Urteil des OLG Köln vom 18.03.2008
OLG Köln: juristische person, russische föderation, personalstatut der gesellschaft, verwaltung, dingliches recht, zgb, pfändung, satzung, rechtsfähigkeit, zwangsvollstreckung
Oberlandesgericht Köln, 22 U 99/07
Datum:
18.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 99/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 7 O 376/06
Tenor:
Die Berufung des Streithelfers der Beklagten gegen das am 11. Mai
2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O
376/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Streithelfer zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten und dem Streithelfer wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch die Klägerin jeweils durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
A.
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung rückständigen Mietzinses für den
Monat November 2005.
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Bei der Klägerin handelt es sich um ein unitarisches Einheitsunternehmen nach
russischem Recht. Der Präsident der russischen Föderation übertrug die Verwaltung
des staatlichen Auslandseigentums an die selbständige Verwaltungseinheit
"Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der russischen Föderation" und
ermächtigte diese zur Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung an ein
unitarisches Unternehmen. Die "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten
der russischen Föderation" errichtete daraufhin durch Satzung die Klägerin in Form
eines staatlichen unitarischen Unternehmens. Diese vermietete Räumlichkeiten auf dem
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Grundstück mit der postalischen Anschrift G-Straße 7 in ####1 L an die Beklagte zu
einem monatlichen Mietzins in Höhe von insgesamt 24.160,00 €. Als Eigentümer des
Grundstückes ist im Grundbuch weiterhin die Russische Föderation eingetragen. Zu
Gunsten der Klägerin wurde am 21.06.2007 ein Nießbrauch eingetragen, weitere
Eintragungen zu Gunsten der Klägerin bestehen nicht.
Der Streithelfer der Beklagten betreibt aus dem vom Kammergericht Berlin mit
Beschluss vom 16.02.2001 –Az 28 Sch 23/99- für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch
eines schwedischen Schiedsgerichtes die Zwangsvollstreckung gegen die Russische
Föderation. Er erwirkte unter dem 22.09.2005 einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln (Az.: 288 M 8259/05) in die
Mietforderungen aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der Beklagten. Die Beklagte
zahlte daraufhin die Miete für November 2005 nicht an die Klägerin, sondern an den
Beklagten; seit Dezember 2005 wird die Miete von der Beklagten hinterlegt.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nach russischem Recht eine
eigenständige juristische Person, die nicht für angebliche Schulden der Russischen
Föderation hafte. Sie hat behauptet, ihr sei durch die Russische Föderation bezüglich
des Grundstückes G-Straße 7 das Recht auf wirtschaftliche Verwaltung übertragen
worden. Sie hat ferner vorgetragen, dieses Recht sei mit dem deutschen
Nießbrauchsrecht vergleichbar. Einer Eintragung des Rechtes bedürfe es zu seiner
dinglichen Wirkung nicht. Da die Mietzinsforderungen ihr zustünden, gehe die Pfändung
durch den Streithelfer "ins Leere". Die Beklagte sei durch die Zahlung an den
Streithelfer daher nicht von ihrer Verpflichtung zur Mietzinszahlung für November 2005
frei geworden. Erstere sei auch nicht schutzwürdig gewesen, da hinreichend erkennbar
gewesen sei, dass eine Identität zwischen der Klägerin und der Schuldnerin nicht
bestehe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.160,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.11.2005
zu zahlen.
8
Die Beklagte und deren Streithelfer haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben die Auffassung vertreten, die Klägerin sei mit der russischen Föderation
identisch. Es handele sich bei der Klägerin trotz einer eigenen Rechtspersönlichkeit
lediglich um den verlängerten Arm der russischen Förderation, so dass der Streithelfer
der Beklagten auch in das Vermögen der Klägerin vollstrecken könne. Selbst wenn dies
nicht der Fall sei, hindere dies eine Zwangsvollstreckung in die Mieteinnahmen nicht, da
der Russischen Föderation nach russischem Recht für eine logische Sekunde die
Mieteinnahmen zustünden, bevor sie zur wirtschaftlichen Verwaltung auf die Klägerin
übergingen. Das Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung lasse sich nicht mit dem
deutschen Nießbrauchsrecht vergleichen. Insbesondere sei durch dessen –bestrittene-
Übertragung kein dingliches Recht an dem in Deutschland gelegenen Grundstück
entstanden. Die Klägerin müsse letztlich jedenfalls einen Durchgriff in die
Mietforderungen gegen die Firma H Immobilien AG dulden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
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Das Landgericht hat die Beklagte zur Hauptsache antragsgemäß verurteilt und die
Klage nur bezüglich eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei durch die Zahlung an den
Streithelfer nicht von der Verpflichtung zur Mietzinszahlung frei geworden. Denn die
Klägerin sei nicht mit der Schuldnerin identisch; eine Haftung der Klägerin, die eigenes
Vermögen bilden könne, für Verbindlichkeiten der Schuldnerin komme nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils verwiesen.
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Hiergegen wendet sich der Streithelfer der Beklagten mit seiner Berufung.
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Er rügt im wesentlichen, das Landgericht habe russisches Recht selbst geprüft, ohne die
von ihm und der Beklagten angebotenen Beweise zu erheben. Es habe die besondere
Rechtsnatur der Klägerin als russischem Unternehmen verkannt. Es habe zudem nicht
hinreichend gewürdigt, dass die Klägerin selbst ebenso wie das von ihr verwaltete
Immobilienvermögen im Eigentum der Schuldnerin stehe. Rechtlich und wirtschaftlich
stünden die Mietzinseinnahmen nicht der Klägerin, sondern der Schuldnerin zu. Es
handele es sich bei der Klägerin demnach praktisch nur um das fiskalisch handelnde
Organ der Schuldnerin.
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Die Beklagte hat sich an dem Berufungsverfahren nicht beteiligt.
16
Der Streithelfer der Beklagten beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.5.2007 abzuändern und
die Klage abzuweisen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu den Akten gereichten
Urkunden verwiesen.
23
B.
24
I.
25
Die zulässige Berufung des Streithelfers der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur –erneuten- Zahlung des Mietzinses für
den Monat November 2005 an die Klägerin verurteilt. Die Beklagte ist von ihrer sich aus
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dem Mietvertrag vom 15.12.2004 in Verbindung mit § 535 Abs. 2 BGB ergebenden
Verpflichtung zur Zahlung von 24.160,00 € für den Monat November 2005 nicht durch
ihre Zahlung an den Streithelfer frei geworden. Durch diese Zahlung trat im Verhältnis
zur Klägerin keine Erfüllung ein.
Zwar kann unter den Voraussetzungen des § 362 Abs. 2 BGB auch durch die Leistung
an einen Dritten die Erfüllungswirkung eintreten, wenn dem Dritten an der Forderung ein
Pfandrecht zusteht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 66.Aufl. 2007, § 362 RN 4).
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Dies war hier jedoch, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung
zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall. Vielmehr ging die Pfändung des Streithelfers
der Beklagten "ins Leere"; die Mietzinsforderung der Klägerin gegen die Beklagte
konnte von der Pfändung nicht erfasst werden. Denn Inhaberin der Mietzinsforderung ist
nicht die Schuldnerin des Titels, aus dem der Streithelfer der Beklagten vollstreckt, also
die Russische Föderation, sondern die Klägerin.
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Mit seinen Einwendungen gegen das Urteil vermag der Streithelfer nicht
durchzudringen.
30
1.
31
Er kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin sei mit der
Schuldnerin identisch, deshalb ergreife seine Pfändung wirksam auch die
Mietzinsforderung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag.
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Denn bei der Klägerin handelt es sich aus folgenden Gründen um eine rechtsfähige
juristische Person als selbständiger Rechtspersönlichkeit:
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Über das Vorhandensein einer juristischen Person entscheidet das Personalstatut der
Gesellschaft. Dies gilt sowohl für ihre Gründung einschließlich der Rechtslage der
Gründungsgesellschaft als auch für die Haftung ihrer Gesellschafter (vgl. Palandt-
Heldrich, BGB, 67.Aufl., (IPR) Anh zu EGBGB 12 RN 10,11). Nach dem Personalstatut
beurteilen sich auch Beginn und Umfang der Rechtsfähigkeit im allgemeinen. Ist eine
juristische Person im Ausland nach ihrem Personalstatut wirksam gegründet, besitzt sie
die Rechtsfähigkeit auch im Inland, ohne dass es dafür einer besonderen Anerkennung
bedarf Das gilt auch für juristische Personen öffentlichen Charakters (Palandt-Heldrich,
aaO, RN 20). Sowohl nach Ziffern 1.1, 1.3., 1.7. der Satzung Stand 2005 (Bl. 46 GA) als
der Klägerin um eine nach russischem Recht gegründete juristische Person russischen
Rechts. Die allgemeine Zulässigkeit der Gründung von Unitarischen
Einheitsunternehmen ergibt sich aus dem ZGB, nämlich Art. 113,114, und dem
.
auch der Streithelfer der Beklagten nicht. Ob sich darüber hinaus nach russischem
Recht die Rechtsfähigkeit der Klägerin auf Aufgaben nach dem hoheitlichen
Satzungszweck beschränkt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn vorliegend bewegt
sich die Klägerin bei der Vermietung des Objektes jedenfalls innerhalb der ihr
satzungsgemäß übertragenen Aufgaben (vgl. jeweils die Ziffern 2 der Satzungen Bl. 47
und 167 GA). Da die Klägerin nach russischem Recht demnach eine eigene
Rechtspersönlichkeit hat, d.h. rechtsfähig ist, ist sie ohne weiteres als Vermieterin der
Liegenschaft Mietvertragspartner der H und damit nach dem anzuwendenden deutschen
Recht auch Inhaberin der Forderungen.
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2.
35
Der Streithelfer der Beklagten vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, die
Mietzinsforderung habe gemäß Ziffer 3.5. der Satzung der Klägerin als Frucht der
Nutzung des Grundstücks für eine logische Sekunde der Russischen Föderation gehört
und sei erst dann nach russischem Recht, eingeschränkt auf das Recht auf
wirtschaftliche Verwaltung, auf die Klägerin übergegangen, mit anderen Worten, die
Inhaberschaft an der Forderung (das "Eigentum") sei nach russischem Recht –zunächst-
unmittelbar bei der Schuldnerin entstanden und habe dort von ihm gepfändet werden
können.
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Denn mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Streithelfers der Beklagten
wurden die schuldrechtlichen Forderungen der Klägerin aus dem Mietvertrag gepfändet.
Bezüglich dieser Forderungen, insbesondere für deren Entstehung und Übertragung,
gilt jedoch deutsches Recht, Art. 33 Abs. 2 EGBGB. Die Mietvertragsparteien haben
ausweislich § 18 Ziffer 5 des Mietvertrages (Bl. 22 GA) ausdrücklich die Anwendung
deutschen Rechts vereinbart. Deshalb kommt es darauf, ob der Schuldnerin nach
russischem Recht gegen die Klägerin letztlich ein Anspruch auf die Abführung eines
Gewinnsanteiles zusteht (so Gutachten T, Bl. 96 GA) oder ob sie nach russischem
Recht sogar zunächst für eine logische Sekunde unmittelbar Inhaberin der
Mietzinsforderung würde, nicht an. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht
ist die Mietzinsforderung bei der Klägerin als Vermieterin entstanden, diese ist Inhaberin
der Mietzinsforderung gegen ihren Mieter.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Forderung aufgrund eines nach den deutschen Gesetzen
wirksamen Verfügungsgeschäftes im Sinne des § 398 BGB von der Klägerin wirksam
an die Schuldnerin übertragen worden wäre, sind nicht ersichtlich und von den Parteien
auch nicht vorgetragen worden.
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3.
39
Eine Zwangsvollstreckung des Streithelfers der Beklagten in schuldnerfremdes
Vermögen ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin ausnahmsweise zur
Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet wäre.
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a. Eine wirksame Anfechtung des Streithelfers nach den Vorschriften des
Anfechtungsgesetzes kommt nicht in Betracht.
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Insbesondere liegt bezüglich der Mietzinsforderung nach den obigen Ausführungen
schon keine "Übertragung" vor, die angefochten werden könnte: die Forderung ist bei
der Klägerin entstanden; sie war und ist nach deutschem Recht (voll-)berechtigte
Inhaberin der Mietzinsforderung als Vermieterin des Grundstücks.
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Auf die Frage, ob eine Übertragung des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung
angefochten werden könnte, kommt es deshalb nicht an. Ohnehin hätten aber sämtliche
diesbezüglichen Rechtshandlungen zwischen russischen Staatsangehörigen in der
Russischen Föderation stattgefunden. Für die Beurteilung einer Anfechtbarkeit
derartiger Rechtshandlungen wäre nach den Grundsätzen des Internationalen (Zivil-
)Rechts daher allein Russisches Recht und nicht das Anfechtungsgesetz als deutsches
Recht maßgeblich.
43
b.
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Der Streithelfer der Beklagten vermag sich auch nicht darauf zu berufen, zwischen der
Klägerin und der Schuldnerin bestehe ein fremdnütziges Treuhandverhältnis. Denn
nach den vorstehenden Ausführungen ist die Mietzinsforderung unmittelbar bei der
Klägerin entstanden. Dementsprechend stand die Forderung gegen die Beklagte zu
keinem Zeitpunkt der Schuldnerin zu und konnte somit auch nicht unmittelbar aus deren
Vermögen treuhänderisch in das Vermögen der Klägerin übertragen werden.
Grundsätzlich kommt jedoch nur unter dieser Voraussetzung eine Vollstreckung von
Gläubigern des Treugebers in das dem Treuhänder zustehende Treugut in Betracht (vgl.
BGH DNotZ 1993, 384). Soweit von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Fall
gemacht wird, dass von dritter Seite Geld auf ein sogenanntes Anderkonto eingezahlt
oder überwiesen wird, das offenkundig zu dem Zweck bestimmt ist, fremde Gelder zu
verwalten (BGH NJW 1954, 190, 191), liegt diese Fallgestaltung hier ersichtlich nicht
vor.
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c.
46
Die Klägerin haftet auch nicht ausnahmsweise materiell-rechtlich für die gegen die
Schuldnerin titulierte Forderung, weil ein Durchgriff auf das Vermögen der Klägerin
wegen der Schulden der Russischen Föderation statthaft wäre.
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Die Haftung der Organe der juristischen Person, insbesondere im Wege der
Durchgriffshaftung, beurteilt sich ebenso wie die Frage der Rechtsfähigkeit der
juristische Person nach dem Personalstatut
zu EGBGB 12 (IPR) RN 14; BGH NJW-RR 1995,766 ; BGH NJW 1992, 2026). Wie
bereits vorstehend ausgeführt, bestimmt sich das Personalstatut der Klägerin jedoch
nicht nach deutschem, sondern nach russischem Recht. Damit unterliegt auch die
Frage, ob eine hier allein in Betracht kommende sogenannte "umgekehrte"
Durchgriffshaftung, d.h. eine Haftung der Tochter für Verbindlichkeiten der Mutter,
statthaft ist, dem russischen Recht. Nach Art. 113 Ziffer 5 ZGB (Bl. 131 GA) haftet die
Klägerin jedoch nicht für die Schuldnerin, es sei denn in den Fällen, die im ZGB selbst
oder in den Gründungsdokumenten des unitarischen Unternehmens vorgesehen sind
(Art. 56 Abs. 3 ZGB, Bl. 128 GA).
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Weder aufgrund der vorgelegten Gründungsdokumente der Klägerin noch nach den
sonstigen zur Verfügung stehenden Quellen oder dem Sachvortrag der Parteien hat der
Senat Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Klägerin
nach russischem Recht in Betracht kommt. Hierauf hat der Senat in der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich hingewiesen; die Parteien sind dem nicht entgegengetreten.
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Denn auch nach russischem Recht ist eine juristische Person grundsätzlich selbständig
und haftet nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Muttergesellschaft/ihres Gründers. In den
erkennbaren Fällen einer Durchgriffshaftung sind stets Sachverhalte betroffen, in denen
die Tochter aufgrund von Handlungen des Gründers vermögenslos wird, vgl. Art. 56
Abs.3 ZGB. Hier liegt aber weder eine Vermögenslosigkeit der Klägerin noch etwa eine
solche der Russischen Föderation als Schuldnerin des Streithelfers vor. Im Gegenteil
ergibt sich bereits aus dem Parallelverfahren 22 U 98/07, OLG Köln , dass die
Schuldnerin in der Bundesrepublik Deutschland über erhebliche Vermögenswerte in
Form von Grundstücken verfügt, die dem Zugriff des Streithelfers unterliegen und in die
50
er, wie aus der Entscheidung des Senats im Parallelverfahren -Az : 22 U 98/07 OLG
Köln- folgt, auch vollstrecken kann.
Dass weitere Vermögenswerte der Schuldnerin aufgrund der Tatsache, dass sie
hoheitlichen Aufgaben der Schuldnerin zu dienen bestimmt sind, der Vollstreckung
durch den Beklagten entzogen sind, beruht nicht auf eigenen
gläubigerbenachteiligenden Maßnahmen der Schuldnerin, sondern auf den nach Art. 25
GG maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts, wonach die Vollstreckung in
derartige Vermögenswerte eines fremden Staates ohne seine Zustimmung wegen deren
Vollstreckungsimmunität nicht zulässig ist (vgl. OLG Köln, NJOZ 2004, 788). Soweit der
Streithelfer der Beklagten in seinem Schriftsatz vom 19.2.2008 zur Begründung seiner
Rechtsauffassung anführt, dass seiner Auffassung nach ein Zugriff auf
Vermögensgegenstände außerhalb des Staatsgebiets der Schuldnerin insbesondere
aus zukünftigen Titeln nicht mehr möglich und erfolgreich sein wird, ist dies für die
Entscheidung dieses Verfahrens unerheblich. Denn zum einen steht bereits schon nicht
fest, ob der Streithelfer weitere Titel erlangen wird, zum anderen kann eine zukünftig nur
möglicherweise eintretende Sachlage nicht zur Zulässigkeit einer Durchgriffshaftung in
einem jetzt zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit führen.
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Soweit sich der Streithelfer des weiteren auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zur Durchgriffshaftung bei der Einmann-GmbH beruft und meint,
diese sei auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar, weil es sich um
vergleichbare Sachverhalte handele, geht seine Argumentation insoweit fehl, als –
worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung bereits ausdrücklich hingewiesen hat-
für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Durchgriffshaftung nicht deutsches, sondern
russisches Recht Anwendung findet. Darauf, ob eine Durchgriffshaftung nach den
Grundsätzen deutschen Rechts in Betracht käme, kommt es daher nicht an. Selbst wenn
man aber deutsches Recht für anwendbar hielte, käme auch dann eine
Durchgriffshaftung nur für den Fall einer Vermögenslosigkeit der Schuldnerin in
Betracht, von der jedoch nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht
auszugehen ist.
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d.
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Die Klägerin haftet dem Streithelfer schließlich mit der Mietzinsforderung auch nicht
gemäß §§ 823, 826 BGB, weil sie den Pfandgegenstand aufgrund einer unerlaubten
Handlung erlangt hätte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Russische
Föderation die Rechtsfigur des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung und die Klägerin
nur geschaffen hat, um den Streithelfer zu schädigen.
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4.
55
Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
wird, hat das Landgericht schließlich eine Schutzwürdigkeit der Beklagten verneint und
eine Anwendung des § 836 Abs. 2 ZPO zugunsten der Beklagten abgelehnt. Denn
allein angesichts der eindeutigen – von der Schuldnerin namensverschiedenen-
Bezeichnung der Klägerin im Handelsregister und deren selbständiger Eintragung
bestand durchaus Veranlassung für die Beklagte, die Identität ihrer Vertragspartnerin,
der Klägerin, mit der Schuldnerin anzuzweifeln bzw. zu überprüfen. Allein auf die
Rechtsauskunft des Instituts für Ostrecht durfte sie sich dabei nicht verlassen.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Streithelfers vom 19.02.2008 gibt keinen
Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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II.
58
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 101 Abs. 1, 708 Nr.
10, 711 ZPO.
59
III.
60
Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Weder hat die Rechtssache
über die Entscheidung im Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung noch erfordern
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 24.160,00 €
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