Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017
OLG Schleswig-Holstein: aufwand, strafverfahren, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, akte, verwaltungsrecht, form, quelle
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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
2. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws 203/05
(141/05)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 2 JVEG, § 9 Abs 1
JVEG, § 12 Abs 1 S 2 Nr 2 JVEG
Sachverständigenvergütung im Strafverfahren: Verneinung
einer Vergütung für Farbdiagramme oder Skizzen zum
Gutachten und für Gutachtenablichtungen für die Handakte
des Sachverständigen
Leitsatz
1. Zur Erläuterung der mündlichen Ausführungen eines Sachverständigen hergestellte
farbliche Diagramme oder Skizzen sind nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG
gesondert erstattungsfähig.
2. Ablichtungen des Gutachtens für die Handakte des Sachverständigen sind nicht nach
§ 7 Abs. 2 JVEG gesondert erstattungsfähig.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin geändert, dass die an
den Sachverständigen D, zu zahlende Vergütung auf 1.646,47 € festgesetzt wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.
8 JVEG).
Gründe
I. Der Sachverständige D, ist in dem Berufungsverfahren gegen den Angeklagten
vom Vorsitzenden der V. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kiel mit der
Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Der Sachverständige hat das
Gutachten in der Berufungshauptverhandlung am 14. Januar 2005 erstattet. Zur
Vorbereitung des Gutachtens hat der Sachverständige eine farbige DIN A 3 Skizze
und 6 farbige DIN A 4 Skizzen angefertigt und zur Akte gereicht. Von diesen hat er
Farbduplikate angefertigt. Seine Gebührenrechnung vom 17. Januar 2005 über
insgesamt 1.680,92 € einschließlich Mehrwertsteuer führt Aufwendungen für diese
Skizzen und Farbduplikate über insgesamt 29,70 € netto auf. Die Kostenbeamtin
des Landgerichts hat insoweit eine Kürzung der Rechnung vorgenommen.
Dagegen hat der Sachverständige gerichtliche Festsetzung beantragt. Die V.
Kleine Strafkammer des Landgerichts Kiel hat durch den angefochtenen Beschluss
eine Festsetzung in der vom Sachverständigen beantragten Höhe vorgenommen.
Sie hat die Beschwerde wegen besonderer Bedeutung gemäß § 4 Abs. 3 JVEG
zugelassen. Der Bezirksrevisor hat Beschwerde wegen des Aufwendungsersatzes
für die Skizzen nebst Farbduplikaten in Höhe von 29,70 € zuzüglich
Mehrwertsteuer eingelegt.
II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Grundsätzlich sind mit der Vergütung nach den §§ 9 - 11 JVEG, nach denen
vorliegend abgerechnet worden ist, auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit
der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten, § 9
Abs. 1 JVEG. Ausnahmen für sonstige und besondere Aufwendungen sind in den §§
7, 12, JVEG geregelt, deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
§ 7 JVEG ist nicht einschlägig, weil es sich nicht um Ablichtungen aus Behörden-
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§ 7 JVEG ist nicht einschlägig, weil es sich nicht um Ablichtungen aus Behörden-
und Gerichtsakten oder um solche handelt, die nach Aufforderung durch die
heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Der begehrte Ersatz richtet sich
aber auch nicht auf besondere Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG.
Dabei müsste es sich um Lichtbilder oder an deren Stelle tretende Farbausdrucke
handeln. Das ist nicht der Fall. Es handelt sich bei Bl. 129 - 135 d. A. nicht um
Aufnahmen von bestehenden Umweltansichten, sondern um skizzenmäßige,
farbige Darstellungen von Zeit- und Raum-Diagrammen mit dem Abdruck von
Automodellen. Sie dienen dazu, die mündlichen Ausführungen in anschaulicher
Form zu unterstützen. Es handelt sich um einen mit der Erstattung des
Gutachtens verbundenen Aufwand.
Die Farbduplikate der Skizzen sind keine anstelle von Lichtbildern tretenden
Farbausdrucke. Sie befinden sich auch nicht bei den Akten, sind offensichtlich zu
den Handakten des Sachverständigen genommen worden. Diese sind nicht von
der heranziehenden Stelle gefordert worden. Für die für die Handakten des
Sachverständigen gefertigten Ablichtungen seines Gutachtens fällt keine
Pauschale nach § 7 JVEG an (vgl. Meyer-Höver-Bach, Die Vergütung und
Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen
Richtern nach dem JVEG, 23. Aufl., § 7 Rnr. 7.22).
Danach ergibt sich für die Gebührenrechnung vom 17. Januar 2005 ein
Nettogesamtbetrag in Höhe von 1.419,37 €, zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in
Höhe von 227,10 € ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.646,47 €.