Urteil des OLG Koblenz vom 30.04.2010
OLG Koblenz: örtliche zuständigkeit, einstellung des verfahrens, wider besseres wissen, schlichtes tätigkeitsdelikt, behörde, bezirk, ermittlungsverfahren, zugang, erfolgsort, gerichtsstand
OLG
Koblenz
30.04.2010
2 Ws 166/10
1. Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB ist derjenige Ort, an welchem ein zum gesetzlichen Tatbestand
gehörender Handlungserfolg eintritt; darunter fallen nur solche Tatfolgen, die für die Verwirklichung des
Tatbestandes erheblich sind.
2. Tatortbegründend im Sinne von § 9 ist nicht der Eintritt irgendeines Erfolges, sondern - im Gegensatz
zum alten Recht gemäß § 3 Ab. 3 StGB a.F. - nur des zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Erfolges.
3. Bei Bestimmung des Erfolgsorts einer falschen Verdächtigung als Absichtsdelikt mit einer sog.
überschießenden Innentendenz kommt es nicht darauf an, wo der vom Täter erstrebte Erfolg eintritt, also
die Tat beendet wird, da dieser Erfolgseintritt nicht zum Tatbestand gehört.
4. Die falsche Verdächtigung ist vollendet mit Zugang der Tatsachenbehauptung bei der Behörde oder
dem zuständigen Amtsträger, im Regelfall mit Abschluss der entsprechenden Vernehmung. Damit
scheidet als Tatort derjenige Ort aus, an dem das beabsichtigte Verfahren eingeleitet und die Tat beendet
wird.
Geschäftsnummer:
2 Ws 166/10
4 Ws GSTA 141/10 – GenStA Koblenz
2090 Js 79217/09 – 9 KLs – StA Koblenz
In dem Strafverfahren
g e g e n
...,
w e g e n Verabredung zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug u.a.
hier: Einstellung des Verfahrens
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Völpel, die Richterin am Oberlandesgericht Speich und den Richter am
Oberlandesgericht Dr. Leitges
am 30. April 2010
b e s c h l o s s e n:
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beschluss der 9. Strafkammer
des Landgerichts Koblenz vom 6. April 2010 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten
fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e:
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Koblenz legt dem Angeklagten zur Last, in fünf Fällen mit anderen die
Begehung eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges (sog. Trufa) verabredet und in der Zeit vom 4.
bis zum 10. August 2009 eine andere Person wider besseres Wissen falsch verdächtigt zu haben.
Hintergrund der dem Angeklagten zur Last gelegten falschen Verdächtigung ist folgender Sachverhalt:
Der Angeklagte ist in dem von der Staatsanwaltschaft Koblenz geführten Verfahren 2090 Js 72229/08
angeklagt, gemeinsam mit anderen Personen die Begehung eines banden- und gewerbsmäßigen
Betruges zum Nachteil des Zeugen B. verabredet zu haben. Der Angeklagte wurde zwischenzeitlich
wegen dieser Tat durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Oktober 2009
verurteilt (nicht rechtskräftig). Am 4. August 2009 erschien der zu diesem Zeitpunkt noch auf freiem Fuß
befindliche Angeklagte bei der Polizei in H. und teilte mit, er wolle sich einlassen. Am 5. August 2009 teilte
er gegenüber dem Polizeibeamten L. mit, er habe Angst vor einem gewissen G., der an der ihm, dem
Angeklagten, vorgeworfenen Tat zum Nachteil des Zeugen B. beteiligt gewesen sei. Diese Behauptung
hielt er in einer weiteren Vernehmung vom 10. August 2009 gegenüber dem Zeugen L. aufrecht. Die
Vernehmungsniederschriften wurden mit Schreiben vom 18. August 2009 an die in dieser Sache
ermittelnde Polizeiinspektion N. übersandt. Das Ermittlungsverfahren wurde in der Folgezeit auch auf den
durch die Angaben des Angeklagten beschuldigten G. erstreckt und eine Durchsuchung seiner Wohnung
durchgeführt; die weiteren Ermittlungen führten jedoch nicht zum Nachweis seiner Beteiligung an der
Verbrechensverabredung zum Nachteil des Zeugen B., so dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn am
13. Januar 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
2. Mit Anklageschrift vom 14. Januar 2010 hat die Staatsanwaltschaft Koblenz den Angeklagten wegen
der hier in Rede stehenden Delikte bei der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz angeklagt.
Unter dem 20. Januar 2010 teilte die Staatsanwaltschaft auf Anfrage der Kammer mit, dass sich die
örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz als Gerichtsstand des Tatorts aus der dem Angeklagten
zur Last gelegten falschen Verdächtigung ergebe. Der Erfolg dieser Tat im Sinne von § 9 StGB sei bei der
Staatsanwaltschaft Koblenz eingetreten, weil bei dieser ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten
wegen des Verdachts der Verbrechensverabredung zum Nachteil des Zeugen B. anhängig gewesen sei
und die Vernehmungsniederschriften mit der enthaltenen Verdächtigung zu diesem Verfahren übersandt
worden seien, welches dann auf G. erstreckt worden sei. Zuständiger Amtsträger zur Verfolgung der dem
G. zur Last gelegten Tat sei die Staatsanwaltschaft Koblenz gewesen. Durch Beschluss vom 3. März 2010
hat die 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Anklage zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet
und Haftfortdauer angeordnet. Mit Schriftsatz vom 27. März 2010 hat der Angeklagte die örtliche
Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz rügen lassen und Verweisung an das Landgericht Hamburg
beantragt.
3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. April 2010 hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 206a
StPO eingestellt und den Haftbefehl aufgehoben. Es fehle an der Verfahrensvoraussetzung der örtlichen
Zuständigkeit, deren Rüge nach Eröffnung des Hauptverfahrens zu beachten gewesen sei. Die
Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StPO lägen nicht vor, da Wohn-, Aufenthalts- und Ergreifungsort jeweils
Hamburg sei. Auch der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 StPO sei nicht eröffnet. Die angeklagten
Taten der Verbrechensverabredung wiesen durchweg keinen Bezug zum Bezirk des Landgerichts
Koblenz auf: Weder hätten sich die Wohn- oder Geschäftssitze der in Aussicht genommenen
Geschädigten noch die Wohnorte der vermeintlichen Täter im Bezirk des Landgerichts Koblenz befunden;
dort seien auch keine Tathandlungen vorgenommen worden. Auch die dem Angeklagten zur Last gelegte
falsche Verdächtigung sei in H. begangen worden. Diese Tat sei durch den Abschluss der polizeilichen
Vernehmung in H. bereits vollendet gewesen, bevor die Staatsanwaltschaft Koblenz Kenntnis von ihrer
Begehung erlangt habe. Der Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB sei H., weil der Angeklagte dort gehandelt
habe und weil seine falsche Verdächtigung einem dort zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen
Amtsträger zugegangen sei. Darauf, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz Ermittlungen gegen G.
durchgeführt habe, komme es nicht an.
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Koblenz unter dem 9. April 2010 sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie ist der Auffassung, der Erfolg der falschen Verdächtigung sei in K. eingetreten, da zum Zeitpunkt der
Aussage des Angeklagten gegen diesen hier ein Verfahren anhängig gewesen sei, dessen
Verfahrensgegenstand die von dem Angeklagten ausgesprochene falsche Verdächtigung gewesen sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich dieser rechtlichen Beurteilung angeschlossen und beantragt, den
Beschluss aufzuheben.
II.
Die gemäß § 206a Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere in der
gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Gemäß § 206a Abs. 1 StPO kann das Gericht das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch
Beschluss einstellen, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis
herausstellt. Dies ist hier der Fall.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist eine Prozessvoraussetzung (vgl. Meyer-Goßner,
StPO, 52. Aufl. 2009, vor § 7 Rdnr. 7; Einl. Rdnr. 145 a.E.) und ihr Fehlen ein Verfahrenshindernis; nach
Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht seine örtliche Zuständigkeit nur auf einen Einwand des
Angeklagten, der nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache geltend gemacht werden kann,
aussprechen, § 16 StPO. Vorliegend ist ein Gerichtsstand für die Untersuchung und Entscheidung der
angeklagten Straftaten durch das Landgericht Koblenz nicht gegeben. Die Gerichtsstände des Wohnsitz
oder Aufenthaltsortes (§ 8 StPO) und des Ergreifungsortes (§ 9 StPO) sind nicht begründet, da der
Angeklagte bis zu seiner Verhaftung in H. wohnte, sich dort aufhielt und dort auch festgenommen wurde.
Die angeklagten Taten wurden auch nicht im Bezirk des Landgerichts Koblenz begangen. Das
Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die angeklagten fünf Taten der Verbrechensverabredung
keinen Bezug zum Gerichtsbezirk des Landgerichts Koblenz aufweisen, da hier weder die Wohn- oder
Geschäftssitze der in Aussicht genommenen Geschädigten liegen noch irgendwelche Tathandlungen
vorgenommen wurden.
Auch der Tatort der angeklagten falschen Verdächtigung zum Nachteil des G. liegt nicht im Bezirk des hier
angerufenen Landgerichts. Gemäß § 9 StGB ist Tatort jeder Ort, an dem der Täter gehandelt hat (oder im
Falle des Unterlassens hätte handeln müssen) oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg
eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
a) Handlungsort im vorliegenden Fall ist H., da der Angeklagte die als falsche Verdächtigung angeklagte
Äußerung dort getätigt hat. Zwar hat der Angeklagte seine den G. belastenden Äußerungen im Rahmen
seiner Vorführung vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz am 14. Januar 2010 wiederholt.
Dieses Geschehen ist jedoch nicht Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 14.
Januar 2010, die sowohl im Anklagesatz als auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen
ausschließlich auf die Tathandlungen des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung in H. abstellt.
Daher kann vorliegend offen bleiben, ob aus den Äußerungen des Angeklagten in K. – unabhängig vom
materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnis zu den Angaben in H. – eine Tatortzuständigkeit herzuleiten
wäre. Tatortbegründend könnte dieses Geschehen jedenfalls nur dann sein, wenn es Gegenstand der
Anklage wäre, was jedoch nicht der Fall ist.
b) Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat weist aber auch keinen erfolgsbezogenen Bezug zum
Gerichtsbezirk des Landgerichts Koblenz auf. Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB ist derjenige Ort, an
welchem ein zum gesetzlichen Tatbestand gehörender Handlungserfolg eintritt; gemeint ist hiermit nicht
jede Auswirkung der Tat, sondern nur solche Tatfolgen, die für die Verwirklichung des Tatbestandes
erheblich sind (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 9 Rdnr. 4 m.w.N.; Hervorhebung durch den Senat). §
164 Abs. 1 StGB stellt die falsche Verdächtigung einer anderen Person unter Strafe, wenn sie gegenüber
einer Behörde oder einem anderen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger erfolgt; im
subjektiven Tatbestand setzt die Strafbarkeit voraus, dass die Verdächtigung in der Absicht geschieht, ein
behördliches Verfahren oder eine behördliche Maßnahme gegen den Verdächtigten herbeizuführen. Bei
§ 164 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Absichtsdelikt, welches im subjektiven Tatbestand eine sog.
überschießende Innentendenz aufweist, deren tatsächlicher Eintritt für die Verwirklichung des
Tatbestandes aber nicht erheblich ist. Bei Delikten mit einer sog. überschießenden Innentendenz kommt
es nicht darauf an, wo der vom Täter erstrebte Erfolg eintritt, also die Tat beendet wird, da dieser
Erfolgseintritt nicht zum Tatbestand gehört (Werle/Jeßberger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12.
Auflage [Stand: Dezember 2006], Bd. 1, § 9 Rdnr. 39). Tatortbegründend im Sinne von § 9 ist nicht der
Eintritt irgendeines Erfolges, sondern – im Gegensatz zum alten Recht gemäß § 3 Abs. 3 StGB a.F. (vgl.
BayObLG, Urt. v. 22.01.1992 – RReg. 3 St 179/91 -, NJW 1992, 1248) - nur des zum gesetzlichen
Tatbestand gehörenden Erfolges (Ambos/Ruegenberg, in: Münchner Kommentar zum StGB, Bd. 1,
München 2003, § 9 Rdnr. 20).
Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der falschen Verdächtigung um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt
(so BayObLG, a.a.O.) handelt oder nicht (LG Osnabrück, Beschl. v. 19.09.2006 – 10 Qs 82/06 -, NStZ-RR
2007, 136). Die falsche Verdächtigung ist jedenfalls vollendet erst mit Zugang der Tatsachenbehauptung
bei der Behörde oder dem zuständigen Amtsträger, im Regelfall bei Abschluss der entsprechenden
Vernehmung (Fischer, a.a.O., § 164 Rdnr. 9; Ruß, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, Bd.
6, § 164 Rdnr. 32). Damit scheidet als Tatort der falschen Verdächtigung derjenige Ort aus, an dem das
beabsichtigte Verfahren eingeleitet und die Tat beendet wird (Werle/Jeßberger, a.a.O. m.w.N.;
Ambos/Ruegen-berg, a.a.O. m.w.N.). Die zur Vorteilserlangung beim Betrug ergangene Entscheidung des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.12.1973 (3 Ws 284/73 - NJW 1974, 914) steht dem nicht entgegen;
sie ist noch zur Vorschrift des § 3 Abs. 3 StGB a.F. ergangen, welche für den Tatort, anders als § 9 StGB
n.F., nicht auf den zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Erfolg abgestellt hatte.
Vorliegend wurde die angeklagte Tat durch Zugang der Verdächtigung gegenüber der Polizeibehörde der
…stadt H. vollendet, so dass der zum Tatbestand gehörende Erfolg bereits in H. eingetreten ist. Die
dortige Polizeibehörde ist eine Behörde bzw. eine zur Annahme von Anzeigen befugte Stelle im Sinne
des § 164 Abs. 1 StGB. Dass ein weiterer, zur Beendigung der Tat führender Erfolg dadurch eingetreten
ist, dass – wie vom Angeklagten beabsichtigt – ein Ermittlungsverfahren gegen G. eingeleitet wurde und
wo das geschah, ist für die Bestimmung des Tatorts nach Maßgabe der §§ 7 StPO, 9 StGB ohne Belang.
Der zum Tatbestand gehörende Erfolg, der Zugang der Verdächtigung bei einer zuständigen Behörde, ist
auch nach der Vorstellung des Angeklagten nicht in K., sondern bereits in H. eingetreten. Soweit der
Angeklagte beabsichtigt haben sollte, dass die im Gerichtsbezirk des Landgerichts Koblenz bereits
geführten Ermittlungen auf G. erstreckt würden, ist dieser beabsichtigte Erfolg nicht tatortbegründend, weil
er für die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes nicht erheblich war.
2. Aus den vom Landgericht zutreffend aufgeführten Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen verweist, war auch der Haftbefehl gegen den Angeklagten aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.
Völpel Speich Dr. Leitges