Urteil des OLG Oldenburg vom 23.04.1990

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Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 UF 17/90
Datum:
23.04.1990
Sachgebiet:
Normen:
VAHRG § 3B NR 1
Leitsatz:
Quotenbeteiligung am VA zwischen Knappschaft und Rentenversicherung der Arbeiter ist späterer
Abrechnung d. Versorgungsträger vorbehalten.
Volltext:
Durch das angefochtene Scheidungsverbundurteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nordhorn die am 4. Januar
1962 geschlossene Ehe der Parteien geschieden (Zustellung des Scheidungsantrages: 25.10.1988) und in Ziffer 2.
des Tenors den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings und des
erweiterten Splittings bezüglich der unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung von dem Rentenkonto des
Antragstellers bei der Bundesknappschaft Bochum auf das der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt
Hannover Rentenanwartschaften aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in Höhe von monatlich
629,93 DM sowie solche aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 78,66 DM, bezogen
auf den 30.09.1988, übertragen hat. Den Ausgleich der unverfallbaren Anwartschaft auf eine nicht dynamische
Jahresrente in Höhe von 636,84 DM aus der betrieblichen Direktzusage der Arbeitgeberin des Antragstellers, der
Uranit GmbH in Jülich, hat es gemäß § 3 cVAHRG ausgeschlossen.
Dagegen wendet sich die Bundesknappschaft mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten
Beschwerde, mit der sie rügt, daß das erstinstanzliche Gericht mit der von ihm vorgenommenen prozentualen
Aufteilung der zu übertragenden Rentenanwartschaften auf die knappschaftliche Rentenversicherung und die
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in unzulässiger Weise in das Versicherungsverhältnis eingegriffen
habe; nach § 1587 b Abs. 1 BGB sei lediglich die Gesamthöhe der zu übertragenden Rentenanwartschaften
festzulegen.
Die gemäß § 629 a, 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist gerechtfertigt: Gemäß § 1587 b Abs. 1, § 3 b Abs. 1 Ziffer
1 VAHRG sind von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft Rentenanwartschaften in
Höhe von insgesamt 708,59 DM, bezogen auf das Ehezeitende, auf das der Ehefrau bei der
Landesversicherungsanstalt Hannover zu übertragen. Die Aufteilung des Betrages der insgesamt zu übertragenden
Rentenanwartschaften auf Leistungsanteile aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten einerseits und
aus der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits nach § 96 a RGK ist dem Rentenversicherungsträger
vorzubehalten (vgl. Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 1587 b BGB Anm. Rdnr. 103 f.). Das ergibt sich schon aus
dem Wortlaut des § 96 a RKG, der eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts voraussetzt. Der bei
Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 3. Aufl., zu § 83 AVG, Anm. 3 (2) am Ende
vertretenen Ansicht vermag der Senat daher nicht zu folgen.