Urteil des OLG Oldenburg vom 29.08.1991

OLG Oldenburg: vorsteuerabzug, berechtigung, steuerrecht, datum, vermögensvorteil

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 13 W 57/91
Datum:
29.08.1991
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 91 ABS 1, ZPO § 91 ABS 2
Leitsatz:
Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Anwaltsgebühren der obsiegenden Partei, wenn deren
Berechtigung zum Vorsteuerabzug streitig ist.
Volltext:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den
Kostenfestsetzungsbeschluß vom 21. Februar 1991 wieder-
hergestellt, wodurch der Kläger auch zur Erstattung der
Mehrwertsteuer auf die Gebühren des Beklagtenanwalts ver-
pflichtet worden ist.
Die hiergegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde
ist nicht begründet.
Bei der Frage, ob Mehrwertsteuer an eine zum Vorsteuerab-
zug berechtigte Partei zu erstatten ist, sind zwei entge-
gengesetzte Gesichtspunkte zu beachten. Zum einen führt
eine solche Erstattung dazu, daß die obsiegende Partei -
auf Kosten der unterlegenen Partei - letztlich einen
nicht gerechtfertigten Vermögensvorteil erhält. Zum ande-
ren ist zu bedenken, daß das Kostenfestsetzungverfahren
einfach und zügig abgewickelt werden muß und nicht
geeignet zur Klärung von u.U. komplizierten steuerrecht-
lichen Fragen ist.
Der Senat hat für den Fall, daß die Berechtigung einer
obsiegenden Partei zum Vorsteuerabzug unstreitig gegeben
ist, die Ansicht vertreten, daß die auf die Anwaltsgebüh-
ren entfallende Mehrwertsteuer nicht zu erstatten ist,
weil bei dieser Fallkonstellation Erschwerungen des Ver-
fahrens nicht zu befürchten sind, vgl. Beschlüsse 13 W
103/90 v. 7. Januar 1991 (Nds.Rpfl 1991, 92) und 13 W
33/91 v. 30. April 1991.
Anders ist die Rechtslage jedoch zu beurteilen, wenn -
wie vorliegend - streitig ist, ob die obsiegende Partei
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Die dann
erforderliche Klärung dieser steuerrechtlichen Vorfrage
kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erfolgen. In
einem solchen Fall muß es daher bei der früher allgemein
gehandhabten Übung verbleiben, daß die unterliegende Par-
tei auch die Umsatzsteuer auf die gegnerischen Rechtsan-
waltsgebühren zu erstatten hat und gegen eine ungerecht-
fertigte Bevorteilung der obsiegenden Partei gesondert
vorgehen muß.
Das Landgericht hat diesen Erwägungen in dem angefochte-
nen Beschluß Rechnung getragen. Die Beschwerde des Klä-
gers war daher als unbegründet zurückzuweisen.