Urteil des HessVGH vom 29.07.2010
VGH Kassel: aufenthaltserlaubnis, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, strafrecht, zivilprozessrecht, einverständnis, quelle, steuerrecht
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 B 1291/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts
Gießen vom 8. Juni 2010 - 7 L 453/10.GI -, über die analog § 87a Abs. 2 und 3
VwGO der Berichterstatter im Einverständnis der Antragstellerin anstelle des
Senats entscheiden kann, wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung,
die auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiterhin Geltung
beanspruchen, als unbegründet zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die
Beschwerdebegründung vom 7. Juli 2010 gibt dem Beschwerdegericht Anlass,
darauf hinzuweisen, dass die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis
nach der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht geeignet
gewesen ist, ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin auf eine
Verlängerung dieses Aufenthaltstitels zu begründen. Die humanitäre
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist von vornherein bis
zum 31. Dezember 2009 befristet gewesen, für eine Verlängerung spielt die
Unterhaltssicherung die entscheidende Rolle (vgl. § 104a Abs. 5 AufenthG). Soweit
die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4
AufenthG begehrt, scheitert ihr Anspruch auch daran, dass sie erkennbar einen
Daueraufenthalt anstrebt und § 25 Abs. 4 AufenthG lediglich Grundlage für einen
angestrebten vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland ist (vgl. zum
Normzweck des § 25 Abs. 4 AufenthG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.
April 2005 - 11 S 2779/04 - juris; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 11 ME
96/05 - NVwZ-RR 2006, 572).
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154
Abs. 2 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 47
Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 2.500,00 € festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.