Urteil des OLG Stuttgart vom 26.10.2006

OLG Stuttgart: Streitwertfestsetzung: Anfechtbarkeit der gesonderten Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts, Anfechtbarkeit der vorläufigen Festsetzung des Gebührenstreitwerts, auflage, hauptsache

OLG Stuttgart Beschluß vom 26.10.2006, 1 W 49/06
Streitwertfestsetzung: Anfechtbarkeit der gesonderten Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts; Anfechtbarkeit der vorläufigen
Festsetzung des Gebührenstreitwerts
Leitsätze
1. Setzt das Gericht den Zuständigkeitsstreitwert vorab durch gesonderten Beschluss fest, so kann diese Festsetzung nicht isoliert mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden.
Wird die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit abgewiesen, steht dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung offen.
2. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts unterliegt nicht der Beschwerde nach § 68 GKG.
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 3.7.2006 - 2 O 195/06 - (Bl. 20 d.A.) wird
als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.
3. Streitwert der Beschwerde: 1.000.-EUR
Gründe
I.
1
Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Ellwangen vom 3.7.2006 (Bl. 20 d.A.), durch den der
Streitwert „gemäß § 48 Abs. 2 GKG“ auf 3.000.-EUR festgesetzt wurde. Das Landgericht hat dem Kläger im Hinblick auf den Streitwert anheim
gestellt, Verweisung an das Amtsgericht zu beantragen (vgl. Verfügung der Einzelrichterin vom 18.8.2006, Bl. 34 d.A.).
2
Der Kläger ist der Auffassung, die Bemessung des Streitwerts sei bei weitem zu gering und werde der Bedeutung der Angelegenheit (Schutz
gegen ehrenrührige Behauptungen in einer E-mail) nicht gerecht. Der Streitwert betrage mindestens 10.000.-EUR. Damit sei zugleich die
sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben.
3
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 45/46 d.A.). Das
Rechtsmittel sei unzulässig, weil die Streitwertfestsetzung nur der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit diene und daher isoliert nicht
anfechtbar sei.
II.
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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher zu verwerfen.
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1. Es kann dahinstehen, ob mit dem angefochtenen Beschluss - wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausführt - nur der
Zuständigkeitsstreitwert festgesetzt werden sollte oder ob die Festsetzung - auch - den Gebührenstreitwert betrifft (§ 48 Abs. 2 GKG, den das
Landgericht anführt, betrifft den Gebührenstreitwert).
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2. In beiden Fällen ist der Beschluss vom 3.7.2006 mit der Beschwerde nicht anfechtbar, das Rechtsmittel ist daher unstatthaft.
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a) Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts in einem gesonderten Beschluss (§ 329 ZPO) ist nach ganz überwiegender Meinung
unanfechtbar (OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1222 = MDR 1994, 709; OLG Karlsruhe MDR 2003, 1071; OLG Köln NJW-RR 1998, 279 = VersR
1998, 387; OLG München MDR 1998, 1242; Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, RN 7 zu § 3 ZPO; anders wohl nur OLG Bremen, NJW-RR 1993,
191). Die ZPO sieht einen entsprechenden Beschluss zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht vor. Soweit er - was zulässig sein mag -
gleichwohl ergeht, kommt ihm eine unmittelbare rechtliche Wirkung nicht zu, insbesondere bindet er vor der Entscheidung in der Hauptsache das
Gericht nicht gemäß § 318 ZPO (Thomas-Putzo, ZPO, 27. Auflage, RN 8 zu § 2 ZPO).
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Er enthält daher nicht mehr als einen gerichtlichen Hinweis, dass die sachliche Zuständigkeit für gegeben oder nicht gegeben erachtet wird.
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Der Kläger ist dadurch auch nicht - wie er meint - rechtlos gestellt, insbesondere ist er willkürlichen Entscheidungen nicht ohne
Abwehrmöglichkeit ausgesetzt. Soweit er an seiner abweichenden Auffassung festhält, bleibt ihm unbenommen, auf einer Entscheidung in der
Hauptsache zu bestehen und gegebenenfalls eine Abweisung seiner Klage in Kauf zu nehmen, um die Frage der Zuständigkeit im Wege der
Berufung überprüfen zu lassen.
10 b) Der Beschluss vom 3.7.2006 wäre auch als Entscheidung über den Gebührenstreitwert unanfechtbar. Insoweit handelte es sich, da der
Rechtsstreit nicht abgeschlossen ist, lediglich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist
aber nach einhelliger Meinung nicht, insbesondere nicht mit der Beschwerde nach § 68 GKG anfechtbar (vgl. Beschluss des Senats vom
3.5.2006 - 1 W 26/06; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, RN 3 zu § 68 GKG). Zudem ist die Beschwerde im Namen des Klägers, nicht aus
eigenem Recht seines Prozessbevollmächtigten, erhoben, so dass es auch an der erforderlichen Beschwer fehlt.
11 Die Beschwerde wäre daher unter diesem Gesichtspunkt nicht statthaft und ist daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
12 3. Es kann daher dahinstehen, wie der Streitwert für die Unterlassungs- und Widerrufsklage letztlich genau festzusetzen ist. Nach dem bisherigen
Streitstoff ist allerdings nicht erkennbar, dass das Interesse des Klägers an der Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche höher zu
veranschlagen sein könnte, als die von Landgericht angenommenen 3.000.-EUR.
13 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO. § 68 Abs. 3 GKG greift jedenfalls deshalb nicht ein,
weil sie - im gebührenrechtlichen Bereich - für unzulässige Beschwerden nicht gilt (OLG Koblenz NJW-RR 2000, 400 zu § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG
a.F.).