Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.05.2007

OLG Zweibrücken: vorschuss, verfügung, bach, beschwerdeschrift, einzahlung, kenntnisnahme, gerichtsbarkeit, quelle, auslage, vergütung

Sonstiges
OLG
Zweibrücken
15.05.2007
6 U R II 13/05.WEG AG Trier
3 W 197/06
Aktenzeichen:
3 W 197/06
5 T 112/06
Landgericht Trier
6 UR II 13/05.WEG
Amtsgericht Trier
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Wohnungseigentumsanlage K.................,
an dem beteiligt sind:
1. L... K.............................,
Antragsteller, Beschwerdegegner und Führer der weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ....................,
2. die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage gemäß Liste Bl. 3
d. A., mit Ausnahme des Beteiligten zu 1),
Antragsgegner, Beschwerdeführer und Gegner der weiteren Beschwerde,
3. Firma L............................,
Verwalterin,
Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte...........
der Beteiligten zu 2) und 3):
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Richter am Oberlandesgericht Petry, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den
Richter am Oberlandesgericht Jenet
auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 3./6. November 2006
gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 9. Oktober 2006
ohne mündliche Verhandlung
am 15. Mai 2007
beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie streiten um die Frage, wer von ihnen
in einem Beschlussanfechtungsverfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG den Vorschuss für die Einholung
eines Sachverständigengutachtens zu zahlen hat.
Der Beteiligte zu 1) begehrt unter anderem die Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom
17. März 2005 zu der von ihm beantragten Isolierung des Speichers und Schalldämmung einer Wohnung
gefassten Beschlüsse. Mit Beschluss vom 6. September 2005 hat das Amtsgericht zu der Frage des
Vorliegens von Geruchs- und Geräuschimmissionen die Einholung eines Sachverständigengutachtens
angeordnet und die Beauftragung des Sachverständigen davon abhängig gemacht, dass der Beteiligte zu
1) Vorschuss leistet, was dieser getan hat. Nachdem der Sachverständige mitgeteilt hat, dass der
eingezahlte Betrag nicht ausreicht, hat das Amtsgericht zunächst mit Verfügung vom 20. Februar 2006 von
dem Beteiligten zu 1) weiteren Vorschuss in Höhe von 3.400,-- Euro angefordert. Nachdem der Beteiligte
zu 1) Einwände hiergegen erhoben hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. August 2006 den
weiteren Vorschuss von den Beteiligten zu 2) angefordert. Auf deren hiergegen gerichtete Beschwerde
hat die Kammer den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1) zur
Einzahlung des Vorschusses verpflichtet sei. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde gegen seine
Entscheidung zugelassen.
II.
1. Die weitere Beschwerde, über die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 b GerOrgG das Pfälzische Oberlandesgericht
Zweibrücken zu entscheiden hat, ist infolge ihrer Zulassung durch das Landgericht als Rechtsbeschwerde
statthaft (§ 8 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. i.V.m. § 14 Abs. 5 KostO), nicht an eine Frist gebunden (§ 14 Abs. 4
KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. Insbesondere ist die weitere Beschwerde
auch formgerecht eingelegt. Zwar kann sie seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr bei dem
Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden, § 8 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. § 14 Abs. 6 Satz 3 KostO
(vgl. auch Rohs/Wedewer, KostO 2. Aufl. 2006, § 8 Rdnr. 25). Der Beteiligte zu 1) hat die
Beschwerdeschrift jedoch auch bei dem Amtsgericht Trier eingereicht, welches sie ausweislich der
Verfügung vom 9. November 2006 dem Landgericht „zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung“
zugeleitet hat. Dort hat wiederum der Vorsitzende mit Verfügung vom 13. November 2006 die
Weiterleitung an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken veranlasst. Damit ist der Vorschrift des §
14 Abs. 6 Satz 3 KostO Genüge getan.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 8 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 5 KostO
i.V.m. § 546 ZPO).
Die Ausführungen der Zivilkammer sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst hat die Kammer
zutreffend ausgeführt, dass die Kostenordnung auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 WEG für das dortige
Verfahren anwendbar ist. Nach § 1 KostO werden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, nach diesem
Gesetz erhoben. Die Vergütung des Sachverständigen ist als Auslage nach § 137 Abs. 1 Nr. 6 KostO zu
begleichen. Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 KostO kann hierfür ein Vorschuss erhoben werden. Nach
§ 2 KostO ist zur Zahlung der Kosten bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, derjenige
verpflichtet, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat (§ 2 Nr. 1 KostO); bei Geschäften, die von Amts
wegen vorgenommen werden ist derjenige Kostenschuldner, dessen Interesse wahrgenommen wird (§ 2
Nr. 2 KostO). Ausgehend hiervon hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen den
Beteiligten zu 1) als Kostenschuldner für die Zahlung des weiteren Vorschusses angesehen. Bei dem hier
vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Antragsverfahren (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG; vgl auch OLG
Karlsruhe FGPrax 2006, 108; Staudinger/Wenzel, WEG 13. Bearb. 2005 § 48 Rdnr. 5), weshalb § 2 Nr. 1
KostO einschlägig ist. Eine Inanspruchnahme als Kostenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO ist hingegen nur
dann gerechtfertigt, wenn eine Entscheidung von Amts wegen überhaupt in Betracht kommt. Ob die
gerichtliche Tätigkeit in diesem Fall letztlich durch den als Anregung zu wertenden Antrag eines
Beteiligten oder aber durch sonstige Umstände veranlasst worden ist, ist insoweit ohne Belang (vgl. Pfälz.
OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 113, OLG Koblenz JurBüro 1988, 1202). Etwas anderes ergibt sich auch
nicht etwa deshalb, weil im hiesigen Verfahren § 12 FGG Anwendung findet. Denn entscheidend für die
Beurteilung des Kostenschuldners im Sinne des § 2 Nr. 1 oder 2 Nr. 2 KostO ist nicht die Ausgestaltung
des Verfahrens an sich, sondern – wie bereits ausgeführt – die Frage, ob das Gericht nur aufgrund eines
Antrages tätig wird oder eben von Amts wegen. Bei Geschäften, die – wie hier - nur auf Antrag
vorzunehmen sind, haftet der Antragsteller für die Kosten aller Maßnahmen schlechthin, die das Gericht
zur ordnungsgemäßen Erledigung des beantragten Geschäfts vornimmt, auch wenn er einzelne
Handlungen, etwa eine Beweisaufnahme, nicht besonders beantragt hat (vgl. BayObLG RPfleger 1997,
322; KG RPfleger 1985, 256; Rohs/Wedewer aaO § 2 Rdnr. 3; Korintenberg/Lappe, 16. Aufl. KostO § 2
322; KG RPfleger 1985, 256; Rohs/Wedewer aaO § 2 Rdnr. 3; Korintenberg/Lappe, 16. Aufl. KostO § 2
Rdnr. 13).
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) sind die Beteiligten zu 2) auch nicht auf der Grundlage des
§ 5 Abs. 1 KostO zur Zahlung des Vorschusses verpflichtet. Nach dieser Vorschrift haften mehrere
Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Kostenschuldner im Sinne des § 5 KostO ist jeder, der nach der
Kostenordnung für die Kosten haftet. So haften als Gesamtschuldner im Antragsverfahren etwa mehrere
Antragsteller im Sinne des § 2 Nr. 1 KostO (Rohs/Wedewer aaO § 5 Rdnr. 4). Diese Voraussetzungen sind
jedoch hier nicht erfüllt. Denn Antragsteller und damit Kostenschuldner ist – wie bereits ausgeführt – allein
der Beteiligte zu 1).
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 8 Abs. 3 Satz 3 KostO. Eine Entscheidung über
die Kostenerstattung ist auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Satz 4 KostO entbehrlich.
Petry Simon-Bach Jenet