Urteil des OLG Zweibrücken vom 02.05.2005
OLG Zweibrücken: beendigung, zwangsgeld, liquidation, androhung, anmerkung, bach, quelle, handbuch, vereinsrecht, einspruch
Sonstiges
OLG
Zweibrücken
02.05.2005
3 W 94/05
Aktenzeichen
3 W 94/05
2 T 190/05
Landgericht Koblenz
5 a VR 781
Amtsgericht Koblenz
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Vereinsregistersache
betreffend den B............. e. V...............................................
an der beteiligt ist:
J....................... S........................................,
Nachtragsliquidator, Beschwerdeführer und Führer der weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte: ...........................................,
wegen Zwangsgeldfestsetzung,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterinnen am Oberlandesgericht Simon-Bach
und Stutz
auf die weitere Beschwerde des Beteiligten vom 13. April 2005
gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom
17. März 2005
ohne mündliche Verhandlung
am 2. Mai 2005
beschlossen:
Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 17. November 2004 werden aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Der Beteiligte wurde mit Beschluss des Registergerichts vom 4. Februar 2004 zum Nachtragsliquidator für
den im Rubrum bezeichneten Verein mit dem Aufgabenkreis der "Erteilung einer Löschungsbewilligung
zu einer im Grundbuch von Dortmund Bl. 70039 zugunsten des Vereins eingetragenen
Sicherungshypothek in Höhe von 621,83 DM" bestellt. Die Bestellung sollte mit der Abgabe aller hierzu
erforderlichen Erklärungen enden. Der Beteiligte wurde vom Amtsgericht gebeten, die Beendigung der
Liquidation schriftlich anzuzeigen.
Nachdem zwei Sachstandsanfragen seitens des Amtsgerichts erfolglos geblieben waren, bestimmte das
Registergericht am 27. Oktober 2004 Termin zur „Anhörung und Aufklärung des Sachverhalts“ auf den 16.
November 2004 und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- Euro für den Fall
des Fernbleibens das persönliche Erscheinen des Beteiligten an.
Zu dem Termin ist der Beteiligte nicht erschienen, woraufhin das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.
Oktober 2004 gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € festgesetzt hat. Die Verhängung des
Zwangsgeldes hat das Amtsgericht ausdrücklich auf § 33 FGG gestützt. Die gegen den Beschluss
eingelegte Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. März 2005
zurückgewiesen.
II.
Das Rechtsmittel gegen die Bestätigung der auf § 33 FGG gestützten Zwangsgeldfestsetzung durch das
Landgericht ist als Rechtsbeschwerde nach § 27 FGG statthaft, nicht an eine Frist gebunden und auch im
Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 20 FGG). Die
Beschwerdeberechtigung des Beteiligten ergibt sich bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde
und folgt unmittelbar auch aus § 20 FGG.
Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung des Landgerichts und des Zwangsgeldbeschlusses des Registergerichts; denn die
Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546
ZPO).
Ob das Gericht zur Aufklärung eines Sachverhalts Aussagen oder schriftliche Äußerungen eines
Beteiligten durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 Abs. 1, 3 FGG erzwingen
kann, hängt davon ab, ob ihm die Befugnis hierzu durch eine materiell-rechtliche oder
verfahrensrechtliche Vorschrift eingeräumt ist. Eine solche Befugnis kann aber nicht schon allein aus § 33
FGG hergeleitet werden; denn diese Bestimmung ermöglicht die Anordnung von
Erzwingungsmaßnahmen (Beugemitteln) nur unter der Voraussetzung, dass schon die Befugnis, eine
Handlung, Duldung oder Unterlassung zu verlangen (d.h. eine vollziehbare Verpflichtung hierzu
begründen) zu können, sich aus dem Gesetz ergibt (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG,
15. Aufl., § 33 Rdnr. 1 m.w.N.; BayObLG RPfleger 1979, 25 m.w.N.).
Die Ladung des Beteiligten zur Sachverhaltsaufklärung erfolgte, wie sich aus dem angefochtenen
Beschluss des Registergerichts ergibt, zu dem Zweck der Feststellung der Beendigung der
Nachtragsliquidation. Es ist bereits streitig, ob die gesetzlich nicht vorgeschriebene Anmeldung der
Beendigung der (Nachtrags-) Liquidation zur Eintragung in das Vereinsregister entsprechend § 157 Abs.
1 HGB, § 273 Abs. 1 AktG und 74 Abs. 1 GmbHG erforderlich oder lediglich zulässig ist (erforderlich:
MüKo/Reuter, BGB, 4. Aufl., § 75 Rdnr. 5; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., §§ 74-76 Rdnr. 3;
Staudinger/Habermann, BGB, § 74 Rdnr. 3; Böttcher, RPfleger 1988, 175; Eichler RPfleger 2004, 199;
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rdnr. 421; zulässig: Soergel/Hadding BGB
13. Aufl., § 74 Rdnr. 2; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rdnr. 1148; Stöber; Meyer-Stolte
Anmerkung zu LG Siegen in RPfleger 1991, 115). Umstritten ist weiter auch, ob die Anmeldung mittels
Zwangsgeld erzwungen werden kann (dagegen: LG Siegen RPfleger 1001, 115 mit zustimmender
Anmerkung von Meyer-Stolte; Sauter/Schweyer/Waldner aaO; Stöber aaO, Rdnr. 1150; Eichler aaO;
MüKo/Reuter aaO §78 Rdnr. 2; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, § 78 Rdnr. 2). Dies kann jedoch
dahingestellt bleiben. Selbst wenn man die Erforderlichkeit der Anmeldung der Beendigung der
Nachtragsliquidation zur Eintragung im Vereinsregister und deren Erzwingbarkeit bejahen wollte, wäre §
33 FGG schon deshalb nicht anwendbar, weil die gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 FGG auch auf die
Eintragungen in das Vereinsregister entsprechend anwendbaren besonderen Bestimmungen der
§§ 133 ff FGG vorgehen (Keidel/Kuntze/Winkler aaO, § 33 Rdnr. 5). Diese Bestimmungen schreiben
ausdrücklich vor, unter welchen Voraussetzungen im Verfahren vor dem Registergericht Zwangsgeld
festgesetzt werden darf und wie das Verfahren auf einen Einspruch des Beteiligten hin weiter zu betreiben
ist.
Da die weitere Beschwerde Erfolg hat, ist eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der
Gerichtskosten im Hinblick auf § 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO nicht veranlasst. Damit erübrigt sich auch
die Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.
Petry Simon-Bach Stutz