Urteil des OLG Koblenz vom 28.10.2005
OLG Koblenz: fahrzeug, beförderung, versicherungsnehmer, versicherungsschutz, allgemeine geschäftsbedingungen, allgemeine versicherungsbedingungen, versicherte sache, persönliches interesse, avb, hof
Bürgerliches Recht
Versicherungsvertragsrecht
OLG
Koblenz
28.10.2005
10 U 1272/04
Ein Versicherungsnehmer kann die Klausel einer Autoinhaltsversicherung, nach der Versicherungsschutz auch dann
besteht, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wird, nur so verstehen, dass
auch die Werkzeuge und Ersatzteile versichert sind, die dauerhaft in einem Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das
Fahrzeug jederzeit einsatzbereit zu halten.
Geschäftsnummer:
10 U 1272/04
4 O 88/04 LG Mainz
Verkündet
am 28. Oktober 2005
Schäfer, B., Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
E…. H…….,
Kläger und Berufungskläger,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
A.. Versicherung AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandgericht Zeitler-Hetger und die Richterin am Amtsgericht Dr. Janßen auf die mündliche
Verhandlung vom 7. Oktober 2005
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Mainz vom 30. September 2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.477,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem
Versicherungsnehmer M….. H……. durch die Nichtzahlung der Versicherungssumme aus dessen
Autoinhaltsversicherung seit dem 7. Februar 2004 entstanden ist oder noch entstehen wird.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils
jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in
Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer Autoinhaltsversicherung geltend.
Der Zedent M..... H....... betreibt seit Oktober 1996 die Firma Elektrotechnik H....... und ist insoweit auf die Reparatur von
computergesteuerten Gewerbebacköfen spezialisiert. Für den Lieferwagen des Zedenten, Marke Renault, amtliches
Kennzeichen …, bestand bei der Beklagten seit dem 5. August 2002 eine Autoinhaltsversicherung. Vertragsgrundlage
der Autoinhaltsversicherung waren unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Autoinhaltsversicherung (AVB
Autoinhalt 1999). Von Beginn des Versicherungsverhältnisses an war eine so genannte Nachtzeitklausel vereinbart
(Klausel 1 - Nachtzeitklausel AVB 99), nach der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn das abgeschlossene
Fahrzeug in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr während einer Beförderung unbeaufsichtigt abgestellt wird oder
unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wird, der gegen das unbefugte Betreten dritter Personen
ausreichend gesichert ist und geeignet ist, solche Personen abzuhalten (Bl. 28 GA). Der Zedent lagerte in seinem
Lieferwagen stets Spezial-werkzeuge zur Montage und Reparatur von Großbacköfen; so auch in der Zeit zwischen dem
3. Januar 2004 und dem 5. Januar 2004, als er sich zur Geburtstagsfeier seiner Mutter in O……….. aufhielt. Am 3. Januar
2004 hatte der Zeuge H....... gegen 10.00 Uhr den Lieferwagen rückwärts neben die Halle gefahren und ca. 10 m von
dem Einfahrtstor entfernt abgestellt. Sodann hatte er sämtliche Türen des Fahrzeuges abgeschlossen und das Zufahrtstor
zu dem Firmengelände verschlossen. Als sich der Zeuge H....... nach seiner Rückkehr aus O........... am 5. Januar 2004
nach Geschäftsschluss zu seinem Firmenwagen begab, stellte er fest, dass die hintere rechte Heckscheibe des
Fahrzeugs eingeschlagen war und die linke Hecktüre leicht aufstand. Ferner waren sämtliche Ersatzteile und
Spezialwerkzeuge, deren Wert zwischen den Parteien streitig ist, verschwunden.
Der Kläger hat vorgetragen,
der Wert der aus dem Fahrzeug des Zedenten M..... H....... entwendeten Ersatzteile habe 43.477,40 € betragen; der Wert
der entwendeten Werkzeugkiste mit Inhalt sei mit 1.000 € zu beziffern. Dieser Schaden sei durch die Versicherung zu
regulieren. Darüber hinaus sei die Versicherung verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dem Zedenten M..... H.......
durch die Verweigerung der Regulierung entstanden sei und in Zukunft noch entstehen werde. Dieser sei nämlich zur
Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes gehalten gewesen, bei dem Kläger mit Wirkung zum 23. Februar 2004 ein
Darlehen über 45.000 € aufzunehmen, welches der Zedent mit 10 % Zinsen pro Jahr zu verzinsen habe.
Eine Auslegung des Versicherungsvertrages ergebe, dass nicht nur beförderte Güter während einer Beförderung vom
Versicherungsvertrag umfasst seien. Vielmehr ergebe sich aus Ziffern 3.2 und 3.3 der AVB Autoinhalt 1999 in
Verbindung mit der Nachtzeitklausel, dass nicht nur Güter während einer Beförderung vom Versicherungsvertrag umfasst
seien, sondern auch im Auto lagernde Güter, die grundsätzlich vom Versicherungsnehmer hin- und her befördert würden.
Bei den Vertragsbedingungen handle es sich zudem um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten, so dass
Unklarheiten bei der Auslegung stets zu Lasten der Beklagten als Verwenderin gingen. Unabhängig davon treffe die
Beklagte bereits deshalb eine Erfüllungshaftung, da ihr Versicherungsagent vor Abschluss des Versicherungsvertrages
am 5. August 2002 erklärt habe, das Fahrzeug sei mit den dort lagernden Gütern in der Nachtzeit vor Gefahren versichert.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.477,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit
dem 20.2.2004 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der Herrn M.....
H......., S…….straße ., ….. S……….., durch die Nichtzahlung der Versicherungssumme aus der Autoinhaltsversicherung
Nr. 6…….584/I/07/…6/ZI seit dem 7. Februar 2004 entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stünden dem Kläger bereits deswegen nicht zu, weil der mit dem Zedenten
M..... H....... abgeschlossene Versicherungsvertrag eine Transport- und keine Lagerversicherung sei. Unstreitig sei die
angebliche Entwendung der Ersatzteile und Werkzeuge während einer Lagerung im Fahrzeug und nicht während eines
Transportes entstanden.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Schadensfall, dessen Regulierung der Kläger
augrund abgetretenen Rechts von der Beklagten verlange, unterfalle nicht dem durch den Versicherungsnehmer M.....
H....... bei der Beklagten versicherten Risiko. Bei der zwischen der Beklagten und dem Zedent M..... H....... bestehenden
Autoinhaltsversicherung handele es sich ihrem Wesen nach um eine Transportversicherung. Für den Zeitraum vom 3.
Januar 2004 bis 5. Januar 2004, zu dem das Fahrzeug ohne jeden Bezug zu einem bestimmten Transport abgestellt
worden war, habe Versicherungsschutz daher nicht bestanden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Kläger führt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens aus:
Der Autoinhalt sei zum Zeitpunkt des Schadensfalles versichert gewesen. Die Parteien hätten ausdrücklich keine bloße
Transportversicherung abgeschlossen, sondern eine Autoinhaltsversicherung. Bei einem solchen Begriff müsse davon
ausgegangen werden, dass der Inhalt eines Autos versichert sei, unabhängig davon, ob für diesen Inhalt ein ganz
bestimmter Transport vorgesehen sei. Es sei eher der Sinn eines Werkstattwagens, jederzeit einsatzbereit zu sein. Ein
solches Fahrzeug sei – mit Werkzeug und Ersatzteilen – auf Dauer und jederzeit für eine Beförderung vorgesehen. Die
Lagerung sei lediglich ein Hilfsmittel, damit der Werkstattwagen die Ersatzteile und das Werkzeug gefahrenfrei jederzeit
befördern könne. Dementsprechend seien auch die Werte, die für die Versicherungssummen maßgeblich waren –
unstreitig – je nach dem Wageninhalt dieses Werkstattwagens entwickelt worden. Der Umfang der gestohlenen
Gegenstände ergebe sich aus der vom Zedenten M..... H....... zuverlässig ermittelten Stehlgutliste (Bl. 35 - 41 GA). Die
Liste sei deshalb zuverlässig, weil die Inventarliste automatisch geführt werde. Der Versicherungsnehmer habe die
zutreffenden Werte angesetzt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.477,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 20. Februar 2004 zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem
Versicherungsnehmer M..... H....... durch die Nichtzahlung der Versicherungssumme aus dessen Autoinhaltsversicherung
seit dem 7. Februar 2004 entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:
Der Autoinhalt sei zum Zeitpunkt des Schadensfalles nicht versichert gewesen. Entscheidendes Kriterium sei, dass
beförderte Güter während der Beförderung mit einem bestimmten Kraftfahrzeug versichert seien. Dabei sei Beförderung
ein zweckgerichtetes Handeln, das darauf abziele, eine Ortsveränderung der Sache zu bewirken, und das mit
Lagerhaltung nichts zu tun habe.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung
des Zeugen M..... H........ Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Oktober
2005 (Bl. 168 ff GA) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der
entwendeten Güter sowohl dem Grunde als auch der vom Kläger begehrten Höhe nach zu.
Der eingetretene Schadensfall fällt in die Versicherungszeit.
Der zwischen dem Zeugen M..... H....... und der Beklagten bestehende Versicherungsvertrag ist nämlich dahin
auszulegen, dass für die versicherten Güter Versicherungsschutz besteht, sofern sie ordnungsgemäß in dem Fahrzeug
verwahrt werden. Dies folgt aus den geschriebenen Versicherungsbedingungen. Nach der unstreitig zwischen dem
Zeugen M..... H....... und der Beklagten vereinbarten Klausel 1 – Nachtzeitklausel AVB 99 haftet die Beklagte in
Abänderung von Ziff. 3.3 der AVB Autoinhalt 1999 für die Gefahren gemäß Ziff. 2.1.3 und Ziff. 2.1.4, wenn das
abgeschlossene Kraftfahrzeug in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr
- während einer Beförderung unbeaufsichtigt abgestellt wird oder
- unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wird, der gegen das unbefugte Betreten dritter Personen
ausreichend gesichert ist und geeignet ist, solche Personen abzuhalten.
Danach haftet die Beklagte bei Einbruch in das Kraftfahrzeug auch dann, wenn das abgeschlossene Fahrzeug in der Zeit
von 22.00 bis 6.00 Uhr außerhalb einer abgeschlossenen Einzelgarage unbeaufsichtigt abgestellt wird. Diese
Erweiterung des Versicherungsschutzes hat nur dann Sinn, wenn grundsätzlich auch dann Versicherungsschutz besteht,
wenn die versicherten Güter während der Nachtzeit in dem Fahrzeug ordnungsgemäß verwahrt werden. Eine
Beschränkung des Versicherungsschutzes dahin, dass (nur) Schäden am versicherten Gut, die während einer im Verlauf
der Transportfahrt notwendigen Übernachtung und dem damit verbundenen Abstellen des Fahrzeugs entstehen – wie
das Landgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen hat –, lässt sich dem Inhalt der zwischen dem Zeugen H.......
und der Beklagten vereinbarten Nachtzeitklausel nicht entnehmen. Der Kläger hat daher zu Recht darauf hingewiesen,
dass sich ein sinnvoller Anwendungsbereich für eine Versicherung, die voraussetzt, dass ein Fahrzeug unbeaufsichtigt
nachts auf einem umzäunten Hof abgestellt wird und dies zugleich während einer Beförderung geschehen soll, nicht
ergibt. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass es der Sinn eines so genannten Werkstattwagens ist, jederzeit
einsatzbereit zu sein, damit der Versicherungsnehmer die in dem Fahrzeug befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile an
Ort und Stelle für Wartungs- und Reparaturarbeiten an Großbacköfen nutzen kann. Damit wird aber die Lagerung nicht
zum Hauptzweck, sondern ist notwendig, um mit dem jederzeit einsatzbereiten Werkstattwagen die Ersatzteile und das
Werkzeug zu den jeweiligen Einsatzstellen befördern zu können. Dementsprechend sind auch unstreitig zwischen dem
Zeugen M..... H....... und der Beklagten die Werte, die für die Versicherungssumme maßgeblich waren und nach denen
sich die Versicherungsprämie bemessen hat, je nach dem Wert des Wageninhalts des Werkstattwagens ermittelt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen,
wie sie ein durchschnittlicher Versi-cherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muss (BGH, VersR 1994,
1058 f m.w.N.). Nach der insoweit eindeutigen Formulierung der zwischen dem Zeugen H....... und der Beklagten
vereinbarten Nachtzeitklausel besteht Versiche-rungsschutz unter anderem bei einem Einbruch in das Kraftfahrzeug in
Abänderung von Ziff. 3.3 der AVB Autoinhalt 1999 dann, wenn das abgeschlossene Fahrzeug in der Zeit von 22.00 bis
6.00 Uhr entweder während einer Beförderung unbeaufsichtigt abgestellt wird oder wenn das Fahrzeug in dieser Zeit
unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wird, der gegen das unbefugte Betreten Dritter ausreichend
gesichert ist und geeignet ist, solche Personen abzuhalten. In der zweiten Alternative der Nachtzeitklausel wird daher
dem Wortlaut nach gerade nicht darauf abgestellt, dass sich der Diebstahl „während einer Beförderung“ ereignet. Es
kann dahingestellt bleiben, ob sich aus der Nichtverwendung des Begriffs Beförderung bei der zweiten Alternative die
Schlussfolgerung ziehen lässt, dass es sich bei der zweiten Alternative um eine Lagerversicherung handeln soll. Denn
der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der für einen Werkstattwagen eine Autoinhaltsversicherung abgeschlossen
hat, kann diese Klausel nur so verstehen, dass auch die Ersatzteile versichert sind, die dauerhaft in dem Wagen
aufbewahrt werden, damit das Fahrzeug jederzeit einsatzbereit und eine Beförderung der Ersatzteile und des
Werkzeuges zu dem jeweiligen Kunden möglich ist. Ein solcher Werkstattwagen ist – worauf der Kläger zutreffend
hinweist – jederzeit für eine Beförderung vorgesehen, auch dann, wenn er – wie hier – über ein Wochenende mit Inhalt
auf einem umzäunten Hof abgestellt wird, der gegen das unbefugte Betreten Dritter ausreichend gesichert ist und
geeignet ist, solche Personen abzuhalten. Entsprechend ist unter diesen Umständen auch während der Tageszeit von
6.00 bis 22.00 Uhr gemäß Nr. 3.2 AVB Versicherungsschutz für das abgestellte Fahrzeug gegeben, wenn dieses
abgeschlossen ist.
Steht nach alledem fest, dass der zwischen dem Zeugen M..... H....... und der Beklagten bestehende
Versicherungsvertrag dahin auszulegen ist, dass für die versicherten Gegenstände in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
stets Versicherungsschutz besteht, sofern sie ordnungsgemäß in dem Fahrzeug verwahrt werden und auch das
Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt ist, in der übrigen Zeit, wenn dieses jedenfalls abgeschlossen ist, ist die Beklagte
dem Grunde nach leistungspflichtig. Zwischen den Parteien ist ein Sachverhalt unstreitig, der nach der Lebenserfahrung
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den
Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet wurde. Der Versicherungsnehmer hat Anzeichen
dargetan, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (vgl. zu den
Beweiserleichterungen beim Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls BGHZ 123, 217; 130, 1 ff). Bereits in erster
Instanz hat die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25. März
2004 mitgeteilt: „Zwar liegt das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls in das KFZ Ihres Mandanten vor. Jedoch ist die
Angabe Ihres Mandanten, …“ Die Beklagte hat zudem den Vortrag des Klägers, der Lieferwagen sei am 3.1.2004 gegen
10.00 Uhr auf dem umzäunten Firmengelände des Zeugen M..... H....... neben der Firmenhalle abgestellt und geparkt
worden, wobei anschließend das Fahrzeug wie auch das Tor der festen Umzäunung verschlossen worden seien; am 5.
Januar 2004 gegen 20.00 Uhr habe der Zeuge H....... festgestellt, dass die rechte Heckscheibe zerstört und die linke
Hecktür nur noch angelehnt gewesen sei, jedenfalls in der Berufung nicht mehr bestritten. Vielmehr hat sie lediglich
geltend gemacht, dass Sachen, die aus einem Fahrzeug entwendet würden, das während der Freizeitgestaltung des
Zeugen H....... ohne irgendwelchen Bezug auf dessen gewerbliche bzw. geschäftlichen Aktivitäten über ein Wochenende
geparkt sei, nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien.
Da danach mangels weiteren Gegenvortrages unstreitig davon auszugehen ist, dass der Kläger eine
bedingungsgemäße Entwendung von versicherten Gegenständen bewiesen hat, war Beweis (lediglich) über die Höhe
des Anspruchs des Klägers bzw. des Versicherungsnehmers der Beklagten zu erheben. Die Beweisaufnahme hat
ergeben, dass sich in dem Fahrzeug Ersatzteile im Wert von 43.477,40 € und eine Werkzeugkiste samt Inhalt im Wert von
mindestens 1.000 € befanden. Der Zeuge H....... hat bei seiner Vernehmung bestätigt, dass er sich bei der
Materialbeschaffung eines von ihm erworbenen Computerprogramms bedient habe, mit dessen Hilfe unter anderem
Inventarlisten wie die vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Anlage K 5 erstellt würden. Mit diesem Programm habe
er unter anderem die Materialverwaltung des betreffenden Inventars abgewickelt. Er habe gewisse Vorgaben
automatisch einstellen können, z.B. bei Rechnungserstellung entsprechende Ausbuchung der betreffenden Einzelteile
und bei Unterschreiten eines von ihm vorgegebenen Mindestbestandes den automatischen Auswurf von
entsprechenden Bestelllisten. Beim Wareneingang habe er die Richtigkeit der Lieferscheine in Verbindung mit dem
eingegangenen Bestand kontrolliert und dann unter Aufruf einer entsprechenden Maske die betreffenden
Artikelnummern eingegeben, so dass sie dann wieder im Programm als vorhandener Bestand registriert gewesen seien.
Die der Klageforderung zugrunde liegende Zusammenstellung K 5 stelle einen Ausdruck des Bestandsverzeichnisses
des Computers dar, den er auf Bitte der Beklagten gefertigt habe. In dieser Zusammenstellung sei alles abgehakt, wofür
er festgestellt habe, dass ein Lieferschein vorgelegen habe und eine entsprechende Lieferung erfolgt sei. Anhaltspunkte
dafür, dass die Angaben des Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen könnten, liegen nicht vor. Dabei verkennt der Senat
nicht, dass der Zeuge M..... H....... als Versicherungsnehmer und Geschädigter ein erhebliches eigenes wirtschaftliches
und persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Diese Tatsache ist jedoch allein nicht geeignet, Zweifel an
der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu wecken. Der Zeuge hat in sich schlüssig
und gut nachvollziehbar dargelegt, dass die Inventurliste K 5 die Gegenstände und ihren Wert enthalte, die bei dem
Diebstahl in der Zeit vom 3. Januar bis 5. Januar 2004 entwendet worden sind. Da der Waren- und Werkzeugbestand mit
Hilfe des Computerprogramms des Zeugen M..... H....... stets aktualisiert wurde, und der gesamte Waren- und
Werkzeugbestand entwendet wurde, ließ sich der Umfang und Wert der entwendeten Gegenstände zeitgenau ermitteln.
Der Zeuge hat weiter erklärt, er habe sich bemüht, die Bestandserfassung nach besten Kräften sorgfältig und fehlerfrei zu
führen. Er habe auch vor dem in Rede stehenden Versicherungsfall immer wieder einmal die Bestände
zusammengestellt, um einen Überblick über die angesammelten Beträge zu haben, damit er nicht über- oder
unterversichert sei und entsprechend falsche Prämien zahlen musste oder seinen Versicherungsschutz riskiert hätte. Aus
diesem Grund habe er schon immer Wert darauf gelegt, dass die Bestandserfassung auch korrekt gewesen sei. Für die
Richtigkeit dieser Aussage spricht, dass unstreitig seit Bestehen des Versiche-rungsverhältnisses am 5.8.2002 die
Versicherungssumme wiederholt angepasst wurde mit der Folge, dass sich entsprechend die vom Zeugen H....... zu
zahlende Versicherungsprämie änderte. Ab dem 1.8.2003 belief sich die Versicherungssumme unstreitig auf 43.500 € für
Ersatzteile von Backöfen sowie weitere 1.000 € für Spezialwerkzeuge zur Montage von Großbacköfen. Anhaltspunkte
dafür, dass seinerzeit die Versicherungssumme unzutreffend ermittelt worden ist, sind weder dargetan noch erkennbar.
Da aber – was durch den Versicherungsverlauf bestätigt wird – die Versicherungssumme bei Veränderungen im
Warenbestand angepasst wurde und bis zum Schadensfall eine Änderung der Versicherungssumme nicht
vorgenommen wurde, ist der Senat von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen M..... H......., der entwendete
Warenbestand habe einen Wert von 43.477,40 € sowie die Werkzeugkiste samt Inhalt einen Wert von mindestens 1.000
€ gehabt, überzeugt.
Auch der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet. Unstreitig hat der Zeuge M..... H....... aufgrund der Nichtzahlung
der Versicherungssumme seitens der Beklagten ein Darlehen bei dem Kläger aufgenommen, welches er ausweislich
des der Anlage K 12 vorgelegten Darlehensvertrages vom 23. Februar 2004 (Bl. 54 GA) ab dem 23.2. 2004 mit 10 %
Zinsen p.a. zu verzinsen hat. Nach Ziff. 2 des Darlehensvertrages ist der Darlehensvertrag mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Monatsende kündbar. Das bedeutet, dass der vom Zeugen M..... H....... geschuldete Zinsbetrag derzeit
noch nicht bezifferbar ist. Da die Beklagte unberechtigt die Regulierung verweigert hat, ist sie zum Ersatz des weiteren
Zinsschadens verpflichtet.
Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinsanspruch ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet. Soweit der Kläger 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als Zinsen geltend macht, ergibt sich ein
Anspruch des Klägers nicht aus §§ 280, 276, 288 Abs. 2 BGB. Nach der Vorschrift des § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei
Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz. Dabei ist der Begriff der Entgeltforderung so auszulegen wie in § 286 Abs. 3 BGB (Palandt/Heinrichs,
BGB, 64. Aufl., § 288 Rdziff. 8). Danach betrifft § 288 Abs. 2 BGB ebenso wie § 286 Abs. 3 BGB nur Forderungen, die auf
Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind. Auf
Zahlungsansprüche gegen Versicherer findet § 288 Abs. 2 BGB keine Anwendung (vgl. hierzu auch Palandt/Heinrichs,
a.a.0., § 286 Rdziff. 27).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Ziff. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 49.477,40 € festgesetzt.
Weiss Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger Dr. Janßen
kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Weiss