Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2009
OVG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, befreiung, offene bauweise, vorläufiger rechtsschutz, nachteilige veränderung, bebauungsplan, restriktive auslegung, grundstück, anbau, wohnhaus
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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 10.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 10 S 24.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 4 S 2 BauGB, § 23 Abs
5 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, §
212a Abs 1 BauGB, § 6 Abs 5 S
1 BauO BE
Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine im
Verfahren der Genehmigungsfreistellung erteilte Befreiung oder
Ausnahme
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 5. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks K.straße 27 in Berlin-Zehlendorf. Er
wehrt sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den rückwärtigen Anbau einer
Doppelgarage mit Dachterrasse an das Wohnhaus der Beigeladenen auf dem
Nachbargrundstück K.straße 29. Die Grundstücke liegen in einem beplanten Gebiet, für
das der Bebauungsplan X-B 7 vom 20. Juni 2006 (GVBl. S. 677) unter anderem eine
offene Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,2 und einer hinteren Baugrenze in
einer Tiefe von 20 m festgesetzt hat. Diese wird von der Bestandsbebauung auf dem
Grundstück der Beigeladenen bereits um 2,60 m überschritten.
Die Beigeladene hat am 23. Mai 2009 bei dem Antragsgegner Unterlagen zu dem
rückwärtigen Anbau zur Genehmigungsfreistellung eingereicht und eine Befreiung für die
Überschreitung der hinteren Baugrenze beantragt. Die Garagenzufahrt befindet sich auf
der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Nordseite des Grundstücks
K.straße 29. Die Garageneinfahrt ist zum Grundstück K.straße 31 ausgerichtet. Der mit
Brüstung insgesamt 3,50 m hohe rückwärtige Anbau mit der Dachterrasse hält zum
Grundstück des Antragstellers einen Abstand von 3 m ein.
Mit drei Bescheiden vom 20. August 2008 hat der Antragsgegner den Garagenanbau mit
Dachterrasse (1) als Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO eingestuft und diese im
Wege einer Ermessensentscheidung gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen (Bescheid Nr. 2008/1609), (2) im Wege der
Ausnahmegewährung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die Überschreitung der
zulässigen Grundflächenzahl von 0,2 auf 0,32 zugelassen (Bescheid Nr. 2008/1610) und
(3) eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überbauung der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche erteilt (Bescheid Nr. 2008/1613). Zugleich teilte der Antragsgegner
der Beigeladenen mit Schreiben vom 20. August 2008 (Mitteilung 2008/949) nach § 63
Abs. 3 Satz 3 BauOBln mit, dass mit der Bauausführung begonnen werden könne.
Gegen die vorgenannten Bescheide hat der Antragsteller mit Schreiben vom 9. März
2009 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.
Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Berlin mit
Beschluss vom 5. Juni 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass dem Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung
zukomme und diese somit nicht - wie beantragt - festgestellt werden könne. Die
Erteilung der erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen bewirke gemäß § 63 Abs. 2 Nr.
1 a) BauOBln die Genehmigungsfreistellung und sei damit eine „bauaufsichtliche
Zulassung" im Sinne des § 212 a Abs. 1 BauGB, der die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Klage entfallen lasse. Aber auch eine Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers komme nicht in Betracht. Unabhängig von
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Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers komme nicht in Betracht. Unabhängig von
der Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide verletzten diese jedenfalls
keine Nachbarrechte des Antragstellers, denn dem Bebauungsplan X-B 7 sei hinsichtlich
der Festsetzung der Grundflächenzahl und der hinteren Baugrenze kein
nachbarschützender Charakter zu entnehmen. Nach der Begründung des
Bebauungsplans habe sich der Plangeber bei deren Festsetzung ausschließlich von
städtebaulichen Erwägungen leiten lassen. Das Rücksichtnahmegebot sei auch nicht
verletzt. Zwar seien schützenswerte Interessen der Beigeladenen für die erteilte
Ausnahme und die Befreiung nicht erkennbar. Die Schwelle zu einer qualifizierten
Störung, wie sie für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes
erforderlich sei, sei jedoch noch nicht überschritten. Hierfür sprächen zum einen die
Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen durch den
Anbau und zum anderen die Höhe der Terrasse, die keine übermäßigen
Einsichtnahmemöglichkeiten zum Nachbargrundstück gestatte. Die Garagenzufahrt
verlaufe auf der von dem Grundstück K.straße 27 abgewandten Seite, wo sich auch die
Garageneinfahrt befinde, und lasse keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen für den
Antragsteller befürchten. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen
die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen
Entscheidung auseinandersetzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist nach §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die von dem Beschwerdeführer fristgemäß dargelegten
Gründe beschränkt.
Die von dem Antragsteller mit der Beschwerdebegründung vom 2. Juli 2009 dargelegten
Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Fall die Feststellung der aufschiebenden
Wirkung beantragt hat, kann dem nicht entsprochen werden, weil die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes entfallen ist. Das
Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der
streitgegenständlichen isolierten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §
63 Abs. 2 Nr. 1 a) BauOBln um eine bauaufsichtliche Zulassung im Sinne des § 212 a
Abs. 1 BauGB handelt und demnach der Widerspruch des Antragstellers keine
aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB stellt eine
bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens dar, weil sie wegen der gemäß § 63 Abs. 2
Nr. 1 a) BauOBln bestehenden Genehmigungsfreiheit des im Geltungsbereich eines
qualifizierten Bebauungsplans liegenden Vorhabens der Beigeladenen die einzige
formelle Schranke für den Beginn der Bauausführung beseitigt. Sie stellt inhaltlich eine
Art Restbestand der ansonsten im Verfahren der Genehmigungsfreistellung nicht mehr
erforderlichen Baugenehmigung dar (vgl. OVG Saar, Beschluss vom 5. Juli 2007, BRS 71
Nr. 173; VGH BW, Beschluss vom 9. Mai 2006, BRS 70 Nr. 180; BayVGH, Beschluss vom
15. Dezember 1999 - 26 ZS 99.820 - und Beschluss vom 15. Mai 2000, BRS 63 Nr. 199;
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 212 a RNr. 1;
Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, RNr. 1282).
Die zum Teil in der Rechtsprechung (vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Mai 2008, NVwZ-
RR 2008, 757) vertretene restriktive Auslegung des § 212 a Abs. 1 BauGB, auf die sich
der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung bezieht und die den Begriff der
„bauaufsichtlichen Zulassung eines Vorhabens“ in § 212 a Abs. 1 BauGB nur auf
präventive Kontrollentscheidungen zur Freigabe eines Bauvorhabens beschränken und
nicht auf die in der Reichweite ihres Prüfungsumfangs reduzierten
Abweichungsentscheidungen der Behörde erstrecken will, zumal sie die Rechtsposition
des auf eine Abweichung angewiesenen Bauherrn als deutlich schwächer ansieht und
ihm deshalb grundsätzlich ein Abwarten des Klageverfahrens zumuten will, überzeugt
nicht. Die durch das Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S.
926) eingeführte Vorschrift des § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG bezog den Wegfall des
Suspensiveffekts im Falle von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten zwar
noch auf „die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens“, sie ist bei der
Überführung in das Baugesetzbuch am 1. Januar 1998, mit der eine Rechtsangleichung
verfolgt wurde und Investitionen in Bauvorhaben, die zugleich der Schaffung von
Arbeitsplätzen dienen, erleichtert werden sollten (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30), jedoch auf
die „bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens“ erstreckt und damit erweitert und
nicht beschränkt worden. Dies dürfte zugleich in Anpassung an die inzwischen in den
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nicht beschränkt worden. Dies dürfte zugleich in Anpassung an die inzwischen in den
Landesbauordnungen gewandelten Verfahrensvorschriften geschehen sein, die letztlich
das vergleichbare Ziel der Verfahrensvereinfachung und damit –beschleunigung
verfolgten. Mit dieser tendenziell gemeinsamen Intention wäre es nicht zu vereinbaren,
gerade die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung der Genehmigungsfreistellung
unterfallenden Vorhaben dem Suspensiveffekt nachbarlicher Rechtsbehelfe
auszusetzen. Schließlich soll der praktische Vorteil des § 212 a Abs. 1 BauGB für den
Bauherrn darin liegen, dass er von den unmittelbaren Auswirkungen der Anfechtung,
insbesondere bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsbehelfen,
abgeschirmt wird, und ihn die aufschiebende Wirkung erst erreicht, wenn sie im
behördlichen oder gerichtlichen Aussetzungsverfahren angeordnet worden ist (vgl.
Finckelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O.).
2. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht in dem
angefochtenen Beschluss einen nachbarschützenden Charakter der Festsetzung der
Grundflächenzahl von 0,2 und der hinteren Baugrenze in einer Tiefe von 20 m im
Bebauungsplan X-B 7 verneint hat, greift seine Beschwerdebegründung nicht durch.
Zu den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung gehören sowohl die
Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) als auch die überbaubare Grundstücksfläche (§ 23
BauNVO). Diese haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 23. Juni 1995, NVwZ 1996, 170). Dem Grundsatz, dass
bauplanungsrechtliche Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung keinen
nachbarschützenden Charakter haben, steht jedoch nicht entgegen, dass sich
ausnahmsweise aus der Entstehungsgeschichte oder der Begründung eines
Bebauungsplans oder auch anderen Vorgängen im Zusammenhang mit der
Planaufstellung etwas anderes ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September
1986, NVwZ 1987, 409; OVG NW, Urteil vom 22. August 2005, BRS 69 Nr. 91). Dies setzt
voraus, dass der Plangeber mit den planerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgt, sondern erkennbar auch den Schutz
der Nachbarn im Blick hat. Hierfür ist der Begründung zu dem Bebauungsplan X-B 7
jedoch nichts zu entnehmen. Auch nur konkludente Aussagen des Plangebers zu einem
hiermit beabsichtigten Nachbarschutz bestehen nicht.
Erklärtes Ziel des Bebauungsplans ist es (nur), Änderungen des ortsbildtypischen
Gebietscharakters Einhalt zu gebieten und diesen zu bewahren (vgl. Begründung I 1.).
Der Antragsteller weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Art und Weise, wie der
Plangeber bei der Festsetzung der hinteren Baugrenze differenziert auf die
Bestandsverhältnisse in dem Baublock zwischen K.straße, F.straße, G.straße und
S.straße eingegangen ist, auf eine sorgfältig bedachte Planung und gezielte
Vorgehensweise schließen lässt. Denn teilweise hat er die Baugrenze - wie im Falle der
meisten Grundstücke im Baublock zwischen der K.straße, der S.straße und der G.straße
- in einer Tiefe von 20 m „durchgezogen", teilweise - wie im Falle des Denkmals K.straße
21 - unterbrochen und teilweise die in diesem Baublock bestehende Hinterlandbebauung
- wie im Falle des Grundstücks G.straße 42 - eng umfahren. Diese differenzierte
Baugrenze deutet nach der Begründung des Bebauungsplans darauf hin, dass es sich
um einen noch intakten Baublock handelt, bei dem der Bestandsschutz der Gebäude
gewahrt, aber „eine Vergrößerung der bebaubaren Grundfläche“ ...„ausgeschlossen
werden" soll (vgl. Begründung I 4.2). Besondere Erwähnung findet in der Begründung
unter den mit dem Bebauungsplan „künftig zu unterbindenden wesentlichen
Fehlentwicklungen und Gebietsverfremdungen" (vgl. Begründung I 1.) auch noch die
„Beeinträchtigung der ortstypischen Freiflächenstruktur durch Zunahme baulicher
Nebenanlagen (Garagen, Stellplatzanlagen mit den dafür notwendigen Zu- und
Abfahrten) und Verdrängung von gärtnerischen angelegten Grünflächen", die „nicht
gänzlich ohne präjudizierende Wirkung auf die Zulässigkeitsbeurteilungen von Vorhaben
bleiben“ würde (vgl. Begründung I 1.). Diese bauplanerischen Zielsetzungen bestehen
unverändert seit der ersten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, wie die zugehörige
Begründung vom 30. August 1996 (Bl. 134 LO X-B 7 nördliche Goethestraße) erkennen
lässt. Um so unverständlicher ist es, dass der Antragsgegner eben diese Art von
Veränderungen, die er seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans X-B 7 am 7. Juli 2006
wirksam unterbinden kann, durch Befreiungen wiederum zulässt, und den
Bebauungsplan damit aufgrund der Vorbildwirkung selbst untergräbt. Dessen
ungeachtet bestehen jedoch aufgrund der ausschließlich städtebaulichen Begründung
des Bebauungsplans sowie aus den übrigen Planaufstellungsvorgängen keine
Anhaltspunkte für die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen
über das Maß der baulichen Nutzung in dem Bebauungsplan X-B 7. Die örtlichen
Verhältnisse, insbesondere eine zu hohe Wohndichte (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil
vom 20. Februar 1996, BRS 58 Nr. 173), legen eine solche Funktion der hinteren
Baugrenze im vorliegenden Fall jedenfalls nicht nahe.
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3. Auch die mit Bescheid vom 20. August 2008 (Nr. 2008/1613) gem. § 23 Abs. 5
BauNVO erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan X-B 7 festgesetzten nicht
überbaubaren Grundstücksfläche durch Nebenanlagen zur Errichtung der
streitgegenständlichen Garage mit Dachterrasse verstößt nicht gegen Nachbarrechte
des Antragstellers. Zwar spricht viel dafür, dass der Antragsgegner schon bei der mit
Bescheid vom 20. August 2008 (Nr. 2008/1609) getroffenen Ermessensentscheidung
gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zur Einstufung der Terrasse als Nebenanlage einer
Fehlannahme unterlag, da eine Dachterrasse auf einer begehbar gemachten, an das
Haupthaus angebauten Nebenanlage zur Wohnnutzung und damit zur Hauptnutzung
zählt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2006, BRS 65 Nr. 130). Dies gilt
insbesondere wenn sie durch die bauliche Verbindung mit dem Wohnhaus, an dass sie
nahezu über die gesamte Breite angebaut worden ist und von dem aus sie betreten
werden kann, in die Hauptnutzung integriert und damit dessen Bestandteil geworden ist.
Diese bauliche und funktionelle Verbindung zwischen dem Wohnhaus und der
Dachterrasse nimmt dieser die Eigenschaft als Nebenanlage, weil dies nur bauliche
Anlagen sein können, die nicht zugleich Bestandteil des Hauptgebäudes sind (vgl. OVG
Bln, Urteil vom 1. Dezember 2004, BRS 67 Nr. 69). Welche Auswirkungen dies auf die mit
Bescheid vom 20. August 2008 erteilte Ausnahme von der festgesetzten
Grundflächenzahl (§ 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO) hat, kann dahinstehen. Denn letztlich
kommt es hierauf nicht an. Auch bedarf es keiner Klärung, welches der nach § 31 Abs. 2
Nr. 1 - 3 BauGB alternativ zu erfüllenden Tatbestandsmerkmale hier Grundlage für die
Befreiungsentscheidung des Antragsgegners gewesen und erfüllt sein könnte, denn
jedenfalls ist nicht erkennbar, dass nachbarliche Interessen durch die
Befreiungsentscheidung verletzt worden sein könnten.
§ 31 Abs. 2 BauGB ist bei Befreiungen zwar insoweit nachbarschützend, als diese
Vorschrift das Ermessen der Behörde dahingehend bindet, dass die Abweichung „unter
Würdigung der nachbarlichen Interessen“ mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein
muss. Diese Würdigung der nachbarlichen Interessen ist auch dann geboten, wenn die
betreffenden Festsetzungen selbst – wie oben festgestellt - nicht dem Schutz des
Nachbarn zu dienen bestimmt sind, denn mit der Befreiung wird an die Stelle der
festgesetzten eine konkrete andere bebauungsrechtliche Ordnung gesetzt und damit
ein anderer Interessenausgleich vorgenommen. Ob eine Befreiung die Rechte eines
Nachbarn verletzt, ist unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2
BauGB in entsprechender Anwendung der Maßstäbe zu beantworten, die von der
Rechtsprechung zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden
sind. Hierbei ist im Zusammenhang mit der erforderlichen „Qualifizierung und
Individualisierung“ der schutzwürdigen Interessen auch zu prüfen, ob die durch die
Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn
billigerweise noch zumutbar ist. Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird jedenfalls nicht
schon durch bloße Lästigkeiten überschritten. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte
Störung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, NVwZ 1987, 409; OVG Bln-Bbg,
Beschluss vom 17. Juli 2007 - OVG 2 S 54.07 -; Beschluss vom 1. September 2009 - OVG
10 S 19.09 -).
Für eine solche qualifizierte Störung und Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der
nachbarlichen Belange des Antragstellers durch die infolge der Befreiungsentscheidung
ermöglichte Errichtung des streitgegenständlichen Garagenanbaus mit Dachterrasse
bestehen keine Anhaltspunkte. In der Regel ist die Einhaltung der nach dem
Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen ein zuverlässiger Indikator dafür, dass
für eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange durch ein Vorhaben bezüglich der
durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und
Belüftung sowie der Einsichtnahmemöglichkeiten kein Raum ist. Das
Abstandsflächenrecht stellt in Bezug auf diese Belange eine Konkretisierung des Gebots
nachbarlicher Rücksichtnahme dar und ist insoweit mit diesem verzahnt (vgl.
Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BauOBln, 6. Aufl. 2008, § 6 RNr. 66 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall hält der streitgegenständliche Baukörper das vorgeschriebene
Mindestmaß der Abstandsfläche von 3 m ein. Dies ist den sich aus dem Lageplan und
den Höhenangaben zur Dachterrasse mit Brüstung (3,50 m) zu der dem Antragsteller
zugewandten Südseite des Baukörpers hinter der Baugrenze des Grundstücks
Kleiststraße 29 in der entsprechenden Schnittzeichnung und dem sich daraus nach § 6
Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 BauOBln errechnenden Abstandsflächenmindestmaß
von 3 m zu entnehmen.
Dieser Rückschluss aus dem Abstandsflächenrecht auf eine mögliche Verletzung von
Nachbarrechten ist unter Umständen dann nicht möglich, wenn die Rechte des
Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das
Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den
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Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den
abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende
gesetzgeberische Wertung hinausgehen. In besonders gelagerten Fällen kann somit ein
Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zur Unzulässigkeit
eines Bauvorhabens führen, obwohl es die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht
verletzt (vgl. grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999, BRS 62 Nr. 102 sowie
zusammenfassend unter Anführung von Fallbeispielen: NdsOVG, Beschluss vom 15.
Januar 2007, BRS 71 Nr. 88 und vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 954; zu
unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten von einem über 30 m hohen Aussichtsturm
neben einem Wohnhaus: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. März 2006 - OVGE 10 S 5.05
-, OVGE 27,53). Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle machen jedoch
deutlich, dass es für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht genügt, wenn
ein Vorhaben die Situation für den Nachbar nachteilig verändert. Vielmehr beschränkt
sich dies auf Extremfälle, die der Schaffung einer "Hinterhofsituation“ vergleichbar sind
und dem Nachbargrundstück gleichsam die "Luft zum Atmen nehmen" oder - wie in dem
vom Senat entschiedenen Fall (Beschluss vom 10. März 2006, a. a. O.) – ein
Nachbargrundstück aus großer Höhe und nahezu jedem Blickwinkel den
Einsichtnahmemöglichkeiten Dritter ausgesetzt ist. Ebenso, wenn in einer
Reihenhauszeile erstmals im Bereich des Obergeschosses einer Art Aussichtsplattform
geschaffen wird, bei der das nachbarliche Schlafzimmerfenster "zum Greifen nahe" ist (1
m Entfernung) und dem Nachbarn nicht mehr wenigstens ein Mindestmaß an privater
Wohnsphäre verbleibt (vgl. OVG NW, Urteil vom 22. August 2005, BRS 69 Nr. 91). Mit
diesen Situationen ist die im vorliegenden Fall zu erwartende nachteilige Veränderung
für das Grundstück des Antragstellers durch den streitgegenständlichen Anbau jedoch
nicht vergleichbar. Die Dachterrasse ist zwar mit über 100 m² ungewöhnlich groß, die
von dem Antragsteller erwartete vermehrte Nutzung für Veranstaltungen mit vielen
Personen und die damit verbundenen Lärmbelästigungen beruhen auf bloßen
Vermutungen. Inwieweit in die spezielle Aufteilung der Dachterrasse (das nach Angaben
des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung eingelassene Wasserbecken auf der
Südseite der Terrasse) die Nutzung mehr zu deren Mitte oder sogar mehr zum
Grundstück K.straße 31 hin verlagern würde, kann dahinstehen, zumal sie baulich
jederzeit wieder veränderbar wäre. Die von dem Antragsteller eingereichten Fotos
vermitteln zwar insgesamt die für den Antragsteller eingetretene ungünstigere bauliche
Situation, können aber an der rechtlichen Bewertung nichts ändern.
Die von der Situierung der Garage hinter der Baugrenze und damit im hinteren Bereich
des Grundstücks K.straße 29 zu erwartenden Lärmbelästigungen dürften den
Antragsteller kaum tangieren. Denn die Zufahrt zu der Garage befindet sich auf der
nördlichen Seite des Grundstücks K.straße 29, so dass sie von dem Wohnhaus der
Beigeladenen abgeschirmt wird. Zudem ist die Einfahrt in die Garage zu der nördlichen
Grundstücksgrenze der Beigeladenen ausgerichtet und kann allenfalls vom
Nachbargrundstück K.straße 31 wahrgenommen werden, dessen Nießbraucherin dem
Vorhaben zugestimmt hat, wobei der Antragsteller deren Belange ohnehin nicht geltend
machen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei
das Gericht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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