Urteil des OLG Köln vom 10.09.2003
OLG Köln (zpo, gläubiger, antrag, rechtshängigkeit, hauptsache, beschwerde, ermessen, vorschrift, auftrag, anlass)
Oberlandesgericht Köln, 2 W 85/03
Datum:
10.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 85/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 7 0 324/02 SH I
Normen:
ZPO §§ 91 a, 93, 269 Abs. 3, 888
Leitsätze:
1. Es ist im Einzelfall möglich, eine einseitige Erledigungserklärung als
Antragsrücknahme i.S.d. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. auszulegen.
2. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. ist auch bei einer vor Anhängigkeit
eingetretenen Erledigung anwendbar.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 20. August 2003 gegen
den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juli
2003 - 7 0 324/02 SH I - wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e:
1
I.
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Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin ein Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts
Köln vom 20. Dezember 2002 - 7 O 324/02 - erwirkt, durch das diese als Beklagte unter
anderem verurteilt worden ist, gegenüber dem Kläger des Rechtstreits den Wert des
näher beschriebenen Grundstückes durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens
zu ermitteln. Durch Schreiben vom 10. Januar 2003 forderte der Gläubiger die
Schuldnerin auf, bis zum 24. Januar 2003 zu belegen, dass sie die Erstellung des
Gutachtens in Auftrag gegeben habe; die Parteien hatten sich darauf verständigt, dass
der Gutachterausschuss der Stadt L mit der Begutachtung beauftragt werden sollte. Am
20. Februar 2003 ließ der Gläubiger der Schuldnerin die vollstreckbare Ausfertigung des
Teilanerkenntnisurteils zustellen und beantragte mit Schriftsatz vom 25. April 2003,
gegen die Schuldnerin wegen der Nichtvornahme der titulierten Verpflichtung gemäß §
888 ZPO ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Nachdem die
Schuldnerin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2003 ein Schreiben des Gutachterausschusses
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vom 13. März 2003 vorgelegt hatte, wonach der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens
dort am 5. März 2003 eingegangen war, hat der Gläubiger seinen Antrag "für erledigt
erklärt" und beantragt, der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die
Schuldnerin hat der Erledigungserklärung mit der Begründung widersprochen, der
Antrag des Gläubigers sei von Anfang an ungerechtfertigt gewesen.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2003 hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens gemäß
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO der Schuldnerin auferlegt. Die Erledigungserklärung sei als
Antragsrücknahme zu werten. Die Schuldnerin habe spätestens nach der Zustellung der
vollstreckbaren Ausfertigung des Teilanerkenntnisurteils mit Vollstreckungsmaßnahmen
rechnen müssen und sei verpflichtet gewesen, dem Gläubiger die am 28. Februar 2003
erfolgte Beauftragung des Gutachterausschusses mitzuteilen. Demgegenüber sei der
Gläubiger nicht gehalten gewesen, vor Einreichung des Antrags noch selbst beim
Gutachterausschuss nachzufragen.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde,
mit der sie die Auferlegung der Kosten zu Lasten des Gläubigers erstrebt.
5
II.
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Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthafte, in rechter Frist (§ 569
Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin, der das
Landgericht gemäß Beschluss vom 27. August 2003 nicht abgeholfen hat, ist nicht
begründet. Das Landgericht hat die Kosten des Verfahrens nach § 888 ZPO zu Recht
der Schuldnerin auferlegt. Die Kostentragungspflicht der Schuldnerin entspricht gemäß
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtung des bisherigen Sach- und Streitstandes
billigem Ermessen.
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1. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 ZPO ist im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens
gem. § 888 ZPO anwendbar. Sie gilt nicht nur für die Rücknahme einer Klage, sondern
auch für alle sonstigen Anträge, über die eine mündliche Verhandlung zulässig ist (vgl.
nur Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 269 Rdnr. 1). Hiervon wird auch ein Antrag auf
Verhängung von Zwangsmitteln im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO erfasst. Ebenso wie im
Falle einer sachlichen Entscheidung über einen Zwangsmittelantrag im Sinne des § 888
Abs. 1 ZPO die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO Anwendung finden (§ 891 Satz 3 ZPO),
richtet sich die Kostentragungspflicht zwischen den Verfahrensbeteiligten im Falle einer
Antragsrücknahme nach § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl. 2002,
§ 891 Rdnr. 2).
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2. Das Landgericht ist in der angegriffenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen,
dass der Gläubiger seinen Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln gem. § 888 ZPO
wirksam im Sinne des § 269 Abs. 3 ZPO zurückgenommen hat.
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a) Ausdrücklich ist eine derartige Rücknahme allerdings nicht erfolgt. Vielmehr hat der
Gläubiger in dem Schriftsatz vom 23. Juni 2003 den Vollstreckungsantrag "für erledigt
erklärt" und beantragt, der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Hätte
die Schuldnerin dieser Erledigungserklärung zugestimmt, läge unproblematisch eine
übereinstimmende Erledigungserklärung im Sinne des § 91 a ZPO vor, so dass nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über
die Kosten zu entscheiden gewesen wäre. Da indessen die Schuldnerin der
Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, handelt es sich dem Wortlaut nach um eine
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einseitige Erledigungserklärung. Im Rahmen des Klageverfahrens ist anerkannt, dass
bei einer einseitigen Erledigungserklärung an die Stelle des ursprünglichen
Klageantrags regelmäßig ein Sachantrag tritt gerichtet auf die Feststellung, dass der
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, d.h. dass die Klage ursprünglich zulässig
und begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet
geworden ist (vgl. nur BGH, NJW 1992, 2235; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, §
91 a Rdnr. 43 mit weiteren Nachweisen). Auch im Rahmen eines
Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist eine einseitige Erledigungserklärung in
diesem Sinne möglich (vgl. hierzu OLG Rostock, OLGR Rostock 1997, 360 ff.).
b) Vorliegend ist es jedoch nicht interessengerecht, die einseitig gebliebene
Erledigungserklärung des Gläubigers als Antrag auf Feststellung der Erledigung der
Hauptsache auszulegen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, der auch der
Senat folgt, dass eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nur dann
ausgesprochen werden kann, wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit
eingetreten ist; ansonsten ist der Feststellungsantrag (als unbegründet) abzuweisen
(vgl. nur BGH, NJW 1982, 1598; BGH, NJW 1986, 588; BGH; BGH NJW 1992, 2235;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 91 a, Rdnr. 41 f.). Hier hatte die Schuldnerin
jedoch bereits durch Schreiben vom 28. Februar 2003 den Gutachtenauftrag an den
Gutachterausschuss der Stadt L erteilt. Diese Auftragserteilung wollte der Gläubiger
durch seinen Vollstreckungsantrag vom 25. April 2003 erzwingen. Da die Schuldnerin
zu diesem Zeitpunkt den Auftrag bereits - wenn auch ohne Kenntnis des Gläubigers -
erteilt hatte, war der Vollstreckungsantrag schon im Zeitpunkt seines Eingangs
unbegründet. Von daher schied die Feststellung einer Erledigung der Hauptsache mit
der sich hieran anschließenden Kostentragungspflicht der Schuldnerin von vornherein
aus. Gerade die Kostentragungspflicht der Schuldnerin war jedoch das erklärte Ziel der
von dem Gläubiger erklärten "Erledigung" des Vollstreckungsantrages. Grundlage für
das Rechtsschutzziel des Gläubigers konnte allerdings die neu in die
Zivilprozessordnung eingefügte Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sein. Dies
würde jedoch die Rücknahme seines Vollstreckungsantrages voraussetzen. Nach
Auffassung des Senats erscheint es vor dem Hintergrund dieser offen zu Tage tretenden
Interessenlage des Gläubigers gerechtfertigt, die "Erledigungserklärung" im Sinne einer
Antragsrücknahme auszulegen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gläubiger trotz
der offensichtlichen Erfolglosigkeit die Feststellung der Erledigung der Hauptsache
begehrte (vgl. für eine entsprechende Auslegung einer einseitig gebliebenen
Erledigungserklärung bei einer Erledigung vor Rechtshängigkeit auch
Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 91 a Rdnr. 42). Für die Auslegung als
Antragsrücknahme ist es rechtlich unerheblich, ob diese tatsächlich die
Kostentragungspflicht der Schuldnerin zur Folge hat. Dies bedarf vielmehr einer
gesonderten Prüfung. Die hier vorgenommene Auslegung ist bereits deshalb
gerechtfertigt, weil für den Gläubiger bei einer Antragsrücknahme zumindest die Chance
eröffnet wird, eine ihm günstige Kostenentscheidung zu erlangen, während dies bei
einem auf die Feststellung der Erledigung gerichteten Antrag nicht der Fall ist.
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3. Die Antragsrücknahme durch den Gläubiger führt entgegen der Regel des § 269 Abs.
3 Satz 2 ZPO nicht dazu, dass er die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen
hätte. Vielmehr streitet zu seinen Gunsten die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
Hiernach entspricht es billigem Ermessen, der Schuldnerin die Kosten des
Vollstreckungsverfahrens aufzuerlegen.
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a) Der Anlass für den Gläubiger zur Stellung des Vollstreckungsantrages gem. § 888
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Abs. 1 ZPO ist bereits vor Rechtshängigkeit weggefallen. Die Schuldnerin hatte den
Gutachterausschuss Ende Februar 2003 beauftragt, während der Vollstreckungsantrag
des Gläubigers erst am 26. April 2003 bei Gericht eingegangen und der Schuldnerin am
2. Mai 2003 zugestellt worden ist.
Dass hiernach der Anlass sogar schon vor der Anhängigkeit des
Vollstreckungsantrages entfallen war, steht der Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3
ZPO entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung (vgl. Bonifacio,
MDR 2002, 500; wie hier demgegenüber Elzer, NJW 2002, 2006 2008;
Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 269 Rdnr. 13; Musielak, JuS 2002, 1203 1205 f.
mit weiteren Nachweisen) nicht entgegen. Dem Wortlaut lässt sich eine Beschränkung
auf die Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit nicht entnehmen,
hiernach genügt vielmehr jede Erledigung vor Rechtshängigkeit. Auch aus den
Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich nichts Abweichendes. Hierin wird zu Begründung
der Neuregelung lediglich darauf hingewiesen, dass ein dem Kosteninteresse des
Klägers angemessen Rechnung tragende Klageänderung auf Feststellung der
Erledigung der Hauptsache nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
"insbesondere" dann nicht gegeben sei, wenn der Anlass für die Klageerhebung - etwa
durch Zahlung des eingeklagten Betrages - zwischen Einreichung und Zustellung der
Klage, mithin vor Rechtshängigkeit weggefallen sei (vgl. BT-Drucks 14/3750, S. 55 f.;
BT-Drucks 14/4722, S. 81). Wie die Formulierung "insbesondere" zeigt, sollten damit
andere Fälle der Erledigung vor Rechtshängigkeit nicht ausgeschlossen werden.
Schließlich spricht auch nicht der Normzweck gegen die hier befürwortete Erstreckung
der Vorschrift auf die Fälle der Erledigung vor Anhängigkeit. Im Gegenteil: § 269 Abs. 3
Satz 3 ZPO verfolgt den Zweck, unnötige Prozesse zu vermeiden, in denen
ausschließlich um die Kostenverteilung eines vorangegangenen Verfahrens gestritten
wird. Es entspricht der Prozessökonomie, wenn über diese Kosten auch in den Fällen,
in denen eine Erledigung bereits vor Anhängigkeit eingetreten ist, in dem
Ursprungsverfahren entschieden wird. Eine ganz andere Frage ist es, wer bei einer
bereits vor Anhängigkeit eingetretenen Erledigung die Kosten des Verfahrens zu tragen
hat. Dies bestimmt sich wiederum - falls die weiteren Voraussetzungen des § 269 Abs. 3
Satz 3 ZPO gegeben sind - unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach
billigen Ermessen.
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b) Der Gläubiger hat den Antrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121
Abs. 1 BGB) im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zurückgenommen. Die Schuldnerin
hat erst durch Schriftsatz vom 11. Juni 2003 belegt, dass sie den Gutachterausschuss
bereits am 28. Februar 2003 mit der Begutachtung beauftragt hatte. Im unmittelbaren
Anschluss hieran hat der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag zurückgezogen.
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c) Der Senat ist schließlich auch mit dem Landgericht der Auffassung, dass es billigem
Ermessen entspricht, der Schuldnerin die Kosten des Vollstreckungsverfahrens
aufzuerlegen.
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aa) Ebenso wie bei einer Entscheidung gemäß § 91 a ZPO der Grundgedanke des § 93
ZPO, ob der Beklagte dem Kläger Veranlassung zu der Klage geben und deshalb die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002,
§ 91 Rdnr. 25 mit umfassenden Nw.), heranzuziehen ist, gilt dies in gleicher Weise auch
bei einer Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die §§ 91 a Abs. 1 und
269 Abs. 3 Satz 3 ZPO enthalten gleichlautende Kriterien für die Kostenentscheidung.
Veranlassung zur Klageerhebung hat ein Beklagter dann gegeben, wenn sein Verhalten
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vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage
gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage
nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 93 Rdnr. 3
m.w.Nw.). Übertragen auf ein Vollstreckungsverfahren hat deshalb ein Schuldner die
Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Gläubiger aufgrund des vorangegangenen
Verhaltens des Schuldners davon ausgehen musste, nur mit Hilfe eines
Vollstreckungsverfahrens seine titulierten Ansprüche durchsetzen zu können.
bb) Vorliegend hat die Schuldnerin dem Gläubiger in diesem Sinne Veranlassung
gegeben, einen Vollstreckungsantrag gemäß § 888 ZPO zu stellen. Der Senat schließt
sich insoweit den Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss an.
Nachdem der Gläubiger die Schuldnerin unter Fristsetzung bis zum 24. Januar 2003
aufgefordert hatte, die Beauftragung des Gutachtens mitzuteilen, die Schuldnerin
indessen auf dieses Schreiben ebenso wenig wie auf die Zustellung der vollstreckbaren
Ausfertigung des Teilanerkenntnisurteils vom 20. Dezember 2002 reagiert hatte, musste
der Gläubiger davon ausgehen, dass die Schuldnerin ohne Zwangsmittel zur
Beauftragung des Gutachters nicht bereit war. Der Gläubiger war deshalb auch nicht
gehalten, vor Beantragung einer Zwangsmaßnahme gem. § 888 Abs. 1 ZPO bei dem
Gutachterausschuss selbst anzufragen, ob das Gutachten in Auftrag gegeben worden
war. Soweit die Schuldnerin im Rahmen der Beschwerde darauf verweist, dass sich
auch bei Einreichung eines Mahnbescheides der Gläubiger vorab vergewissern müsse,
ob eine Überweisung erfolgt sei, handelt es sich um eine Situation, die mit dem
vorliegenden Fall nicht zu vergleichen ist. Während es einem Gläubiger, der eine
Zahlung erwartet, zuzumuten ist, seine Kontounterlagen auf Zahlungseingänge hin zu
überprüfen, geht es vorliegend darum, ob die Schuldnerin einen Dritten mit der Stellung
eines Gutachtens beauftragt hatte. Insoweit genügte es aber, dass der Gläubiger vor
Stellung eines Antrags gem. § 888 Abs. 1 ZPO die Schuldnerin um Mitteilung bat, ob die
Beauftragung erfolgt sei. Einer darüber hinausgehenden, zusätzlichen Anfrage bei dem
Gutachterausschuss bedurfte es demgegenüber nicht. Für die Schuldnerin wäre es ein
Leichtes gewesen, den Gläubiger über die Auftragserteilung unverzüglich zu
unterrichten, so dass es zu dem Vollstreckungsantrag und den hiermit verbundenen
Kosten überhaupt nicht gekommen wäre.
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4. Da mithin das Landgericht die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu Recht der
Schuldnerin auferlegt hat, muss ihre Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückgewiesen werden. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574
Abs. 2 und 3 ZPO zu, weil er den erörterten Fragen im Zusammenhang mit der neu in
die Zivilprozessordnung eingeführten Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
grundsätzliche Bedeutung beimisst.
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Beschwerdewert: Kosteninteresse
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