Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: beurteilungsspielraum, amt, staatsprüfung, erfahrung, verwaltungsrecht, ausbildung, zusammenarbeit, besuch, erbrecht, vorrang

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
Senat für
Notarsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
Not 1/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 3 BNotO, § 6 NotVwV
SH, § 7 Abs 1 NotVwV SH
Besetzung einer Notarstelle: Beurteilungsspielraum bei der
Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern
Leitsatz
Bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um eine ausgeschriebene
Stelle für einen (Anwalts-)Notar kann die Justizverwaltung bei Ausfüllung ihres
Beurteilungsspielraums nach § 6 Abs. 3 BNotO, 7 Abs. 1 AVNot Schl.H. auch einem
Bewerber mit der geringeren Punktzahl den Vorzug geben, soweit dieser Bewerber im
Rahmen einer wertenden Gesamtschau besser geeignet erscheint. Dies kann etwa
dann der Fall sein, wenn bei dem punktbesseren Bewerber im Bereich einer der beiden
für die fachliche Eignung wesentlichen Komponenten - den praktisch erworbenen
Fähigkeiten und Kenntnissen sowie der theoretischen Fortbildung - ein vollständiger
Ausfall festzustellen ist.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 7. Januar 2008
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von
50.000,00 €. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I.
Der 1964 geborene Antragsteller ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen,
zunächst mit Amtssitz in A, seit 1996 dann in B. Er hat sich um die im
Amtsgerichtbezirk X in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2007, S. …,
ausgeschriebene freie Notarstelle beworben. Einzige Mitbewerberin ist die 1965
geborene weitere Beteiligte, die ebenfalls seit 1994 als Rechtsanwältin zugelassen
ist und ihre Tätigkeit durchweg in B ausgeübt hat.
Die Antragsgegnerin ermittelte für den Antragsteller im Rahmen der
Punktebewertung nach § 6 Abs. 2 AVNot i. d. F. v. 21.08.2006 (SchlHA 2006, 307
ff.) einen Punktewert von 106,55 Punkten, die sich aus folgenden Einzelpunkten
zusammensetzte:
Die Antragsgegnerin ermittelte für die weitere Beteiligte 104,35 Punkte mit
folgenden Einzelpunkten:
Der Präsident des Landgerichts C sprach sich mit Datum vom 27.08.2007 dafür
aus, unter Berücksichtigung einer Gesamtschau von einer gleichwertigen Eignung
der beiden Bewerber auszugehen, weshalb der weiteren Beteiligten der Vorzug zu
geben sei, weil Bewerberinnen und schwerbehinderte Menschen bei gleichwertiger
Eignung vorrangig berücksichtigt werden müssten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs.
2 AVNot). Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
weitere Anerkennung der Schwerbehinderung bei der weiteren Beteiligten (GdB
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weitere Anerkennung der Schwerbehinderung bei der weiteren Beteiligten (GdB
von 80 % ab 01/2002 für fünf Jahre, Neubescheidung mit einem GdB von 30 %,
dagegen Widerspruch eingelegt) gegenwärtig in Frage stehe. Zur Begründung
führte der Landgerichtspräsident aus, der Vorsprung des Antragstellers beruhe im
Wesentlichen in der im Bereich der praktischen Vorbereitung erzielten deutlich
höheren Punktzahl. Es müsse aber bedacht werden, dass er abgesehen von der
Absolvierung des Grundkurses über keine theoretischen Vorbereitungen auf das
Notaramt verfüge. Er habe nicht einen einzigen notarspezifischen Fortbildungskurs
besucht. Bei ihm sei deshalb ein ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen
Leistungen zueinander nicht zu erkennen. Die Einseitigkeit der von ihm
erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse trete offen zu Tage. Das Gewicht sei
deutlich zu Gunsten einer rein praktischen Einarbeitung auf das angestrebte
Notaramt bei gleichzeitig gänzlich fehlender theoretischer Vorbereitung
verschoben. Weil beide Bewerber mit einer Punktedifferenz von 2,2 dicht
beieinander lägen, käme diesem krassen Missverhältnis in seiner
Gesamtwürdigung ausschlaggebende Bedeutung zu.
Demgegenüber sprach sich der Vorstand der Schleswig-Holsteinischen
Notarkammer unter dem 17.10.2007 dafür aus, dem Antragsteller den Vorzug zu
geben. Die vorliegenden Daten würden es nicht rechtfertigen, von der nach
Punkten ermittelten Reihenfolge der Bewerber abzuweichen. Sie seien nicht
geeignet, den geringen Punkteabstand beider Bewerber zu überwinden. Es gelte
insbesondere zu berücksichtigen, dass die von der weiteren Beteiligten
nachgewiesene Fortbildungstätigkeit überwiegend mehr als 3 Jahre zurück liege.
Ein Großteil der nachgewiesenen Fortbildungen liege sogar mehr als 7 Jahre
zurück. Lediglich zwei Halbtage Fortbildung seien innerhalb von 3 Jahren vor
Antragstellung absolviert worden.
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller unter dem 28.11.2007 mit, dass sie
beabsichtige, die ausgeschriebene Notarstelle mit der Mitbewerberin zu besetzen.
Nach § 7 Abs. 1 AVNot würde im Regelfall die Bewerberin oder der Bewerber mit
der höchsten Punktzahl bestellt, sofern nicht die nachfolgende Bewerberin besser
geeignet erscheine. Ob die Mitbewerberin wegen ihrer praktischen Erfahrung und
ihrer umfangreich erworbenen theoretischen Kenntnisse besser für das Amt einer
Notarin geeignet erscheine, könne hier dahin gestellt bleiben. Die im Rahmen der
Besetzungsentscheidung zu treffende Gesamtschau führe jedenfalls zu der
Feststellung, dass die Mitbewerberin für das Amt einer Notarin zumindest gleich
geeignet sei. Der Antragsteller habe die höhere Punktzahl im Wesentlichen
aufgrund seiner umfangreichen Beurkundungstätigkeit erreicht. Die für das Amt
eines Notars notwendigen theoretischen Kenntnisse habe er lediglich durch den
erforderlichen Grundkurs erworben. Gegenüber dem vom Antragsteller erledigten
236 Niederschriften weise die weitere Beteiligte zwar eine geringere
Beurkundungstätigkeit von nur insgesamt 74 Niederschriften auf. Dies werde
jedoch durch den Erwerb und durch die Vertiefung der notarspezifischen
theoretischen Kenntnisse - Besuch von 34 Halbtagen Fortbildungsveranstaltungen,
von denen 32 Halbtage mehr als 3 Jahre zurückliegen würden - ausgeglichen. Für
die Frage der fachlichen Eignung seien jedoch beide Komponenten - theoretische
Fortbildung und praktisch erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse - im Rahmen
einer Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen. Auf Seiten der Mitbewerberin liege
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beiden Bereichen vor, während bei dem
Antragsteller ein völliger Ausfall im Bereich der notariellen Fortbildung zu
verzeichnen sei. Bei gleicher Eignung sei der Mitbewerberin gem. § 7 Abs. 1 Satz 2
AVNot der Vorzug zu geben. Hinzu komme noch, dass die Mitbewerberin im
Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist als schwerbehindert gelte, sodass ihr
auch aus diesem Grunde bei gleicher Eignung der Vorzug einzuräumen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der fristgerecht eingegangene Antrag des
Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung und zugleich auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe ihm zu Unrecht im
Rahmen ihrer Ermessenserwägungen einen Totalausfall der theoretischen
Fortbildung unterstellt. Sie verkenne, dass eine theoretische Fortbildung nicht
ausschließlich durch gewerbsmäßige Fortbildungsveranstaltungen, sondern auch
durch eigene Fortbildung erfolgen könne. Immerhin habe er den Notargrundkurs
und anwaltliche Fortbildungsveranstaltungen besucht, zudem seien die von ihm
erworbenen umfangreichen praktischen Erfahrungen im Rahmen der
Notarvertretertätigkeit keineswegs ohne eine theoretische Fortbildung möglich
gewesen. Die umfangreiche Tätigkeit im Rahmen des Notariats des Notars D habe
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gewesen. Die umfangreiche Tätigkeit im Rahmen des Notariats des Notars D habe
deshalb auch zu einer theoretischen Fortbildung geführt, weil er mit diesem Notar
in anwaltlicher Sozietät zusammenarbeite. Rechtsanwalt und Notar D habe
seinerseits allein in den vergangenen zwei Jahren an drei
Fortbildungsveranstaltungen - „WEG-aktuell“, „Das neue Unterhaltsrecht in der
notariellen Praxis“ und „Ausgewählte Gestaltungsfragen zum
Überlassungsvertrag“ - teilgenommen, ihn, den Antragsteller, über diese
Notarfortbildungsveranstaltungen informiert und ihm auch die Skripten
ausgehändigt. Diese Skripten seien von ihm nachbereitet worden und in seine
tägliche Arbeit als Notarvertreter eingeflossen.
Berücksichtigt werden müsse auch, dass er mit dem Notar D bei schwierigen
Urkundsentwürfen sowie bei der Abwicklung der Urkundsgeschäfte
zusammengearbeitet habe. Dies ergäbe sich aus der nunmehr (Bl. 47 ff. d. A.)
eingereichten spezifizierten Beurkundungstätigkeit als Notarvertreter. Daraus ließe
sich eine Urkundstätigkeit in verschiedensten Rechtsbereichen (Immobilienrecht,
Handelsrecht, Erbrecht, Schuldanerkenntnisse, Mietverträge, vereinsrechtliche
Angelegenheiten) entnehmen. Diese Beurkundungstätigkeit sei ihm nur möglich
gewesen, weil er sich jeweils über die aktuellen Auswirkungen im Immobilienrecht
bzw. die speziellen Beurkundungsvorschriften Kenntnisse verschafft habe. Diese
Fortbildung sei im Eigenstudium und durch den fachlichen Austausch mit dem
Notar D erfolgt.
Die Antragsgegnerin unterstelle ihm nicht nur zu Unrecht einen Totalausfall des
Erwerbs theoretischer Kenntnisse, sie berücksichtige auch nicht, dass die von der
Mitbewerberin erworbenen theoretischen Kenntnisse ersichtlich überwiegend viele
Jahre zurück lägen, während sie in den letzten Jahren nur eine geringe theoretische
Fortbildungstendenz habe erkennen lassen. Eine Qualifizierung dieser
Fortbildungskurse sei ihm nicht möglich, weil er nicht wisse, welche
Fortbildungskurse die Mitbewerberin tatsächlich belegt habe.
Hinzuweisen sei auch darauf, dass er - der Antragsteller - sich ebenso wie die
Mitbewerberin bereits um eine im Jahr 2003 ausgeschriebene Notarstelle
beworben habe, bei der dann einem dritten Kollegen der Vorrang eingeräumt
worden sei. Auch anlässlich dieses Bewerbungsverfahrens habe er aber bereits vor
der Mitbewerberin gelegen.
Der Antragsteller beantragt,
der angegriffene Bescheid vom 28.11.2007 wird aufgehoben und der
Antragsgegner wird verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des
Gerichts die Bewerbung des Antragstellers hinsichtlich der im Juni 2007 im Bezirk
des Amtsgerichts Mölln ausgeschriebenen Notarstelle neu zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin erwidert:
Die Auswahl halte sich an den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum. Es sei nicht
verkannt worden, dass der Antragsteller durch seine Notarvertretung ein hohes
Maß an praktischer Erfahrung gewonnen habe, während die Mitbewerberin nur eine
geringere Urkundstätigkeit vorweisen könne. Allerdings bleibe es dabei, dass der
Antragsteller außer der Teilnahme am Grundkurs in rund 13 Jahren seiner
anwaltlichen Tätigkeit keine weitergehenden theoretischen Kenntnisse im Rahmen
von Fortbildungskursen erworben habe. Der völlige Ausfall des
Fortbildungsbereiches auf Seiten des Antragstellers rechtfertige nicht die
Annahme, dass er besser fachlich für das Notaramt geeignet sei als seine
Mitbewerberin, die sowohl im praktischen als auch im theoretischen Bereich
Fertigkeiten und Kenntnisse aufweise. Auch wenn die von der Mitbewerberin
absolvierten Fortbildungskurse zum größten Teil länger als drei Jahre zurückliegen
würden, stellten sie für die zukünftige Notartätigkeit gleichwohl nützliches und noch
verwertbares Wissen dar. Auch solche schon etwas zurückliegenden zeit- und
kostenintensiven Fortbildungsveranstaltungen würden nach dem Punktesystem
gerade als Merkmal fachliche Eignung angesehen werden.
Wenn der Antragsteller auf anwaltliche Fortbildungsveranstaltungen verweise und
auf einen Fachanwaltslehrgang für Verwaltungsrecht, den er vor fast 10 Jahren
absolviert habe, trage dies nicht dazu bei, den völligen Ausfall der
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absolviert habe, trage dies nicht dazu bei, den völligen Ausfall der
notarspezifischen Fortbildung zu mildern oder gar auszugleichen. Aus dem
pauschalen Vortrag des Antragstellers ergäbe sich nicht, dass die von ihm
besuchten anwaltlichen Fortbildungskurse Rechtskenntnisse im Bereich des
Notarberufes in besonderer Weise nahe gebracht hätten.
Soweit der Antragsteller auf den Austausch theoretischer Fachkenntnisse im
Notarbereich mit dem soziierten Rechtsanwalt und Notar D hinweise, liege eine
gleichwertige Situation auf Seiten der Mitbewerberin vor, die ebenfalls die Praxis
mit einem Rechtsanwalt und Notar ausübe.
Der Vorrang des Antragstellers im Rahmen des Bewerbungsverfahrens 2005 sei
unerheblich, weil seinerzeit das neue Punktesystem noch nicht angewandt worden
sei.
Die weitere Beteiligte hat keinen Antrag gestellt, macht aber geltend:
Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei ermessensfehlerfrei ergangen. Die
fehlende notarspezifische Fortbildung könne der Antragsteller nicht durch Verweis
auf anwaltliche Fortbildungen ausgleichen. Auch die weitere Beteiligte habe in den
Jahren ihrer anwaltlichen Tätigkeit eine Vielzahl von entsprechenden
Fortbildungsveranstaltungen im anwaltlichen Bereich besucht. So habe sie etwa
von Februar bis Mai 2006 den Fachanwaltslehrgang Medizinrecht erfolgreich
absolviert. Was die notarspezifische Fortbildung angehe, sei möglicherweise von ihr
die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung über zwei Halbtage am 03.03.2007 -
„Aktuelle Probleme der notariellen Vertragsgestaltung im Immobilienrecht
2006/2007“ - versäumt worden, diese Bescheinigung des deutschen
Anwaltsinstituts vom 20.03.2007 werde nunmehr nachgereicht (Bl. 39 d. A.).
Hinzuweisen sei im Übrigen darauf, dass die Urkundsgeschäfte des Antragstellers
größtenteils lange zurückliegen würden. Der Antragsteller habe schon im
Zeitpunkt seiner vorherigen Bewerbung zum Stichtag 31.07.2003 insgesamt 196
Urkundsgeschäfte aufgewiesen, von denen sogar schon im damaligen Zeitpunkt
168 Niederschriften nicht aus dem Zeitraum der letzten 3 Jahre stammen, also
zum maßgeblichen Stichtag des vorliegenden Bewerbungsverfahrens am
31.07.2007 bereits mehr als sechs Jahre zurück liegen würden.
Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass sie durchgehend bis heute als
Schwerbehinderte mit einem GdB von 80 % anerkannt sei. Soweit sie gegen eine
Herabstufung auf 30 % zwischenzeitlich Widerspruch eingelegt habe, sei ihrem
Widerspruch nunmehr abgeholfen worden.
II.
Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil
sämtliche Beteiligte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet haben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 111 BNotO zulässig, kann aber
in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Antragsgegnerin die
Auswahlentscheidung in nicht zu beanstandender Weise getroffen hat.
Umfassender Maßstab für die Bestellung zum Notar ist gem. § 6 BNotO die
persönliche und fachliche Eignung. Unter mehreren geeigneten Bewerbern muss
dann, wenn nur eine geringere Zahl an Stellen ausgeschrieben ist, eine
Auswahlentscheidung nach den Kriterien des § 6 Abs. 3 BNotO vorgenommen
werden. Die Reihenfolge richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung
unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden
Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten
Leistungen. Im Falle der Anwaltsnotare nach § 3 Abs. 2 BNotO - wie hier - können
insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche
Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von den beruflichen
Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden. Ein
Auswahlermessen obliegt der Antragsgegnerin insoweit nicht. Bei den in § 6 Abs. 3
BNotO genannten unbestimmten Rechtsbegriffen gesteht die Rechtsprechung der
Justizverwaltung jedoch einen Beurteilungsspielraum zu, von dem auch durch
norminterpretierende Verwaltungsvorschriften Gebrauch gemacht werden kann
(BGH DNotZ 1994, 118 ff.; Senatbeschluss vom 30.06.2000, VA (Not) 1/00).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20.04.2004 (DNotZ
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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20.04.2004 (DNotZ
2004, 560 ff.) deutlich gemacht, dass die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern
unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit dem
Erfordernis der chancengleichen Bestenauslese genügen muss. Eine
verfassungsrechtlich unbedenkliche Auswahl werde - so das
Bundesverfassungsgericht - die für den Notarberuf wesentlichen Eigenschaften,
also die fachliche Eignung der Bewerber, ebenso differenziert zu bewerten haben,
wie die von ihnen in der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten
theoretischen und praktischen Kenntnisse. Solange weder die erworbenen
theoretischen Kenntnisse der Bewerber um ein Anwaltsnotariat noch deren
praktische Erfahrungen - insbesondere bei den Beurkundungen - bewertet seien,
werde in Abwägung zu den weiterhin berücksichtigungsfähigen Leistungen aus der
die Ausbildung abschließenden Prüfung eine individuelle Prognose über die
Eignung des Bewerbers im weiteren Sinne zu treffen sein. Dabei komme den
beiden genannten spezifischen Eignungskriterien im Verhältnis zur Anwaltspraxis
und zu dem Ergebnis des Staatsexamens eigenständiges Gewicht zu.
Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung sind die norminterpretierenden
Vorschriften der AVNot in Schleswig-Holstein zwischenzeitlich neu gefasst worden
(AVNot vom 21.08.2006, SchlHA 2006, 307 ff.). Nach § 6 Abs. 2 AVNot werden die
fachliche Eignung sowie die Dauer der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit
Punkten nach dortiger näherer Maßgabe berücksichtigt, nämlich das Ergebnis der
die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, die Dauer der
hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, die erfolgreiche
Teilnahme an sonstigen notarspezifischen Fortbildungskursen und die
Niederschriften, die der Bewerber oder die Bewerberin als Notarvertreterin oder
Notarvertreter oder als Notariatsverwalterin oder Notariatverwalter bis zum Ende
der Bewerbungsfrist beurkundet hat. Zudem können im Rahmen der
Gesamtentscheidung auf Vorschlag oder nach Anhörung der Notarkammer
weitere Punkte hinzugerechnet werden, wenn dies die fachliche Eignung der
Bewerberin oder des Bewerbers besser kennzeichnet. Das Punktesystem in § 6
AVNot entspricht der vorausgehenden Fassung der AV vom 16.02.2005 (SchlHA
2005, 75 ff.).
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 20.11.2006 (SchlHA 2007, 35 ff.)
entschieden, dass das Punktesystem der Schleswig-Holsteinischen AVNot 2005
grundsätzlich den Anforderungen der Bundesnotarordnung unter Berücksichtigung
der Vorgaben des Grundgesetzes nach Maßgabe der genannten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts genügt.
Die Antragsgegnerin hat für den Antragsteller wie auch für die weitere Beteiligte
das Punktesystem nach § 6 Abs. 2 AVNot 2006 zutreffend angewandt, was auch
der Antragsteller nicht in Abrede nimmt.
Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung unter Berücksichtigung
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2004 jedoch weiter
ausgeführt, dass vor einer Auswahlentscheidung das über das Punktesystem
gewonnene Ergebnis in Wege der Gesamtschau auf seine Richtigkeit zu überprüfen
sei. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung
von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete Rangskala birgt nämlich
auch die Gefahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer
ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen
Bewerbers nicht vollständig ermittelt wird. Das Punktesystem für sich allein kann
den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind,
nicht genügen und vor allem eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende
Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Die
Justizverwaltung schöpft deshalb ihren Beurteilungsspielraum nicht aus, wenn sie
sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des
Bezugsystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres
dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste
Punktzahl erreicht hat.
Eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientierte
Besetzungsentscheidung erfordert deshalb, dass die Antragsgegnerin, bevor sie
eine endgültige Auswahl trifft, zum einen danach fragt, ob für die jeweiligen
Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien
ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu
berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend
und vollständig zu erfassen. Insoweit sieht die AVNot 2006 in § 6 Abs. 2 Nr. 5 vor,
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und vollständig zu erfassen. Insoweit sieht die AVNot 2006 in § 6 Abs. 2 Nr. 5 vor,
dass im Rahmen der Gesamtentscheidung die Vergabe von Sonderpunkten in
Betracht kommt. Dies hat die Antragsgegnerin hier auch nicht verkannt und der
weiteren Beteiligten - wegen ihrer Qualifikation als Fachanwältin im Familienrecht -
5 Sonderpunkte zuerkannt. Bei dem Antragsteller war ein Ansatz für derartige
Sonderpunkte dagegen nicht vorhanden. Die insofern getroffene Entscheidung der
Antragsgegnerin rügt der Antragsteller nicht.
Im Rahmen der Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums hat die Justizverwaltung
nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (SchlHA 2007, 35, 37 f.)
zum anderen aber auch zu prüfen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen
Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall
angemessen gewichtet sind. In einer wertenden Gesamtschau ist das über das
Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich in der nach der erreichten
Gesamtpunktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine
Richtigkeit zu hinterfragen. Insoweit sieht § 7 Abs. 1 AVNot vor, dass zur Notarin
oder zum Notar nur im Regelfall die Bewerberin oder der Bewerber mit der
höchsten Punktzahl bestellt wird, sofern nämlich nicht eine nachfolgende
Bewerberin oder ein nachfolgender Bewerber persönlich besser geeignet erscheint.
Der Bundesgerichtshof hat dazu aaO ausgeführt, dass etwa ein Bewerber im
Auswahlverfahren die höchste Punktzahl allein aufgrund seiner Teilnahme an
zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen vermag, ohne aber zugleich
auf praktische Erfahrungen verweisen zu können - oder gerade umgekehrt durch
intensive Beurkundungstätigkeit bei jedoch fehlender theoretischer Vorbereitung
auf das Notaramt. In solchen Konstellationen könne es zu einem völligen Ausfall
des einen oder anderen Bereichs kommen, obwohl sich die fachliche Eignung nur
unter Heranziehung beider Komponenten - nämlich der theoretischen Fortbildung
ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig
beurteilen lasse. Gerade vor einem solchen Hintergrund habe die Justizverwaltung
im Rahmen der wertenden Gesamtschau das über das Punktesystem gewonnene
Ergebnis auf seine Richtigkeit zu hinterfragen (so auch nunmehr BGH DNotZ 2007,
874, 875; vgl. auch BGH DNotZ 2007, 66 f., bei juris Rn. 18 - hier hatte der eine
Bewerber bei der Beurkundungstätigkeit lediglich 1,6 Punkte erzielt und innerhalb
der letzten 3 Jahre vor der Ausschreibung nur ein Beurkundungsgeschäft
vorgenommen, während er bei der theoretischen Vorbereitung 72,5 Punkte
erreichen konnte; demgegenüber wies der dortige Antragsteller bei der
theoretischen Vorbereitung 7 Punkte auf, konnte zugleich aber auf 731
vorgenommene Beurkundungen verweisen - diese Gesichtspunkte hatte der
Antragsgegner in seine Auswahlentscheidung nach Maßgabe des
Bundesgerichtshofs einzubeziehen).
Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin ihren Beurteilungsspielraum im
Rahmen der Gesamtschau erkannt und fehlerfrei ausgeschöpft. Sie hat zu Recht
berücksichtigt, dass bei dem Antragsteller ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
den beiden maßgeblichen Komponenten - nämlich der theoretischen Fortbildung
einerseits und den praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen
andererseits - nicht vorliegt, weil er im Bereich der Teilnahme an sonstigen
notarspezifischen Fortbildungskursen - also der theoretischen Fortbildung -
keinerlei Punkte erzielt hat und ein völliger Ausfall vorlag.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nicht
unterstellt, dass sich der Antragsteller „jeglicher theoretischer Fortbildung
entzieht“. In dem Bescheid selbst wird vermerkt, dass der Antragsteller
theoretische Kenntnisse durch den Besuch des erforderlichen Grundkurses
erworben hat. Soweit er argumentiert, er habe aber in den vergangenen Jahren
„diverse anwaltliche Fortbildungsveranstaltungen“ besucht und den
Fachanwaltslehrgang für Verwaltungsrecht absolviert, ergeben sich daraus keine
Hinweise für erworbene theoretische Kenntnisse gerade auf notarspezifischen
Gebieten. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Auswahlentscheidung keine
grundsätzliche berufliche Fortbildungsunwilligkeit des Antragstellers unterstellt.
Bei der Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums war nicht gesondert zu
berücksichtigen, dass im Rahmen praktischer Beurkundungstätigkeit auch
theoretische Kenntnisse erworben werden. Es gehört selbstverständlich zur
ordnungsgemäßen und sorgfältigen Bearbeitung der einzelnen Urkundsgeschäfte,
dass sich der Notar bzw. der Notarvertreter mit Hilfe einschlägiger juristischer
Kommentare, Fachzeitschriften oder Datenbanken informiert und vorbereitet,
insbesondere den neuesten Stand der Gesetzgebung und die aktuelle Auslegung
der einschlägigen Normen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der
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der einschlägigen Normen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der
Literatur ermittelt. Das aber ist über die Punkte im Bereich praktischer
Vorbereitungstätigkeit bereits in die Beurteilung der Antragsgegnerin eingeflossen.
Es liegt auch nahe und kann als richtig unterstellt werden, wenn der Antragsteller
darauf hinweist, dass ihm in Zusammenarbeit mit seinem Sozius - einem
Rechtsanwalt und Notar - theoretische Kenntnisse vermittelt worden sind, weil er
mit dem Sozius über die von diesem besuchten notarspezifischen
Fortbildungsveranstaltungen gesprochen hat und ihm auch die entsprechenden
Skripten übergeben worden sind. Eine solche Beschäftigung mit theoretischen
Fragen im Rahmen des einzelnen Beurkundungsgeschäfts und in der täglichen
Zusammenarbeit mit Kollegen ist aber nicht vergleichbar mit dem gezielten
Besuch notarspezifischer Fortbildungsveranstaltungen, wo im unmittelbaren
Kontakt mit einem referierenden Fachmann und jeweils zusammenhängend
mindestens für die Dauer eines halben Arbeitstages theoretische Kenntnisse auf
speziellen Gebieten vermittelt werden. Gerade deshalb sieht die AVNot 2006 auch
zutreffend in § 6 Abs. 2 Ziff. 3 im Rahmen des Punktesystems die Zuerkennung
von Punkten für die Teilnahme an derartigen notarspezifischen Fortbildungskursen
vor. Die theoretische kompakte Beschäftigung mit notarspezifischen Fragen in
solchen Kursen weist eine andere Qualität auf und vermittelt gerade
typischerweise eine zusätzliche Qualifikation, die über das im Einzelfall bei der
Beurkundungstätigkeit erworbene Wissen durch die dort notwendige theoretische
Befassung deutlich hinausgeht.
Die Antragsgegnerin musste die von dem Antragsteller hervorgehobene
theoretische Befassung im Rahmen der einzelnen Beurkundungsgeschäfte und in
der praktischen Zusammenarbeit gerade mit einem soziierten Rechtsanwalt und
Notar zudem deshalb nicht gesondert in die Erwägungen einstellen, weil ersichtlich
auch die weitere Beteiligte im Rahmen ihrer Beurkundungsgeschäfte sich jeweils
mit den theoretischen Grundlagen zu befassen hatte und sie im Übrigen ebenfalls
mit einem Rechtsanwalt und Notar zusammenarbeitet, wenn auch nicht in
Sozietät so doch in Bürogemeinschaft. Für die Beurteilung wesentliche
Unterschiede zwischen den beiden Bewerbern liegen insoweit nicht vor. Der
deutlich größere Anteil an Beurkundungen bei dem Antragsteller ist bereits über
das Punktesystem berücksichtigt worden.
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Gesamtschau - wie sich ihren
Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid entnehmen lässt - auch nicht
verkannt, dass allerdings der wesentliche Teil der notarspezifischen theoretisch
erworbenen Kenntnisse der weiteren Beteiligten mehr als drei Jahre zurück liegt.
Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten hat die weitere Beteiligte den
Schwerpunkt ihrer theoretischen Fortbildung einerseits in den Jahren 1999/2000
und andererseits 2003 absolviert. Die besuchten Fortbildungsveranstaltungen
weisen ein breites inhaltliches Spektrum auf (1999: Der Betriebsübergang. 2000:
Die Anmeldung zum Handelsregister; Grundbuchberichtigung und
Grundstücksveränderungen; Wohnungseigentum; Praxis des Disziplinarrechts des
Notars; Dienstordnung für Notare; Gründung und Gesellschaftsvertrag der GmbH.
2003: Internationales Erbrecht; Praktische Auswirkungen von Insolvenzverfahren
auf das Notariat; Internationale Eheverträge; Nachlasspflegschaft und
Nachlassverwaltung; Partnerschaftsverträge nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz; Bauträgervertrag; Betreuungsrecht,
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung in der notariellen Praxis. 2007:
Gestaltung der Gegenleistung bei der vorweggenommenen Erbfolge). Die weitere
Beteiligte weist im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass sie im März 2007 an
zwei weiteren Halbtagen eine notarspezifische Fachtagung „Aktuelle Probleme
der notariellen Vertragsgestaltung im Immobilienrecht“ absolviert hat, die Vorlage
des Nachweises (Bl. 39 d.A.) im Bewerbungsverfahren habe sie wohl versäumt.
Bereits die AVNot selbst macht im Rahmen von § 6 Abs. 2 Ziff. 3 deutlich, dass
Fortbildungskurse, die außerhalb der drei letzten Jahre vor dem Ende der
Bewerbungsfrist bereits besucht worden waren, keinesfalls außer Betracht zu
bleiben haben. Sie werden insoweit aber mit einem geringeren Punktewert
bewertet. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass auch etwas länger
zurückliegende theoretische Fortbildung die praktische Arbeit weiterhin positiv
beeinflussen kann.
Lag der Schwerpunkt der theoretischen Fortbildung der weiteren Bewerberin also -
wie die Antragsgegnerin nicht verkannt hat - etwas länger zurück, so muss auf der
anderen Seite bedacht werden, dass auch der Schwerpunkt der
Beurkundungstätigkeit des Antragstellers längere Zeit zurück liegt. Dies ergibt sich
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Beurkundungstätigkeit des Antragstellers längere Zeit zurück liegt. Dies ergibt sich
deutlich auch aus der nunmehr von ihm vorgelegten genaueren Auflistung seiner
Beurkundungen als Notarvertreter im Zeitraum von 1997 bis 2003. Aus dieser
Konkretisierung der durchgeführten Amtsgeschäfte lässt sich im Übrigen nicht
entnehmen, dass er über die Beurkundungen in besonderer, außergewöhnlicher
Weise auch theoretische Kenntnisse erworben haben muss. Es handelt sich
vielmehr um eine durchaus durchschnittliche Mischung unterschiedlichster
Beurkundungsgeschäfte - darunter eine große Anzahl auch von
Standardgeschäften wie Unterschriftsbeglaubigungen und
Grundschuldbestellungen.
Zusammengefasst lässt sich nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin ihren
Beurteilungsspielraum im Rahmen der notwendigen, von ihr auch
vorgenommenen Gesamtschau fehlerhaft ausgefüllt hat. Ihre Wertung, dass
wegen des völligen Ausfalls des Antragstellers im Bereich der notarspezifischen
Fortbildungskurse im Ergebnis von einer gleichen Eignung der beiden Bewerber
auszugehen sei, ist vielmehr unter Berücksichtigung auch der zitierten jüngsten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden.
Dann aber war der weiteren Beteiligten bereits nach § 7 Abs. 1 S. 2 AVNot der
Vorzug zu geben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 201 Abs. 1, 40
Abs. 4 BRAO, 13 a Abs. 1 FGG. Die weitere Beteiligte hat keinen Antrag gestellt,
weshalb es nicht der Billigkeit entspricht, dass ihr etwa entstandene
außergerichtliche Kosten zu ersetzen sind. Die Festsetzung des Geschäftswerts
beruht auf den §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 202 Abs. 2 BRAO und 30 Abs. 2 KostO.