Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: behörde, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, zivilprozessrecht, täuschung, quelle, steuerrecht, immaterialgüterrecht
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS II 65/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, die ein Antragsteller durch Täuschung der
Behörde mittels falscher Angaben über seine Personalien sowie über Grund und Dauer
eines in der SBZ erlittenen Gewahrsams erlangt hat, kann nachträglich gemäß § 10
Abs. 5 Satz 7 HHG in Verbindung mit § 18 des Bundesvertriebenengesetzes
behördlicherseits für ungültig erklärt werden.
2. Desgleichen kann von der dafür zuständigen Behörde ein Bescheid über die
Festsetzung von Eingliederungshilfe nach § 9a Abs. 1 HHG unter den oben
bezeichneten Voraussetzungen aufgehoben und darüber hinaus angeordnet werden,
dass der Antragsteller die auf Grund seiner unrichtigen Anträge erhaltenen Leistungen
zurückzuerstatten habe.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.