Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsgerichtsbarkeit, begriff, quelle, steuerrecht
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
B I 12/64
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
a) Der Begriff der "Anfechtungssachen", die nach § 6 Abs. 3 VGKO als
nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten gelten, ist in einem umfassenderen Sinne
dahin zu verstehen, daß auch Verpflichtungsklagen darunter fallen.
b) Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenrechts
stellt grundsätzlich der etwaige Jahresbetrag der mit der Klage erstrebten finanziellen
Besserstellung den Streitwert dar.
c) Zur Frage, inwieweit bei Streitigkeiten der vorbezeichneten Art bei der
Streitwertberechnung außer dem Jahresbetrag der mit der Klage erstrebten finanziellen
Besserstellung ein weiterer Betrag für Rückstände einzusetzen ist.
d) Das Gerichtskostengesetz ist für die Streitwertberechnung in der hessischen
Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht anwendbar, soweit das nicht für Einzelbestimmungen
ausdrücklich angeordnet worden ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.