Urteil des OLG Oldenburg vom 09.11.1994

OLG Oldenburg: obliegenheit, gestüt, einverständnis, aufwand, gewahrsam, versicherter, kündigungsfrist, belastung, wechsel, versicherungsvertrag

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 164/94
Datum:
09.11.1994
Sachgebiet:
Normen:
AVP § 77A 8 NR ., VVG § 6 ABS 1 S 2, VVG § 6 ABS 1 S 3, VVG § 6 ABS 2
Leitsatz:
AVP 77a: Leistungsfreiheit bei Verletzung der Anmeldepflicht im Fall von Bestandsveränderungen in
der Tierversicherung mit Einzelbeschreibung. - Erfordernisse für die Kenntnis i.S. von § 6 Abs. 1 Satz
2 VVG.
Volltext:
Die Beklagte ist hinsichtlich der drei verbrannten Hengste gem.
§ 8 Ziff. 5 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Ver-
sicherung von Pferden und anderen Einhufern (AVP 77 a) i.V.m. § 6
Abs. 1 VVG von ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag
frei, da der Kläger schuldhaft seiner Obliegenheit aus § 8 Ziff. 5
Abs. 1 Satz 1 AVP 77a nicht nachgekommen ist, neu in seinen Ge-
wahrsam gelangte Tiere nachträglich zur Versicherung anzumelden,
soweit und sobald sie versicherungsfähig waren und soweit sie zur
selben Tiergruppe gehörten, die der bestehende Versicherungs-
vertrag umfaßte. Die Beklagte kann sich auf diese Leistungs-
freiheit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG berufen, da sie inner-
halb eines Monats, nachdem sie von dieser Obliegenheitsverletzung
des Klägers Kenntnis erlangt hatte, den Versicherungsvertrag ge-
kündigt hat. Da die vom Kläger verletzte Obliegenheit nicht der
Verminderung einer Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung
für das Versicherungsobjekt diente, ist § 6 Abs. 2 VVG nicht ein-
schlägig (Schmitt, VersR 1953, 385; Prölss/Martin-Kollkosser, VVG,
25.·Aufl., §·9 AVR 77·a Anm.·3 zur inhaltlich gleichen Bestimmung
für die Rinder-Versicherung); es kommt somit nicht darauf an, ob
die Verletzung der Obliegenheit für den Schadenfall kausal ge-
worden ist. Das hat das Landgericht verkannt.
Seit März/April 1993 - also bereits im Zeitpunkt des Brandes am
4.6.1993 - befand sich neben den drei versicherten Deckhengsten
noch der Deckhengst "Rinaldo" im Gestüt des Klägers; der Kläger
hat ihn entgegen seiner versicherungsvertraglichen Pflicht aus § 8
Ziff. 5 Abs. 1 Satz 1 AVP 77 a jedoch erst 11. 8. 1993 bei der Be-
klagten angemeldet.
Die Verletzung der Nachmeldungspflicht durch den Kläger geschah
zumindestens fahrlässig. Die Verpflichtung, neu in den Gewahrsam
des Versicherungsnehmers gelangte Tiere dem Versicherer nachzumel-
den, ist in den AVP 77 a ausdrücklich normiert. Die Unkenntnis der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist grundsätzlich fahrlässig
(Prölss/Martin-Prölss, a.a.O., §·6 VVG Anm.·13 m.w.N.). Dies gilt
im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich zum einen beim Kläger
um einen hauptberuflichen Versicherungsvertreter und zum anderen
bei der verletzten Obliegenheit um eine im Hinblick auf das ver-
sicherte Risiko naheliegende Bestimmung handelte. Sind nämlich
nicht alle im Bestand vorhandenen Tiere versichert, liegt es auf
der Hand, daß es im Schadenfall zu Auseinandersetzungen kommt, ob
das jeweils zu Schaden gekommene Tier zum versicherten Bestand ge-
hörte. Um solchen Auseinandersetzungen vorzubeugen, hat der Ver-
sicherer deshalb ein offensichtliches und anerkennenswertes Inter-
esse an einer umgehenden und umfassenden Nachmeldung aller neu in
den Bestand kommenden Tiere. Diese Interessenlage war dem Kläger
aufgrund der Vertragsumstellung im Jahre 1987 auch genau bekannt,
wie seine Ausführungen im Schriftsatz vom 29. 3. 1994 belegen.
Der Kläger kann sich weder damit entschuldigen, daß er als Betrei-
ber eines Gestüts nicht ständig alle Neuzugänge habe anmelden kön-
nen, noch damit, daß er seit 20 Jahren von der Beklagen un-
beanstandet lediglich etwa zweimal im Jahr eine Bestandliste an
die Beklagte übersandt habe. Selbst wenn täglich ein Wechsel im
Bestand des Versicherungsnehmers eintritt, ist er im Hinblick auf
die oben dargestellten berechtigten Interessen des Versicherers
zur Nachmeldung verpflichtet; diese Belastung ist weder vom zeit-
lichen noch vom finanziellen Aufwand her unzumutbar. Aus der Auf-
stellung der Beklagten über die Bestandmeldungen des Klägers, der
der Kläger nicht widersprochen hat, läßt sich keinerlei Regel-
mäßigkeit der Nachmeldungen durch den Kläger erkennen; die zeit-
lichen Abstände zwischen den einzelnen Meldungen liegen zwischen 2
Monaten und mehr als zwei Jahren. Die Beklagte durfte deshalb an-
nehmen, daß der Pferdebestand des Klägers jeweils entsprechend
diesen Meldungen gewechselt hatte, alle Änderungen also korrekt
und pünktlich gemeldet waren. Dies gilt umso mehr, als der Kläger
in den Änderungsmeldungen nicht abweichende Termine für die ge-
meldeten Zu- und Abgänge angegeben hatte. Keinesfalls läßt sich
den Meldungen des Klägers ein Einverständnis der Beklagten entneh-
men, auf sofortige Nachmeldung von Neuzugängen im Bestand zu ver-
zichten.
Da die Obliegenheitsverletzung durch den Kläger nicht als unver-
schuldet anzusehen ist, war die Beklagte binnen eines Monats nach
Kenntnis dieser Obliegenheitsverletzung zur fristlosen Kündigung
des Vertrags berechtigt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Beklagte hat
am 29.9.1993 die Kündigung des Vertrags erklärt. Das war recht-
zeitig. Sie hatte, wie sie nachgewiesen hat, erst am 6.9.1993
Kenntnis vom Inhalt der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte und da-
mit Kenntnis davon, daß sich zum Zeitpunkt des Brandes im Bestand
des Klägers neben den versicherten Deckhengsten noch ein weiterer
Deckhengst befunden hatte. Für seine gegenteilige Behauptung, die
Beklagte habe bereits am 17.6.1993 durch einen der Schadenmeldung
beigefügten Zeitungsausschnitt davon erfahren, daß sich im Zeit-
punkt des Brandes ein vierter Deckhengst namens "Rinaldo" in sei-
nem Gewahrsam befunden habe, hat der Kläger keinen Beweis ange-
treten. Da es für die Kündigungsfrist des §·6 Abs.·1 VVG auf die
positive Kenntnis des Versicherers ankommt und das bloße Kennen-
müssen der Obliegenheitsverletzung nicht ausreichend ist
(Prölss/Martin-Prölss, a.a.O., §·6 VVG Anm.·10, m.w.N.), ist nicht
entscheidend, ob die Beklagte aus dem beigefügten Zeitungsaus-
schnitt hätte entnehmen können, daß sich zum Zeitpunkt des Brandes
im Gestüt noch ein weiterer, nicht versicherter Deckhengst be-
funden hatte, sondern ob sie dem Zeitungsausschnitt diese Kenntnis
tatsächlich positiv entnommen hat. Dafür ist der Kläger beweis-
pflichtig (Prölss/Martin-Prölss, a.a.O., §·6 Anm. 10 m.w.N.).