Urteil des OLG Köln vom 07.10.1996
OLG Köln: zusammenrechnung, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, 26 W 13/96
07.10.1996
Oberlandesgericht Köln
26. Zivilsenat
Beschluss
26 W 13/96
Landgericht Bonn, 13 O 40/96
GKG § 19 ABS. 1 SATZ 2
Eine Zusammenrechnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG findet nicht statt,
wenn die Klage hinsichtlich des Hauptanspruchs zurückgenommen wird,
bevor es zu einer Entscheidung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG
kommt.
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin
gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß der 13. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 26. März 1996 - 13 O 40/96 - wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das Landgericht nach § 25 Abs. 2
Satz 2 GKG befugt, die Streitwertfestsetzung gemäß dem Beschluß des Amtsgerichts
Rheinbach vom 4. Januar 1996 zu ändern. Eine Einschränkung der Abänderungsbefugnis
in dem von dem Beschwerdeführer angenommenen Sinne ist weder dem Wortlaut noch
dem Sinn des Gesetzes zu entnehmen.
2. Eine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsantrag gemäß § 19 Abs.1 Satz
2 GKG kam im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Hauptantrag,
bevor es zu einer Entscheidung im Sinne des § 19 Abs.1 Satz 2 GKG kam,
zurückgenommen worden war. Der allein noch rechtshängige frühere Hilfsantrag war damit
im Zeitpunkt der Entscheidung zum Hauptantrag geworden, womit es an einem
Sachverhalt, der eine Zusammenrechnung nach § 19 Abs.1 Satz 2 GKG rechtfertigen
könnte, fehlt.
3. Schließlich hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt, daß es in dem vorliegenden
Verfahren nicht um die Befriedigung, sondern nur um die Sicherung eines
Zahlungsanspruchs ging. Die Bewertung des Sicherungsinteresses mit rd. 50% der
Hauptforderung ist nicht zu beanstanden. Anderweitige Angaben zum Streitwert in der
Antragsschrift, die auch von einer unzutreffenden Rechtsauffassung beeinflußt gewesen
sein mögen, waren weder für das Landgericht bindend, noch boten sie einen sachlichen
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Anlaß, den Streitwert abweichend von dem angefochtenen Beschluß festzusetzen.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 25 Abs. 4 GKG