Urteil des OLG Köln vom 20.02.2004

OLG Köln: hauptsache, verfügung, kostenvorschuss, kostenersatz, einverständnis, brennstoff, erlass, ersatzvornahme, datum

Oberlandesgericht Köln, 23 WLw 3/04
Datum:
20.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 WLw 3/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 77 Lw 21/03
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 8.1.2004 gegen
den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Aachen
(77Lw 21/03) vom 19.12.2003 wird auf Kosten der Verfügungskläger
zurückgewiesen.
Gründe:
1
Mit der sofortigen Beschwerde wenden sich die Verfügungskläger dagegen, dass das
Amtsgericht ihren Antrag auf Verurteilung des Verfügungsbeklagten zur Zahlung von
479,71 EUR nicht stattgegeben hat. Der Senat legt das unklare Beschwerdevorbringen
dahin aus, dass die Verfügungskläger ferner die Auferlegung der Kosten des Verfahrens
nach § 887 ZPO angreifen wollen. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die vom
Amtsgericht nach § 91 a ZPO getroffene Entscheidung über die Kosten des
einstweiligen Verfügungsverfahrens richtet, ist es nach §§ 91 a Abs. 2 Satz 2, 511 ZPO
unzulässig, da der Beschwerdewert in der Hauptsache sechshundert Euro nicht
übersteigt.
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Die sofortige Beschwerde in Bezug auf die Entscheidung zu § 887 ZPO bleibt ohne
Erfolg, da sie zumindest unbegründet ist. Den Antrag auf Verurteilung des
Verfügungsbeklagten zur Zahlung von 479,-- EUR hat das Amtsgericht zu Recht
zurückgewiesen. Die Verfügungskläger begehren hiermit nicht mehr Kostenvorschuss
nach § 887 ZPO, sondern endgültige Kostenerstattung. Ein derartiger Anspruch muss im
normalen Klageverfahren verfolgt werden. Nach dem Tatbestand des angefochtenen
Urteiles und dem Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2003, von denen nach der
Zurückweisung der Berichtigungsanträge der Verfügungskläger auszugehen ist, haben
die Verfügungskläger den Antrag im Verfahren nach § 887 ZPO gestellt. Dies ist
unzulässig, da nach § 887 Abs. 2 ZPO nur ein Kostenvorschuss zugesprochen werden
kann. Erstattung der Kosten für die von ihm - wie hier - ohne gerichtlichen Beschluss
durchgeführte Ersatzvornahme kann der Gläubiger nur im Wege der Klage geltend
machen (vgl. OLG Köln Rechtspfleger 1993, 85; OLG Hamm MDR 1972, 615; Putzo in:
Thomas-Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 887 Rdn. 14; Zöller-Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 887 Rdn.
10 a.E. und 14 a.E. jew. m.w.N.). Der Antrag wäre allerdings auch unzulässig, wenn die
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Verfügungskläger ihn - wie sie in der Beschwerdebegründung behaupten - als
Hauptantrag im Hauptsacheverfahren gestellt hätten. Dazu hätte das Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung in ein Verfahren auf Verurteilung zum
Kostenersatz übergeleitet werden müssen. Das wäre prozessual nicht statthaft
gewesen. Der Übergang vom einstweiligen Rechtsschutzverfahren in das
Hauptsacheverfahren ist nicht zulässig (OLG Hamm NJW 1978, 57, 58; OLG München
OLGR 1994, 178; Heinze in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 916 Rdn. 2;
Reichold in: Thomas-Putzo § 920 Rdn. 3; jew. m.w.N.), zumal es sich bei der von den
Verfügungsklägern geltend gemachten Kostenerstattung auch nicht um die Hauptsache
zu der beantragten einstweiligen Verfügung gehandelt hätte (vgl. dazu OLG München
OLGR 1994, 178). Soweit ein Übergang in das Hauptsache- oder normale
Klageverfahren im Einverständnis der Parteien für zulässig erachtet wird (OLG
Braunschweig MDR 1971, 1017; w.N. bei Zöller-Vollkommer § 920 Rdn. 14), ergäbe
sich im vorliegenden Fall nichts anderes, da jedenfalls der Verfügungsbeklagte mit
diesem Übergang nicht einverstanden war. Die Entscheidung des Amtsgerichts, dass
der Antrag unstatthaft ist, wäre demnach unter diesem Gesichtspunkt gleichermaßen
nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Verfügungsklägern die Kosten des Antragsverfahren
nach § 887 ZPO auferlegt. Die Voraussetzungen für diesen Antrag waren im Zeitpunkt
der Antragstellung schon deswegen nicht gegeben, weil die Verfügungskläger - wie das
Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - den Brennstoff
bereits bezogen hatten.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1
ZPO.
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Die Entscheidung ergeht nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 8 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter.
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Beschwerdewert: 479,71 EUR
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