Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, gebäude, beschränkung, quelle, steuerrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 87/64
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Soweit der § 8 Abs. 4 HBO eine bauordnungsrechtliche Beschränkung der Baufreiheit
für die Anbringung solcher Werbeanlagen enthält, die Bauteile oder Bauzubehör
darstellen, ist er infolge der Aufhebung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 9 bis 13
HBO nicht mehr anwendbar.
2. Einzelfall zu der Frage, ob durch die Anbringung einer Werbeanlage an einem
Gebäude eine Verunstaltung eingetreten ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.