Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.09.2010

OLG Saarbrücken: geschäftsführer, gesellschaft mit beschränkter haftung, gründung der gesellschaft, gerichtsbarkeit, gesetzlicher vertreter, juristische person, wichtiger grund, einsichtsrecht

OLG Saarbrücken Beschluß vom 21.9.2010, 8 W 215/10 - 36
Leitsätze
a. Der Gesellschafter einer GmbH kann sein Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a
GmbHG ausschließlich im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 51b GmbHG, §
132 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG geltend machen, nicht jedoch - gestützt auf §
810 BGB - in einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
b. Demjenigen, der als Geschäftsführer einer GmbH ausgeschieden ist, steht das
Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen der GmbH nach § 810 BGB auch dann nicht zu,
wenn er weiterhin als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des
Landgerichts Saarbrücken vom 2.8.2010 – 14 O 211/10 – dahin abgeändert, dass die
Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungskläger zu tragen hat.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfügungskläger.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte zu 2. sind Gesellschafter der
Verfügungsbeklagten zu 1., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend:
Kläger bzw. Beklagte). Der Beklagte zu 2. ist darüber hinaus deren Geschäftsführer. Bei
Gründung der Gesellschaft war daneben auch der Kläger zum Geschäftsführer der
Beklagten zu 1. bestellt worden. Die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers
erklärten mit an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichtetem
vorprozessualen Schreiben vom 31.8.2006 (GA 31) Folgendes: „Namens und in Vollmacht
unseres Mandanten erklären wir hiermit, daß er das Geschäftsführeramt niederlegt, das
Anstellungsverhältnis damit beendet ist und dieser auf sämtliche Lohn- und
Gehaltszahlungen verzichtet.“ In der Folgezeit führte der Beklagte zu 2. die Geschäfte der
Beklagten zu 1. allein. Allerdings ist der Kläger nach wie vor neben dem Beklagten zu 2. als
Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.
Der Kläger hat die Beklagten im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung auf Erteilung der Einsicht in – im Einzelnen näher bezeichnete –
Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1. in Anspruch genommen. In dem vom Landgericht
daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen
Vergleich geschlossen, nach dessen Ziffer 1. sich die Beklagte zu 1. verpflichtet hat, dem
Kläger die Einsichtnahme in ihre Geschäftsunterlagen gemäß Ziffer 1. a) bis d) der
Antragsschrift zu im Einzelnen näher bezeichneten Modalitäten zu gewähren, und nach
dessen Ziffer 2. über die Kosten des Verfahrens das Gericht entscheiden soll.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens
gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei bei
der vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht des Antrags ungewiss,
wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn die Parteien den Vergleich nicht geschlossen
hätten. Danach wäre ein Anspruch des Klägers jedenfalls gegen die Beklagte zu 1. aus §
810 BGB nicht ohne Weiteres aussichtslos gewesen. Das im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit geltend zu machende Auskunfts- und Einsichtsrecht aus § 51a GmbHG
schließe das im allgemeinen Zivilrechtsweg zu verfolgende Informationsrecht aus § 810
BGB nicht aus. Vielmehr habe der Kläger die Wahl zwischen beiden Wegen gehabt. Auch
ein Verfügungsgrund könne dem Kläger bei überschlägiger Prüfung nicht ohne weiteres
abgesprochen werden.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der diese begehren,
dem Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Sie meinen, für die
Geltendmachung eines Anspruchs aus § 51a GmbHG sei die gewählte Verfahrensart
unzulässig. Auf § 810 BGB könne ein Einsichtsrecht nicht gestützt werden, weil § 51b
GmbHG als Spezialnorm diese Bestimmung verdränge und der Kläger seit dem 31.8.2006
nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1. sei. Zudem habe es an der für den Erlass
einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit gefehlt.
II.
Die gemäß den §§ 91a Abs. 2 Satz 1 und 2, 511 Abs. 2 Nr. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2,
569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die gemäß §
568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet. Zwar hat das
Landgericht hat mit Recht in Anwendung der Kostenbestimmung des § 91a Abs. 1 Satz 1
ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Hierbei ist es jedoch zu Unrecht zu
dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben seien,
weil der Ausgang des Rechtsstreits bei streitiger Entscheidung offen sei. Vielmehr sind die
Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da dieser im Falle einer streitigen
Entscheidung mit seinem Antrag voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
1. Die Parteien haben vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen, in dem sie die
Kostenregelung der Entscheidung des Gerichts überlassen haben. Hierdurch haben sie zum
Ausdruck gebracht, dass auch hinsichtlich der Kosten des durch den Vergleich erledigten
Verfahrens die Kostenregelung des § 98 ZPO ausgeschlossen sein und eine Entscheidung
des Gerichts nach dem Maßstab des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO herbeigeführt werden soll
(sog. „negative Kostenregelung“: vgl. BGH NJW 2007, 835 ff. Tz. 1, zit. nach juris;
Saarländisches OLG, Beschl. v. 24.5.2004 – 5 W 38/04 – 16 Tz. 9, zit. nach juris;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdnr. 58 Stichwort „Vergleich“; Zöller/Herget, a.
a. O., § 98 Rdnr. 3). Demgemäß ist die Kostenentscheidung grundsätzlich nicht am Inhalt
des Hauptsachevergleichs auszurichten. Vielmehr ist über die Kosten des Rechtsstreits
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, also
danach, wer ohne das erledigende Ereignis – hier den Prozessvergleich – voraussichtlich
unterlegen gewesen wäre und deshalb die Kosten des Rechtsstreits nach den allgemeinen
kostenrechtlichen Bestimmungen zu tragen gehabt hätte (vgl. Saarländisches OLG, a. a.
O, Rdnr. 10; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 91a Rdnr. 24, Rdnr. 58 Stichwort „Vergleich“;
Zöller/Herget, a. a. O.). Da die Kostenentscheidung aber zugleich nach billigem Ermessen
erfolgt, brauchen nicht alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen
entschieden zu werden; vielmehr ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht
ausreichend, so dass bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage die Kosten gegeneinander
aufzuheben sind (vgl. BGHZ 163, 195 ff. Tz. 7; BGH NJW 2007, 1591 ff. Tz. 22; jeweils zit.
nach juris; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 91a Rdnr. 24, 26a).
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall dem Kläger die Kosten des
einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, da dieser im Falle einer streitigen
Entscheidung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre und deshalb gemäß § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO ebenfalls die Kosten zu tragen gehabt hätte.
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann ein Anspruch des Klägers auf
Gewährung der begehrten Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1. nicht auf
§ 810 BGB gestützt werden.
aa) Das Landgericht hat im Rahmen seiner Prüfung dieser Anspruchsgrundlage nicht
danach differenziert, ob der Kläger das von ihm geltend gemachte Einsichtsrecht aus
seiner Stellung als Gesellschafter der Beklagten zu 1. herleiten kann oder ob ihm dieses
Recht als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zusteht. Vielmehr hat das Landgericht nicht
geprüft, ob der Kläger noch Geschäftsführer der Beklagten zu 1. ist, und offensichtlich
allein aufgrund dessen Stellung als Gesellschafter der Beklagten zu 1. angenommen, ihm
stehe ein Wahlrecht zwischen dem Weg der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dem
beschrittenen Weg eines Erkenntnisverfahrens nach der Zivilprozessordnung zu. Das ist
nicht richtig.
bb) Soweit es um den Informationsanspruch (Auskunfts- und Einsichtsrecht) des
Gesellschafters einer GmbH geht, kann dieser ausschließlich im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gemäß § 51 b GmbHG, § 132 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG
geltend gemacht werden. Insbesondere besteht für den Gesellschafter keine Möglichkeit,
Informationsansprüche aus § 51a GmbHG wahlweise in einem Verfahren der ordentlichen
streitigen Gerichtsbarkeit durchzusetzen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1183 f. Tz. 12, zit. nach
juris; OLG Saarbrücken GmbHR 1994, 474 f.; OLG Schleswig GmbHR 2008, 434, 435;
Scholz/Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 51b Rdnr. 9; Lutter in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG,
17. Aufl., § 51b Rdnr. 14). Das geht auch nicht im Wege des Austauschs der
Anspruchsgrundlage (§ 810 BGB statt § 51a GmbHG) bei gleichbleibendem
Streitgegenstand, nämlich dem Informationsanspruch des Gesellschafters einer GmbH. Ein
auf § 810 BGB gestütztes Informationsrecht kann lediglich dem aus einer GmbH
ausgeschiedenen Gesellschafter zustehen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 810 Rdnr.
4, 7), da dieser sein Informationsrecht aus § 51a GmbHG mit dem Ausscheiden aus der
Gesellschaft verliert. Ist zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft aber
bereits ein Verfahren nach § 51b GmbHG anhängig, so kann dieses nicht – nunmehr
gestützt auf § 810 BGB – fortgesetzt werden. Dem steht die Verschiedenheit der
Verfahren zur Durchsetzung der Rechte nach § 51a GmbHG einerseits und § 810 BGB
andererseits entgegen (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 626 f. Tz. 10 f., 16 f., zit. nach
juris; OLG Schleswig GmbHR 2008, 434 f.; Scholz/Schmidt, a. a. O., § 51b Rdnr. 13). Auch
hieraus folgt, dass das Informationsrecht des Gesellschafters einer GmbH nicht wahlweise
auf § 51a GmbHG und § 810 BGB gestützt werden kann. Soweit sich der von dem Kläger
geltend gemachte und aus seiner Stellung als Gesellschafter der Beklagten zu 1.
hergeleitete Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Geschäftsunterlagen der
Beklagten zu 1. auch gegen den Beklagten zu 2. gerichtet hat, fehlt es darüber hinaus im
Hinblick auf die Möglichkeit eines Auskunftserzwingungsverfahrens gegen die Beklagte zu 1.
nach § 51 b GmbHG, § 132 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG an dem erforderlichen
Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Saarbrücken GmbHR 1994, 474, 475).
cc) Ebenso wenig kann das von dem Kläger geltend gemachte Recht auf Einsicht in die
Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1. aus seiner Stellung als deren Geschäftsführer
hergeleitet werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 810 BGB die richtige
Anspruchsgrundlage wäre, wenn der Kläger Geschäftsführer der Beklagten zu 1. wäre.
Denn nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien war der Kläger bereits zum
Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens und auch bei Abschluss des Vergleichs zwischen
den Parteien nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1..
(1) Das folgt bereits aus der in dem Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten
des Klägers vom 31.8.2006 in dessen Namen und aufgrund einer entsprechenden
Bevollmächtigung erklärten Niederlegung des Geschäftsführeramts. Diese Erklärung bezog
sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich auf sein Anstellungsverhältnis zu
der Beklagten zu 1.. Vielmehr hat der Kläger durch diese Erklärung sein Amt als
Geschäftsführer mit körperschaftlicher Wirkung niedergelegt, was mangels einer – wie hier
– anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag jederzeit möglich ist, ohne dass hierfür
ein wichtiger Grund erforderlich wäre (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG,
19. Aufl., § 38 Rdnr. 86). Das ergibt sich aus der für die Auslegung empfangsbedürftiger
Willenserklärungen maßgebenden, anhand der Verständnismöglichkeit des Empfängers zu
bestimmenden objektiven Bedeutung dieser Erklärung (vgl. Palandt/Heinrichs/Ellenberger, a.
a. O., § 133 Rdnr. 9). Danach kann die Erklärung, „das Geschäftsführeramt“ werde
niedergelegt, nur dahin verstanden werden, dass die eingeräumte Organstellung
niedergelegt werde. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die anschließenden
Ausführungen in dem Schreiben vom 31.8.2006 auf das Anstellungsverhältnis des Klägers
beziehen. Hätte der Kläger lediglich seinen Anstellungsvertrag kündigen, seine
Organstellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. jedoch beibehalten wollen, so hätte
es – gerade im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung des Klägers – nahegelegen,
ausdrücklich nur den Anstellungsvertrag zu kündigen. Darauf, ob – wie der Kläger
behauptet – die Niederlegung des Geschäftsführeramts als Organ nicht gewollt war, dies
also nicht dem inneren Willen des Klägers entsprochen hat, kommt es nicht an.
Unerheblich ist auch, dass die Beklagte zu 1. den Kläger mit Schreiben vom 7.6.2010 (GA
69) um Unterzeichnung eines auf den 12.1.2006 datierten Schreibens (GA 70), in dem
der Kläger die Niederlegung seines Amts als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. mit
Wirkung vom 31.1.2006 bestätigen sollte, gebeten hat. Denn damit sollte – wie aus dem
Anschreiben der Beklagten zu 1. ersichtlich – lediglich dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass der Anmeldung der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers zum
Handelsregister eine Urkunde in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG über den Zugang der
Amtsniederlegungserklärung beigefügt werden muss (vgl. Zöllner/Noack in:
Baumbach/Hueck, a. a. O., § 38 Rdnr. 86).
(2) Darüber hinaus haben der Kläger und der Beklagten zu 2. unstreitig in einer
Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. vom 21.3.2007 beschlossen, dass der
Kläger mit sofortiger Wirkung kein Geschäftsführer der Beklagten zu 1. mehr ist. Auch ein
solcher Widerruf der Geschäftsführerbestellung ist gemäß § 38 GmbHG mangels
anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag jederzeit ohne wichtigen Grund möglich.
Zwar haben die Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.7.2010
(Seite 2 = GA 53) eingeräumt, dass das Datum des von ihnen mit Schriftsatz vom
8.7.2010 vorgelegten Protokolls (GA 32) aufgrund einer nachträglichen Rekonstruktion der
Ereignisse eingefügt worden sei. Das ändert jedoch nichts daran, dass es unstreitig ist,
dass der Kläger und der Beklagte zu 2. am 21.3.2007 im Rahmen einer
Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. beschlossen haben, dass der Kläger nicht
mehr deren Geschäftsführer ist. Denn der Kläger macht insoweit lediglich geltend, es sei
ihm nicht mehr erinnerlich gewesen, eine solche Erklärung unterschrieben zu haben (vgl.
Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.7.2010, Seite 2 = GA 47).
(3) Der Wirksamkeit der Amtsniederlegung bzw. des Widerrufs der Bestellung zum
Geschäftsführer steht auch nicht entgegen, dass der Kläger noch als Geschäftsführer der
Beklagten zu 1. im Handelsregister eingetragen ist, die Beklagte zu 1. also der ihr nach §
39 Abs. 1 GmbHG obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Zöllner/Noack in:
Baumbach/Hueck, a. a. O., § 38 Rdnr. 99, § 39 Rdnr. 8 f.). Dies hat gemäß § 15 Abs. 1
HGB lediglich zur Folge, dass die Beklagte zu 1. einem Dritten im Zweifel nicht
entgegenhalten könnte, dass der Kläger nicht mehr ihr Geschäftsführer und daher nicht
mehr gemäß § 35 GmbHG vertretungsbefugt ist (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck,
a. a. O., § 38 Rdnr. 99, 101).
dd) Da ein ausgeschiedener Geschäftsführer zur Stellung eines Insolvenzantrags nach §
15a InsO weder berechtigt noch verpflichtet ist und auch keine dahingehende
Einwirkungspflicht des ausgeschiedenen Geschäftsführers auf den amtierenden
Geschäftsführer besteht (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, a. a. O., § 38 Rdnr.
101), kann das von dem Kläger geltend gemachte Einsichtsrecht auch nicht allein auf den
Umstand, dass er noch als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. im Handelsregister
eingetragen ist, gestützt werden. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten
Akteneinsicht lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass er gemäß § 34 Abs. 1 AO als
Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Beklagten zu 1. zu sorgen
hatte und sein Ausscheiden als Geschäftsführer diese Verpflichtung gemäß § 36 AO
unberührt ließ, soweit sie den Zeitraum betrifft, in dem er Geschäftführer war. Es fehlen
schon jedwede Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1. ihre bis zum 31.8.2006
bestehenden Steuerschulden nicht beglichen hat. Erst Recht würde es an einem
diesbezüglichen Verfügungsgrund fehlen, nachdem der Kläger mit seinem
Akteneinsichtsbegehren nahezu vier Jahre nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer
der Beklagten zu 1. zugewartet hat.
ee) Gegen den Beklagten zu 2. als gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1. könnte sich –
wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – ein auf § 810 BGB gestützter
Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1.
unabhängig von den vorstehenden Erwägungen von vornherein nicht richten, da allein die
Beklagte zu 1. als juristische Person, nicht jedoch der Beklagte zu 2. als deren gesetzlicher
Vertreter sich im Besitz der Geschäftsunterlagen befindet (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., §
809 Rdnr. 8; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 854 Rdnr. 10).
b) Der das Verfahren einleitende Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten Klägers vom
1.7.2010 kann auch nicht als Antrag auf Durchführung eines Verfahrens der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ausgelegt werden (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1995, 1183 f. Tz. 12 ff., zit.
nach juris). Gegen eine solche Auslegung spricht schon die ausdrückliche Bezeichnung
dieses Schriftsatzes als „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung“, die lediglich in §§
935 ff. ZPO, nicht jedoch in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorgesehen ist; nach letzterem
besteht lediglich die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§§ 49 ff.
FamFG). Hinzu kommt, dass der Kläger das geltend gemachte Einsichtsrecht bereits in der
Antragsschrift – im Hinblick auf die von ihm angenommene Organstellung als
Geschäftsführer der Beklagten zu 1. – ausdrücklich auch auf § 810 BGB gestützt hat, was
wiederum nur im Verfahren der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit möglich ist. Ob der
bislang wohl herrschenden Auffassung, wonach im Verfahren nach § 51b ZPO einstweiliger
Rechtsschutz nicht möglich und daher ein dahingehender Antrag unzulässig ist (vgl. Zöllner
in: Baumbach/Hueck, a. a. O., § 51b Rdnr. 10; Scholz/Schmidt, a. a. O., § 51b Rdnr. 32;
a.A.: Emde, ZIP 2001, 820 ff.; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 940 Rdnr. 8 Stichwort „
Auskunft, Einsichtsgewährung“), im Hinblick auf die nunmehrigen Regelungen der §§ 49 ff.
FamFG zuzustimmen ist, kann daher dahingestellt bleiben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz
1 GKG, 3 ZPO – ausgehend von dem vom Landgericht mit Beschluss vom 3.8.2010
zutreffend festgesetzten erstinstanzlichen Streitwert in Höhe von 7.000,-- EUR – in Höhe
der hälftigen gerichtlichen sowie der eigenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten
festzusetzen.