Urteil des OLG Koblenz vom 01.06.2007

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OLG
Koblenz
01.06.2007
10 U 1142/06
Das Zivilgericht ist nicht zuständig und verpflichtet, dem von einer Partei benannten Zeugen, der in Strafhaft einsitzt, den
Zugang zu Unterlagen für seine Bekundungen zu ermöglichen.
Geschäftsnummer:
10 U 1142/06
5 O 254/05 LG Trier
Verkündet am 1. Juni 2007
Birgit Schäfer
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Berufungskläger,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
Klägerin und Berufungsbeklagte,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2007
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 20. Juli
2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils
gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G R Ü N D E :
I.
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Zahlungsanspruch aufgrund Haftungsübernahme nach
verschiedenen Autokäufen der von ihm geleiteten Firma geltend.
Die Klägerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit Fahrzeugen der Firma V. Der Beklagte ist Geschäftsführer der Firma
Autohaus T in O. Diese kaufte bei der Klägerin häufig Fahrzeuge. Im Oktober 2004 standen mehrere Rechnungen der
Klägerin gegenüber der Firma Autohaus T offen.
Am 14.10.2004 unterzeichnete der Beklagte in den Räumen der Klägerin eine Vereinbarung darüber, dass Rückstände
in Höhe von 43.030 € zuzüglich eventueller Zinsen in Raten gezahlt werden sollten. Die Abzahlungsvereinbarung wurde
ihrem Wortlaut nach zwischen dem Beklagten und der Klägerin geschlossen. Sie enthält weiterhin den Text, dass Herr H
der Klägerin den Betrag in Höhe von 43.030 € zuzüglich eventueller Zinsen schuldet (vgl. Bl. 26 d.A.).
Dem Abschluss dieser Vereinbarung ging Folgendes voraus: Die Firma Autohaus T hatte mit der Klägerin ein Geschäft
abgeschlossen, aufgrund dessen das Autohaus der Klägerin noch einen Betrag in Höhe von 7.000 € schuldete. Darüber
hinaus hatte das Autohaus T bei der Klägerin im Oktober 2003 einen Pkw BMW zu einem Kaufpreis in Höhe von 15.000
€ sowie einen weiteren PKW der Marke V zu einem Kaufpreis in Höhe von 21.000 € erworben. Das Autohaus T übergab
der Klägerin am 7.5.2004 einen Scheck über 15.000 € sowie am 10.9.2004 einen Scheck über 21.000 €. Beide Schecks
wiesen nicht die notwendige und durch die Scheckausstellung zugesagte Deckung aus. Der Scheck vom 7.5.2004 wurde
durch das bezogene Bankinstitut am 10.7.2004 zurückgebucht, wodurch Rückbuchungsgebühren in Höhe von zweimal
10 Euro entstanden. Der Scheck vom 10.9.2004 wurde am 20.9.2004 zurückgebucht, wodurch zusätzliche 10 €
Rückbuchungsgebühren entstanden. Aufgrund dieser Vorfälle kam es am 14.10.2004 zu einem Gespräch zwischen dem
Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten, in dessen Verlauf der Beklagte die oben genannte
Abzahlungsvereinbarung gleichen Datums unterzeichnete.
Am 18.10.2004 zahlte der Beklagte an die Klägerin für das Autohaus T einen Betrag in Höhe von 7.000 €. Am 21.12.2004
leistete das Autohaus T an die Klägerin eine weitere Teilzahlung in Höhe von 4000 € und am 9.3.2005 eine weitere
Teilzahlung in Höhe von 2000 €. Darüber hinaus rechnete die Klägerin mit einer dem Autohaus T gewährten Gutschrift
über einen Betrag von 96,13 € auf.
Am 5.3.2004 hatte ein Kunde von der Klägerin durch Vermittlung des Autohauses T einen Pkw erworben, weshalb der
Firma Autohaus T gegen die Klägerin ein Provisionsanspruch in Höhe von (circa) 1.000 € zusteht. Dieser Betrag wird
seitens der Klägerin an das Autohaus T nicht ausgezahlt, da dieses bisher keine Rechnung über die Provisionsforderung
ausgestellt hat.
Über das Vermögen der Firma Autohaus T ist mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 5.10.2005 im Hinblick auf die Abzahlungsvereinbarung vom 14.10.2004 die
Anfechtung.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Ratenzahlungsvereinbarung sei auf Wunsch des Beklagten zu Stande gekommen. Ihr, der Klägerin, Geschäftsführer
habe zu erkennen gegeben, dass er nicht länger auf die Begleichung der offenen Forderungen durch das Autohaus T
warten würde. Dies insbesondere auch deshalb, weil es sich bei dem Autohaus T lediglich um eine gegebenenfalls nicht
sehr finanzkräftige „GmbH" handele. Aus diesem Grund habe der Beklagte persönlich für die Verbindlichkeiten des
Autohauses T einstehen sollen. Hierzu sei er auch bereit gewesen. Die Forderungshöhe sei eingehend besprochen
worden. Sie sei dann auf 43.030 € festgelegt worden. Der Inhalt der Vereinbarung sei zunächst besprochen und dann
der Zeugin S mündlich weitergegeben worden. Diese habe die Vereinbarung anschließend fixiert, einschließlich des
Vor- und Nachnamens des Beklagten und der von ihm angegebenen Anschrift. Hinsichtlich der zu zahlenden Raten sei
noch eine Korrektur erfolgt. Dann sei die Vereinbarung von der Zeugin S am Computer geschrieben, dem Beklagten
übergeben, von diesem gelesen und unterschrieben worden. Ihr Geschäftsführer sowie der Beklagte seien sich einig
gewesen, dass die Vereinbarung zwischen ihr, der Klägerin, und dem Beklagten habe getroffen sein sollen. Der
Beklagte habe hierdurch die Einleitung eines Klageverfahrens vermeiden wollen. Der Beklagte sei sich bewusst
gewesen, dass er persönlich für die Forderung habe einstehen sollen. Der Beklagte hafte für die offene Forderung
zudem deliktisch. Er habe als Geschäftsführer des Autohauses T spätestens nach Hereingabe der nicht gedeckten
Schecks an sie, die Klägerin, gewusst, dass das Autohaus T nicht über das notwendige Vermögen zur Erfüllung der
eigenen Verpflichtungen verfüge. Er habe ihr im Rahmen der Vereinbarung vom 14.10.2004 zudem vorgespiegelt, dass
er persönlich zur Zahlung bereit und in der Lage sei. Der Beklagte hätte als Geschäftsführer der Firma Autohaus T
Nachricht über die Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens spätestens seit dem 10.10.2005 (Eröffnungstag) erteilen
müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten als Gesamtschuldner mit der Autohaus T, vertreten durch den Geschäftsführer H, O, zu verurteilen, an sie,
die Klägerin, 29.903,87 € zu zahlen nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.000 € ab dem 16.12.
2004, in Höhe von je 6.000 € ab dem 16.1.2005, 16.2.2005, 16. 3. 2005, 16.4.2005, und in Höhe von 2.030 € ab dem
16.5.2005 nebst 30 € vorgerichtlicher Kosten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen:
Er sei nicht persönlich verpflichtet, an die Klägerin zu zahlen. Die Verhandlungen seien zwischen der Klägerin und dem
Autohaus T, vertreten durch ihn, geführt worden. Vertragsbeziehungen hätte nur zwischen der Klägerin und der Firma
Autohaus T bestanden. Die Abzahlungsvereinbarung sei geschlossen worden zwischen der Firma Autohaus T vertreten
durch ihn und der Klägerin. Die Zahlungen hätten nicht durch ihn erfolgen sollen. Nachdem im Gespräch am 14.10.2004
die Höhe des zu zahlenden Gesamtbetrages festgelegt worden sei sowie die Zahlung per Scheck oder per Überweisung,
habe die Klägerin ihm die Abzahlungsvereinbarung vorgelegt, wobei sowohl der Geschäftsführer der Klägerin als auch
er davon ausgegangen seien, dass diese Abzahlungsvereinbarung die Firma Autohaus T betreffe. Aus diesem Grund sei
auch als Adresse die Firmenadresse der Firma Autohaus T angegeben worden. Deshalb habe er die
Abzahlungsvereinbarung auch nicht mehr genau durchgelesen und seine Unterschrift absprachegemäß geleistet. Erst
mit der vorliegenden Klage sei ihm bewusst geworden, dass er persönlich in Anspruch genommen werden solle, obwohl
dies nicht vereinbart gewesen sei.
In der Abzahlungsvereinbarung sei das sogenannte Grundgeschäft näher bezeichnet, nämlich die Lieferung von
Fahrzeugen. Diese Fahrzeuge seien nicht an ihn, sondern vielmehr an die Firma Autohaus T geliefert worden, weshalb
es an dem in der Abzahlungsvereinbarung erwähnten Grundgeschäft der Lieferung von Fahrzeugen fehle.
Darüber hinaus seien von der Forderung gegenüber der Firma Autohaus T weitere 3.000 € abzuziehen als Provision für
den Verkauf von drei Fahrzeugen der Klägerin. Es sei vereinbart gewesen und auch früher so gehandhabt worden, dass
die Provisionsforderung verrechnet werde in Form einer Provisionsgutschrift. Für den Kunden „Servas“ betreffend einen
V S 60 sei eine Provision in Höhe von 1000 € vereinbart worden. Das Autohaus T habe das Fahrzeug aus K abgeholt
und für die Klägerin an den Kunden K verkauft. Es stehe außer Frage, dass das Autohaus T diese Dienstleistung nicht
kostenlos erbringe. Üblicherweise sei hierfür eine Provision von 3% zu zahlen, und zwar im Rahmen der Verkehrssitte.
Auch hinsichtlich der Veräußerung eines Pkw an den Kunden R sei eine Provision in Höhe von 1. 000 € zu zahlen. Das
Fahrzeug hätte an den Zeugen R verkauft werden können, jedoch nur über den Weg, dass das Autohaus T das Fahrzeug
zunächst angekauft und zum gleichen Preis an den Zeugen R verkauft hätte. Zwischen ihm und der Klägerin sei es
übliche Praxis gewesen, dass bei erfolgreichen Verkäufen die Klägerin dem Autohaus T eine Provisionsgutschrift erteilt
habe.
Eine deliktische Haftung seinerseits komme schon deshalb nicht in Betracht, weil tatsächlich zum Zeitpunkt der Übergabe
des Schecks an die Klägerin Deckung auf dem Konto vorhanden gewesen sei, was bei Einlösung nicht mehr der Fall
gewesen sei, da zuvor andere Abbuchungen vorgenommen worden seien. Dieser normale Vorgang begründe
keineswegs, dass die GmbH nicht über das notwendige Vermögen verfügt habe, denn im Anschluss an die
Nichteinlösung der Schecks habe die Klägerin noch diverse Handelsgeschäfte mit der Firma Autohaus T abgewickelt,
und zwar bis zum Sommer 2005. Zahlungsfähigkeit habe damals noch bestanden. Zudem existiere auch keine rechtliche
Pflicht des Geschäftsführers, nach Insolvenz der Klägerin hierüber Auskunft zu erteilen. Hierfür sei allein der
Insolvenzverwalter zuständig und verantwortlich.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung (vgl. Bl. 90, 123 ff., 162 ff. d.A.) stattgegeben. Hiergegen wendet
sich der Beklagte mit seiner Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes
sowie der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie
die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Beklagte macht geltend:
Die Aussage des Zeugen Z sei erkennbar unvollständig gewesen, da es ihm nicht möglich gewesen sei, seine
Unterlagen einzusehen. Das Landgericht sei verpflichtet gewesen, durch prozessleitende Verfügung gegenüber der
Vollzugsanstalt sicherzustellen, dass diese dem Zeugen Z die Einsichtnahme in seine Unterlagen ermöglichte. Hierzu sei
es auch in der Lage gewesen, da es nach § 36 Strafvollzugsordnung die Vorführung des Zeugen Z habe anordnen
können. Damit habe es auch anordnen können, dass diesem die Möglichkeit gegeben werde, gegebenenfalls in
Begleitung eines Beamten die Unterlagen für seine Vernehmung zu beschaffen. Indem das Landgericht dies nicht getan
habe, habe es sowohl gegen § 378 ZPO als auch gegen § 286 ZPO verstoßen. Weiterhin habe das Landgericht
fehlerhaft ein konstitutives Schuldanerkenntnis zulasten des Beklagten angenommen. Angesichts der in der
Vereinbarung enthaltenen Unklarheiten und Widersprüche könne weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches
Schuldanerkenntnis vorliegen. Hierbei sei zu beachten, dass die angegebene Anschrift die Adresse der Autohaus T
gewesen sei und dass weiterhin alle in der Folge der Abzahlungsvereinbarung geleisteten Zahlungen von der Autohaus
T geflossen seien. Schließlich sei auch die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft. Der Aussage des Zeugen Z,
der bekundet habe, dass der Beklagte auch bei Verhandlungen mit anderen Gläubigern der Autohaus T nie eine
persönliche Haftung habe übernehmen wollen, sei nicht die hinreichende Bedeutung beigemessen worden. Die
Aussage der Zeugin S könne nicht als glaubhaft und überzeugend angesehen werden. Des Weiteren hätte unter
Berücksichtigung der Widersprüche in der Abzahlungsvereinbarung ein Anfechtungsrecht des Beklagten gemäß § 119
BGB bejaht werden müssen.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Trier vom 20.7.2006 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das Urteil des Landgerichts sowohl in verfahrensmäßiger als auch in materiellrechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Beklagte ist aufgrund der
Abzahlungsvereinbarung vom 14. 10. 2004 persönlich verpflichtet, der Klägerin den dort genannten Betrag zu zahlen.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht bewertet auch der Senat die Abzahlungsvereinbarung als konstitutives
Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB. Es sollte insoweit eine neue, selbstständige Verpflichtung des Beklagten
geschaffen werden neben den Verpflichtungen seitens der Firma Autohaus T. Durch diese Vereinbarung sollte die
Klägerin einen weiteren Schuldner erhalten, der neben der ursprünglichen Schuldnerin und gesamtschuldnerisch mit
dieser haftend für die in der Abzahlungsvereinbarung genannte Verbindlichkeit einzustehen hatte. Entgegen der
Auffassung des Beklagten kommt hier ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nicht in Betracht. Da der Beklagte zum
Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht für die Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin persönlich haftete, kommt schon
aus diesem Grund ein ihn betreffendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis nicht in Betracht. Die Vereinbarung kann
auch nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis seitens der Autohaus T angesehen werden. Diese ist als
Haftungsübernehmerin in der Vereinbarung nicht genannt. Der Umstand, dass als Anschrift des Beklagten die Adresse
der Autohaus T angegeben wurde, bewirkt nicht, dass sie Vertragspartnerin wurde. Im Übrigen ist die Urkunde vom
14.10. 2004 eindeutig. Der Beklagte ist mit vollem Namen und ohne Hinweis auf die Firma Autohaus T als
Vertragspartner der Abzahlungsvereinbarung genannt. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die Würdigung des
vorgetragenen Sachverhalts sowie der erhobenen Beweise durch das Landgericht wird vom Senat in vollem Umfang
geteilt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten begegnet die Beweiswürdigung durch das Landgericht keinen Bedenken.
Nach neuem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz.
Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich, auch aufgrund einer Beweiserhebung, getroffenen Feststellungen die
Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute
Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als mit der Berufung
schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen
begründen, die also solche Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme
förmlich gebietet.
Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der erhobenen Beweise erkennbar. Die vom
Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend, in sich nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie
verstößt weder gegen Denk-, Natur- noch Erfahrungssätze.
Es war insbesondere nicht fehlerhaft, dass das Landgericht dem vom Beklagten benannten Zeugen Z nicht durch
Anweisung an die Justizvollzugsanstalt eine Möglichkeit verschafft hat, Unterlagen einzusehen, die ihm in der
Justizvollzugsanstalt nicht zugänglich waren. Ein Verstoß gegen § 378 ZPO kann darin entgegen der Auffassung des
Beklagten nicht gesehen werden. Nach dieser Vorschrift hat zwar der Zeuge Unterlagen einzusehen, die ihm seine
Aussage erleichtern, soweit ihm dies zumutbar ist. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung des Gerichts, ihm bei der
Beschaffung der Unterlagen behilflich zu sein. Zudem ist die Zivilkammer eines Landgerichts nicht befugt, der
Beschaffung der Unterlagen behilflich zu sein. Zudem ist die Zivilkammer eines Landgerichts nicht befugt, der
Justizvollzugsanstalt Anweisungen zu geben, einen Häftling auszuführen oder ihm Urlaub zu bewilligen. Ob eine
derartige Maßnahme erfolgen kann, hat allein das zuständige Gremium der Justizollzugsanstalt zu entscheiden. Es ist
auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den entsprechenden Antrag des Beklagten in der mündlichen
Verhandlung erst im Urteil beschieden hat.
Im Übrigen kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Tatsachen, zu deren Beweis der Zeuge Z vom Beklagten
benannt worden war, nicht entscheidungserheblich waren, da sie nicht geeignet waren, den eindeutigen Wortlaut der
Urkunde zu widerlegen. Ob der Beklagte sich bei Verhandlungen mit anderen Gläubigern der Autohaus T geweigert
hatte, eine persönliche Haftung zu übernehmen, besagt nicht, dass er entgegen dem eindeutigen Wortlaut der
vorliegenden Urkunde auch gegenüber der Klägerin eine persönliche Haftung nicht übernehmen wollte und auch nicht
übernommen hat. Auch der Zeuge Z hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht erklärt, er gehe davon aus, dass
die Abzahlungsvereinbarung auch so getroffen worden sei, wie sie unterschrieben wurde. Lediglich den Hintergrund
wollte er aufgrund von Anmerkungen in seinen Unterlagen erläutern können. Dies ist jedoch unerheblich.
Weiterhin spricht auch der Umstand, dass die nach Abschluss der Abzahlungsvereinbarung geleisteten Zahlungen durch
die Autohaus T erfolgt sind, nicht dagegen, dass der Beklagte persönlich in der genannten Vereinbarung sich zum
Ausgleich der dort genannten Verbindlichkeit verpflichtet hatte. Es handelte sich bei den Schulden, für welche der
Beklagte die Mithaftung übernommen hatte, um Schulden der Autohaus T, die ihrerseits nicht aus der Haftung entlassen
worden war, sondern gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten weiter haftete. Mit den von ihr geleisteten Zahlungen tilgte
sie damit sowohl ihre eignen Verbindlichkeiten als auch die des Beklagten.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Landgericht auch zutreffend eine wirksame Anfechtung der
Vereinbarung vom 14.10.2004 verneint. Aus den Gesamtumständen der Verhandlungen, die zu der Vereinbarung vom
14. 10. 2004 geführt haben, so wie sie sich aus dem Vortrag beider Parteien sowie aus den Bekundungen der Zeugin S
und des Zeugen Z ergeben, kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte sich hinsichtlich der Übernahme einer
eigenen persönlichen Haftung in der genannten Vereinbarung geirrt hatte.
Da das Landgericht somit der Klage zu Recht stattgegeben hat, ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben
sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.903,87 € festgesetzt.
Weiss Schwager-Wenz Zeitler-Hetger