Urteil des OLG Oldenburg vom 06.12.1994

OLG Oldenburg: beweisverfahren, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 2 W 119/94
Datum:
06.12.1994
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 485 ABS 1, ZPO § 493 ABS 1
Leitsatz:
Streitwert im selbständigen Beweisverfahren: Voller Wert des Haupt- sacheinteresses, obwohl im
anhängigen Streitverfahren nur ein Zurückbe- haltungsrecht gegenüber niedrigerer Klageforderung
verfolgt wird.
Volltext:
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens entspricht dem Wert des Hauptsacheinteresses des
Antragstellers entsprechend seinen Angaben in der Antragsschrift (Senat, OLGR Oldenburg 1994, 127 m.w.N.;
Schneider, Streitwert-Kommentar, 1O. Aufl., Rn. 4O24 a m.w.N; Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rn. 33;
Cuypers, NJW 1994, 199O). Nach diesem Grundsatz hat das Landgericht den Streitwert richtig auf 21O.72O,25 DM
festgesetzt.
Aus der in der Beschwerde angeführten Entscheidung des OLG München
(BauR 1994, 4O8) können die Beklagten nichts Gegenteiliges
herleiten. Wenn wie hier mit dem im selbständigen Beweisverfahren
festzustellenden Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht in einem
bereits laufenden Hauptsacheprozeß begründet werden soll, bemißt
sich der Streitwert auch nach dieser Entscheidung nach dem
behaupteten Wert des Anspruchs, auf den das Zurückbehaltungsrecht
gestützt werden soll, nicht jedoch nach der Höhe der abzuwehrenden
Gegenforderung (so ausdrücklich OLG München a.a.O.). Vorliegend
stützen die Beklagten das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht
auf einen Anspruch auf Beseitigung von Baumängeln in Höhe von
21O.72O,25 DM; danach und nicht nach der Höhe der abzuwehrenden
Klageforderung, ist der Streitwert zu bemessen.
Nur so wird auch dem Umstand Rechnung getragen, daß sich die
Bedeutung des selbständigen Beweisverfahrens im vorliegenden Fall
nicht nur in der Abwehr des bedeutend geringwertigeren
Klageanspruchs erschöpft, sondern daß die Ergebnisse des
Beweisverfahrens von den Beklagten nach § 493 Abs. 1 ZPO jederzeit
in ein weiteres von ihnen einzuleitendes gerichtliches Verfahren
auf Mängelbeseitigung eingebracht werden können.
Der weitere Umstand, daß der Sachverständige keine Mängel in der
vorgetragenen Größenordnung festgestellt hat, ist für die
Festsetzung des Streitwerts ohne Bedeutung; entscheidend ist
allein das zu Verfahrensbeginn von den Beklagten vorgetragene
Hauptsacheinteresse, nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme am Ende
des Verfahrens (Senat a.a.O.; OLG Koblenz, JurBüro 1993, 552; OLG
Köln, JurBüro 1992, 191 f).