Urteil des HessVGH vom 09.09.1985

VGH Kassel: ermittlung des sachverhaltes, widerspruchsverfahren, verwertung, akte, vertretung, augenschein, beratung, gebühr, arbeitsrecht, bankrecht

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TI 1634/85
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 1 Nr 3 BRAGebO,
§ 34 Abs 2 BRAGebO, § 86
VwGO
(Beweisgebühr: Aktenbeiziehung im Verwaltungsprozeß)
Gründe
I. Die Klägerin und Erinnerungsführerin beantragte am
25.6.1979 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbetafel an
der Außenwand eines Gebäudes im Schießgraben/Ecke Marktstraße 14 in Frankfurt
am Main - Stadtteil Bergen-Enkheim. Auf einem dem Bauantrag beigefügten Foto
paar der Anbringungsort eingezeichnet. In der Widerspruchsakte befanden sich
ebenfalls weitere Fotografien. Im nach Abschluß des Vorverfahrens beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Az.: IV/1-E 2351/81 - anhängigen
Verwaltungsstreitverfahren zog das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom
15.4.1981 alle das Verfahren betreffenden Akten bei. Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war ein Heiter Bauakten. In der Sitzungsniederschrift vom 11.8.1981
hieß es unter anderem weiter:
"Der Klägerbevollmächtigte erklärt, daß seiner Auffassung nach die von der
Beklagten im Widerspruchsverfahren gefertigten Fotos die Lage an Ort und Stelle
beschönigten und unzureichend wiedergäben."
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 11.8.1981 die Klage abgewiesen. In
dem Urteil heißt es weiter:
"Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
Streitakte sowie der einschlägigen Behördenakte Bezug genommen, die ein von
der Klägerin mit Bauantragsunterlagen eingereichtes Foto sowie 5 von der
Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gefertigte Fotografien des
geplanten Standorts und seiner unmittelbaren Umgebung enthält und die zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde."
"Da die Klägerin letztendlich die zutreffende Wiedergabe der Gegebenheiten in
der näheren Umgehung durch die im Widerspruchsverfahren getroffenen
Feststellungen und angefertigten Fotografien nicht bestreitet, sondern lediglich in
der Einschätzung des Gebietscharakters im Rahmen der in der
Baunutzungsverordnung genannten Gebietskategorien anhand der örtlichen
Gegebenheiten von der Beklagten abweicht, erschien der Kammer die
Durchführung einer Augenscheinseinnahme nicht erforderlich".
Auf die Berufung der Klägerin hob der beschließende Senat mit Urteil vom
27.7.1984 das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage statt.
Am 3.12.1984 reichte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin ein auf den
30.11.1984 datiertes Kostenfestsetzungsgesuch ein, dem für die erste Instanz ein
Gegenstandswert von 4.212,-- DM zugrunde lag, und in dem unter anderem eine
Beweisgebühr in Höhe von 229,-- DM nebst anteiliger Mehrwertsteuer geltend
gemacht wurde. Auf einen Hinweis des Kostenbeamten berichtigte der
Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin in einem weiteren
Kostenfestsetzungsgesuch vom 25.2.1985 gemäß dem Beschluß des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11 .8.1981 den Gegenstandswert auf
3. 744, -- DM und machte nunmehr eine Beweisgebühr von 211,-- DM nebst
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3. 744, -- DM und machte nunmehr eine Beweisgebühr von 211,-- DM nebst
anteiliger Mehrwertsteuer geltend.
In dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
vom 20.5.1985 wurde bestimmt, daß von der Beklagten. 1.535,79 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 3.12.1984 an die Klägerin zu erstatten sind. Die Beweisgebühr in
Höhe von 211,-- DM für die erste Instanz nebst anteiliger Mehrwertsteuer wurde
mit der Begründung abgesetzt, daß eine Beweisaufnahme in der ersten Instanz
nicht stattgefunden habe. Die Behördenakte sowie Fotografien seien beigezogen
und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Gegen diesen am 21.5.1985 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß hat die
Klägerin am 28.5.1985 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
die vorliegenden Bilder hätten für das erstinstanzliche Gericht Beweis dafür
erbracht, wie das maßgebliche Gebiet einzuordnen gewesen sei. Diese
Besichtigung der Lichtbilder sei eine Augenscheinseinnahme und kein
Urkundsbeweis.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag mit Beschluß vom
15.7.1985 abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, im
vorliegenden Fall hätte es weder förmlich Beweis erhoben noch hätten die
Beteiligten auf ausdrückliche gerichtliche Aufforderung Fotografien über einen
entscheidungserheblichen Gegenstand angefertigt und vorgelegt, um dem Gericht
eine Augenscheinseinnahme zu ermöglichen. Allein das Beiziehen von Akten des
Vorverfahrens und die Verwertung dort befindlicher Fotografien führten nicht dazu,
daß eine Beweisgebühr fällig werde.
Gegen den am 29.7.1985 versandten Beschluß hat die Erinnerungsführerin am
8.8.1985 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt
ergänzend vor, hier sei die Behördenakte vom Gericht nicht nur zur Ermittlung des
Sachverhaltes sondern erkennbar zu Beweiszwecken beigezogen worden. In einem
solchen Fall werde eine Beweisgebühr aber auch gemäß § 34 Abs. 2 BRAGO fällig.
Die Beklagte und Erinnerungsgegnerin entgegnet, die Besichtigung der Lichtbilder
stelle sich als Augenscheinseinnahme deshalb nicht dar, weil sie nur der
Ergänzung und Erläuterung des Parteivortrages gedient habe. Das Gesicht habe
auch keine Veranlassung gesehen, das streitige Gebiet in Augenschein zu
nehmen, und zwar nicht deshalb, weil streitige Tatsachen aufgrund der
Lichtbilderbesichtigung als bewiesen hätten angesehen werden können, sondern
weil aus gerichtlicher Sicht zwischen den Beteiligten Übereinstimmung hinsichtlich
der bei der Gebietsqualifizierung relevanten tatsächlichen Umstände bestanden
haben.
Die Akte VG Frankfurt - Az. IV/1 E 2351/81 - ist beigezogen worden und zum
Gegenstand der Beratung gemacht worden.
Ziegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der beigezogenen Akte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Kostenbeamte hat es zu Recht
abgelehnt, in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß für das Verfahren in
erster Instanz eine Beweisgebühr anzusetzen. Der zum Bevollmächtigten bestellte
Rechtsanwalt erhält eine volle Gebühr nach § 11 BRAGO für die Vertretung eines
Beteiligten in dem Beweisaufnahmeverfahren (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO). An einer
solchen Vertretung in einem Beweisaufnahmeverfahren fehlt es aber hier.
Unstreitig ist dabei zwischen den Beteiligten, daß es auf der Grundlage eines von
dem Verwaltungsgericht erlassenen Beweisbeschlusses nicht zu einer förmlichen
Beweiserhebung gekommen ist.
Entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin hat hier auch keine
Augenscheinseinnahme als eine Form der denkbaren Beweiserhebung dadurch
stattgefunden, daß das Gericht zwar ausdrücklich keinen Beweisbeschluß erlassen
hat, aber aus dem Inhalt der Sitzungsniederschrift, des Urteilstatbestandes
und/oder der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann, daß das Gericht den
Willen hatte, eine solche Beweisaufnahme vorzunehmen und dann entsprechend
verfahren ist. Denn gebührenrechtlich soll der Mehraufwand des Bevollmächtigten
an Zeit, Mühe und Verantwortung, den eine Beweisaufnahme mit sich bringt, mit
der Beweisgebühr abgegolten werden, (Gerold-Schmidt BRAGO B. Aufl. Rdnr. 82
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der Beweisgebühr abgegolten werden, (Gerold-Schmidt BRAGO B. Aufl. Rdnr. 82
und 97 zu § 31 m.w.N.). Dieser Zweck kann es rechtfertigen,
Verfahrenshandlungen des Gerichts, die der Tatsachenermittlung dienen, auch
dann als Beweisaufnahme anzusehen, wenn sie diese Funktion haben, aber
fehlerhaft sind. Die Besichtigung von Lichtbildern kann dabei sich als
Augenscheinseinnahme darstellen (OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom
12.3.1980 - 20 W 104/80 - AnwBl 80, 367 f.).
Im vorliegenden Fall sind keine Lichtbilder in Augenschein genommen worden. Die
Kammer hat lediglich die beigezogenen Akten des Vorverfahrens zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht. In diesen Akten befanden sich auch
Lichtbilder (1 Fotografie in der Bauakte, 5 Fotografien in der Widerspruchsakte), die
von den Mitgliedern des Gerichts angesehen wurden und die bei der
Entscheidungsfindung eine Rolle spielten, wie die Ausführungen in den
Entscheidungsgründen ausweisen. Die Beiziehung und die Verwertung von
Behördenakten ist jedoch keine Beweiserhebung im gebührenrechtlichen Sinne.
Gerade in Verfahren mit Amtsermittlung kann nicht jede Sachaufklärung des
Gerichts als Beweisaufnahme angesehen werden, sonst würde in solchen
Verfahren jede Anfrage an Beteiligte, jede Auflage zur Stellungnahme, jede
Aktenbeiziehung u. s. w. bereits Beweisaufnahme sein. Auch für das
Gebührenrecht muß die Beweisaufnahme im Grundsatz Ermittlungstätigkeiten mit
den zugelassenen Beweismitteln und in dem vorgeschriebenen Verfahren sein.
(Beschluß des Senats vom 12.1+.19r5 - Az. 4 TI 45/84 -).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Maßnahme des Gerichts, die der
Erforschung des Sachverhaltes dient und die sich im Verwaltungsstreitverfahren
im Rahmen einer gerichtlichen Tätigkeit vollzogen hat, die durch den
Untersuchungsgrundsatz geprägt ist, wie er in den §§ 86, 95 und 104 VwGO seinen
Niederschlag gefunden hat. So dient im Verwaltungsprozeß die Auswertung von
Akten des Vorverfahrens ähnlich wie die Anhörung eines Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung der Wahrheitsfindung. Sie bildet sodann eine Grundlage
für eine Entscheidung, ohne daß es zu einer Beweiserhebung im
gebührenrechtlichen Sinne kommen wußte. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich
im Vorverfahren Lichtbilder befinden, die der Aufklärung des Streitstoffes dienen.
Insbesondere bei Bauanträgen auf Erteilung der Baugenehmigung für das
Anbringen einer Anlage der Außenwerbung - wie im vorliegenden Fall - ist es nichts
Außergewöhnliches, daß dem Bauantrag Fotografien beigefügt werden, auf denen
häufig der genaue Standort für eine geplante Werbetafel eingezeichnet ist. Dies
dient dann - insbesondere in Baugenehmigungsverfahren - zum Nachweis der
Anspruchsvoraussetzungen. In einer solchen Situation findet aber keine
Beweisaufnahme statt. Dies gilt auch für den Fall, daß die Behörde im
Widerspruchsverfahren weitere Fotografien anfertigt, die dann inhaltlich zu diesen
Akten gehören.
Dieser Grundsatz gilt auch für den vorliegenden Fall. Hinzukommt noch - und dies
gilt insbesondere für die Bewertung der 5 in der Widerspruchsakte befindlichen
Fotografien -, daß die Kammer, wie sie in den Entscheidungsgründen niedergelegt
hat, keine Augenscheinseinnahme durch Besichtigung von Fotografien
durchgeführt hat. Sie hielt eine solche Art der Beweisaufnahme auch für
entbehrlich, da sie davon ausging, daß der Sachverhalt zwischen den Beteiligten
außer Streit sei. Ob sie dabei zu Unrecht unstreitige Tatsachen, wie die
Erinnerungsführerin meint, ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, spiele keine
Rolle. Maßgeblich ist hier allein, daß weder förmlich noch tatsächlich eine
Beweiserhebung durch die Kammer stattgefunden hat.
Aus diesem Grunde ist eine Beweisgebühr auch nicht gemäß § 34 Abs. 2 BRAGO
entstanden. Denn werden Akten beigezogen,. so erhält nach dieser Bestimmung
ein Rechtsanwalt die Beweisgebühr nur, wenn die Akten durch Beweisbeschluß
oder sonst erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet werden.
Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschwerdewert ist gemäß §§ 13, 14 analog, 25 GKG in Höhe der streitigen
Gebühren nebst Mehrwertsteuer festzusetzen.
Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.