Urteil des HessVGH vom 09.07.1998
VGH Kassel: ausweisung, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, ausbildung, hotel, meinung, dokumentation, integration
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UZ 2357/98
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, §
124a Abs 1 S 4 VwGO
(Zulassung der Berufung: Darlegung des
Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten)
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden
Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil zuzulassen, ist gemäß §
124 a VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Zulassung der
Berufung kommt unter keinem der in der Antragsschrift des Klägers vom 12. Juni
1998 geltend gemachten Zulassungsgründe in Betracht.
Zunächst vermag der Senat aus den Darlegungen des Klägers die in der
Antragsschrift behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 28. Mai 1998 nicht zu erkennen.
Ernstlichen Zweifeln im vorgenannten Sinne begegnet die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts nach Ansicht des Klägers deshalb, weil hierin entgegen dem
Schutzgebot gemäß Art. 6 GG die Folgen seiner Ausweisung für seinen Sohn wie
auch für seine gesamte Familie nicht in umfassender Weise gewürdigt worden
seien. Seine Ehefrau absolviere zur Zeit eine Ausbildung als Sozialassistentin. Er
selbst sei seit dem 20. März 1996 als Nachtportier in einem Hotel beschäftigt und
werde, wie sich aus einem Schreiben seines Arbeitgebers vom 6. Juni 1998 ergebe,
von diesem als zuverlässiger und ehrlicher Mitarbeiter sehr geschätzt. Sein Trainer
habe ihm darüber hinaus in einem Schreiben vom 1. Juni 1998 bestätigt, daß auch
seine sportlichen Aktivitäten bewiesen, daß er vollkommen integriert, beliebt und
anerkannt sei. Schon vor Erlaß der Ausweisungsverfügung hätten sowohl seine
Ehefrau wie auch seine Schwiegermutter auf die der beabsichtigten Ausweisung
entgegenstehenden, absolut vorrangigen familiären Belange hingewiesen.
Gleichwohl seien die Interessen seiner Familie bei der Entscheidung der
Ausländerbehörde keineswegs umfassend gewürdigt worden. Aus alledem ergebe
ich, daß dem Verfassungsgebot des Art. 6 GG bislang nicht hinreichend Rechnung
getragen worden sei.
Dieses Vorbringen läßt die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des klageabweisenden Urteils der Vorinstanz nicht hervortreten.
Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich letztlich auf den Vorwurf, das
Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, daß die Ausländerbehörde den Belangen
seiner von der Ausweisung betroffenen Familie nicht das ihnen nach der
Verfassung zukommende Gewicht beigemessen habe. Dieser Vorwurf ist
unberechtigt. In der Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde des Kreises
vom 8. März 1995 ist umfassend auf die familiären Bindungen des Klägers im
Bundesgebiet wie auch auf die Auswirkungen der gegen ihn verfügten Ausweisung
auf seine Familie eingegangen worden. Auch das Verwaltungsgericht hat sich in
seinem Urteil mit den durch die Ausweisung des Klägers berührten familiären
Belangen auseinandergesetzt. Wenn die Ausländerbehörde und die Vorinstanz in
ihren jeweiligen Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt sind, daß auch mit Blick
auf diese zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ein
Absehen von der vorliegend als Regel vorgeschriebenen Ausweisung nicht
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Absehen von der vorliegend als Regel vorgeschriebenen Ausweisung nicht
gerechtfertigt sei, wird dies durch die Einwände des Klägers im vorliegenden
Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt. Welche die familiären Bindungen des
Klägers in Deutschland und die Interessen seiner Familienangehörigen
betreffenden Aspekte in den behördlichen Entscheidungen bzw. in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts keine bzw. keine zureichende Beachtung gefunden haben,
wird von dem Kläger nämlich im einzelnen nicht dargelegt und erläutert. Was die
von dem Kläger mit der Antragsschrift vorgelegten, sämtlich aus dem Jahre 1998
stammenden Unterlagen zum Nachweis seiner Integration in die Verhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland und der auf seine Familienangehörigen im Falle der
Ausweisung zukommenden Nachteile anbelangt, können diese Schriftstücke schon
deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie die Sachlage nach Erlaß des
Widerspruchsbescheides betreffen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
einer Ausweisungsverfügung grundsätzlich ohne Belang ist (vgl. etwa: BVerwG,
Beschluß vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
Soweit sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag weiterhin darauf beruft, die
vorliegende Rechtssache weise besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), fehlt es bereits an einer den
gesetzlichen Anforderungen in § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden
Darlegung dieses Zulassungsgrundes durch den Kläger. Besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen dann
vor, wenn die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme
aufwirft, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad deutlich von dem der in
der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitfälle
abhebt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 24. März 1997 - 1 M 1463/97 -, NVwZ
1997, 1229; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22. April 1997 - 14 S 913/97
-, NVwZ 1997, 1230). Zur Darlegung der vorgenannten Voraussetzungen hat der
Antragsteller darzutun, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen
Entscheidung auftretender Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende
besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im einzelnen bestehen soll
(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ
1997, 1224; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18. Dezember 1997 - A 14 S
3451/97 -).
Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag des Klägers nicht einmal
in Ansätzen, denn er enthält keinerlei Ausführungen dazu, worin nach Meinung des
Klägers die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der
vorliegenden Rechtssache begründet sein sollen.
Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des
Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren
folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.