Urteil des OLG Köln vom 07.04.2003
OLG Köln: straftat, inhaftierung, leistungsfähigkeit, mutwilligkeit, unterhaltspflicht, vergewaltigung, unterhaltsklage, datum
Oberlandesgericht Köln, 26 WF 70/03
Datum:
07.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 WF 70/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Eschweiler, 12 F 384/02
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht - Eschweiler vom 19.3.2003 - 12 F
384/02 - hinsichtlich der Ziff. 2.) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin B.-F. in A. bewilligt
Gründe:
1
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Beklagten die zur
Verteidigung gegen eine Unterhaltsklage des Klägers begehrte Prozesskostenhilfe
mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert
2
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann der Beklagte sich auf fehlende
Leistungsfähigkeit berufen. Der Beklagte verbüßt zur Zeit eine mehrjährige
Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung der gesetzlichen Vertreterin des Klägers. Nach
der ständigen Rechtsprechung des BGH kann sich ein Unterhaltsschuldner nur dann
nicht auf eine durch eine Straftat und Inhaftierung eingetretene Leistungsunfähigkeit
berufen, wenn die Straftat auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die
Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsgläubiger bezieht (BGH FamRZ 2002,813;
2000,815; 1982,913; ferner OLG Koblenz FamRZ 1998,44; Wendl-Staudigl-Gutdeutsch,
5. Aufl., § 5 Rn. 25 ff, jew. m.w.N.). So hat der BGH in der zuerst genannten
Entscheidung eine Berufung des Unterhaltsschuldners auf fehlende Leistungsfähigkeit
selbst dann als begründet angesehen, wenn die Inhaftierung auf einer Verurteilung
wegen sexuellen Missbrauchs der Unterhaltsgläubigerin beruht, solange nicht eine
unterhaltsbezogene Mutwilligkeit, die in der Regel bei Sexualstraftaten nicht vorliege,
festgestellt werden kann. Auf der Basis dieser Rechtsprechung ist nach dem derzeitigen
Sach- und Streitstand, bei dem sich bisher keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
unterhaltsbezogenen Mutwilligkeit ergeben, eine erfolgversprechende
Rechtsverteidigung nicht zu verneinen. Demzufolge hat die Beschwerde Erfolg.
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