Urteil des OLG Köln vom 21.10.2008
OLG Köln: kostenvorschuss, datum
Oberlandesgericht Köln, 22 W 66/08
Datum:
21.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 W 66/08
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 30 OH 10/06
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird der Beschluss der
30. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln vom 8. September 2008 in
Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 16.09.2008
- 30 OH 10/06 - aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin hat auch in der Sache Erfolg.
2
Der Streithelferin hat ein Kostenvorschuss für die Einholung des von ihr beantragten
ergänzenden Sachverständigengutachtens nicht auferlegt werden können. Nach den §§
379, 402 ZPO kann ein Kostenvorschuss vom Beweisführer erhoben werden. Stammt
ein Beweisantritt vom Streithelfer einer Partei, so ist die von dem Streithelfer unterstützte
Partei - vorliegend die Beklagte (Bl. 172 d. A.) – Beweisführerin in diesem Sinne (vgl.
Baumbach-Lauterbach-Hartmann, § 379 ZPO, Rdnr. 4).
3
Der angefochtene Beschluss hat deshalb aufgehoben werden müssen.
4
Gerichtskosten waren für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.
5
Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist in der vorliegenden
Verfahrensgestaltung kein Raum.
6
Wert der Beschwerde: 1.500,00 €
7