Urteil des OLG Köln vom 03.06.1982
OLG Köln: häusliche gemeinschaft, getrennt leben, trennung, lebensgemeinschaft, gleiche zeit, form, familienrecht, haushalt, sicherheit, wohnung
Oberlandesgericht Köln, 25 UF 220/81
Datum:
03.06.1982
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 UF 220/81
Vorinstanz:
Amtsgericht Gummersbach, 3 F 96/81
Tenor:
Das Versäumnis-Urteil des Senats vom 4.März 1982 bleibt aufrecht
erhalten.
Der Antragstellerin werden auch die weiteren Kosten des
Berufungsverfahrens
auferlegt .
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien haben im April 1964 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist die am 15. Mai 1971
geborene Tochter N.. hervorgegangen. Der Antragsgegner betreibt selbständig einen
Handwerksbetrieb als Installationsmeister und Heizungs- und Lüftungsbaumeister. Die
Antragstellerin ist im Büro des Geschäfts tätig. Beide Parteien leben bis heute in der
Ehewohnung in dem der Antragstellerin geh6renden Hause T. 3 in E..
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Seit 1980 unterhält die Antragstellerin ein intimes Verhältnis zu einem anderen Mann,
von dem der Antragsgegner im Januar 1981 erfahren hat. Der Antragsgegner hat erklärt,
er sei bereit, der Antragstellerin zu verzeihen und die Ehe mit ihr fortzusetzen.
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Die Antragstellerin hat im Februar 1981 Scheidungsantrag gestellt. Etwa um die gleiche
Zeit hat sie das eheliche Schlafzimmer verlassen und nächtigt seitdem im Wohnzimmer
der Ehewohnung. Dieses wird jedoch weiterhin auch von dem Antragsgegner als
Wohnzimmer benutzt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Parteien lebten seit
Februar 1981 innerhalb der Ehewohnung getrennt. Dazu ist folgendes unstreitig:
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Die Antragstellerin ist an den Wochenenden fast regelmäßig nicht in der Ehewohnung,
sondern verbringt diese Zeit bei ihrem Bekannten. Die tägliche Freizeit verbringen die
Parteien weitgehend getrennt voneinander. Es ist jedoch seit Februar 1981 auch
vorgekommen, daß die Antragstellerin gemeinsam mit Freunden und dem
Antragsgegner Festlichkeiten besucht hat. Die Antragstellerin arbeitet weiterhin im Büro
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des Gewerbebetriebs des Antragsgegners. Sie erhält dafür ein Gehalt. Die Parteien
nehmen die Mahlzeiten während der Woche weitgehend gemeinsam ein. Die
Antragstellerin bereitet das Essen und Getränke dazu vor. Zur Vorbereitung des
Mittagessens hat sie sich dahin eingelassen, sie habe schon immer sehr reichlich
gekocht, um dann am nächsten Tag noch Essen vorbereitet zu haben, so daß sie nur
alle zwei Tage kochen müsse. Davon mache der Antragsgegner regelmäßig Gebrauch,
indem er sich von dem vorbereiteten Essen nehme, so daß sie dann am nächsten Tag
wieder neu kochen müsse. Auch die Abendmahlzeit nehmen die Parteien gemeinsam
ein, wenn der Antragsgegner zu den Essenszeiten n Hause ist. Ob die Antragstellerin
das Gedeck für den Antragsgegner hinstellt, oder ob dies die gemeinsame Tochter tut,
konnte nicht
geklärt werden. Der Antragsgegner findet jedenfalls einen auch für ihn gedeckten Tisch
vor. Auch füt die Abendmahlzeit sind immer genügend Frischwurst und Brotvorräte für
den Antragsgegner mit vorhanden. Die Parteien haben eine Vereinbarung getroffen,
wonach die Antragstellerin einen Betrag von 220,-DM im Monat zur Verfügung gestellt
bekommt, für den sie dem Antragsgegner Lebensmittel mit elnkaufen kann. Die
Antragstellerin besorgt auch die Wäsche des Antragsgegners. Dieser legt seine
schmutzige Wäsche in den Wäschekorb. Die Antragstellerin wäscht die Wäsche, sie
bereitet sie schrankfertig zu und legt sie wieder in den Schrank. Der Antragsgegner
schläft mit der Tochter der Parteien in dem ehelichen Schlafzimmer. Es steht ein
Kinderzimmer in der Ehewohnung zur Verfügung. Die Antragstellerin putzt dieses
Eheschlafzimmer. Sie bezieht auch regelmäßig das Bett des Antragsgegners mit
frischer Wäsche.
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Der Antragsgegner ist dem Scheidungsantrag entgegengetreten. Er hofft, daß die Ehe
der Parteien wieder zu retten sei. Nachdem die Antragstellerin ihm erklärt habe, daß sie
darum ein Verhältnis zu einem anderen Mann aufgenommen habe, weil er selbst
niemals Zeit für sie gehabt habe, da er beruflich stark in Anspruch genommen gewesen
sei durch den Aufbau des Geschäftes und er auch durch Mitgliedschaft im
Handballverein und Kegelclub häufiger die Freizeit nicht mit der Antragstellerin
gemeinsam verbracht hab,. sehe er ein, daß er seine Freizeitgestaltung ändern müsse.
Er sei bereit, diese Verpflichtungen aufzugeben und sich mehr der Antragstellerin zu
widmen.
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Das Famlilengericht hat durch Urteil vom 9. Oktober 1981 den Scheidungsantrag
abgewiesen, weil die Parteien noch nicht ein Jahr getrennt leben und auch nicht
festgestellt werden könne, daß die Ehe der Parteien gescheitert wäre.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Antragstellerin ihr Scheidungsbegehren weiter. In der
ersten mündlichen Verhandlung hat sie keine Anträge gestellt, so daß Versäumnis-
Urteil gegen sie ergangen ist. Dagegen wurde form. und fristgerecht Einspruch
eingelegt. In der darauf stattgefundenen Verhandlung hat der Senat die Parteien
vernommen. Es wird dazu auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 1982 Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung der Antragstellerin hat keinen
Erfolg. Die Ehe der Parteien kann derzeit gemäß § 1565 BGB nicht geschieden werden,
weil die Parteien noch nicht ein Jahr in der in § 1561 BGB vorgeschriebenen Form
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getrennt leben.
Die Trennung der Eheleute hat nach der Konzeption des 1. EheRG für Begründung,
Darlegung, Ausschluß und Verwirklichung eines Scheidungsrechts mit den §§ 1555
Abs. 2, 1566, 1568 Abs. 2 BGB und § 614 Aba. 2 und 4 ZPO zentrale Bedeutung. Aus
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§ 1565 Abs. 1 und 2 BGB folgt unbestritten, daß eine Ehe ohne mindestens einjährige
Trennung nicht scheidbar ist, wenn nicht der Antragsgegner Zerrüttungsgründe
veranlaßt hat, die dem Antragsteller das Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar
sein
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lassen. Solche Gründe des § 1565 Abs. 2 BGB macht die Antragstellerin im
Berufungsverfahren nicht mehr geltend; sie kann sie auch schon darum nicht darlegen,
weil sie selbst durch Aufnahme intimer Beziehungen zu einem anderen Mann gegen die
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Pflicht zur ehelichen Treue verstoßen hat und sie selbst damit erst durch diese
Eheverfehlung die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien
herbeigeführt hat. Mag auch der Antragsgegner durch berufliche Inanspruchnahme und
Engagement
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für den Sportverein zu wenig auf die Interessen der Antragstellerin eingegangen sein, so
rechtfertigt oder entschuldigt dies doch nicht die Aufgabe der ehelichen Gesinnung auf
der Seite der Antragstellerin durch Aufnahme des auf Dauer angelegten intimen
Verhältnisses zu einem anderen Mann. Die Antragstellerin würde bei einer solchen
Situation aus eigener Rechtsverletzung Rechte herleiten. wenn sie ohne Einhaltung
eines Trennungsjahres die Scheidung durchsetzen könnte. Solchen Rechtsmißbrauoh
will gerade die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB - jedenfalls zeitlich befristet -
ausschalten (vgl. BGH FamRZ 81, 127, 129 m.N.).
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Die Parteien leben noch nicht im Sinne des § 1567 BGB getrennt voneinander. Das
steht aufgrund der eigenen Aussage der Antragstellerin bei ihrer Parteivernehmung fest.
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Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen
keine häusliche Gemeinschaft besteht und einer der Ehegatten sie auch nicht herstellen
will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Das Fehlen der häuslichen
Gemeinschaft kann nach Satz 2 auch durch eine Trennung innerhalb derselben
Wohnung ersetzt werden.
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Hier liegen zwar die subjektiven Merkmale dieses Getrenntlebens vor, was schon allein
darin zum Ausdruck kommt, daß die Antragstellerin mit ihrem schon im Februar 1981
gestellten Scheidungsantrag zeigt, daß sie eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem
Antragsgegner ablehnt und sie von diesem auch den Auszug aus der Ehewohnung
verlangt hat.
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Eine Trennung innerhalb der Ehewohnung haben die Parteien bisher aber nicht
herbeigeführt. Dieses äußere, Objektiv bewertbare Merkmal des Trennungsbegriffs ist
nach dem Wortlaut des § 1561 BGB und der Bedeutung der Trennung für die Erkenntnis
des Scheiterns einer Ehe außer der subjektiven Komponente des Getrenntlebens
unerläßliche zusätzliche Voraussetzung (vgl. auch BGR FamRZ 1981, 127, 128).
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Nach ganz überwiegender höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur leben die
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Ehegatten innerhalb der Ehewohnung im Sinne des § 1567B1GB nur dann getrennt,
wenn sie dabei das Höchstmaß einer Trennung in allen Lebensbereichen herbeigeführt
haben, das nach den realen Möglichkeiten des Einzelfalles erreichbar ist ( BGH NJW
78, 1810 == FamRZ 78, 671; NJW 79, 105 == FamRZ 78, 884; FamRZ 79, 469 ==NJW
79, 1360; Brüggemann FamRZ 78. 91, 92; Palandt-Diederichsen § 1567 Bem. 2:
Soergel-Siebert-Roth-Stielow Kommentar zum BGB § 1567 Bem. 3, 11, 21).
Nach der Funktion des Getrenntlebens für die Feststellung des Scheiterns einer Ehe ist
dabei entscheidend das äußere, objektive Erscheinungsbild der Absonderung von
Lebensbereichen. Auch fortbestehende Gemeinsamkeiten müssen sich aus den
objektiv erkennbaren äußeren Umständen erklären lassen. Auf Beweggründe für solche
fortbestehenden Gemeinsamkeiten kommt es nicht entscheidend an (BGH NJW 78,
1810, NJW 79; 105).
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Es ist allerdings nur abzustellen auf die Trennung in allen den Lebensbereichen, die in
dem räumlich gegenständlichen Lebensmittelpunkt der Ehewohnung befriedigt zu
werden pflegen, so daß es unerheblich ist, daß die Parteien noch im Handwerksbetrieb
des Antragsgegners zusammenarbeiten und dazu auch noch gemeinsam den in der
Ehewohnung eingerichteten Büroraum nutzen (vgl. dazu Palandt Dederichsen §
1561Bem. 2; Gernhuber, Familienrecht, § 27 VII 5; Erman – Roth-Stielow § 1567 Bem. 3
a).
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Innerhalb der Lebensbereiche haben die Parteien hier lediglich eine teilweise Trennung
im Wohnbereich durchgeführt, indem die AntragsteIlerin nicht mehr im ehelichen
Schlafzimmer, sondern im Wohnzimmer schläft. Dieses Wohnzimmer wird im übrigen
aber
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auch noch von dem Antragsgegner als Wohnzimmer genutzt. Hier steht das von beiden
Parteien noch genutzte Fernsehgerät. Schon insofern liegt daher noch eine
Gemeinsamkeit im Wohnbereich vor, die auch nicht bedingt ist durch beengte
Wohnmöglichkelten in dem dreigeschossigen Wohnhaus.
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In den anderen Lebensbereichen des Haushaltens und Wirtschaftens liegt nur eine
Einschränkung bisheriger gemeinsamer Haushaltsführung, keinesfalls aber eine
Aufhebung vor; dies reicht aber für § 1567 Aba. 1 Satz 2 BGB nicht aus (vgl. BGH 79,
105). Die Antragstellerin versorgt den Antragsgegner auch noch zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung, indem sie für ihn mitkocht, einkauft, seine Wäsche
bereitet und putzt. Es sind dabei auch keinesfalls nur Reflexe eigener Haushaltsführung
der Antragstellerin fur sich und das Kind, an denen der Antragsgegner profitiert, indem
er sich von den
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vorbereiteten Speisen und Getränken nimmt und keine Sorge für Wäsche und
Wohnungspflege tragen muß. Selbst wenn nämlich die Antragstellerin in der ersten Zeit
der von ihr gewollten Verwirklichung einer Trennung nur an Wochentagen darum so
reichlich gekocht hat, um für sich und das Kind am nächsten Tag nicht wieder kochen zu
müssen, so hätte sie, wenn allein dies das Motiv für das reichliche Kochen gewesen
wäre, dieses Verhalten mit Sicherheit eingestellt, nachdem sie bemerkt hat, daß dieser
Plan sich regelmäßig nicht verwirklichen ließ, weil auch der Antragsgegner sich von
dem Essen nahm. Die Antragstellerin hat durch die Fortsetzung ihrer
Kochgewohnheiten zumindestens stillschweigend zu erkennen gegeben, daß sie für
den Antragsgegner weiterhin absichtlich kocht. Gleiches gilt für die Einkäufe, die sie
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regelmäßig so tätigte, daß auch für den Antragsgegner genügend Vorräte da waren.
Daß dies im gegenseitigen Zusammenwirken geschah, und nicht nur der Antragsgegner
sich gegen den Willen der Antragstellerin von diesen Vorräten nahm, wird daran
deutlich, daß die Antragstellerin dafür sogar vom Antragsgegner Geldmittel erhielt. Auch
im Bereich der Wäschepflege entlastet die Antragstellerin den Antragsgegner in vollem
Umfang von eigener Sorge, indem sie nicht nur seine Wäsche mitwäscht, sondern sie
auch noch Schrankfertig bereitet und wegräumt. Andererseits partizipiert auch die
Antragstellerin
von Einkäufen des Antragsgegners für den Haushalt, indem sie insbesondere Getränke,
die dieser kauft, mitverwendet.
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Hier liegt nach allem ein Erscheinungsbild des Zusammenlebens von Ehegatten in der
Ehewohnung vor, das nicht nur noch Restbestände einer früheren gemeinsamen
Haushaltsführung erkennen läßt. Die Parteien nutzen die Ehewohnung nicht nur in einer
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Weise, die deutlich macht, daß sie bemüht sind, sieh einander aus dem Weg zu gehen.
Ihre Gemeinsamkeiten stellen sich auch nicht nur dar als gelegentliches
Zusammentreffen aufgrund bloßen räumlichen Nebeneinanderseins. Allein ein solches
Zusammentreffen stände einer Trennung innerhalb der Wohnung nicht entgegen. (BGH
FamRZ78, 671, 672; FamRZ 79. 4.69,. 470).
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Es handelt sich bei den noch bestehenden Gemeinsamkeiten der Haushaltsführung
auch nicht ausschließlich um solche Gemeinsamkeiten der Lebensführung, die zum
Wohl des im Haushalt der Parteien lebenden 11-jährigen Kindes einzuhalten wären und
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die daher im Rahmen des § 1567 Abs. 1 Satz 2 zu tolerieren sein könnten (
offengelassen von BGH FamRZ 78, 884, 885; solche Gemeinsamkeiten werden
zugelassen von OLG Karlsruhe FamRZ 80, 52; Münchener Kommentar - Wolf § 1567
Bem. 30;
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Palandt-Diederichsen § 1567 Bem. 2; Erman- Ronke, § 1560 Bem. 3 a; Gernhuber
Familienrecht § 27 VII 5; ablehnend: Soergel- Siebert-Roth - Stilow § 1567 Bem. 23). Es
mag gute Gründe dafür geben, daß Gemeinsamkeiten, die Ehegatten - auch einem
objektiven Beurteiler nachvollziehbar – nur darum noch haben, weil damit Rücksicht auf
die Erziehung eines Kindes genommen wird, der Annahme eines Getrenntlebens in der
Ehewohnung nicht entgegenstehen, wenn die Ehegatten dafür in anderen
Lebensbereichen eindeutige Trennungskonturen gezogen haben (zu letzterem vgl. auch
BGH FamRZ 79, 469). Es kann nämlich auch im Rahmen ~ von § 1567 kaum von einern
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verantwortungsbewußten Elternteil verlangt werden, daß er gegen seine
Wertvorstellung und moralisches Empfinden das Kind miterleben läßt, wie etwa der
Vater nach der Erwerbstätigkeit nach Hause kommt, sich selbst seine warme Mahlzeiten
zu kochen hat, deren Zutaten er nicht von den häuslichen Vorräten nehmen darf,
während Mutter und Kinder die in Ruhe und Sorgfalt von der Mutter vorbereitete
Mahlzeit einnehmen. Es wird einem Kind in einer Weise, die dessen Wertvorstellungen
nicht verbiegen kann, kaum klarzumachen sein, daß dies Verhalten aus rechtlichen
Gründen erforderlich sein soll.
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Abgesehen davon, daß die Antragstellerin bei ihrer Anhörung hier gar nicht ihre weitere
Haushaltsführung für den Antragsgegner ausschließlich mit diesen Motiven der
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Rücksichtnahme auf die Erziehung des Kindes erklärt hat, erfordern solche
Beweggründe auch nicht den gesamten Umfang der noch .fortbestehenden
Gemeinsamkeiten. Es fehlt auch an zum Ausgleich dafür umso deutlicher gezogenen
Trennungskonturen in anderen Lebensbereichen.
Die Wäschepflege zum Beispiel wäre nicht nötig, um das Kind vor negativen
Eindrücken zu bewahren. Da die Parteien in guten Einkommensverhältnissen leben, ist
es auch nicht wirtschaftliche Not, die sie daran hindert, andere Lebensbereiche völlig
voneinander zu trennen. So hätte die Antragstellerin zum Ausgleich dafür, daß sie im
Interesse des Kindes den Antragsgegner nicht vom gemeinsamen Kochen und Essen
ausschließen will, eine deutlichere Trennung im Wohnbereich durchführen können,
indem sie einen der Räume des Hauses ausschließlich für sich als Wohn- und
Schlafraum nutzte. Eine solche Regelung hätte sie auch im Wege des § 620 Nr. 7 ZPO
gegen den Willen des Antragsgegners durchsetzen können.
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Nach allem kann die Ehe der Parteien derzeit nicht geschieden werden, auch wenn die
Lebensgemeinschaft der Parteien nun schon über ein Jahr lang aufgehoben ist, was
dokumentiert wird durch den Scheidungsantrag und den Betrieb dieses Verfahrens. Das
Gesetz mutet es nämlich den Eheleuten mit Regelung des § 1565 Aba. 1 und 2 auch in
Fällen, in denen die Ehe bereits mit Sicherheit gescheitert ist, die Partner aber noch
nicht ein Jahr lang die häusliche Gemeinschaft aufgehoben haben, grundsätzlich zu, ein
Trennungsjahr herbeizuführen (vgl. BGH FamRZ 81, 121, 129) . Die entsprechend
lange Aufhebung der Lebensgemeinschaft kann diese in §§ 1565 Abs. 2:, 1567 BGB
vorausgesetzte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht ersetzen (vgl. auch BGH
aaO Seite 128). Bei letzterer handelt es sich um einen äußeren, für einen objektiven
Beurteiler bewertbaren tatsächlichen Zustand (BGH FamRZ 1978, 671), der nach der
Konzeption des 1. EheRG und seiner Bewertung der Trennung für das materielle
Scheidungsrecht unerläßliche Voraussetzung für das Fundament der zur Beurteilung
des Scheiterns einer Ehe erforderlichen Prognose ist (vgl. dazu auch OLG Schleswig
FamRZ 77,t 805; OLG Frankfurt NJW 78, 892, 893; OLG Hamm FamRZ 79, 511, 512;
Brüggemann FamRZ 78, 95, Schwab FamRZ 79, 19, 20; Münchener Kommentar -
Ergänzungsband – Wolf § 1565 Rdn. 73). Nur die Aufhebung der häuslichen
Gemeinschaft, nicht aber die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, bei der
vorwiegend abzustellen ist auf das subjektive Merkmal des Verbundenseins der
Eheleute in ehelicher Gesinnung kann nach der Wertung des Gesetzes den
notwendigen äußeren, einem objektiven Beurteiler zugänglichen Bewertungsrahmen
abgeben für die Sichtbarmachung der Ernsthaftigkeit des Scheidungsbegehrens.
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Diese Wertung des Gesetzes behält auch dann ihren Sinn, wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft in Ausnahmefällen eindeutig seit mehr als einem Jahr aufgehoben
ist, was auch nach außen durch das Betreiben des Scheldungsverfahrens und die
Lebensführung der Parteien trotz eingeschränkter fortbestehender häuslicher
Gemeinschaft dokumentiert wird. Schon darum kann nicht etwa - wie im Senat zunächst
erwogen worden ist – in einer solchen Ehesituation durch erweiternde Auslegung des §
1565 BGB der gemäß § 1564 Satz 3 BGB 1. V. m. Art. 6 GG ohnehin richterlicher
ausdehnender Anwendung nur eingeschränkt zugänglich sein dürfte, auf das
Trennungsjahr verzichtet werden.
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Zum einen könnte damit Rechtsmißbräuchen nicht begegnet werden, weil der sich
rechtswidrig, einseitig aus der Ehe lösende Ehegatte durch alsbaldige Stellung des
Scheidungsantrages dann ohne die materielle und immaterielle Belastung durch die
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Herbeiführung der Trennung doch genau das erreichen könnte, was er anstrebt.
Zum anderen werden in einer solchen Ehe, in der noch eine, wenn auch in
eingeschränktem Umfang praktizierte häusliche Gemeinschaft besteht,. doch noch
äußere Funktionen einer Ehe erfüllt, die im Einzelfall unter anderem für Kinder noch
sinnvoll und
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nützlich sein können (nur darum ist zum Beispiel die Kinderschutzklausel des § 1568
BGB, die ja erst bei gescheiterten Ehen aktuell wird, zu erklären). Wenn das Gesetz im
Regelfall ein Scheidugsrecht erst bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gibt,
wäre es ungerechtfertigt, eine Ehe, in der noch diese Funktionen einer häuslichen
Gemeinschaft vewirkklicht werden, vorzeitig ohne die Voraussetzungen des § 1565 Abs.
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zu scheiden. Es handelt sich dann nicht einmal um eine sinnentsteIlte, inhaltslose,
äußere Fassade einer Ehe. Es gibt eine große Zahl von Ehen, die ohne innere Bindung
der Ehegatten nur noch funktional intakt sind ( Battes, FamRZ 77, 433, 439).
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Im übrlgen bleibt die Wertung des Gesetzes, nur die mindestens einjährige Aufhebung
der häuslichen Gemeinschaft sei sichere Erkenntnisgrundlage für die Prognose, auch
sinnvoll, wenn im Einzelfall schon die einjährige Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft feststeht.
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Ob ein Ehegatte sich endgültig und ernsthaft aus der Ehe lösen will und nicht mehr in
eine Form des ehelichen Verbundenseins zurückfinden kann, kann mit größerer
Zuverlässigkeit jedenfalls erst dann beurteilt werden, wenn er gezeigt hat, daß er auch
die äußeren Erscheinungsformen einer Lebensgemeinschaft abzubrechen bereit ist und
er es seelisch "verkraften" kann, den Partner in Zukunft sich selbst in seiner Sorge um
die Bewältigung des Alltags und seiner persönlichen Lebensbereiche zu überlassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Berufungsstreitwert: 9.900,-- DM
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