Urteil des OLG Koblenz vom 16.02.2009
OLG Koblenz: verweigerung, jugendamt, mutwilligkeit, quelle, hauptsache, einzelrichter, datum, familienrecht
Familienrecht
OLG
Koblenz
16.02.2009
11 WF 135/09
Mutwilligkeit ist bei einem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts nur dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist,
dass die nicht in Anspruch genommenen Vermittlungsbemühungen des Jugendamts in angemessener Zeit zum Erfolg
geführt hätten.
Geschäftsnummer:
11 WF 135/09
34 F 60/08
AG Mainz
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
BESCHLUSS
in der Familiensache
betreffend das Umgangsrecht mit den Kindern
Christopher Leetz, geboren am 10.05.1997,
Dominik Leetz, geboren am 27.09.2000,
Kinder der getrennt lebenden Eheleute
Andreas Leetz, Katzenberg 8, 55126 Mainz,
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Graffert, Walpodenstraße 19, 55116 Mainz
u n d
Yvonne Leetz, Hilgestraße 19, 55294 Bodenheim,
- Antragsgegnerin -
weiterhin beteiligt:
Kreisjugendamt Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim a. Rh.,
Der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am
Oberlandesgericht Diener als Einzelrichter
am 16. Februar 2009
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts – Mainz vom
03.09.2008 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des
Rechtsanwalts Graffert, Mainz, ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt.
Gründe:
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet.
Der Senat geht davon aus, dass die sofortige Beschwerde sich nur auf die Verweigerung der Prozesskostenhilfe für das
Hauptverfahren bezieht. Die Verweigerung der Prozesskostenhilfe bezüglich des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist
nicht anfechtbar, § 620 c ZPO. Für die Hauptsache war dem Antragsteller unter Abänderung der angefochtenen
Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers kann im vorliegenden
Verfahren nicht mit der Begründung als mutwillig angesehen werden, dass er noch nicht die Möglichkeit ausgeschöpft
habe, eine Umgangsregelung durch das Jugendamt vermitteln zu lassen. Ob dies zu einer Verweigerung der
Prozesskostenhilfe führen muss, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. Zöller, 27. Aufl., Randnr. 31 zu § 114 ZPO). Die
Auffassung, dass ein Antrag zur Regelung des Umgangsrechts nicht deswegen mutwillig ist, weil nicht vorher die Hilfe
des Jugendamts in Anspruch genommen wurde, hat z.B. das OLG München, FamRZ 2008, 1089 vertreten. Das OLG
München hat insbesondere auf einen möglicherweise nicht unerheblichen Zeitverlust in dem Fall hingewiesen, dass
vorgeschaltete Vermittlungsbemühungen des Jugendamts scheitern.
Der Senat neigt dazu, Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nur dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass
Vermittlungsbemühungen des Jugendamts in angemessene Zeit zum Erfolg führen.
Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Das Verfahren ist immerhin bereits seit März 2008
anhängig. Das Jugendamt ist auch außergerichtlich mit den zwischen den Parteien bestehenden Problemen bezüglich
des Sorge- und Umgangsrechts befasst. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben des Jugendamts und des
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers (Bl. 4-7 d. A.). Daraus ergibt sich, dass das Jugendamt bereits seit Juni
2007 mit der Sache befasst ist, ohne eine Befriedung zwischen den Parteien herbeiführen zu können. Insbesondere
wurde auch im letzten Schriftsatz vom 27.01.2009, der dem Amtsgericht vor seiner Nichtabhilfeentscheidung vom
06.02.2009 vorlag, mitgeteilt, dass es auch bezüglich des Umgangsrechts während der Weihnachtszeit zu Problemen
gekommen sei, insbesondere auch zu gewalttätigen Übergriffen des Lebensgefährten der Antragsgegnerin, in die auch
der Sohn Christopher der Parteien einbezogen worden sei. Weiterhin seien auch vereinbarte Besuchszeiten während
der Woche nicht eingehalten worden.
Dies zeigt, dass der Antragsteller nicht auf die Vermittlung des Jugendamts verwiesen werden kann. Es muss ihm
vielmehr möglich sein, das Umgangsrecht durch das Gericht regeln zu lassen, nachdem die Einschaltung des
Jugendamts bisher jedenfalls nicht den erhofften Erfolg erbracht hat.
Diener