Urteil des OLG Köln vom 12.02.2000
OLG Köln: zustellung, verfügung, datum
Oberlandesgericht Köln, 19 W 2/01
Datum:
12.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 2/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 0 661/00
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
Landgerichts Köln vom 04.01.2001 - 20 0 661/00 - aufgehoben. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
G r ü n d e
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Die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage der Zulässigkeit einer sofortigen
Beschwerde gegen die Entscheidung eines Prozessgerichts gemäß § 769 ZPO (s.
hierzu die Nachweise bei Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 769 Rn. 13 sowie OLG Hamm OLGR
2001, 33) kann hier dahingestellt bleiben, da die sofortige Beschwerde der Beklagten
jedenfalls deshalb zulässig ist, weil die angefochtene Entscheidung "greifbar
gesetzeswidrig" ist. Sie ist unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten
ergangen. Dieser war eine Frist zur Stellungnahme zu dem Einstellungsantrag der
Kläger binnen 1 Woche ab Zustellung der Verfügung des Vorsitzenden gesetzt worden.
Die Zustellung erfolgte am 28.12.2000, mithin lief die Stellungnahmefrist am 04.01.2001,
Tagende (24.00 Uhr) ab. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist
am 04.01.2001(Nachtbriefkasten), also fristgerecht bei Gericht eingegangen. Der
Beschluss des Landgerichts datiert ebenfalls vom 04.01.2001. Er wurde somit zu einem
Zeitpunkt gefasst, als die Frist, deren Setzung das Gericht zu Recht erforderlich
gehalten hatte, noch nicht abgelaufen war.
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Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten macht den Beschluss greifbar
gesetzeswidrig (s. hierzu OLG München OLGR 1996, 218; OLG Koblenz MDR 1997,
976; ausführlich Schneider MDR 1997, 991 ff.). Er war daher aufzuheben. Das
Landgericht muss nunmehr erneut unter Berücksichtigung des Vorbringens der
Beklagten über den Einstellungsantrag der Kläger befinden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO.
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