Urteil des OLG Köln vom 05.07.2005

OLG Köln: auf frischer tat ertappt, recht am eigenen bild, videoüberwachung, persönlichkeitsrecht, eingriff, waschküche, körperliche unversehrtheit, abend, aufzeichnung, verwertung

Oberlandesgericht Köln, 24 U 12/05
Datum:
05.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 12/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 186/04
Tenor:
1.
Auf die Berufung der Beklagten werden das am 9.12.2004 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 186/04 -
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
2
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Klage abzuweisen,
weiter. Sie macht in erster Linie geltend, die Beschädigungen an den Bullaugen der
beiden Waschmaschinen der Klägerin ("Philips" und "Lloyds") nicht verursacht zu
haben. Die Videoüberwachungsaufnahmen belegten auch keine Sachbeschädigung
durch sie - die Beklagte -, sondern lediglich einen einmaligen Tritt gegen eine
Waschmaschine, ohne dass sich ergebe, welche Waschmaschine betroffen sei und
dass hieraus eine erhebliche Beschädigung resultiere. Ferner wendet sich die Beklagte
im Einzelnen gegen die Höhe des durch die angefochtene Entscheidung festgestellten
Schadensersatzanspruchs.
3
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.6.2005 durch
Vernehmung der Zeugin C sowie durch Vernehmung der Beklagten als Partei.
4
II.
5
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Abweisung der Klage.
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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz wegen der Beschädigung zweier Waschmaschinen. Zwar hat sie dem
Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2
BGB i.V.m. § 303 StGB, 826 BGB schlüssig vorgetragen. Jedoch ist es der Klägerin, die
insoweit nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig ist, nicht gelungen zu
beweisen, dass die Beklagte die Beschädigungen an ihren beiden Waschmaschinen
begangen hat.
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a) Für die Beschädigung der neuen Waschmaschine ("Lloyds"), die die Klägerin am
19.11.2003 erworben hatte, hat die Klägerin Beweis angetreten durch
Inaugenscheinnahme von Aufzeichnungen einer heimlich in der gemeinsamen
Waschküche angebrachten Videokamera sowie - einen Vorfall am 2.12.2003 betreffend
- durch Vernehmung der Zeugin C und schließlich durch Vernehmung der Beklagten als
Partei. Die Klägerin ist jedoch mit der Verwertung der Videoaufzeichnung im Prozess
ausgeschlossen, weil sie dieses Beweismittel in rechtswidriger Weise erlangt hat (aa).
Darüber hinaus vermögen weder die Vernehmung der Zeugin C noch die Vernehmung
der Beklagten als Partei den Senat davon zu überzeugen, dass die neue
Waschmaschine der Klägerin ("Lloyds") durch Tritte der Beklagten beschädigt worden
ist (bb).
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aa) Die im Rahmen einer heimlichen Videoüberwachung gewonnene
Videoaufzeichnung verletzt unter den Umständen des vorliegenden Falles das
allgemeine Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht der Beklagten. Sie ist
rechtwidrig, ihre Verwertung im Prozess ausgeschlossen.
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(1) Die Videoaufzeichnung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits- und
Selbstbestimmungsrecht der Beklagten dar. Das Recht am eigenen Bild stellt eine
besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (vgl. nur BGH
NJW 1995, 1955, 1956; BAG NJW 2005, 313, 314, jeweils m.zahlr.N.). Ebenso wie beim
gesprochenen Wort gehört es zum Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen, darüber
zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn
verwendet werden dürfen. Es ist deshalb auch nicht auf bestimmte Örtlichkeiten, wie
z.B. die eigene Wohnung, begrenzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen wird nicht nur wie durch § 22 KunstUrhG gegen die unzulässige Verbreitung
oder öffentliche Zurschaustellung geschützt und folglich auch nicht erst im Fall einer
"Bildniserschleichung" verletzt, wenn etwa Abbildungen einer Person in deren privatem
Bereich in der Absicht gefertigt werden, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Vielmehr stellt bereits die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die
Filmaufzeichnung mittels Videogerät, ohne Einwilligung des Abgebildeten einen Eingriff
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar (BAG NJW 2005, 313, 314;
BGH NJW 1995, 1955, 1956, jeweils m. zahlr. N.).
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(2) Der festgestellte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits- und
Selbstbestimmungsrecht der Beklagten ist unter den Umständen des vorliegenden
Falles rechtswidrig. Ob und in welchem Umfang eine heimliche Videoüberwachung
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sowie eine heimliche Videoaufzeichnung rechtswidrig und unzulässig oder vom
Betroffenen hinzunehmen sind, kann nur unter Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich,
insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten
durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH NJW 1995,
1955, 1957). Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt, solange nicht die
unantastbare Intimsphäre des Betroffenen berührt ist, keinem schrankenlosen Schutz.
Es tritt in Konflikt mit den u.U. ebenfalls berechtigten Interessen desjenigen, der die
Videoaufzeichnungen angefertigt hat. Beide Belange sind - unter maßgeblicher
Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls - bei der Prüfung der
Rechtmäßigkeit des Vorgehens gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Karlsruhe NJW
2002, 2799).
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beklagten zeichnet sich vorliegend durch
eine hohe Intensität aus. Die Videoüberwachung erfolgte gezielt und heimlich an einem
Ort, der noch zum privaten Wohnbereich der Beklagten zu zählen ist und den die
Beklagte oft aufsuchte. Die Überwachung wurde über lange Zeit aufrecht erhalten,
nämlich mindestens vom 21.11.2003 bis zum 14.12.2003, dem Zeitraum, für den die
Klägerin eine Erstattung der Detektivkosten begehrt; ausweislich der Aufdrucke auf den
zur Gerichtsakte gereichten Videobildern hat eine Überwachung darüber hinaus aber
mindestens bis zum 20.1.2004 stattgefunden. Die Maßnahme war darauf angelegt, die
Beklagte gleichsam "rund um die Uhr" zu beobachten und zu filmen. Dies belegt die
dichte Aufeinanderfolge der Aufnahmen, die darauf schließen lässt, dass die
Überwachung mit hoher Regelmäßigkeit, evt. sogar stets erfolgte, wenn die Beklagte die
Waschküche betrat. Auf diese Weise wurde unweigerlich das gesamte Verhalten der
Beklagten im Zusammenhang mit der Benutzung der Waschküche beobachtet, auch
solche Verhaltensweisen, die mit den Beschädigungen an der Waschmaschine in
keinem Zusammenhang standen, wie z.B. die Häufigkeit und die Zeiten, zu denen die
Beklagte ihre Wäsche wusch, und welchen Gewohnheiten sie hierbei gegebenenfalls
folgte.
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Die Beklagte stand aber nicht nur unter ständiger Kontrolle (Videoüberwachung).
Sämtliche ihrer Bewegungen wurden auch aufgezeichnet und waren damit beliebig
abbildbar und abrufbar (Videoaufzeichnung). Hierdurch verstärkte sich die Intensität des
Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht erheblich, denn jede Aufzeichnung trägt
die Gefahr einer wiederholten Verwendung und des Missbrauchs der so gewonnenen
Bilder in sich. Auch wenn es unerheblich sein mag (so in einem ähnlichen Fall OLG
Karlsruhe NJW 2002, 2799), ob die Klägerin selbst die Absicht hatte, das Videomaterial
in anderer Weise als zur Aufklärung der Beschädigungen ihrer Waschmaschinen zu
verwenden - nämlich etwa für Presseveröffentlichungen, verunglimpfende
"Plakatierungsaktionen", "Flugblätter" oder dergleichen -, muss sich die Klägerin doch
die Missbrauchsgefahr zurechnen lassen, die in der heimlichen Videoaufzeichnung
angelegt war. Ohne die von der Klägerin veranlasste Videoaufzeichnung hätten keine -
zudem mit verunglimpfenden Texten versehenen - Fotos der Beklagten in deren
Wohnumfeld erscheinen und zur Bebilderung einer breiten, Aufmerksamkeit
erheischenden Berichterstattung in der Boulevardpresse benutzt werden können.
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Der in der Überwachung und Aufzeichnung liegende schwere Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Beklagten ist gegen die aus dem Eigentumsrecht
resultierenden Interessen der Klägerin abzuwägen. Im Ergebnis wiegt die
Rechtsverletzung, die die Beklagte erfahren hat, weitaus schwerer als die
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Beeinträchtigungen der Klägerin.
Zu Gunsten der Klägerin ist allerdings auf der einen Seite ihr Interesse zu
berücksichtigen, ihr Eigentum vor weiteren Beschädigungen zu schützen, und auf der
anderen Seite ihr Bestreben, den Verantwortlichen für die früheren Beschädigungen
ausfindig zu machen, um ihn auf die Leistung von Schadensersatz in Anspruch zu
nehmen. Beide Interessen sind berechtigt, verfassungsrechtlich geschützt und ohne
weiteres nachvollziehbar. Indes hätte der erstgenannte Zweck - Schutz des Eigentums
vor weiteren Beschädigungen der Waschmaschinen - anstatt durch eine verdeckte
(heimliche) Videoüberwachung und -aufzeichnung mindestens gleich gut,
wahrscheinlich aber sogar besser durch eine offene Videoüberwachung erreicht werden
können (so auch OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799). Denn angesichts der Kamera hätte
der Täter voraussichtlich von weiteren Beschädigungen abgesehen. Eine
Videoüberwachung anstelle einer Videoaufzeichnung hätte - vorbehaltlich ihrer
Zulässigkeit (vgl. zu den Grenzen eines entsprechenden Beschlusses einer
Wohnungseigentümergemeinschaft: KG NJW 2002, 2798) - auch die Beklagte weniger
beeinträchtigt, da die oben beschriebenen Wiederholungs- und Missbrauchsgefahren
nicht erst entstanden wären.
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Darüber hinaus hatte die Klägerin zwar ein anzuerkennendes berechtigtes Interesse
daran aufzuklären, wer für die bereits eingetretenen Beschädigungen an der alten
Waschmaschine verantwortlich war. Grundsätzlich kann auch das Interesse an der
Aufklärung einer bereits geschehenen Straftat oder Rechtsverletzung im Einzelfall den
mit einer verdeckten Videoüberwachung verbundenen Eingriff in Persönlichkeitsrechte
rechtfertigen. Voraussetzung ist dafür jedoch zum einen, dass es sich um eine
erhebliche Straftat handelt, deren Intensität der Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mindestens gleich kommt, und zum anderen,
dass die Videoüberwachung überhaupt geeignet ist, hinreichend sichere Rückschlüsse
auf die Verantwortlichen bereits begangener Straftaten und Rechtsverletzungen zu
liefern (ebenso OLG Karlsruhe, NJW 2002, 2799 f.). Diesen Anforderungen wird die von
der Klägerin veranlasste Videoaufzeichnung nicht gerecht. Zwar ist die in Rede
stehende Straftat (Sachbeschädigung) angesichts des bekannten Wertes von
Waschmaschinen (Neupreise ab ca. 500,00 EUR) und der Höhe der hier angefallenen
Reparaturkosten (je rund 250,00 EUR) nicht unerheblich. Andererseits steht mit der
umfassenden Überwachung und Aufzeichnung aller Bewegungen der Beklagten in der
Waschküche ein sehr intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beklagten in
Rede. Anders als in einem Fall, der dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorlag und
in dem das Gericht die Videoaufzeichnung ausnahmsweise für zulässig erachtete (NJW
1998, 241: öffentlich begangene Körperverletzung), steht hier auch weder eine
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin noch die eines höheren
Rechtsguts der Klägerin in Rede (z.B. körperliche Unversehrtheit, Leben). Der
vorliegende Fall ähnelt vielmehr einem Fall, den das OLG Karlsruhe zu entscheiden
hatte und in dem die bereits geschehene und drohende Beschädigung eines Pkw als
nicht hinreichender Grund für eine Videoüberwachung der Gemeinschaftstiefgarage
erachtet wurde (NJW 2002, 2799).
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Hinzu kommt, dass die Videoaufzeichnungen, selbst wenn sie die Beklagte eindeutig
als Täterin für die Beschädigung der neuen Waschmaschine ausgewiesen hätten, keine
sicheren Rückschlüsse auf die Täterschaft der Beklagten in der Vergangenheit
zugelassen hätten. Der Indizwert derartiger Aufzeichnungen war von vornherein
zweifelhaft, da es auch in der Vergangenheit bereits Beschädigungen an
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Waschmaschinen gegeben hatte, und zwar auch an der Waschmaschine der Beklagten,
was diese veranlasst hatte, ihre Waschmaschine schon vor Jahren mit einem
abschließbaren Holzverschlag zu versehen.
Die vom Senat vertretene und auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles
angewandte Rechtsauffassung zur Rechtswidrigkeit einer heimlichen
Videoaufzeichnung gründet auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtsgerichtshofs
(vgl. nur BGH, NJW 1995, 1955, Unzulässigkeit von Videoaufzeichnungen auf dem
öffentlichen Zugangsweg getrennter Grundstücke zum Zwecke der Störungsabwehr)
und liegt auf einer Linie mit zahlreichen obergerichtlichen und höchstrichterlichen
Entscheidungen gerade aus jüngerer Zeit: So erklärte z.B. das Oberlandesgericht
Karlsruhe (NJW 2002, 2799) eine heimliche, dauerhafte Videoüberwachung der
Tiefgarage eines von den Parteien bewohnten Mehrfamilienhauses für rechtswidrig, die
dazu diente, Beschädigungen an einem dort abgestellten Pkw aufzuklären. Auch das
Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 1998, 241) bejahte grundsätzlich den Ansatz
der BGH-Entscheidung, wonach im Einzelfall eine Abwägung der beteiligten Interessen
vorzunehmen sei. Dass es hiernach gleichwohl zu einer prozessualen Verwertbarkeit
der Videoaufzeichnung gelangte, beruhte darauf, dass in diesem Fall die
Persönlichkeitsverletzung des Gefilmten gegen eine Verletzung der körperlichen
Unversehrtheit sowie das Persönlichkeitsrecht des Opfers abzuwägen war, das die
Kamera zudem erst aus konkretem Anlass des - in aller Öffentlichkeit geführten - Angriffs
für wenige Minuten in Betrieb genommen hatte (mehrere Faustschläge gegen den Kopf
und Schulter des Opfers auf offener Straße; nicht unerhebliche Verletzung). Das
Kammergericht (NJW 2002, 2798) erklärte schließlich die Einführung der
Videoüberwachung im Hauseingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage für
unzulässig, die es jedem Bewohner ermöglicht hätte, den Eingangsbereich per
Tastendruck vom eigenen Fernsehgerät aus einzusehen. Auf den selben
Grundüberlegungen aufbauend legte ferner auch das Bundesarbeitsgericht (NJW 2005,
313) dar, dass die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitplatz (Briefzentrum)
der Mitbestimmung unterliege und einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürfe,
In dieselbe Richtung geht eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (NZA-
RR 2002, 464), das eine unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers
gefertigte Videoaufzeichnung im Kündigungsschutzverfahren für unverwertbar
erachtete.
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Alle genannten Entscheidungen gründen auf der Überzeugung, dass an die
Zulässigkeit der Anfertigung und Verwendung von heimlich angefertigten
Filmaufzeichnungen strenge Anforderungen zu stellen sind. Dieser Grundkonsens
spiegelt sich auch in der aktuellen Gesetzgebung wieder. So hat es der Gesetzgeber
beispielsweise für erforderlich erachtet, den Möglichkeiten Einhalt zu gebieten, die neue
Technologien wie WebCams, SpyCams oder Handys bieten, heimlich Bildaufnahmen
anzufertigen und zu verbreiten, indem er zum 6. August 2004 mit § 201a StGB eine
neue Vorschrift in das Strafgesetzbuch aufnahm, die es unter Strafe stellt, von einer
anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders
geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herzustellen oder zu übertragen
und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich zu verletzen oder eine so
hergestellte Bildaufnahme zu gebrauchen oder einem Dritten zugänglich zu machen.
Der Senat verkennt nicht, dass der Tatbestand des § 201a StGB - abgesehen davon,
dass der vorliegende Sachverhalt vor In-Kraft-Treten der neuen Vorschrift
abgeschlossen wurde - vorliegend nicht erfüllt ist, weil nicht in die Intimsphäre des
Betroffenen eingegriffen wurde (vgl. zur Auslegung des § 201a StGB Borgmann, NJW
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2004, 2133), sieht sich in seiner Grundauffassung aber nicht zuletzt durch diese
Gesetzesänderung bestätigt.
(3) Das rechtswidrig erlangte Videoband durfte nicht in Augenschein genommen und
nicht zu Lasten der Beklagten verwertet werden. Gleiches gilt für die
Inaugenscheinnahme der zur Gerichtakte gereichten Abbildungen. Die Rechtswidrigkeit
der Beweismittelbeschaffung führt unter den Umständen des vorliegenden Falles auch
zur Unverwertbarkeit des Beweismittels. Die Frage nach der Zulässigkeit der
Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel ist im Einzelnen umstritten (Nachweise
bei Prütting in MünchKomm, ZPO, 1992, § 284 Rn. 63). Der Schutzzweck der verletzten
Norm gebietet indes die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes regelmäßig dort,
wo ein rechtswidriger Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundpositionen des
Einzelnen vorliegt, namentlich ein Eingriff in die Menschenwürde und in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht (Prütting, a.a.O., § 284 Rn. 65; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 21.
Auflage, 1997, § 284 Rn. 58). Die Herstellung heimlicher Videoaufzeichnungen verletzte
die Beklagte - wie dargelegt - in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Nach dem
Schutzzweck dieses Rechtes hindert der Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot
auch die Verwertung des erlangten Beweismittels (ebenso Prütting, a.a.O., § 284 Rn.
67; Leipold in Stein/Jonas, a.a.O., § 284 Rn. 58; OLG Karlsruhe NJW 2002, 2799, 2800
m.w.N.).
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bb) Die Entscheidung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch hängt
demzufolge allein davon ab, ob der Senat aufgrund der Bekundung der Zeugin C und
der Aussage der als Partei vernommenen Beklagten die Überzeugung gewinnen kann,
dass die Beklagte die Waschmaschine der Klägerin durch Tritte beschädigt hat. Diese
Überzeugung kann der Senat jedoch nicht allein auf Grundlage dieser beiden
Beweismittel erlangen.
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Für den Beweis einer Tatsache ist grundsätzlich die volle Überzeugung (Gewissheit)
des Richters erforderlich (Foerste in Musielak, ZPO, 4. Auflage, 2005, § 286 Rn. 17;
BGHZ 53, 245, 255 f. = NJW 1970, 946). Dies erfordert zwar keine absolute Gewissheit
bzw. mathematisch-naturwissenschaftliche Stringenz, sondern der Richter darf und
muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit
begnügen, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen
(Foerste in Musielak, a.a.O., Rn. 18; BGHZ 53, 245, 256; BGH NJW 1998,2969, 2972).
Aber auch eine solche (lediglich) an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit von der
Wahrheit der klägerischen Behauptungen kann der Senat nicht gewinnen.
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(1) Was die Beschädigung der neuen Waschmaschine ("Lloyds") anbelangt, die die
Klägerin am 19.11.2003 erworben hatte, stehen dem Senat die Bekundung der Zeugin
C und die Vernehmung der Beklagten als Partei als Beweismittel zur Verfügung.
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(a) Die Zeugin C hat bekundet, am Abend des 2. Dezember 2003 beobachtet zu haben,
wie die Beklagte in voller Wucht gegen die Waschmaschine der Zeugin C und gegen
die der Klägerin getreten habe. Sie - Zeugin C - sei an diesem Abend gegen 21.15 Uhr
in Begleitung der Klägerin mit ihren drei Hunden "die letzte Runde" gegangen. Draußen
vor dem Haus hätten sie gehört, dass jemand in der Waschküche sei, und dort auch
Licht gesehen. Die Waschküche befinde sich im Untergeschoss des Hauses. Das
Fenster sei mit einem Gitterrost abgedeckt, durch das man aber hindurchsehen könne.
Vor dem Fenster befinde sich ein Grünstreifen mit Bodendeckern und Büschen. Um in
die Waschküche hineinsehen zu können, hätten die Zeugin C und die Klägerin diesen
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Grünstreifen betreten, sich zum Fenster geschlichen und - neben dem Busch stehend -
durch das Fenster geschaut. Ihr Blick sei dabei direkt auf die Waschmaschinen gefallen.
Sie hätten die Beklagte von der Seite gesehen, die genau vor den Waschmaschinen
gestanden habe, und beobachtet, wie die Beklagte so stark gegen das offen stehende
Bullauge einer Waschmaschine getreten habe, dass dieses "volle Möhre", also mit
großer Wucht, "zuflog". Die Beklagte habe sowohl gegen die Waschmaschine der
Klägerin als auch gegen die der Zeugin C getreten. Insgesamt habe sie - die Zeugin C -
vier Tritte beobachtet. Außer ihrer Waschmaschine und der der Klägerin habe sich nur
noch die Waschmaschine der Beklagten selbst in der Waschküche befunden.
Die Zeugin C hat weiter bekundet, dass sie und die Klägerin an diesem Abend weder in
die Waschküche gegangen seien, noch die Polizei verständigt hätten. Die Zeugin hat
dies damit erklärt, dass sie die Situation nicht hätten eskalieren lassen wollen. Denn in
der Vergangenheit habe es schon mehrfach Konfliktsituationen mit der Beklagten
gegeben, in denen diese sie beschimpft habe. Es hätte ihres Erachtens keinen Sinn
gehabt, das Gespräch mit der Beklagten zu suchen. Auch bei der Polizei seien sie
schon mehrfach ohne Erfolg gewesen; die dortigen Beamten hätten mittlerweile schon
ungehalten reagiert. Am nächsten Tag hätten sie - die Zeugin C und die Klägerin -aber
wie jeden Tag die Waschmaschinen kontrolliert und dabei festgestellt, dass sich
Trittspuren von schwarzem Gummi an den Waschmaschinen befunden hätten.
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Dass die Waschmaschine der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt, also am Morgen
des 3. Dezember 2003, nicht mehr funktionsfähig war, hat die Zeugin C indes nicht
bestätigt. Auf Nachfrage hat sie erklärt, dass die Waschmaschinen nach dem Vorfall,
den sie und die Klägerin beobachtet hatten, noch funktionsfähig gewesen seien. Sie
wisse nicht mehr genau, ab wann die Waschmaschinen nicht mehr funktioniert hätten,
meine aber, dass dies zunächst noch der Fall gewesen sei.
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(b) Als Partei vernommen hat die Beklagte eingeräumt, aus einer spontanen
Missstimmung und Verzweiflung heraus zweimal gegen die Waschmaschinen getreten
zu haben, und zwar gegen jede Maschine einmal. Damit wolle sie sagen, dass sie die
Bullaugen der Maschinen "mit dem Fuß zugeknallt" habe. Dies sei aber nicht etwa
geplant gewesen. Es sei niemals ihre Absicht gewesen, die Maschinen zu beschädigen,
und sie habe es auch nicht getan. Die Waschmaschinen seien durch ihre beiden Tritte
nicht beschädigt worden. Im übrigen sei der Vorfall vom 2. Dezember 2003, wie ihn die
Zeugin C bekundet habe, erfunden.
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(c) Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Kernaussage der Zeugin C und auch nicht an ihrer Glaubwürdigkeit. Zwar ist nicht zu
verkennen, dass die Zeugin C, die nach eigenem Bekunden selbst einen Rechtsstreit
gegen die Beklagte wegen der Beschädigungen an ihrer Waschmaschine führt, der
Beklagten voreingenommen gegenüberstand, der Klägerin innerlich verbunden war, mit
der sie gut bekannt ist, und sich aus einem erfolgreichen Ausgang des vorliegenden
Rechtsstreits möglicherweise Vorteile für den Ausgang ihres eigenen Prozesses
versprochen haben mag. Auch mutet es sehr merkwürdig an, dass die Zeugin C und die
Klägerin an dem besagten Abend zwar vier schwere Tritte gegen ihre Waschmaschinen
beobachtet - die Beklagte also "auf frischer Tat ertappt" - haben wollen, sie aber nicht
spontan zur Rede gestellt haben - nichts hätte näher gelegen, als gegen das Fenster zu
klopfen und der Beklagten zu bedeuten, dass sie erstens entdeckt ist und zweitens mit
dem Treten aufhören soll - und nicht einmal am selben Abend den Zustand ihrer
Waschmaschinen kontrolliert haben. Denn immerhin war die Waschmaschine der
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Klägerin ("Lloyds") zu diesem Zeitpunkt, am 2. Dezember 2003, gerade einmal zwei
Wochen alt. Die Empörung der Klägerin über das angeblich beobachtete Verhalten der
Beklagten hätte gerade aus diesem Grund so groß sein müssen, dass ihr Verhalten an
diesem Abend nicht recht verständlich ist. Diese Merkwürdigkeiten lassen sich auch mit
den Einlassungen der Zeugin C nicht widerspruchsfrei erklären.
Letztlich kann dies aber dahin gestellt bleiben. Denn der Senat sieht seine Zweifel an
der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin C weitgehend dadurch ausgeräumt, dass
die Bekundungen der Zeugin C in ihrem Kern immerhin (sogar) mit der Aussage der
Beklagten übereinstimmen, wonach diese zwei Tritte gegen die Maschinen eingeräumt
hat. Dass die Beklagte dabei in Abrede stellte, dass sich die von ihr eingeräumten Tritte
am 2. Dezember 2003 ereigneten, ist ohne entscheidenden Belang.
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Denn im Ergebnis reicht dies für einen Beweis der Beschädigung durch die Beklagte
jedenfalls nicht aus. Letztlich scheitert die Überzeugung des Senates daran, dass die
Waschmaschinen - dem eigenen Bekunden der Zeugin C zufolge - nach dem Vorfall,
den diese beobachtet haben will, noch funktionierten. Die Zeugin vermochte nicht zu
sagen, ab wann genau die Maschinen nicht mehr funktionsfähig waren. Die
Schlussfolgerung, dass die spätere Beschädigung der Waschmaschine der Klägerin
dann aber auch zwingend von der Beklagten verursacht worden sein müsse, verbietet
sich. Sie ist mit so vielen Unsicherheiten belastet, dass sie mit einer "Gewissheit, die
etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet" (s.o. und Foerste in Musielak, a.a.O., Rn. 18),
nicht getroffen werden kann. Zwar liegt die Vermutung nicht fern, dass die Beklagte nicht
nur - wie eingeräumt - zweimal, sondern in gleicher Missstimmung öfter gegen die
Waschmaschinen getreten hat. Dies erlaubt es aber gleichwohl nicht anzunehmen, dass
sie daher "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" (s.o. und Foerste in
Musielak, a.a.O., Rn. 18) die Schäden verursacht hat. Denn es ist völlig ungewiss, wann
überhaupt die Funktionsunfähigkeit eingetreten ist und was sich in der Zwischenzeit
ereignet hat. Die Waschmaschine der Klägerin befand sich in einem weitgehend,
zumindest für alle Hausbewohner frei zugänglichen Raum. Damit war der Kreis der
Personen, die als potenzielle Schädiger in Betracht kommen, unüberschaubar. Es kann
nicht einmal festgestellt werden, dass nur die Beklagte ein Motiv gehabt haben könnte,
die Waschmaschine der Klägerin zu beschädigen. Zwar sind die Fronten zwischen den
Parteien in unerträglicher Weise verhärtet. Jedoch ist, auch wenn dies einige Jahre
zurückliegt, auch schon einmal die Waschmaschine der Beklagten geschädigt worden,
was diese zum Anlass nahm, ihre Waschmaschine besonders zu sichern
(Holzverschlag). Schon deswegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter
auch die Schäden an den Waschmaschinen der Klägerin herbeigeführt hat, sei es um
(nur) die Klägerin zu schädigen oder - mittelbar - auch die Beklagte, auf die nach den
aktuellen Vorfällen unweigerlich der Verdacht fallen würde. Mag diese Möglichkeit auch
fern liegen, erscheint sie vor dem Hintergrund des tiefen Zerwürfnisses der Parteien
doch nicht ausgeschlossen.
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(2) Für die Beschädigung der alten Waschmaschine ("Philips"), die die Klägerin am
15.11.2003 festgestellt hatte, hat die Klägerin von vornherein keinen unmittelbaren
Beweis angeboten. Die Überzeugung, dass die Beklagte diese Beschädigung
verursacht hat, hätte der Senat allein durch einen Rückschluss gewinnen können, wenn
er die Täterschaft der Beklagten für die Beschädigung der neuen Waschmaschine
("Lloyds") für bewiesen erachtet und es darüber hinaus für ausgeschlossen erachtet
hätte, dass ein anderer als die Beklagte die Beschädigung der alten Waschmaschine
verursacht hat. Schon Ersteres ist - wie dargestellt - nicht der Fall, so dass die Frage, ob
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evt. eine andere Person die Beschädigung an der alten Waschmaschine verursacht hat,
dahingestellt bleiben kann.
(3) Scheidet hiernach ein Schadensersatzanspruch der Klägerin schon dem Grunde
nach aus, kommt es auf die Frage nach der Höhe des Schadens, namentlich nach der
Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten, nicht mehr entscheidend an. Die
Erstattungsfähigkeit unterlag aber im Übrigen auch deswegen erheblichen Zweifeln,
weil nach feststehender Rechtsprechung Aufwendungen, die dem Geschädigten daraus
entstehen, dass er von sich aus Schritte zur Beseitigung der Störung unternommen hat,
nur dann zu ersetzen sind, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen in der
Lage des Geschädigten erforderlich erscheinen (BGH NJW 1990, 2060, 2061 m.w.N.).
Dies war vorliegend von vornherein zweifelhaft. Denn aus der Sicht eines verständigen
Menschen in der Lage der geschädigten Klägerin konnte es kaum erforderlich
erscheinen, zum Zwecke der Schadensprävention und des Schadensersatzes
Detektivkosten in einer Höhe zu verursachen, die nahezu das Zehnfache des Schadens
betragen.
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2. Mangels Hauptforderung scheidet auch der geltend gemachte Zinsanspruch der
Klägerin aus.
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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
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IV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und es einer Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf.
Wie oben dargelegt, bewegt sich die vorliegende Entscheidung auf dem Weg, der durch
die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung vorgezeichnet worden ist.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.393,70 EUR.
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