Urteil des OLG Koblenz vom 16.03.2004
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Zivilprozessrecht
OLG
Koblenz
16.03.2004
10 U 499/03
Wird eine von zwei Berufungen durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen und die zweite anschließend
zurückgenommen, ist über die noch offenen Kosten abschließend durch ergänzenden Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO
zu entscheiden, nicht durch Kostenschlussurteil. Die Kostenfolge nach § 516 Abs. 3 ZPO ist inhaltlich
mitzuberücksichtigen, der Rechtsmittelverlust mit auszusprechen.
Geschäftsnummer:
10 U 499/03
16 O 295/01 LG Koblenz
in dem Rechtsstreit
1. Dipl.-Kfm. Wirtschaftsprüfer/Steuerberater B…. B…..,
Beklagter und Berufungskläger,
2. Dipl.-Kfm. Steuerberater C….. M….,
Beklagter,
3. Rechtsanwalt D…… S……,
Beklagter,
4. A…. S……,
Beklagter und Berufungskläger,
5. Sozietät B….. & Partner GbR,
Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1), 4) und 5) :
Rechtsanwälte
g e g e n
Rechtsanwalt Dr. J…. A…..,
Kläger und Berufungsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger am 16. März 2004
beschlossen:
Der Beklagte zu 1) ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, soweit über sie nicht bereits mit dem Senatsbeschluss vom 13. November
2003 entschieden ist, wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten haben 1/9 der Beklagte zu 1) zu tragen, jeweils weitere 4/9 die Beklagten zu4) und 5).
Der Beklagte zu 1) hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1), 4) und 5) zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für jeden Berufungsangriff und für die Berufungsinstanz insgesamt auf 3.000,- €
festgesetzt.
Gründe,
Nach Verwerfung der Berufungen der Beklagten zu 4) und 5) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO und Rücknahme
der Berufung des Beklagten zu 1) ist noch nach § 516 Abs. 3 ZPO sowie insgesamt über die Kosten der Berufungsinstanz
zu entscheiden. Dies kann nach Auffassung des Senats insgesamt im Beschlusswege geschehen; eines
Kostenschlußurteils bedarf es nicht. In Anknüpfung an die im Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO getroffene
Teilentscheidung zur Hauptsache stellt der vorliegende Beschluss sich als ergänzende Schlussentscheidung im
Rahmen von § 522 Abs. 1 ZPO dar, bei der inhaltlich zugleich nach § 516 Abs. 3 ZPO zu entscheiden ist (vgl. zur
Abgrenzung Senat, Urt. v. 17.10.2003 – 10 U 460/02).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Bei der Entscheidung über die
Gerichtskosten ist billigerweise die unterschiedliche Gebührenverursachung zu berücksichtigen (vgl. auch Senat aaO.).
Der Berufungsstreitwert ist für jede Berufung voll anzusetzen bei gleich hohem Gesamtstreitwert für die Berufungsinstanz.
Maßgeblich ist nicht das Klägerinteresse, sondern der – vom Senat geschätzte – Auskunftsaufwand (vgl. Zöller/Herget,
ZPO, 24. Aufl. Rn. 16 –„Auskunft“- zu § 3).
Weiss Dr. Reinert Zeitler-Hetger