Urteil des OLG Koblenz vom 10.01.2006
OLG Koblenz: fahrverbot, entziehung, haft, freiheit, nebenstrafe, quelle, anschluss, anstalt, verkündung, strafrecht
Strafprozessrecht
Strafrecht
OLG
Koblenz
10.01.2006
1 Ws 18/06
Die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht auf das Fahrverbot angerechnet, wenn und soweit sich
der Verurteilte während dieser Zeit in Haft befunden hat.
Geschäftsnummer:
1 Ws 18/06
7 StVK 551/05 LG Koblenz (Diez)
8004 Js 27786/00 StA Trier
In der Strafvollstreckungssache
g e g e n
H… B…,
geboren am ... April 1968 in F…,
zurzeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Diez
- Verteidiger: Rechtsanwalt
w e g e n unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
hier: gerichtl. Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von
Tzschoppe und die Richter am Oberlandesgericht Völpel und Summa
am 10. Januar 2006 b e s c h l o s s e n:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Koblenz in Diez vom 17. November 2005 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe:
Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. März 2002, rechtskräftig seit dem Tage der Verkündung, wurde der
Beschwerdeführer wegen Betäubungsmitteldelikten zu 2 mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Außerdem
wurde gegen ihn ein 3-monatiges Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt.
In dieser Sache befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Mai 2001 ununterbrochen in Untersuchungs- und
Strafhaft.
Bei seiner Festnahme am 8. Mai 2001 führte er verschiedene Gegenstände bei sich, die in amtliche Verwahrung
genommen wurden, darunter Fahrzeugpapiere und sein Führerschein. Durch Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 23.
August 2001 wurde ihm gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Dieser Beschluss wurde durch das
Landgerichts Trier am 28. März 2002 im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung aufgehoben.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. November 2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung (§ 458 Abs. 1 StPO) mit dem Ziel festzustellen, dass das Fahrverbot durch Anrechnung der Zeit der
vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erledigt ist (zur Zulässigkeit eines solchen Antrags siehe KK-Fischer, StPO, 5.
Aufl., § 463b Rn. 2).
Mit Beschluss vom 17. November 2005 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden
Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe, die einen in Freiheit befindlichen Verurteilten treffen soll (Schönke/Schröder-Stree,
StGB, 26. Aufl., § 44 Rn. 22). Deshalb wird gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB die Zeit, „in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist“, nicht in die Verbotsfrist eingerechnet. Damit ist zugleich
ausgeschlossen, gemäß § 51 Abs. 5 StGB die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen,
wenn und soweit sich der Verurteilte während dieser Zeit in Haft befunden hat (Schönke/Schröder-Stree a.a.O u. § 51 Rn.
36).
von Tzschoppe Völpel Summa