Urteil des OLG Köln vom 09.06.1994
OLG Köln (kläger, lex rei sitae, sitz im ausland, gesellschaft, firma, höhe, abtretung, bewegliche sache, zwingendes recht, konkursmasse)
Oberlandesgericht Köln, 18 U 239/93
Datum:
09.06.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 239/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 289/93
Schlagworte:
KONKURS AUSLANDSANSPRUCH AKTIEN
Normen:
§ 37 KO
Leitsätze:
1. Macht der Konkursverwalter einen Anspruch auf Rückgewähr von
Inhaberaktien einer AG mit Sitz im Ausland geltend, die sich in einem
Depot im Ausland befinden, ist hierauf deutsches Recht anwendbar,
wenn die Gemeinschuldnerin ihren Sitz in der Bundesrepublik hat. 2.
Hat die Gemeinschuldnerin die Inhaberaktien vor Konkurseröffnung in
der Bundesrepublik an den Beklagten übereignet unter Abtretung des
Herausgabeanspruchs, beurteilt sich die Frage, ob der Beklagte
hierdurch Eigentümer der Aktien geworden ist, nach dem Recht des
Landes, wo sich die Aktien befinden. 3. Nach luxemburgischem Recht
werden Inhaberaktien durch einfache Übergabe des Papiers zu
Eigentum übertragen. Die Übergabe eines Aktienzertifikats ist hierfür
nicht Voraussetzung. 4. Erklärt der auf Rückgewähr der Inhaberaktien in
Anspruch genommene Beklagte die Rückabtretung des
Herausgabeanspruchs an den Konkursverwalter, hat er den
Rückgewähranspruch erfüllt.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom
10.11.1993 - 20 O 289/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklag- ten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn
nicht der Be- klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. Die Parteien dürfen die Sicherheitsleistung auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer
öffent- lichrechtlichen Sparkasse erbringen.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Rückge- währanspruch gem. § 37 KO
geltend. Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der in T.
geschäftsansässigen Firma "XXX GmbH".
2
Der damalige Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin L. B. beantragte mit Schreiben
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vom 30.10.1992 beim Amtsgericht T. die Eröffnung des Vergleichs- verfahrens mit der
Begründung, die Gesellschaft sei zahlungsunfähig. Mit Schreiben vom 04.12.1992
nahm der Geschäftsführer B. den Vergleichsantrag zurück und stellte gleichzeitig einen
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Durch Beschluß des Amtsgerichts T. vom
10.12.1992 - 23 N 76/92 - wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das
Konkursverfahren eröffnet (Bl. 1 AH).
Die Gemeinschuldnerin war alleinige Inhaberin des Gesellschaftskapitals der
Gesellschaft "XXX" mit Sitz in L.-City und Eigentümerin der 400 Inha- beraktien dieser
Gesellschaft im Nominalwert von 100,00 US-Dollar je Aktie. Der Beklagte ist als Mitglied
des Verwaltungsrats der Firma I. S.A. de- ren Organ.
4
Zwischen der Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer L. B., und dem
Beklagten wurde unter dem 28.06.1992 ein Vertrag geschlos- sen, durch welchen die
Gemeinschuldnerin sämtliche Aktien der Firma "I. S.A." zu einem Kaufpreis von
50.000,00 DM an den Beklagten verkaufte. Die Aktien befinden sich wie auch seinerzeit
schon im Depot bei der Firma "I. S.A.". Ausweislich des Vertragstextes erfolgte die
Übereignung der Aktien gem. § 931 BGB, indem die Gemeinschuldnerin ihren
Herausgabeanspruch an den Beklagten abtrat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf die Vertrags- urkunde vom 28.06.1992 Bezug genommen (Bl. 22, 23 AH).
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Unter dem gleichen Datum schloß der Beklagte mit dem Geschäftsführer der
Gemeinschuldnerin einen Treuhandvertrag, durch den die Vertragsparteien ihre
Einigkeit darüber zum Ausdruck brachten, daß die Aktien von dem Beklagten
treuhänderisch ge- halten werden sollten und daß dieser verpflichtet sei, die Aktien
unverzüglich in den Oktober T., XXX Corporation, U. Street P. M. House, J., Ch.I.,
einzubringen (Bl. 24, 25 AH).
6
Mit der am 19.05.1993 anhängig gemachten Klage erklärte der Kläger die
Konkursanfechtung gem. § 30 Nr. 1 KO, hilfsweise nach § 31 Nr. 1 KO, wei- terhin
hilfsweise gem. § 30 Nr. 2 KO, hilfsweise gem. § 32 Nr. 1 KO sowie weiterhin hilfsweise
nach § 1 f. Anfechtungsgesetz.
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Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.07.1993 die Verlesung eines
Klageabweisungsan- trages angekündigt hatte, erkannte er mit Schrift- satz vom
09.07.1993 den Klagenaspruch zu 1) an und trat "den Herausgabeanspruch des
Aktionärs be- züglich der Aktien an der Gesellschaft luxemburgi- schen Rechts I. S.A.
mit Sitz L. c/o. Rechtsanwalt G. B. betreffend 400 Aktien zu je 100,00 US-Dollar
Nominalwert" an den Kläger ab.
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Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, Kaufvertrag und Treuhandvertrag seien
rückdatiert worden. Diese Verträge seien erst nach dem 04.12.1992, dem Zeitpunkt der
Stellung des Kon- kursantrages, unterzeichnet worden. Dem Beklagten sei damals
jedenfalls die Stellung des Vergleichs- antrages durch den Geschäftsführer der Gemein-
schulderin bekannt gewesen. Er habe auch gewußt, daß die Gemeinschuldnerin bereits
seit Anfang 1992 konkursreif gewesen sei. Der Kläger hat ferner behauptet, der
Beklagte habe den Kaufpreis von 50.000,00 DM für die Aktien nicht an die Gemein-
schuldnerin gezahlt.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, die gemäß (rückdatierten) Kaufvertrag vom 28. Ju- ni
1992 dem Beklagten übergebenen Inha- beraktien der Gesellschaft I. S.A. Hol- ding-
Gesellschaft, eingetragen im Amts- gericht zu L. zu der Register-Nr. XXX in Höhe von
400 Aktien im Nominalwert von 100,00 US-Dollar je Aktie zur Konkurs- masse der
Gemeinschuldnerin, der "XXX GmbH" zurückzugewähren, 2. hilfsweise den Beklagten
zu verurteilen, Wertersatz, deren Höhe nach billigem Ermessen durch das erkennende
Gericht festzusetzen ist, in Höhe des Verlustes der im Klageantrag zu Ziffer 1 genannten
Inhaberaktien von nominell 40.000,00 US- Dollar an den Kläger zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat behauptet, der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens vom 30.10.1992
sowie der Konkurs eröffnende Beschluß des Amtsgerichts T. vom 10.12.1992 seien ihm
erstmalig mit der Kla- geschrift bekannt geworden. Die Verträge seien am 28.06.1992
geschlossen und nicht rückdatiert worden. Mit dem treuhänderischen Verkauf der Aktien
sei beabsichtigt worden, die Gesellschaft I. S.A. für die gesamten Gesellschaften der
Gruppe zu aktivieren, so daß realisierte und versteuerte Gewinne in die Holding
einfließen sollten, die ihrerseits in die Lage versetzt werden sollte, Kredite an die
Tochtergesellschaften zu verge- ben und ggf. Neuerwerbungen von industriellen
Einheiten zu finanzieren. Da die Beteiligung an der Gemeinschuldnerin nicht von der
Firma I. S.A. hätte erworben werden können, solange die Gemein- schuldnerin selbst an
der Firma I. S.A. beteiligt gewesen sei, sei die Übertragung der Aktien in dem Vertrag
vom 28.06.1992 vorgenommen worden. Er, der Beklagte, sei - was unstreitig ist -
vorprozessual niemals zur Rückgewähr der Aktien aufgefordert worden.
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Durch das dem Kläger am 25.11.1993 zugestellte Urteil vom 10.11.1993, auf das hiermit
zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Land- gericht die Klage
abgewiesen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen- bleiben, ob die tatbestandlichen
Voraussetzungen einer Anfechtung gem. § 30 f. KO gegeben seien. Der Beklagte habe
jedenfalls einen etwaigen Rück- gewähranspruch des Klägers durch die am 09.07.1993
abgegebene Erklärung, er trete den Herausgabean- spruch des Aktionärs bezüglich der
Aktien an der Firma I. S.A. an den Kläger ab, erfüllt.
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Hiergegen richtet sich die am 14.12.1993 eingeleg- te und mittels eines am 13.01.1994
beim Oberlan- desgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des
Klägers.
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Der Kläger trägt vor: Der Beklagte schulde gem. § 37 KO die Rückgewähr in Natur. Mit
der Abtretung des Herausgabean- spruchs sei dieser Rückgewähranspruch des Klägers
nicht erfüllt, da der Besitzer der Aktien dem Klä- ger Einwendungen entgegenhalten
könnte, die dieser gegenüber dem Beklagten habe. Hinzukomme, daß etwaige Rechte
zum Besitz oder Gegenrechte sich nach luxemburgischen Recht beurteilten. Hinsicht-
lich der Übereignung der Aktien sei es kollisions- rechtlich eindeutig, daß
luxemburgisches Recht zur Anwendung gelange, weil die Aktien in L. belegen seien.
Da nach der Erklärung des Beklagten das Aktienzertifikat nicht im Besitz der
Gesellschaft, sondern bei einer luxemburgischen Bank deponiert sei, sei dem
landgerichtlichen Urtiel nur dann zu folgen, wenn abgeklärt sei, daß auch nach luxem-
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burgischen Recht die Abtretung des Herausgabean- spruchs ausreiche, den
Klageanspruch zu erfüllen. Klärungsbedürftig sei deshalb die Frage, ob nach
luxemburgischem Recht die Übereigung eines Pakets von Inhaberaktien davon
abhängig sei, daß gleich- zeitig das Aktienzertifikat übertragen werde.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Ur- teils 1. den Beklagten zu verurteilen, die
gemäß (rückdatierten) Kaufvertrag vom 28. Ju- ni 1992 dem Beklagten übergebenen
Inha- beraktien der Gesellschaft I. S.A. Hol- ding-Gesellschaft, eingetragen im Amts-
gericht zu L. zu der Register-Nr. XXX in Höhe von 400 Aktien im Nominalwert von
100,00 US-Dollar je Aktie zur Konkurs- masse der Gemeinschuldnerin, der "XXX
GmbH" zurückzugewähren, 2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, Wertersatz,
deren Höhe nach billigem Ermessen durch das erkennende Gericht festzusetzen ist, in
Höhe des Verlustes der im Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Inhaberaktien von
nominell 40.000,00 US- Dollar an den Kläger zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er ist zunächst der Ansicht, die Voraussetzungen für die Konkursanfechtung seien nicht
erfüllt. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers werde weiterhin bestritten. Er ist ferner
der Ansicht, das Landge- richt habe mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.
Der Kläger handele treuwidrig, da er einen unmöglichen Herausgabeanspruch an den
Ak- tien, deren unmittelbaren Besitz der Beklagte nie- mals innegehabt habe,
weiterverfolge.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ge- wechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
In der Sa- che selbst hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage
abgewiesen. Sie ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet.
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Auf den mit dem Hauptantrag verfolgten Rückgewähr- anspruch des Klägers findet
deutsches materielles Konkursrecht und damit § 37 KO Anwendung. Dem steht nicht
entgegen, daß sich die 400 Inhaberak- tien, die der Kläger zur Konkursmasse der
Gemein- schuldnerin zurückgewährt haben will, im luxembur- gischen Ausland
befinden. Neben dem Inlandsvermö- gen gehört auch das Auslandsvermögen des
Gemein- schuldners zur Konkursmasse. Die Konkursordnung folgt insoweit dem
Universalitätsprinzip (vgl. BGHZ 88, 147; § 238 Abs. 1 KO). Das im Ausland belegene
Vermögen des inländischen Gemeinschuld- ners unterliegt dem Konkursbeschlag aber
nur in- soweit, wie es der Zwangsvollstreckung unterliegt (vgl. Kilger/Schmidt,
Konkursordnung, 16. Aufl. 1993, § 1 Anm. 1 B). Aktien sind aber taugliche
Vollstreckungsobjekte und fallen grundsätzlich in die Konkursmasse (vgl.
Kilger/Schmidt a.a.O. § 1 Anm. 2 Cbbb). Anknüpfungspunkt für den Rückgewähr-
anspruch nach § 37 KO ist bei anfechtbarer Hand- lung mit Auslandsberührung der
Wohnsitz bzw. Sitz des Gemeinschuldners (vgl. Kilger/Schmidt a.a.O. § 37 Anm. 16). Da
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die Gemeinschuldnerin ihren Sitz in T. hat, findet deutsches materielles Konkurs- recht
auf den Rückgewähranspruch des Klägers An- wendung.
Es kann offenbleiben, ob die tatbestandli- chen Voraussetzungen der
Konkursanfechtung gem. §§ 30 f. KO vorliegend erfüllt sind. Selbst wenn einer oder
mehrere der von dem Kläger vorgetrage- nen Anfechtungstatbestände eingreifen
würden, ist der Hauptantrag auf Rückgewähr der 400 Inhaberak- tien gem. § 37 Abs. 1
KO unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entschei- dung
ausgeführt, daß der Beklagte einen etwaigen Rückgewähranspruch des Klägers gem. §
37 Abs. 1 KO durch die am 09.07.1993 abgegebene Erklärung, er trete hiermit den
Herausgabeanspruch des Aktionärs bezüglich der Aktien an der Firma I. S.A. an dem
Kläger ab, erfüllt hat.
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Im Rahmen des § 37 Abs. 1 KO hat die Rückgewähr grundsätzlich in Natur zu erfolgen.
Es ist deshalb zurückzugewähren, was weggegeben worden ist; ei- ne bewegliche
Sache ist zurückzuübereignen, eine Forderung zurückzuübertragen (vgl. BGHZ 71, 61,
163; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl. 1986, § 37 Rn. 1; Gottwald/Huber,
Insolvenzrechts- handbuch 1990, § 54 Rn. 6). Die Konkursmasse ist grundsätzlich in die
Lage zu versetzen, in welcher sie sich befinden würde, wenn das anfechtbare Verhalten
unterblieben wäre (vgl. Kilger/Schmdit a.a.O. § 37 Anm. 2).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte jedenfalls mit der Erklärung
der Abtre- tung des Herausgabeanspruchs den aus dem Vermögen der
Gemeinschuldnerin veräußerten Gegenstand im Sinne von § 37 Abs. 1 KO an die
Konkursmasse zurückgewährt. Insoweit kann offenbleiben, ob nach luxemburgischen
Recht tatsächlich eine wirksame Übereignung der 400 Inhaberaktien an den Beklagten
erfolgt ist. Auf die Übereigung der 400 Inhaberaktien findet luxemburgisches Recht
Anwendung, da sich die Ak- tien unstreitig in L. befinden. Im internationalen
Sachenrecht gilt kraft Gewohnheitsrecht grundsätz- lich das Recht des Lageortes (lex rei
sitae), und zwar sowohl für bewegliche Sachen wie Wertpapiere (vgl. BGHZ 100, 324;
108, 356; Palandt-Heldrich, BGB, 53. Aufl. 1994 Anh. II zu Art. 38 EGBGB Rn. 2).
Unerheblich ist, daß die Gemeinschuld- nerin und der Beklagte in § 4 des Vertrags vom
28.06.1992 das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land für anwendbar erklärt haben.
Die Anknüpfung an das Recht der Sachbelegenheit ist zwingendes Recht. Für die
Parteiautonomie ist im internatio- nalen Sachenrecht nach ganz herrschender Meinung
kein Raum (vgl. BGHZ 45, 95, 97; OLG Köln OLGZ 1977, 201, 209; OLG Köln IPRax
1990, 46; Palandt- Heldrich a.a.O.; Kegel, Internationales Privat- recht, 6. Aufl. 1987, §
19 I).
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Sollte nach luxemburgischen materiellen Sachen- recht eine Übereignung
entsprechend § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, wie sie in dem
Vertrag vom 28.06.1992 erfolgt ist, nicht möglich sein, hat der Beklagte aufgrund des
Ver- trags vom 28.06.1992 kein Eigentum an den 400 In- haberaktien der Gesellschaft I.
S.A. erlangt. Er hat dann gem. § 37 Abs. 1 KO auch nichts an den Kläger als
Konkursverwalter zurückzugewähren.
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Wenn nach luxemburgschen Sachenrecht wie nach deutschem Recht (vgl. Staudinger-
Wiegand, BGB, 12. Aufl. 1989, § 929 Rn. 102) Inhaberaktien wie andere bewegliche
Sachen behandelt und damit durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übereignet
wer- den können, hat der Beklagte aufgrund des Vertrags mit der Gemeinschuldnerin
vom 28.06.1992 Eigen- tum an den 400 Inhaberaktien erlangt. Durch die Erklärung der
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Abtretung des Herausgabeanspruchs im Schriftsatz vom 09.07.1993 hat der Beklagte
dann aber den Rückgewähranspruch des Klägers gem. § 37 Abs. 1 KO erfüllt. Der
Kläger kann dieses fortdauernde Angebot des Beklagten annehmen und so für die
Gemeinschuldnerin wieder Eigentum an den Inhaberaktien erlangen. Die Übergabe des
Aktien- zertifikats durch den Beklagten ist nach luxembur- gischen Recht für die
Übereignung des Pakets von Inhaberaktien nicht notwendig. Gem. § 3 Art. 42 des
luxemburgischen Aktiengesetzes vom 10.08.1915 (abgedruckt in: Arendt/Georges, Das
luxemburgische Aktienrecht 1968, Seite 51) werden Inhaberaktien durch einfache
Übergabe des Papiers übertragen. Eine Übergabe des Aktienzertifikats ist danach für
die Übereignung der Inhaberaktien nicht erfor- derlich.
Unbegründet ist der Hauptantrag auch insoweit, als der Kläger gem. § 37 Abs. 1 KO
Rückgewähr des un- mittelbaren Besitzes an den 400 Inhaberaktien von dem Beklagten
begehrt. Die Verschaffung unmittelbaren Besitzes kann der Kläger nicht verlangen, da
der Beklagte unstreitig zu keinem Zeitpunk unmittelbarer Besitzer der 400 Inhaberaktien
gewesen ist. Mit der Verschaf- fung unmittelbaren Besitzes würde die Konkursmasse
mehr erhalten, als sie vor der anfechtbaren Hand- lung innegehabt hat. Dies ist - wie
ausgeführt - nicht Inhalt des Rückgewähranspruchs gem. § 37 Abs. 1 KO.
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Auch der Hilfsantrag auf Wertersatz ist nicht be- gründet. Voraussetzung für die
Begründetheit des Werter- satzanspruches in Geld ist, daß die Rückgewähr des
Erlangten in Natur nicht möglich ist. Der Beklagte hat aber - wie ausgeführt - durch
Abtretung des Herausgabeanspruchs an den Kläger den Anspruch des Klägers gem. §
37 Abs. 1 KO erfüllt, sofern der Beklagte überhaupt durch Abtretung des Herausgabe-
anspruchs Eigentümer der 400 Inhaberaktien gewor- den ist.
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Die Berufung des Klägers war daher mit der Kosten- folge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Streitwert und Beschwer des Klägers: 100.000,00 DM
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