Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: rückwirkung, verkündung, gemeinde, satzung, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, quelle, strafrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
VI OE 61/68
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Läßt eine die Verkündung von Rechtsnormen regelnde Vorschrift alternative Formen
der Verkündung zu, so entspricht sie nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn sie
bestimmt, daß zumindest in einer der alternativen Verkündungsformen auf jede
Verkündung, die in einer anderen Verkündungsform erfolgt, hingewiesen werden muß.
2. Die Gemeinde kann einen Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag nur dann geltend
machen, wenn die nach § 132 BBauG erforderliche Satzung entweder vor dem in § 133
Abs. 2 Satz 1 BBauG genannten Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der
Erschließungsanlage verkündet worden und in Kraft getreten ist oder wenn die Satzung
bei einer späteren Verkündung mit einer bis zu diesem Zeitpunkt reichenden
Rückwirkung gilt.
3 a. Der Beitragsanspruch der Gemeinde entsteht auch im Falle der Rückwirkung der
Beitragssatzung in dem in § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG genannten Zeitpunkt der
tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage.
3 b. Verzichtet eine Gemeinde nach teilweiser Herstellung einer Erschließungsanlage
auf die Einbeziehung der zukünftig entstehenden Restkosten in den
Erschließungsaufwand, so entsteht der Beitragsanspruch mit diesem der tatsächlichen
Fertigstellung gleich zu erachtenden Verzicht.
4. Die Rückwirkung einer Beitragssatzung darf nicht über den für einen
Beitragsanspruch geltenden Verjährungszeitraum hinausgehen.
5. Eine Satzungsbestimmung, die über den Verjährungszeitraum hinausgehende
Rückwirkung vorsieht, ist insoweit ungültig, wie die Rückwirkung über diesen Zeitraum
hinausgehen sollte.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.