Urteil des OLG Köln vom 08.06.2007
OLG Köln (stpo, ordnungswidrigkeit, aufhebung, messung, geschwindigkeit, sache, schuldspruch, einlassung, tag, beweiswürdigung)
Oberlandesgericht Köln, 83 Ss-OWi 40/07
Datum:
08.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
83 Ss-OWi 40/07
Tenor:
1.
Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24. November 2006 wird
aufgehoben.
2.
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die
Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln
zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
I.
2
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41
Abs. 2, 49 StVO zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Die Gründe der Entscheidung
lauten wie folgt:
3
"Der Betroffene ist selbständiger Prospektvertreiber und hierzu auf den
Führerschein angewiesen.
4
Gegen ihn erging folgender Bescheid: …"
5
An dieser Stelle des Urteils ist der gegen den Betroffenen unter dem 14. Juni 2006
erlassene Bußgeldbescheid der Stadt L in Ablichtung eingefügt. Darin ist wegen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 175 € verhängt sowie ein Fahrverbot von
zwei Monaten angeordnet worden.
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In den Gründen des Urteils heißt es weiter:
7
"Hierzu sagte er, alles stimme.
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Er fechte die Meinung (Anm: in der handschriftlichen Urschrift der Entscheidung
heißt es wohl: "Messung") nicht an, er brauche jedoch den Führerschein.
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Bislang fiel er wie folgt auf:…"
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Es folgen sodann insgesamt 12 Ablichtungen von Eintragungen bezüglich
Verkehrsordnungwidrigkeiten im Verkehrszentralregister des
Kraftfahrtbundesamts
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Das Urteil fährt fort:
12
"Bei diesen von ihm für richtig erachteten Voreintragungen ist sein Wunsch
schwer durchzusetzen.
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Da sein Einkommen nicht hoch ist und er bei Abgabe des Führerscheins
arbeitslos wäre, hat sich das Gericht durchgerungen, bei Absetzen von
Fahrverboten auf eine Geldbuße von 500,-- Euro zu erkennen. Dass er dieses
Urteil nicht akzeptiert, ist für das Gericht unverständlich.
14
Kosten: §§ 46 OWiG, 465 I StPO."
15
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 22.
September 2006, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Rechtsbeschwerde
eingelegt und diese nach Zustellung des Urteils am 18. Oktober 2006 mit weiterem, am
selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.
November 2006 mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Der Betroffene vertritt
die Auffassung, das Urteil enthalte im Hinblick auf das angewandte Messverfahren
"Multanova" unzureichende Sachverhaltsfeststellungen.
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Das Amtsgericht hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 24. November 2006 als
unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nach seiner Auffassung nicht innerhalb der
Frist der §§ 344, 345 StPO, 79 Abs. 3 OWiG begründet worden sei.
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Dieser Beschluss ist dem Betroffenen am 30. November 2006 zugestellt worden. Er hat
mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Dezemeber 2006, eingegangen bei Gericht
am selben Tag, Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt.
18
Der gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG zuständige Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss
vom 18. Mai 2007 auf den Senat übertragen.
19
II.
20
1.
21
Der gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 StPO statthafte, form- und fristgerecht
eingelegte Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 24. November 2006, mit dem die
Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen worden ist. Denn
entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Beschwerdeanträge nicht im Sinne
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von §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO verspätet angebracht worden. Die
einmonatige Begründungsfrist hat erst mit der Zustellung des Urteils an den Betroffenen
am 18. Oktober 2006 begonnen. Der Eingang der Anträge am 20. November 2006 war
im Hinblick auf § 43 Abs. 2 StPO fristgerecht, da das Fristende mit dem 18. November
2006 auf einen Samstag fiel.
2.
23
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich
ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen auch in sonstiger Beziehung keinen Bedenken. Das
Rechtsmittel hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem es gemäß §§ 353 StPO, 79
Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.
24
a)
25
Das Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil die hier gewählte Form der
Abfassung seiner Gründe - ungeachtet weiterer inhaltlicher Mängel der Darstellung -
bereits im Hinblick auf die Feststellungen zum Tatgeschehen nicht den aus §§ 71 Abs. 1
OWiG, 267 Abs. 1 StPO folgenden inhaltlichen (Mindest-)Anforderungen entsprechen.
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Zwar unterliegen die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils in Bußgeldsachen nach
allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schriftttum keinen besonders hohen
Anforderungen (vgl. BGH NJW 1993, 3081; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 71 Rdnr. 42
m.w.N.; Senge: in Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 106). Gleichwohl
hat sich wegen der Verweisung in § 71 Abs. 1 OWiG der Urteilsinhalt auch im
Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich an den Vorgaben des § 267 Abs. 1 StPO
auszurichten. Diese Vorschrift gebietet indes nach der höchstrichterlicher
Rechtsprechung, dass die Entscheidungsgründe eine zusammenhängende, zeitlich und
gedanklich geordnete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und inneren Tatseite
enthalten, von dem der Tatrichter bei der rechtlichen Würdigung ausgeht (BGH NStZ-
RR 2003, 4 [Becker]; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl., S. 74
ff.). In der Rechtsprechung ist darüber hinaus allgemein anerkannt, dass in den Fällen,
in denen die Voraussetzungen für ein abgekürztes Urteil nicht vorliegen, der Tatrichter
seine eigenen Tatsachenfeststellungen nicht durch eine Bezugnahme auf den
Bußgeldbescheid ersetzen darf (BayObLG DAR 1983, 255 [Rü]; OLG Düsseldorf 1978,
126; OLG Bremen DAR 1996, 32 = NStZ 1996, 287; OLG Hamm NZV 2003, 295; SenE
v. 25.01.2005 - 8 Ss-OWi 98/04 -; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 71
Rdnr. 106; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 71 Rdnr. 42 m. w. Nachw.). Die gebotene
geschlossene Sachverhaltsdarstellung kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass in
die Urteilsurkunde Ablichtungen von Schriftstücken aufgenommen werden, aus den sich
der festgestellte Sachverhalt ergeben soll (vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.1998 - 4 StR
263/98 - = NStZ-RR 1999, 139 [red. Leitsatz]; SenE v. 24.04.2007 – 83 Ss-OWi 102/06 -;
noch offen gelassen in SenE v. 28.02. 2007 – 83 Ss-OWi 19/07 -). Schließlich wird im
Falle eines Geständnisses des Betroffenen als nicht genügend erachtet, lediglich die
Feststellungen der Bußgeldbehörde im Urteil zu wiederholen (OLG Jena DAR 2005,
166 = VRS 108, 282).
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Gemessen an diesen Maßstäben genügt die vorliegend praktizierte Handhabung, an
Stelle eigener Ausführungen zum Tatgeschehen eine fotomechanische Abbildung des
Bußgeldbescheides in die Urteilsurkunde einzufügen, nicht den Anforderungen an die
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Urteilsbegründung. Dabei handelt es sich nämlich gerade nicht um eine
zusammenhängende Darstellung des Vorgangs, der dem Schuldspruch wegen einer
von dem Betroffenen begangenen Ordnungswidrigkeit zugrundeliegt, sondern allein um
die Mitteilung des ordnungsbehördlichen Verfahrensganges ("Gegen ihn erging
folgender Bescheid").
Allein durch die Wiedergabe des Bescheids in Form der Ablichtung wird nicht deutlich,
ob und gegebenenfalls in welchem Unfang der Tatrichter eigene Feststellungen zum
Tatgeschehen getroffen hat, welche für den Schuldspruch und die angemessene
Ahndung der Tat indes von entscheidender Bedeutung sind. Der darauf im Urteil
folgenden Beweiswürdigung lassen sich Hinweise darauf, ob und in welchem Umfang
das Tatgericht sich ein eigenes Bild des vorgeworfenen Geschehens gemacht hat,
ebenfalls nicht entnehmen. Die Darstellung erschöpft sich in der Wiedergabe der
Bemerkung des Betroffenen, "alles stimme", "er fechte die Meinung [Messung] nicht an".
Dabei bleibt offen, worauf sich diese Einlassung bezieht, ob auf den Verfahrengang, die
vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung oder allein auf die Zuverlässigkeit der
Messung. Eine solche Beweiswürdigung, die ebenfalls den Mindestanforderungen an
eine Würdigung der Einlassung nicht genügt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 45), vermag das
Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung nicht zu ersetzen.
29
b)
30
Danach kann das Urteil bereits wegen seiner grundsätzlichen Darstellungsmängel
keinen Bestand haben. Unabhängig davon hätte aber auch die von der
Generalstaatsanwaltschaft im Hinblick auf weitere Aspeke zutreffend aufgezeigte
Lückenhaftigkeit der Entscheidung zu deren Aufhebung im Schuldspruch geführt. In der
Vorlageverfügung ist dazu Folgendes ausgeführt:
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"In dem angefochtenen Urteil fehlt es sowohl an eigenen Feststellungen des
Gerichtes zu den konkreten Umständen des Geschwindigkeitsverstoßes, zum
angewendeten Messverfahren als auch zur inneren Tatseite. Bezüglich der dem
Beschuldigten vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit enthalten die schriftlichen
Urteilsgründe lediglich eine Ablichtung des Bußgeldbescheides der Stadt L. Zur
inneren Tatseite und der von dem Gericht angenommenen Schuldform verhält
sich das Urteil gar nicht.
32
…
33
Soweit gerügt wird, das Gericht sei auf das angewendete Messverfahren
34
mit der Radaranlage Multanova MU VR 6FAFB nicht eingegangen, ist
festzustellen, dass das Urteil den durch die Rechtsprechung entwickelten
materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung zur
Feststellung einer in einem standardisierten Messverfahren ermittelten
Geschwindigkeit (vgl. SenE v. 11.02.2003 - Ss 41/03 Z -; SenE v. 11.02.2003 - Ss
5/03 Z - = VRS 105, 224 [226]; SenE v. 16.04.2003 Ss 147/03 Z ; SenE v.
12.05.2004 - Ss 199/04 Z -; SenE v. 30.09.2004 8 SsOWi 33/04 ), namentlich in
Bezug auf die Geschwindigkeitsmessung mit dem Multanova-Radarmessgerät
(SenE v. 20.12.2002 Ss 520/02 Z ; SenE v. 11.02.2003 Ss 41/03 Z ), nicht
entspricht. Den Urteilsgründen ist durch Einkopieren des Bußgeldbescheides
wohl noch zu entnehmen, dass eine Messung mit dem Radargerät Multanova 6 F
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vorgenommen wurde. Dabei handelt es sich um standardisiertes Messverfahren,
bei dem in der Regel die Angabe des Verfahrens und des berücksichtigten
Toleranzwertes genügt (vgl. nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 3
StVO Rdnr. 59 m. w. N.). Hierzu trifft das Gericht überhaupt keine Feststellungen."
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Der Senat stimmt dem zu und bemerkt ergänzend, dass Angaben zum
verwendeten (standardisierten) Messverfahren nur dann entbehrlich sind, wenn
das Gericht von einem umfassenden und glaubhaften Geständnis ausgehen kann
(vgl. SenE v. 22.02.2007 – 83 Ss-OWi 13/07 – 20 B – m.w.N.). Ein glaubhaftes
und beweiskräftiges Geständnis liegt nämlich nicht vor, wenn sich aus der
Einlassung des Betroffenen ergibt, dass er eigene Feststellungen über die Höhe
der gefahrenen Geschwindigkeit gerade nicht getroffen hat und er die
vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nur für möglich hält. Denn ein
derart eingeschränktes "Geständnis" kann dem Tatrichter keine sichere
Überzeugung vermitteln (SenE v. 15.02.1991 = NZV 1991, 203; SenE v.
13.08.1999 - Ss 363/99 B -; SenE v. 18.02.2000 - Ss 79/00 B -; SenE v.
10.03.2005 - 8 Ss-OWi 47/05 -; SenE v. 22.02.2007 - 82 Ss-OWi 13/07 -; OLG
Hamm VRS 97, 144; vgl. a. OLG Koblenz zfs 2003, 615 [616]). Ein verwertbares
Eingeständnis liegt vielmehr vor, wenn der Betroffene nach eigener sicherer
Kenntnis oder zuverlässiger Schätzung erkannt hat, dass er die erlaubte
Geschwindigkeit wesentlich überschritten hat (OLG Düsseldorf NZV 1994, 241;
Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 3 Rdnr. 86; vgl. a.
OLG Jena DAR 2006, 163; OLG Saarbrücken VRS 110, 433 [436]). Dass er die
ihm vorgeworfene Geschwindigkeit - wie hier - nicht bestreitet, reicht hingegen
nicht aus (SenE v. 13.08.1999 - Ss 363/99 B -; SenE v. 18.02.2000 - Ss 79/00 B -).
37
c)
38
Das amtsgerichtliche Urteil enthält ferner keine ausreichenden Feststellungen zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Hierunter fallen Umstände, die geeignet
sind, die Fähigkeit des Täters zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen
(SenE v. 13.11.2003 - Ss 447/03 B -). Maßgeblich ist, ob die nach Bedeutung der Tat
und Schwere des Vorwurfs sich ergebende Geldbuße auch dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, also im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit
des Betroffenen nicht übermäßig hoch, aber auch nicht unangemessen niedrig ist (SenE
v. 13.11.2003 - Ss 447/03 B -). Enthält das Urteil bei einer nicht nur geringfügigen
Ordnungswidrigkeit keine Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Betroffenen, sind die Strafzumessungserwägungen materiell-rechtlich
unvollständig und unterliegen der Aufhebung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl.
SenE v. 31.10.2005 83Ss-OWi 44/05 in: zfs 2006, 116; zuletzt: SenE v. 18.05.2007 - 82
Ss-OWi 50/07 -; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 123 [124] = VRS 107, 61 [64]). Die
Wertgrenze für die "geringfügige Ordnungswidrigkeit" ist in Anpassung an die
Neuregelung der Wertgrenzen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in §§ 79, 80
OWiG nunmehr bei 250 Euro anzusetzen (OLG Zweibrücken DAR 1999, 181 = NZV
1999, 219 = NJW 1999, 2055 L = NStZ 2000, 95; OLG Zweibrücken DAR 2002, 90 [91]
= NZV 2002, 97 = VRS 102, 307 [310]; BayObLG DAR 2004, 593; OLG Düsseldorf VRS
99, 131 f. = NZV 2000, 425 = DAR 2000, 534 L. = VM 2000 Nr. 93 und DAR 2002, 174
[176] = VRS 102, 463 [465]; OLG Jena zfs 2005, 415 [416] m. krit. Anm. Bode; OLG
Saarbrücken VRS 102, 120 [123] und VRS 102, 458 [460]; OLG Rostock VRS 107, 442
39
[446]; SenE v. 09.09.2005 - 81 Ss-OWi 23/05 -).
Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die lapidare Feststellung des Gerichts im
angefochtenen Urteil, der Betroffene sei "selbständiger Propektvertreiber" und habe
"kein hohes Einkommen", den genannten Anforderungen nicht genügt.
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