Urteil des OLG Stuttgart vom 26.01.2010
OLG Stuttgart (verhältnis zu, erstellung, beschwerde, gebühr, geschäft, anmeldung, anmerkung, aug, baden, notar)
OLG Stuttgart Beschluß vom 26.1.2010, 8 W 282/09
Notarkosten: Gesonderte Gebühr für die Erstellung einer XML-Strukturdatei bei
Handelsregisteranmeldung eines beurkundeten Verschmelzungsvertrages; umfassende Daten-
Vorerfassung als Nebengeschäft
Leitsätze
Notarkosten:
Für die Erstellung einer Strukturdatei (XML-Datei) im Rahmen der aus der Beurkundung eines
Verschmelzungsvertrages folgenden Handelsregisteranmeldung ist keine gesonderte Gebühr nach §§ 32, 147 Abs.
2 KostO zu erheben. Es handelt sich hierbei um ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne der §§ 35, 147 Abs. 3
KostO.
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Stuttgart vom 6. Mai 2009 wird
zurückgewiesen.
2. Der Kostengläubiger hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1852,83 Euro
Gründe
1 Die am 25.5.2009 beim Landgericht eingegangene weitere Beschwerde des Kostengläubigers vom 22.5.2009
gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts vom 6.5.2009 ist gem. § 156 Abs. 2 KostO infolge
Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form - als auch fristgerecht eingelegt worden; die
Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte am 14.5.2009.
2 Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht
auf einer Verletzung des Rechts. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Landgericht die
beanstandete Kostenrechnung vom 26.6.2007 um 1852,83 Euro von 19.964,63 Euro auf 18.111,80 Euro
herabgesetzt hat. Der Beschwerdeführer war nicht berechtigt, für die Erstellung einer Strukturdatei (XML-Datei)
im Rahmen der aus der Beurkundung eines Verschmelzungsvertrags folgenden Handelsregisteranmeldung gem.
§§ 32, 147 Abs. 2 KostO noch je eine 5/10 Gebühr in Höhe von 778,50 Euro zu erheben (jeweils für die
übernehmende und die übertragende Gesellschaft).
3 Der Notar hat die Anmeldung der eintragungspflichtigen Tatsache der Verschmelzung nach § 53 Abs. 1 BeurkG
beim Handelsregister einzureichen, mithin zum Vollzug vorzulegen. Dies hat nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB
elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zu geschehen. Das Papierdokument ist demnach in ein
elektronisches Dokument umzuwandeln und zu übermitteln. Der Übermittlungsvorgang selbst unterfällt § 147
Abs. 4 Nr. 1 KostO und ist somit gebührenfrei. Nach § 8 a HGB i. V. m. § 2 der Verordnung des
Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2006
erfolgt die Einreichung elektronischer Dokumente durch die Übertragung des Dokuments in die elektronische
Poststelle. Diese ist dabei über die von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar, die lizenzfrei heruntergeladen werden kann. Eine sichere und zuverlässige
Übertragung soll dabei durch die Nutzung des OSCI-Standards gewährleistet werden, der eine in XML
beschriebene Datenstruktur erfordert.
4 Für die vom Notar im Zusammenhang mit der Erstellung einer XML-Strukturdatei aufzuwendende Arbeit ist nach
der derzeitigen Gesetzeslage eine besondere Gebühr nicht bestimmt. Diese Voraussetzung des § 147 Abs. 2
KostO ist damit zwar erfüllt. Dennoch kommt hier die Anwendung der Auffangnorm des § 147 Abs. 2 nicht in
Betracht, da dies weiter voraussetzen würde, dass es sich nicht lediglich um eine das Hauptgeschäft
vorbereitende oder fördernde Tätigkeit des Notars handelt, die als Nebengeschäft nach § 35 KostO bereits durch
die Gebühr für das Hauptgeschäft abgegolten wird (§ 147 Abs. 3 KostO). Das Landgericht ist in rechtlich nicht
zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Erstellen einer XML-Datei ein solches gebührenfreies
Nebengeschäft ist.
5 Nebengeschäft im Sinn der §§ 35, 147 Abs. 3 KostO ist ein Geschäft, das, für sich allein vorgenommen,
gebührenpflichtig wäre, das aber, weil es im Verhältnis zu dem anderen Geschäft, dem Hauptgeschäft, als das
minder wichtige Geschäft erscheint, keine selbstständige Bedeutung hat, sondern vorgenommen wird, um das
Hauptgeschäft vorzubereiten und seinen Vollzug zu fördern (vgl.Rohs/Wedewer, KostO, § 147 Rdnr. 26 m. w.
N.). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (NotBZ 2009, 281 mit
ablehnender Anmerkung von Thomas Diehn = MittBayNot 2009, 326 mit ablehnender Anmerkung von Markus
Sikora), Celle (NotBZ 2009,412 = JurBüro 2009,649 mit zustimmender Anmerkung von Norbert Bund) und
Düsseldorf (RNotZ 2009,673 mit ablehnender Anmerkung von Andre Elsing) an, wonach die Erstellung einer
XML-Datei ein Nebengeschäft im obengenannten Sinn ist und nicht als eigenstän-dig zu vergütende
Betreuungsleistung behandelt werden kann (anderer Ansicht außer den oben Genannten sind Otto JurBüro 2007,
120, 123; Tiedtke/Sikora MittBayNot 2006 393, 395). Die über die Anmeldung zum Handelsregister
hinausgehende Daten-Vorerfassung hat gegenüber dem Hauptgeschäft, namentlich die Registeranmeldung als
solche, keine selbstständige Bedeutung und erscheint als das minder wichtige Geschäft. Sie wird
vorgenommen, um den Vollzug der (gebührenpflichtigen) Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister zu
fördern, namentlich zu beschleunigen. Dem Registergericht soll durch die Datenaufbereitung die komplette
elektronische Steuerung und Bearbeitung des einen Vorgangs ermöglicht werden. Es soll auf diese Weise eine
Vielzahl komplizierter Eintragungsinhalte unmittelbar aus der Anmeldung in den Eintragungsentwurf übernehmen
und sich in der Regel auf die inhaltliche Kontrolle beschränken können, damit es im Interesse aller Beteiligten zu
einer zügigen Bearbeitung und raschen Eintragung in das Register kommen kann (Sikora a.a.O.). Dass der
Notar nicht zur umfassenden Datenaufbereitung im XML-Format verpflichtet ist, hindert nicht die Einordnung als
Nebengeschäft (vgl. die oben zitierten Entscheidungen).
6 Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei Einführung des elektronischen Handelsregisters keine Vorschrift in
die Kostenordnung eingefügt hat, die die Gebührenfreiheit für die Erstellung von XML-Dateien anordnet, kann
nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass er von einer Gebührenpflichtigkeit des damit verbundenen
Arbeitsaufwands ausging. Dies kann auch nicht aus dem Vorschlag der Expertenkommission für eine Reform
der Notarkosten gefolgert werden. Daraus ergibt sich nur, dass es ein praktisches Bedürfnis gibt, die Frage der
Gebührenpflichtigkeit der Erstellung derartiger Dateien durch Einführung eines entsprechenden
Gebührentatbestands gesondert zu regeln. Dies spricht eher für die Annahme, dass sich aus der derzeitigen
Fassung der KostO eine Grundlage für die hier fragliche Tätigkeit gerade nicht ergibt und insoweit eine
Gesetzeslücke geschlossen werden soll (OLG Düsseldorf a.a.O.; a.A. Diehn NotBZ 2009, 282 - Anm. zu OLG
Hamm NotBZ 2009,281; zu ders. Entscheidung Tiedke ZNotP 2009,246). Damit ist die Beendigung des
vorliegenden Streits absehbar.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO Der Kostengläubiger
hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde selbst zu tragen; die weitere Beschwerde ist nicht auf
Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde erhoben worden, sodass § 156 Abs. 6 Satz 3 KostO nicht eingreift.
8 Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 2 x 778,50 EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer.