die Bezeichnung als
Landesvorsitzender der "Deutschen Alternative" Rheinland-Pfalz enthalten, zum
anderen die Zeile "Fax: Über ..." mit der folgenden Faxnummer. In dem Schreiben
an die Stadt M geht es um die Anmeldung eines Informationsstandes der
"Deutschen Alternative". Als Verantwortlicher wird neben ... der Antragsgegner zu
1. aufgeführt. Im Text des Schreibens heißt es weiter: "Die Formalitäten dieser
Anmeldung, also die Bestätigung von Ihnen bzw. die begründete Verlegung des
Standes auf einen anderen Platz kann und soll über die Fax-Nr. des stellv.
Verantwortlichen, Herrn ..., laufen. Der Einwand des Antragsgegners zu 1., dies sei
gegen seinen Willen geschehen und er habe sich dies für die Zukunft verbeten, ist
nicht glaubhaft. Aus den von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergeben
sich nämlich weitere Anhaltspunkte für eine weitgehende Übereinstimmung des
Antragsgegners zu 1. mit den Zielen der "Deutschen Alternative" und für
regelmäßige Verbindungen und Koordination von Aktivitäten zwischen dem
Antragsgegner zu 1. und der "Deutschen Alternative". Ein weiterer Anhaltspunkt
ergibt sich aus dem als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 19. Januar 1993 vorgelegten
Schreiben des Bundesvorsitzenden der "Deutschen Alternative", Frank Hübner,
vom 14. Januar 1992 an den Antragsgegner zu 1., in dem er diesen um einen
Bericht über die Beisetzung von Kühnen für die nächste Ausgabe der Zeitung der
"Deutschen Alternative" bittet. Schließlich ergeben sich Anhaltspunkte für die enge
Zusammenarbeit des Antragsgegners zu 1. mit der "Deutschen Alternative" aus
dem Schreiben des Antragsgegners zu 1. vom 04. Juli 1992 an den Vorsitzenden
der NSDAP/AO der USA, Gerhard Lauck, in dem der Antragsgegner zu 1. mitteilt,
daß unter anderem er einen Informations- und Bildband aus Anlaß des 15.
Gründungstages der "Kühnen-Truppe" herausgeben wolle. Weitere Indizien sind die
Schreiben des Antragsgegners zu 1. vom 29. Januar 1992 und vom 28. Juli 1992
(Anlage 9 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 19. Januar 1993), in denen der
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(Anlage 9 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 19. Januar 1993), in denen der
Faxanschluß des Antragsgegners zu 1. unter anderem an die DA-Brandenburg
mitgeteilt wird bzw. in einer bundesweiten Liste von Faxanschlüssen aufgeführt
wird, die auch den Faxanschluß des Bundesvorsitzenden der Deutschen
Alternative, F H, enthält. Wenn der Antragsgegner zu 1. versucht, diese
Korrespondenzen als private Verbindungen ohne politische Bedeutung
darzustellen, ist dies vor dem Hintergrund der in den Verfassungsschutzberichten
nachgezeichneten Entwicklungen der neonationalsozialistischen Gruppierungen
offensichtlich falsch. Dies ergibt sich bereits aus der Einordnung der Gruppe
"Deutsches Hessen", der der Antragsgegner nach seinen Angaben bis März 1992
als Mitglied angehört hat, für die er aber im Zeitpunkt der Durchsuchung noch ein
Postfach unterhielt. Dazu heißt es im Verfassungsschutzbericht 1991 (a.a.O., S. 92
ff.):
"Die Anhänger des am 25. April 1991 verstorbenen Neonationalsozialisten-
Führers Michael KÜHNEN (...) sind in der weitgehend strukturlosen GdNF
zusammengeschlossen. (...) Mitte 1991 begann die GdNF mit der Gründung neuer
Landesparteien. Dadurch sollen die früher bundesweit aktive "Deutsche
Alternative" (DA) abgelöst und staatliche Verbote erschwert werden. Neben der
bereits seit März 1989 bestehenden Hamburger Landespartei "Nationale Liste"
(NL), die von den Neonationalsozialisten Christian WORCH (35) und Thomas WULFF
(28) repräsentiert wird, wurden gegründet: -- "Deutsches Hessen" (DH) am 08. Juni
als Hessische Landespartei, die zugleich den ehemaligen KÜHNEN-treuen
Landesverband Hessen der "Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei" (FAP)
ablöste. (...)"
Im übrigen kann der formalen Organisationszugehörigkeit für die Ermittlungen des
Bundesministers des Innern gegen die "Deutsche Alternative" keine
ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Es besteht Grund zu der Annahme,
daß die Organisationsstrukturen im rechtsradikalen Spektrum im Hinblick auf
drohende Vereinsverbote sehr flexibel gehandhabt werden, daß insbesondere für
den Fall eines Vereinsverbots Nachfolgeorganisationen bereitgestellt werden, die
den Mitgliederbestand eines verbotenen Vereins aufnehmen können. So hat der
Antragsgegner zu 1. ausweislich des vom Antragsteller als Anlage 10 zum
Schriftsatz vom 19. Januar 1993 vorgelegten Durchsuchungsberichts vom 10.
Dezember 1992 erklärt, Info-Schrift, Aufkleber und Aufnahmeanträge der
"Nationalen Offensive" seien bereits vorbereitet worden, falls die DA verboten
werde. Die NO solle die Nachfolgeorganisation der DA werden; eine Neugründung
könne bereits in den nächsten Wochen erfolgen. Bemerkenswert erscheint in
diesem Zusammenhang auch, daß der Antragsgegner zu 1. einerseits in seiner
Beschwerdeschrift erklärt, er sei seit März 1992 aus der Partei "Deutsches Hessen"
ausgetreten, daß er andererseits aber geltend macht, das Postfach 21 41, dessen
Postfachschlüssel er in Gewahrsam hatte, gehöre der Partei "Deutsches Hessen".
Der vom Verwaltungsgericht angeordneten Beschlagnahme unterliegt zu Recht
auch das Telefaxgerät, das bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des
Antragsgegners zu 1. vorgefunden wurde. Ob der Antragsgegner zu 1. Eigentümer
dieses Gerätes ist, ist, wie oben ausgeführt, für die Beschlagnahmeanordnung
unerheblich. Maßgeblich ist, daß das Telefaxgerät als Beweismittel für die
Ermittlungen gegen die "Deutsche Alternative" von Bedeutung sein kann (§ 4 Abs.
4 Satz 1 VereinsG in Verbindung mit § 94 Abs. 1 StPO). Das Faxgerät des
Antragsgegners zu 1. war eine zentrale Anlaufstelle der "Deutschen Alternative"
für das Rhein-Main-Gebiet bzw. für Hessen. Das ergibt sich aus den bereits
angeführten Schreiben des Antragsgegners vom 29. Januar 1992 und vom 28. Juli
1992 (Anlage 9 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 19. Januar 1993).
Auch die Voraussetzungen der Postbeschlagnahme liegen vor (§ 4 Abs. 4 Satz 1
Vereinsgesetz in Verbindung mit §§ 99 StPO). Insbesondere unterliegt auch die in
dem Postfach 21 41 sichergestellte Post, soweit es sich nicht um ausschließlich
private Post handelt, der Postbeschlagnahme. Über dieses Postfach ist auch
Korrespondenz zwischen dem Antragsgegner zu 1. und Frank Hübner, dem
Bundesvorsitzenden der "Deutschen Alternative", abgewickelt worden. Das ergibt
sich insbesondere aus dem Schreiben des Frank Hübner vom 14. Januar 1992 an
den Antragsgegner zu 1. (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 19. Januar 1993) und aus
dem Schreiben des Antragsgegners zu 1. vom 29. Januar 1992 (Anlage 9 zum
Schriftsatz vom 19. Januar 1993). Die Organisation "Deutsches Hessen", um deren
Postfach es sich nach Angaben des Antragsgegners zu 1. handelt, ist ausweislich
der Anlage 5 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 19. Januar 1993 aus dem
Landesverband Hessen der FAP hervorgegangen, während die "Deutsche
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Landesverband Hessen der FAP hervorgegangen, während die "Deutsche
Alternative" ihrerseits aus dem Landesverband Bremen der FAP hervorgegangen
ist (vgl. Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 08. Dezember
1992, Seite 2; vgl. auch Verfassungsschutz in Hessen, Bericht 1990, Seite 27 bis
29). Zentraler Streitpunkt innerhalb der FAP war die vom Bundesvorstand
abgelehnte Zusammenarbeit mit K. Daß der Antragsgegner zu 1. K-Anhänger ist,
zeigt insbesondere sein Schreiben vom 04. Juli 1992 an Gerhard L, den
Vorsitzenden der NSDAP-AO in den USA (Anlage 6 zum Schriftsatz vom 19. Januar
1993). Die Zusammenhänge zwischen "Deutsche Alternative", GdNF und
"Deutsches Hessen" werden im übrigen durch den oben wiedergegebenen
Abschnitt aus dem Verfassungsschutzbericht 1991 dokumentiert. Es bestehen
also hinreichende Anhaltspunkte für eine weitgehende Übereinstimmung der
Gruppe "Deutsches Hessen" mit den Zielen der "Deutschen Alternative" und für
deren ständige, gerade über den Antragsgegner zu 1. laufende Verbindung und
Zusammenarbeit. Schon deshalb ist die Postbeschlagnahme auch der an die
Gruppe "Deutsches Hessen" gerichteten Post gerechtfertigt.
Die Übertragung der Öffnung der beschlagnahmten Post auf das
Regierungspräsidium D beruht auf § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i. V. m. § 100 Abs. 3
Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung.
Auch die Sicherstellung von Unterlagen der FAP und von Druckschriften,
Aufklebern und Mitgliedsanträgen der "Nationalen Offensive" ist gerechtfertigt.
Beide Organisationen gehören ebenfalls zum rechtsradikalen Spektrum. Die
"Deutsche Alternative" ist aus einem Landesverband der FAP hervorgegangen.
Unabhängig davon, ob auch gegen die FAP ein Anfangsverdacht besteht, der
gegen sie gerichtete Ermittlungen nach § 4 VereinsG rechtfertigen würde, ist die
Beschlagnahme dieser Unterlagen für die Ermittlungen gegen die "Deutsche
Alternative" gerechtfertigt, da sie Aufschluß über Verbindungen und
Zusammenhänge der "Deutschen Alternative" innerhalb des rechtsradikalen
Spektrums geben und damit als Beweismittel dienen können. Das gilt erst recht
für die Unterlagen der "Nationalen Offensive", gegen die ebenfalls bereits eine
Verbotsverfügung ergangen ist.
Auch die Rüge des Antragsgegners zu 1., es seien teilweise persönliche
Unterlagen beschlagnahmt worden, kann keinen Erfolg haben. Soweit der
Antragsgegner zu 1. die angeblichen persönlichen Unterlagen konkret bezeichnet,
handelt es sich jeweils um Unterlagen, die, wie bereits ausgeführt, unmittelbar im
Zusammenhang mit den Aktivitäten der "Deutschen Alternative" stehen. Das gilt
insbesondere auch für die Unterlagen des Verwaltungsrechtsstreits mit der Stadt
M, deren Gegenstand nach Angaben des Antragstellers das Verbot eines Info-
Standes der "Deutschen Alternative" ist, für den der Antragsgegner zu 1. als
Verantwortlicher benannt worden ist. Auch wenn das Verwaltungsstreitverfahren
gegen die Stadt M eine Demonstration betreffen sollte, bei der die "Deutsche
Alternative" Mitorganisatorin war, können diese Unterlagen für die Ermittlungen
gegen die "Deutsche Alternative" Bedeutung haben. Dem Interesse des
Antragsgegners zu 1., diese Unterlagen zur Führung des Rechtsstreits zur
Verfügung zu haben, ist mit der Zuleitung von Kopien dieser Unterlagen durch den
Antragsteller ausreichend gedient.
Der Beschlagnahme der schriftlichen Unterlagen beim Antragsgegner zu 1. steht
auch § 110 StPO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 4 Abs.
2 Vereinsgesetz sind nur solche Schriftstücke dem Verwaltungsgericht zur
Durchsicht vorzulegen, deren Gedankeninhalt zur Privat- oder Geheimsphäre des
Inhabers gehört. Dagegen gehören Schriftstücke, gleichgültig ob es sich um
handschriftliche Unterlagen, Druckfahnen oder Druckwerke, Flugblätter oder
sonstige Aufzeichnungen handelt, dann nicht zu den persönlichen Papieren im
Sinne des § 110 StPO, wenn sie sich auf den verbotenen Zweck oder die verbotene
Tätigkeit des Vereins beziehen. Nach der Stellungnahme des Antragstellers vom
19. Januar 1993 befinden sich keine ausschließlich persönlichen Unterlagen des
Antragsgegners zu 1. in den beschlagnahmten Ordnern, vielmehr besteht
regelmäßig Bezug zu den politischen Aktivitäten des Antragsgegners zu 1., den
die Verbotsbehörde nach den vorliegenden Anhaltspunkten zu Recht als
Hintermann der "Deutschen Alternative" ansieht. Auch aus dem Schriftsatz des
Antragsgegners zu 1. vom 06.02.1993 ergeben sich keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, daß ausschließlich private Papiere des Antragsgegners zu 1.
beschlagnahmt worden wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten
57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten
eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das
Rechtsmittel eingelegt hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.