Urteil des OLG Koblenz vom 20.12.2006
OLG Koblenz: beschwerderecht, hauptsache, pfleger, beschwerdebefugnis, quelle, jugendamt, verweigerung, kreis, datum, eltern
Familienrecht
OLG
Koblenz
20.12.2006
7 WF 1191/06
Ist den Eltern die Vermögenssorge entzogen und beantragen sie die Entlassung des bisherigen sowie
Bestellung eines neuen Pflegers, steht ihnen gegen die Ablehung dieses "Antrags" kein Beschwerderecht
zu, weil sie
- nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt sind (§ 20 Abs. 1 FGG),
- kein eigenes Antragsrecht haben (§ 20 Abs. 2 FGG) und
- § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG den Kreis der Beschwerdeberechtigten nur für Entscheidungen über eine die
Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit erweitert.
Geschäftsnummer:
7 WF 1191/06
3 F 385/06
AG Montabaur
Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss
in der Familiensache
betreffend die Vermögenssorge
für M... S..., geboren am ...09.1994,
Kind der
A… S...,
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
weiter am Verfahren beteiligt:
1) Kreisverwaltung – Jugendamt – …,
2) Rechtsanwalt S… R…,
3) Rechtsanwalt H…,
Ergänzungspfleger,
h i e r :Bestellung eines anderen Ergänzungspflegers.
Der 7. Zivilsenat -4. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende
Richterin am Oberlandesgericht Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Darscheid und den Richter am
Oberlandesgericht Eck
am 20. Dezember 2006
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –
Montabaur vom 29.11.2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 1 FGG an sich statthafte Beschwerde gegen die Weigerung des
Familiengerichts, einen anderen Pfleger für die Vermögenssorge zu bestellen, ist nicht zulässig, weil die
Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt ist.
Die Kindesmutter ist durch die Entscheidung des Familiengerichts nicht in einem eigenen Recht
beeinträchtigt (§ 20 Abs. 1 FGG), weil ihr die Vermögenssorge für das Kind nicht zusteht. Auch ein
Beschwerderecht nach § 20 Abs 2 FGG ist nicht gegeben, weil die Auswahl des Pflegers nach §§ 1915,
1779 Abs. 1 BGB von Amts wegen erfolgt und es sich bei dem „Antrag“ der Beschwerdeführerin vom
19.07.2006 daher rechtstechnisch nur um eine Anregung handelt, von Amts wegen tätig zu werden.
Schließlich kann eine Beschwerdebefugnis auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG hergeleitet werden, weil
diese Bestimmung nur für Verfügungen gilt, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des
Kindes betreffende Angelegenheit enthalten, hier aber die Vermögenssorge in Frage steht.
Ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig, ist auch die Entscheidung über die Verweigerung der
Prozesskostenhilfe unzulässig, soweit diese – wie hier ‑ mit fehlender Erfolgsaussicht begründet wurde,
weil das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht nur dann überprüfen darf, wenn es auch als
Rechtsmittelgericht mit der Hauptsache befasst werden kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 127,
Rdn. 47 m.w.N.).
Wolff Darscheid Eck