Urteil des OLG Koblenz vom 05.12.2008
OLG Koblenz: arbeitslosigkeit, kreditnehmer, allgemeine versicherungsbedingungen, restschuld, darlehensvertrag, versicherer, rückzahlung, arbeitsunfähigkeit, mahnkosten, aufrechnung
Versicherungsvertragsrecht
OLG
Koblenz
05.12.2008
10 U 473/08
Bank haftet auf Schadensersatz in Höhe des Ausfalls (Restvaluta), wenn von ihr vermittelte Restschuldversicherung
wegen Arbeitslosigkeit mit Wollendung des 60. Lebensjahres des Darlehensnehmers endet, ohne dass dies aus den
Versicherungsunterlagen deutlich hervorgeht.
Geschäftsnummer:
10 U 473/08
2 O 17/08 LG Trier
Verkündet am 5. Dezember 2008
Birgit Schäfer, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
g e g e n
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger und die Richterin am Landgericht Stauder
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2008
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. März 2008 abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin, die früher die Bezeichnung „A. Bank GmbH“ führte, begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines
diesem gewährten Darlehens.
Der Beklagte erhielt im März 2004 von der Klägerin einen Werbebrief bezüglich eines Sofortkredits, in dem sie eine
Restschuldversicherung unter anderem gegen Arbeitslosigkeit empfiehlt (Bl. 34 d. A.). Auf Wunsch des Beklagten
übersandte die Klägerin dem Beklagten sodann einen Darlehensantrag (Bl. 47 d. A.). Dieser enthielt auch eine
Kreditabsicherung, der der Beklagte nicht widersprach. Hinsichtlich des Inhalts der Kreditabsicherung wurde auf einen
monatlichen Betrag von 0,177 % der Auszahlungssumme und auf Allgemeine Versicherungsbedingungen verwiesen,
die der jeweilige Antragsteller zusammen mit dem persönlichen Angebot oder auf Wunsch vorab erhalte. Der Beklagte
unterzeichnete den Darlehensantrag am 17. Mai 2004 und erhielt sodann von der Klägerin einen Darlehensvertrag (Bl.
11 d. A.) mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 12 - 15 d. A.) über einen Sofortkredit von 20.000 € mit einer Laufzeit
von 60 Monaten, einem effektiven Jahreszins von 8,95 % und einem monatlich über die gesamte Laufzeit zu
entrichtenden Beitrag für die Restschuldversicherung. Für diese wurden in dem vorformulierten Vertragstext der Beitritt
und die Geltung der beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen erklärt. Der Beklagte unterzeichnete den
Darlehensvertrag am 9. Juni 2004, wobei die Schlusserklärung eine Anerkennung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen der Klägerin enthielt.
Bei der Restschuldversicherung handelt es sich um einen Gruppenversicherungsvertrag der Klägerin bei der B.
Versicherung, dem die Kreditnehmer der Klägerin als Versicherte beitreten können. In § 2 Nr. 2 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (Bl. 62 d. A.) ist ein Ende des Versicherungsschutzes für die Risiken Arbeitslosigkeit und
Arbeitsunfähigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten vorgesehen.
Die Klägerin zahlte den Nettokreditbetrag an den Beklagten aus und dieser entrichtete zunächst ab August 2004 die
vereinbarte Rückzahlungsrate nebst Restschuldversicherungsprämie. Nachdem der am 20. Februar 1946 geborene
Beklagte arbeitslos geworden war, zahlte er ab Dezember 2006 die vereinbarten Raten nicht mehr und teilte der Klägerin
seine Arbeitslosigkeit mit. Diese unterrichtete mit Schreiben vom 9. Januar 2007 (Bl. 35 d. A.) die B. Versicherung, die
jedoch wegen der altersbedingten Beendigung des Versicherungsschutzes Leistungen aus der Restschuldversicherung
verweigerte (Bl. 37 d. A.).
Die Klägerin kündigte sodann mit Schreiben vom 20. Februar 2007 (Bl. 26 d. A.) den Kreditvertrag mit sofortiger Wirkung
und macht nunmehr die Rückzahlung der restlichen Darlehensschuld geltend. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit
einem Schadensersatzanspruch wegen Vermittlung einer unzureichenden Restschuldversicherung erklärt.
Die Klägerin hat vorgetragen,
eine Leistungspflicht der Restschuldversicherung habe nicht bestanden. Dem Beklagten seien die
Versicherungsbedingungen zusammen mit dem Darlehensvertrag übersandt worden, was der Beklagte auch
unterschriftlich bestätigt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.911,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz hieraus ab 8. März 2007 sowie 6 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen,
er habe die Versicherungsbedingungen nicht erhalten. Die Klägerin hätte wegen des ihr bekannten Alters des Beklagten
ihn auf die völlig unzureichende Laufzeit der Versicherung hinweisen müssen.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, weil dem Beklagten kein aufrechenbarer
Schadensersatzanspruch zustehe. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Versicherungsbedingungen dem
Darlehensvertrag nicht beigefügt gewesen seien. Damit sei die Restschuldversicherung mit der zeitlichen Einschränkung
wirksam geschlossen worden, weshalb kein Leistungsanspruch des Beklagten daraus bestehe. Der Beklagte habe im
Übrigen nicht dargelegt, dass alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er
geltend macht, er habe die Versicherungsbedingungen nicht vor Abschluss des Darlehensvertrages erhalten. Die
Klägerin schulde ihm eine Restschuldversicherung über die gesamte Laufzeit des Kreditvertrages; da sie diese Pflicht
nicht erfüllt habe, stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu in Höhe der Klageforderung.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 77 - 83 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klageforderung ist durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem diesem zustehenden
Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe erloschen, § 389 BGB. Der Beklagte schuldet der Klägerin daher keine
Rückerstattung der noch valutierenden Restschuld in Höhe von 11.911,69 € nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen
Mahnkosten.
Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 281 BGB zu, der auf Befreiung
von der bei Eintritt der Arbeitslosigkeit des Beklagten noch valutierenden Restschuld gerichtet ist.
Die Klägerin hat mit ihrem Werbebrief (Bl. 34 d. A.) den Abschluss einer Restschuldversicherung unter anderem gegen
Arbeitslosigkeit empfohlen. Dementsprechend enthielt der Darlehensantrag (Bl. 47 d. A.) die Rubrik „Unsere Empfehlung:
Kredit-Absicherung“. Dort wurde ausgeführt, „Mit der Kredit-Absicherung schützen Sie sich und Ihre Familie vor den
Folgen von Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Tod. Für monatlich nur 0,177 % der Auszahlungssumme übernimmt
die Kredit-Absicherung die Rückzahlung in Anspruch genommener Kreditbeträge. Im Fall von Arbeitsunfähigkeit oder
Arbeitslosigkeit werden die monatlichen Raten übernommen und im Todesfall der gesamte Restkredit zurückbezahlt.“
Sodann konnte als Antwort angekreuzt werden, dass man diesen Schutz nicht wünsche. Danach folgt der Passus „Es
gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Sie zusammen mit Ihrem persönlichen Angebot oder auf
Wunsch vorab erhalten.“
Aus dem Kontext des Werbebriefes in Verbindung mit dem Darlehensantrag folgt, dass die Klägerin im Normalfall –
nämlich dann, wenn eine Restschuldversicherung nicht durch ausdrückliche Erklärung ausnahmsweise abgelehnt wird –
eine Restschuldversicherung dem Kreditnehmer zur Verfügung stellt. Unklar bleibt dabei, bei welchem Versicherer die
Versicherung bestehen soll, ob als Gruppen- oder Einzelversicherung, wann der Versicherungsschutz konkret beginnt
und endet. Da die Versicherungsbedingungen zu diesem Zeitpunkt auch nach dem Vortrag der Klägerin (Bl. 44 d. A.)
dem Beklagten noch nicht vorlagen, konnte dieser bei der Antragstellung die genannten Einzelheiten einer
abzuschließenden Restschuldversicherung nicht erkennen. Für den Beklagten – ebenso wie für jeden durchschnittlichen
Kreditnehmer – stellte sich die Sachlage vielmehr so dar, dass die Klägerin als Vertragspartnerin des Kreditvertrages
zugleich die Vermittlung einer Restschuldversicherung als Hauptpflicht übernimmt. Dabei ist wegen des Wortlauts der
Empfehlung in dem Darlehensantrag davon auszugehen, dass die Restschuldversicherung bei zum Beispiel Eintritt von
Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers die vollständige Rückzahlung aller zu diesem Zeitpunkt noch geschuldeten
Kreditrückzahlungsbeträge übernimmt, ohne zeitliche oder persönliche Einschränkungen der Leistungspflicht.
Irgendwelche derartigen Einschränkungen waren nicht erkennbar, somit von dem Beklagten auch nicht gewollt. Dies war
auch für die Klägerin ersichtlich, da sie diesen Erklärungsinhalt des Kreditnehmers durch die Art der Gestaltung des
vorformulierten Kreditantrags geprägt hat.
Der Antrag des Beklagten beinhaltete daher neben dem Darlehensantrag den Antrag auf Abschluss einer zeitlich und
persönlich unbeschränkten Restschuldversicherung für unter anderem den Fall seiner Arbeitslosigkeit. Mit dem
Vertragsangebot (Bl. 11 d. A.) hat die Klägerin – neben dem begehrten Kredit – dem Beklagten auch die Vermittlung
einer Restschuldversicherung gegen unter anderem Arbeitslosigkeit über die gesamte Laufzeit des Kreditvertrages
angeboten. Dies ergibt sich nicht allein aus der Angabe der monatlichen Versicherungsbeiträge und deren
Gesamtbetrags für die gesamte Laufzeit, da die Klägerin zu diesen Angaben gesetzlich verpflichtet war. Jedoch
empfindet der durchschnittliche Kreditnehmer aufgrund der vorher von der Klägerin hervorgerufenen Vorstellung über
den Inhalt der abzuschließenden Restschuldversicherung diese Angaben der Klägerin als Bestätigung des Abschlusses
einer Restschuldversicherung über die gesamte Laufzeit des Kreditvertrages ohne jegliche Einschränkung. Nachdem
der Beklagte das Vertragsangebot der Klägerin durch Unterzeichnung angenommen hat, schuldete die Klägerin dem
Beklagten eine uneingeschränkte Restschuldversicherung für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrages.
Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Darlehensvertrag unter der Rubrik
„Restschuldversicherung (sofern beantragt)“ die Erklärung enthält, dass der Kreditnehmer durch Unterzeichnung des
Kreditvertrages auch der Restschuldversicherung für die Risiken Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Tod beitrete und
die beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten. Zum einen lässt sich wiederum nicht ersehen, bei
welchem Versicherer zu welchen Konditionen die Restschuldversicherung abgeschlossen wird, zum anderen hat die
Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass sie dem Beklagten die Versicherungsbedingungen tatsächlich mit dem
Vertragsangebot übersandt hat. Den Erhalt der Versicherungsbedingungen hat der Beklagte bestritten; für deren
Unkenntnis spricht auch, dass der Beklagte seine Schadensmeldung an die Klägerin und nicht den
Restschuldversicherer richtete, da dieser ihm bei einem Fehlen der Versicherungsbedingungen nicht bekannt war. Der
Beklagte hat auch nicht den Erhalt der Versicherungsbedingungen unterschriftlich bestätigt. Die „Schlusserklärung“ des
Darlehensvertrages enthält nur die Erklärung, dass mit der Unterschrift die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die
Sonderbedingungen der Klägerin anerkannt werden und der Kreditnehmer ein jeweiliges Exemplar erhalten habe. Der
Beklagte bestreitet nicht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Bl. 12 - 15 d. A.) erhalten zu haben.
Seine Unterschrift enthält jedoch gerade nicht die Erklärung, er habe auch die Versicherungsbedingungen erhalten, so
dass auch § 416 ZPO nicht als Beweis für den Erhalt der Versicherungsbedingungen herangezogen werden kann.
Selbst wenn die Versicherungsbedingungen dem Vertragsangebot der Klägerin beigelegen hätten, wären diese
jedenfalls unwirksam wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 BGB. Die Versicherungsklausel, die
den Versicherungsschutz auf die Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten beschränkt (§ 2 Nr. 2 der
Versicherungsbedingungen, Bl. 62 d. A.), benachteiligt den Kreditnehmer dadurch, dass während der Laufzeit des
Kreditvertrages die Restschuldversicherung endet. Das ist für den typischen Kunden dann nicht ohne weiteres
erkennbar, wenn er gleichwohl eine Auflistung der für die gesamte Kreditlaufzeit geschuldeten Versicherungsbeiträge
erhält, obwohl der Klägerin sein Alter bekannt ist. Die der Klägerin bekannten Begleitumstände sind auch gemäß § 310
Abs. 3 Nr. 3 BGB zu berücksichtigen, da mangels eines direkten Kontaktes des Kreditnehmers mit dem Versicherer die
Klägerin die maßgeblichen Daten des jeweiligen Versicherten an den Versicherer mitteilt.
Für eine Anwendung des § 5 a VVG ist mangels einer Versicherungsnehmerstellung des jeweiligen Kreditnehmers kein
Raum.
Die Vermittlung einer nicht die gesamte Kreditlaufzeit umfassenden Restschuldversicherung stellt eine Verletzung der
der Klägerin nach dem Kreditvertrag obliegenden Hauptleistungspflicht dar. Bei der Restschuldversicherungsvermittlung
handelt es sich nicht um eine Nebenpflicht des Kreditvertrages, da bei einer Kreditgewährung keine Nebenpflicht zur
Vermittlung derartiger Absicherungen existiert. Vielmehr ist insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kreditnehmer die
Restschuldversicherung gesondert durch monatliche Beiträge bezahlt, zudem die Versicherung für den Fall des Eintritts
des Versicherungsfalls die gesamte Kreditsumme für den Kreditnehmer zurückzahlt, der Abschluss der Restschuldversi-
cherung von erheblicher, zur Einstufung als Hauptpflicht führender Bedeutung.
Einer Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung (§ 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) bedurfte es nicht. Die Klägerin hat
die Nichtleistung – also die unterlassene Vermittlung einer Restschuldversicherung, die bei Arbeitslosigkeit des
Beklagten während der Laufzeit des Kreditvertrages dessen zu diesem Zeitpunkt noch valutierende Restschuld an die
Klägerin zahlt – auch zu vertreten‚ § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der damit gegebene Schadensersatzanspruch ist auf Ersatz des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens
gerichtet. Der Beklagte ist daher so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stehen würde. Nach den
vorherigen Ausführungen wäre dem Beklagten durch die Klägerin eine Restschuld-versicherung vermittelt worden, die
mit der Arbeitslosigkeit des Beklagten dessen noch valutierende Restschuld bei der Klägerin zurückgeführt hätte.
Dementsprechend wären dann keine Darlehensrückzahlungen mehr zu erbringen, somit auch keine Verzugszinsen und
vorgerichtliche Mahnkosten angefallen. Der Schadensersatzanspruch besteht daher in Höhe der gesamten
Klageforderung und ist als kongruenter Rückzahlungsanspruch gegenüber der Darlehensforderung aufrechenbar, wobei
mit gleichem Ergebnis auch auf die dolo-petit-Einrede abgestellt werden könnte.
Die Klägerin kann insoweit nicht geltend machen, die konkret abgeschlossene Restschuldversicherung sei aus anderen
Gründen nicht eintrittspflichtig gewesen. Es ist nicht ersichtlich, warum die B. Versicherung aus anderen Gründen die
Leistung hätte verweigern sollen, da der Versicherer die Versicherungsleistung mit Schreiben vom 11. Januar 2007 (Bl.
37 d. A.) nur wegen der altersbedingten Beendigung des Versicherungsschutzes abgelehnt hat. Die Klägerin hat auch
nichts substantiiert dazu vorgetragen, welche Umstände einer Leistungspflicht der B. Versicherung ansonsten entgegen
gestanden hätten; die Nichterfüllung von Obliegenheiten obliegt der Darlegungslast des Versicherers oder hier der
Klägerin ebenso wie das Vorliegen von Einschränkungen oder Ausschlüssen der Leistungspflicht. Die
Leistungsvoraussetzung Arbeitslosigkeit ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig, so dass entgegen der
Auffassung des Landgerichts insoweit weitergehende Substantiierungsanforderungen nicht aufzustellen sind.
Die Klageforderung ist mithin durch die erklärte Aufrechnung erloschen, die Klage daher insgesamt abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben
sind.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.911,69 € festgesetzt.
Weiss Zeitler-Hetger Stauder