Urteil des OLG Köln vom 29.07.2010

OLG Köln (zpo, beschwerde, anordnung, anfechtbarkeit, rechtsmittel, zimmermann, anhalt, verhandlung, unterliegen, land)

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 124/10
Datum:
29.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 124/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 31 F 155/10
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 26.5.2010
erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Brühl (31 F
155/10) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe ist im vorliegenden
Fall nicht statthaft.
2
Wie bereits in der Verfügung vom 8.7.2010 dargelegt, ist ein Rechtsmittel im
Prozesskostenhilfe- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren nur dann gegeben, wenn auch
in der Hauptsache ein Rechtsmittel vorgesehen ist. Dieser Grundsatz folgt aus § 127
Abs. 2 Satz 2 ZPO. Denn die Beschwerde bezüglich der Verfahrenskostenhilfe kann
nicht weitergehen als die in dem zugrunde liegenden Verfahren. Diese Begrenzung der
Zulässigkeit einer Beschwerde galt bereits vor Inkraftreten des FamFG, und wurde
höchstrichterlich auf Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 620
ZPO erstreckt, sofern diese nach § 620c Satz 2 ZPO nicht anfechtbar waren (vgl. BGH v.
23.5.2005, FamRZ 2005, 790; OLG Hamm, FamRZ 2006, 352; OLG Land Sachen-
Anhalt v. 2.8.2007, FamRZ 2008,165; OLG Bamberg v. 27.11.2001, FamRZ 2004,38).
3
Das FamFG hat die Regelung zur Nicht- Anfechtbarkeit von Entscheidungen im
Verfahren der einstweiligen Anordnung im wesentlichen übernommen, vgl. § 57 Satz 1
FamFG. Dementsprechend unterliegen Entscheidungen, die die Verfahrenskostenhilfe
in den Verfahren nach §§ 49 ff FamFG betreffen, ebenfalls nicht der Überprüfung durch
das Beschwerdegericht, wenn – wie hier – die Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung ergangen ist und nicht auf wirtschaftliche Gründe gestützt wird (vgl.
Keidel/Zimmermann, FamFG, § 76 Rz. 54; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 ZPO Rz.
47).
4
Der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 10.6.2010 befasst sich mit der isolierten
Anfechtbarkeit von Kostenbeschlüssen und betrifft eine völlig andere Fallgestaltung.
5
Die nicht statthafte Beschwerde ist somit als unzulässig zu verwerfen.
6
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO, der entsprechende Anwendung
findet, nicht erforderlich.
7
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.
8