Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, grundeigentümer, zusammenlegung, abrundung, quelle
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 14/62
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Nach § 5 BJG ist nur die Abrundung eines bereits bestehenden Jagdbezirks möglich,
nicht aber die Angliederung an Grundflächen, die selbst nicht die vorgeschriebene
Mindestgröße besitzen, um erst auf diese Weise einen Jagdbezirk zu schaffen.
2. Voraussetzung einer Zusammenlegung von Grundflächen nach § 8 Abs. 2 BJG ist,
dass erst hierdurch die gesetzliche Mindestgröße eines Jagdbezirks erreicht wird.
3. Die Angliederung von Grundflächen an einen Jagdbezirk kann nach § 5 BJG in
Verbindung mit § 2 Hess. AG zum BJG von Amts wegen vorgenommen werden, wenn
dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Hierbei kommt
es nicht auf die Wünsche der Grundeigentümer an.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.