Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017
OLG Schleswig-Holstein: jugendamt, gerichtsgebühr, hauptsache, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, immaterialgüterrecht, umweltrecht, link, erlass
1
3
Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
5. Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 WF 92/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1626 Abs 3 BGB, § 114 Abs
1 S 1 ZPO
Prozesskostenhilfebewilligung für
Umgangsrechtsverfahren: Voraussetzung vorheriger
Inanspruchnahme vermittelnder Hilfe des Jugendamtes
Leitsatz
Zur Inanspruchnahme des Jugendamtes (vermittelnde Hilfe in Sorgerechts- und
Umgangsauseinandersetzungen) vor der Bewilligung von PKH für ein gerichtliches
Umgangsrechtsverfahren.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der ihm Prozesskostenhilfe
versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 27.
Februar 2007 teilweise geändert.
Dem Antragsteller wird - vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen - Prozesskostenhilfe für den Umgangsantrag im
Schriftsatz vom 26. Februar 2007 zur Hauptsache bewilligt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
abgesehen.
Gründe
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist
teilweise begründet.
Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in
Sorgerechts- und Umgangsauseinandersetzungen die Vermittlung durch das
zuständige Jugendamt gesucht werden soll. Das darf aber nicht dazu führen, dass
die auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei auf eine von vornherein wenig
aussichtsreiche Vermittlung verwiesen wird. Das ist hier der Fall, weil die
Kindesmutter beim Jugendamt nur über einen begleiteten Umgang in ihrer, der
Kindesmutter, Anwesenheit zu reden bereit ist (so das Schreiben der Kindesmutter
vom 15. Februar 2007). Wird in einer solchen Konstellation Prozesskostenhilfe
verweigert, macht sich das Gericht schon im Prozesskostenhilfeverfahren quasi die
Position der Kindesmutter zu Eigen, ohne dass bisher substantiierte - hier
angeblich in der Person der Lebensgefährtin des Kindesvaters und des Kindes
liegende - Umstände für einen solchen Standpunkt dargetan sind. Auch eine
Partei, die das Verfahren selbst finanzieren müsste, würde in einer solchen
Situation nicht die Vermittlung des Jugendamtes suchen wollen.
Diese Überlegungen gelten allerdings nur insoweit, als der Antragsteller die
Regelung des Umgangs in der Hauptsache erstrebt. Soweit ihm daran gelegen ist,
möglichst umgehend den Kontakt zu seinem Kind herzustellen, hätte er sich auf
das Gespräch beim Jugendamt einlassen müssen. Denn es spricht einiges dafür,
dass bei einem jetzt 10 Monate alten Kind, das seinen Vater jedenfalls seit
November 2006 nicht gesehen hat, zumindest eine begleitete Anbahnungsphase
4
5
November 2006 nicht gesehen hat, zumindest eine begleitete Anbahnungsphase
anzuordnen ist. Der Antragsteller hat insoweit in seinem Schreiben vom 9. Februar
2007 an die Kindesmutter selbst ausgeführt, dass das bis dahin fehlende
regelmäßige Umgangsrecht „im Hinblick auf das Alter des Kindes … nicht
problemfrei“ sei. Insofern sind auch einen sofortigen unbegleiteten Umgang
rechtfertigende Umstände nicht glaubhaft gemacht. Deshalb kann ein Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben
und hatte diese Aussicht auch schon nicht Ende Februar 2007.
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
abgesehen, da die Beschwerde hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens Erfolg hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).