Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.10.2006

OLG Karlsruhe: berufsunfähigkeit, berufliche tätigkeit, treu und glauben, versicherer, versicherungsnehmer, lebensstellung, krankheit, körperverletzung, anhörung, erfahrung

OLG Karlsruhe Entscheidung vom 24.10.2006, 12 U 109/06
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Voraussetzungen einer Leistungsablehnung für die Zeit nach Wegfall der Berufsunfähigkeit
Leitsätze
Macht der Versicherte bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit gegenüber dem Versicherer erst zu einem Zeitpunkt geltend, in dem die
Berufsunfähigkeit bereits wieder entfallen war, setzt die Leistungsablehnung des Versicherers, der kein Anerkenntnis nach § 5 BUZ abgegeben hat,
für den Zeitraum nach Wegfall der Berufsunfähigkeit nicht die Einhaltung der Förmlichkeiten des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 7 BUZ voraus.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.03.2006 - 10 O 65/04 - wird zurückgewiesen, soweit mit der Klage
Ansprüche auf Rentenzahlung und auf Beitragserstattung, hilfsweise Schadensersatz für die Zeit ab dem 01.07.2002 geltend gemacht werden.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch.
2
Zwischen den Parteien besteht gemäß dem Versicherungsschein vom 09.08.1996 (Anlage K 1) eine Risikolebensversicherung mit
Berufsunfähigkeitszusatz. Versichert ist bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 %. Die Leistungszeit für Leistungen aus der
Berufsunfähigkeitsversicherung endet am 01.08.2009. Der Kläger hat das Versicherungsverhältnis zum 31.08.2003 gekündigt.
3
§ 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (Anlage K 2) lautet auszugsweise:
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"1. Vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn und solange die versicherte Person infolge Krankheit,
Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren
Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung und aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten
ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
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2. Vollständige Berufsunfähigkeit einer versicherten Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, liegt auch vor, wenn und solange sie infolge
Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen
außerstande ist, ihren Beruf auszuüben, es sei denn, sie übt eine andere, ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit aus
oder sie könnte eine solche Tätigkeit nach zumutbarer Umorganisation des Arbeitsplatzes ausüben.
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3. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich
mindestens sechs Monate erfüllt sind.
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4. Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen
sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und
Erfahrung und aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser
Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.
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5. Ist eine versicherte Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit,
Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben, so
gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit, es sei denn, sie übt eine andere, ihrer bisherigen
Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit aus oder sie könnte eine solche Tätigkeit nach zumutbarer Umorganisation des
Arbeitsplatzes ausüben."
9
Der 1944 geborene Kläger war zuletzt als Verwaltungsleiter angestellt mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bei 5-Tage-Woche. Am
16.09.2001 erlitt der Kläger eine akute Kniegelenkseinklemmung, deretwegen er sich am 17.09.2001 einer Operation mit subtotaler
Außenmeniskusresektion unterzog. Im weiteren Verlauf kam es zu Komplikationen in Form einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung
(Streckdefizit) mit Schwellneigung. Vom 21.11.2001 bis 24.12.2001 befand sich der Kläger in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Die
Entlassung am 17.01.2002 erfolgte "zunächst noch arbeitsunfähig", wobei "voraussichtlich Mitte Januar 2002" mit "vollschichtiger
Leistungsfähigkeit" des Klägers zu rechnen sei. Vom 16.09.2001 bis 31.03.2002 war der Kläger krankgeschrieben; am 01.04.2002 endete das
Arbeitsverhältnis. In der weiteren ärztlichen Behandlung wurde eine Reflexdystrophie des rechten Kniegelenks mit muskulärer Atrophie
diagnostiziert. Von Februar bis Juni 2006 besserte sich der Zustand des Kniegelenks langsam. Am 12.06.2002 wurde ein deutlicher Rückgang
der Kapselschwellung und eine Verbesserung der Muskulatur festgestellt, am 12.09.2002 Reizlosigkeit des Gelenks bei freier Beweglichkeit bis
120 Grad, noch leichtem chronopathischen Crepitieren und Verbesserung des Muskelstatus. Der behandelnde Arzt würdigte das
Behandlungsergebnis unter dem 20.10.2003 als weitestgehend ausgeheiltes Krankheitsgeschehen, das keiner intensiven medizinischen
Behandlung mehr bedürfe (Anlage B 2). Gleichwohl bescheinigte das Versorgungsamt Bielefeld dem Kläger mit Bescheid vom 04.07.2002 (K 8)
einen Grad der Behinderung von 30.
10 Der Kläger hat vorgetragen, er sei seit dem 16.09.2001 ununterbrochen arbeitsunfähig und zu mindestens 50% nicht in der Lage, seine letzte
Tätigkeit auszuüben. Er ist der Ansicht, dass damit Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege. Er behauptet, seine
zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei zu 40 % am Schreibtisch ausgeübt worden; im übrigen habe er Inspektionsgänge über das weitläufige Gelände
der Reha-Einrichtung unternehmen müssen; ferner seien häufig Fahrten erforderlich gewesen, gelegentlich Besuche bei Familien von
Rehabilitanden und bei potentiellen Ausbildungsfirmen.
11 Er habe seit der Operation unter starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gelitten, die ihm die Ausübung seiner Tätigkeit unmöglich
machten. Dieser Zustand bestehe seit dem 16.09.01 bis heute.
12 Der Kläger hat in erster Instanz beantragt
13 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 16.09.01 bis 31.07.2002 eine anteilige Jahresrente von 21.584,35 DM, ab 01.08.2002 bis
31.07.2003 eine Jahresrente von 11.569,84 EUR und ab 01.08.2003 eine Jahresrente von 13.547,27 EUR sowie eine zukünftige Rente gem.
den vereinbarten Versicherungsbedingungen bis 01.08.2009 zu bezahlen.
14 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die von diesem seit 16.09.2001 bis 31.08.2003 entrichteten Beiträge in Höhe von 3.461,70 EUR
zurückzuzahlen.
15 Die Beklagte hat beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Sie ist der Auffassung, Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen sei nicht nachgewiesen.
18 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Be, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen
Prof. Dr. med. G und durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. med. H. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche
Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
festgestellt werden könne, dass der Kläger mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen sei, seine zuletzt ausgeübte
Tätigkeit in ihrer konkreten Ausprägung auszuüben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei der Kläger nachweislich nur in der Zeit vom
16.09.2001 bis 27.02.2002 und damit weniger als sechs Monate lang unfähig gewesen, seinen Beruf auszuüben; hinsichtlich der Folgezeit
16.09.2001 bis 27.02.2002 und damit weniger als sechs Monate lang unfähig gewesen, seinen Beruf auszuüben; hinsichtlich der Folgezeit
gingen die nach dem Gutachten verbleibenden Zweifel zu Lasten des Klägers.
19 Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel mit unten näher dargestellten Modifikationen weiter. Die Anträge der
mit der Berufungsbegründung zusätzlich erhobenen Stufenklage auf Auskunft und entsprechende Auszahlung der Überschussbeteiligung wird
der Kläger nicht verlesen (II 81).
20 Der Kläger trägt vor, das Landgericht sei zu Unrecht nur der Frage nachgegangen, ob der Kläger tatsächlich mehr als sechs Monate lang seinen
Beruf nicht ausüben konnte. Nach den Versicherungsbedingungen nach Anlage K 2 liege Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn der
Versicherungsnehmer voraussichtlich seinen Beruf mehr als sechs Monate nicht ausüben kann. Die diesbezügliche Bestimmung in § 2 Ziff. 5 sei
allerdings insofern missglückt, als dort das Wort "voraussichtlich" fehl am Platze sei. Wesentlicher Kern der Regelung sei, dass der
Versicherungsnehmer auch dann einen Leistungsanspruch habe, wenn eine in der Vergangenheit angestellte Prognose ergeben hätte, dass er
aus damaliger Sicht voraussichtlich mindestens sechs Monate (zu mindestens 50 %) außerstande sein würde, seinen Beruf auszuüben. Das sei
vorliegend der Fall. Im Arztbericht gemäß Anlage K 5 sei ausgeführt, dass das Gelenk noch einen Zeitraum von einem halben Jahr benötige, um
wieder ausreichend belastungsfähig zu werden. Die Reflexdystrophie habe sich im Oktober 2001 herausgebildet; mit ausreichender
Belastungsfähigkeit sei aus ärztlicher Sicht erst wieder Anfang Juli 2002 zu rechnen gewesen. Bei einer fiktiven, im Oktober 2001 oder im Januar
2002 angestellten Prognose hätte sich daher ergeben, dass der Kläger zu mindestens 50 % an der Ausübung seiner letzten Tätigkeit gehindert
gewesen sei.
21 Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Leistungspflicht des Versicherers ende nicht automatisch, sondern erst dann, wenn er dem
Versicherungsnehmer die Einstellung der Leistungen unter Hinweis auf seine Rechte mitgeteilt habe. Das gelte nicht nur dann, wenn der
Versicherer die Leistungspflicht anerkannt, sondern auch, wenn er sie zu Unrecht nicht anerkannt habe. Mangels Durchführung des
Nachprüfungsverfahrens nach § 4 der Bedingungen bestehe die Leistungspflicht der Beklagten daher fort.
22 Hilfsweise stützt der Kläger die geltend gemachten Forderungen auf einen Schadensersatzanspruch. Er trägt vor, er sei in erster Instanz
beweisfällig geblieben, weil der Gutachter nicht habe feststellen können, wie lange der Kläger über den 27.02.2002 hinaus zu 50 %
berufsunfähig war. Er habe zunächst nicht gewusst, dass er schon dann einen Leistungsanspruch habe, wenn er tatsächlich länger als sechs
Monate berufsunfähig im Sinne der Bedingungen gewesen sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass dieser Leistungstatbestand in den
Bedingungen nach Anlage K 2 nicht hinreichend deutlich aufgenommen sei; § 2 Ziff. 5, der für Personen über 55 Jahre wie den Kläger gelte,
ergebe wegen des Wortes "voraussichtlich" keinen Sinn. Hätte die Bedingungen den diesbezüglichen Versicherungsfall korrekt definiert, hätte
der Kläger durch entsprechende Arztgutachten unmittelbar nach Ablauf der sechs Monate das Vorliegen des Versicherungsfalls bestätigen
lassen. Deshalb müsse er so gestellt werden, als ob er das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit hätte beweisen können.
23 Der Kläger hat die Leistungsanträge in der Berufungsinstanz hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Rente und der zu erstattenden Beiträge an
den von der Beklagten vorgetragenen Vertragsstand vom 01.09.2001 angepasst.
24 Er beantragt,
25 das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
26 1. an den Kläger 62.317,98 EUR zuzüglich 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz aus 26.210,31 EUR seit dem 11.02.2004 und im übrigen
seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
27 2. an den Kläger ab dem 01.01.2007 längstens bis zum 01.08.2009 eine Berufsunfähigkeitsrente in der Höhe von 919,66 EUR monatlich
zuzüglich Überschussbeteiligung zu bezahlen.
28 Die Beklagte beantragt,
29 die Berufung zurückzuweisen.
30 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, die Klage sei weitgehend unschlüssig, da feststehe, dass eine
Berufsunfähigkeit allenfalls von Oktober 2001 bis Juni 2002 bestanden habe. Es treffe aber nach dem Sachverständigengutachten auch nicht zu,
dass im Oktober 2001 hätte prognostiziert werden können, dass der Kläger voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu
mindestens 50 % berufsunfähig sein werde; der Sachverständige habe unter Hinweis auf den sehr variablen Verlauf der Reflexdystrophie
ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, ob die weitgehende Genesung des Klägers im März 2006 oder erst Anfang Juni 2006 eingetreten
sei. Der Arztbericht nach Anlage K 5, auf den sich der Kläger beziehe, habe den Zeitraum von einem halben Jahr auf die vollständige
Wiederherstellung der Belastbarkeit bezogen.
31 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
32 Die Berufung ist zulässig. Die Änderungen gegenüber den Anträgen erster Instanz beschränken sich auf betragsmäßige Erhöhungen und
Ermäßigungen, die nach § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von den Voraussetzungen von § 533 ZPO zulässig sind (vgl. BGH NJW 2004, 2152, 2154
f.).
33 Die Berufung ist aber unbegründet, soweit sich die geltend gemachten Ansprüche auf die Zeit ab dem 01.07.2002 beziehen; insoweit ist der
Rechtsstreit zur klagabweisenden Entscheidung reif. Soweit Ansprüche für die Zeit vom 16.09.2001 bis zum 30.06.2002 geltend gemacht
werden, hängt die Entscheidung dagegen von der vom Kläger beantragten Anhörung des Sachverständigen Priv. Doz. Dr. H ab. Über den
entscheidungsreifen Teil kann durch Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO) entschieden werden. Da die Klage auf Leistungen (Rentenzahlungen,
Beitragserstattungen) gerichtet ist, die bestimmten Zeitabschnitten eindeutig zuzuordnen sind, ist der Streitgegenstand nach diesen
Zeitabschnitten teilbar; insoweit wäre eine Teilklage möglich. Daher ist auch ein Teilurteil, das die Klage hinsichtlich bestimmter Zeitabschnitte
abweist, nach § 301 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO zulässig, da keine Unklarheit darüber bestehen kann, in welchem Umfang über den Klaganspruch
(ggf. rechtskräftig) entschieden ist und in welchem Umfang er noch anhängig ist (vgl. zum Ganzen BGH VersR 1989, 603; BGHZ 108, 256 ff.).
34 1. Soweit der Kläger Leistungen für die Zeit ab dem 01.07.2002 begehrt, besteht Entscheidungsreife im Sinne einer Zurückweisung der Berufung.
Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen war dem Kläger jedenfalls ab dem 12.06.2002 die Ausübung
aller zuletzt ausgeübten Tätigkeiten wieder in vollem Umfang möglich. Mit dem Ende des Monats, in dem die bedingungsgemäße
Berufsunfähigkeit entfiel, ist eine etwaige Leistungspflicht der Beklagten aufgrund (fiktiv) prognostizierter Berufsunfähigkeit gemäß § 1 Ziff. 1, 2, 4
oder 5 i.V.m. § 4 Ziff. 4 der Bedingungen entfallen (vgl. OLG Düsseldorf RuS 1999, 431 f.).
35 a) Entgegen der Auffassung des Klägers hängt der Wegfall der Leistungspflicht in der vorliegenden Konstellation nicht von der Durchführung
eines Nachprüfungsverfahrens nach § 4 der Bedingungen (entspr. § 7 BUZ 90) ab. Die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit des
Nachprüfungsverfahrens bei fingiertem Anerkenntnis (BGH VersR 1989, 1182 f.; OLG Düsseldorf NVersZ 2002, 355) kann jedenfalls dann nicht
zur Anwendung kommen, wenn - wie hier - feststeht, dass die Berufsunfähigkeit geendet hat, bevor der Versicherer überhaupt mit Ansprüchen
des Versicherungsnehmers konfrontiert wurde und diese prüfen konnte, und die Versicherungsbedingungen für den Versicherer - wie im
vorliegenden Versicherungsvertrag - die Möglichkeit eines zeitlich begrenzten Leistungsanerkenntnisses vorsehen. Die gegenteilige Auffassung
des Klägers liefe darauf hinaus, dass bei einer in der Vergangenheit abgeschlossenen, erst nachträglich angezeigten Beeinträchtigung des
Versicherungsnehmers, die die Berufsfähigkeit zeitweise ausschloss, der Versicherer unweigerlich über das Ende der Beeinträchtigung hinaus
so lange leistungspflichtig bliebe, bis er das förmliche Nachprüfungsverfahren durchgeführt hat. Der Versicherungsnehmer hätte es also in der
Hand, durch eine spätere Geltendmachung von Ansprüchen die Leistungspflicht des Versicherers zu verlängern. Ein solches Ergebnis ist weder
durch den Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung geboten noch aus der genannten Rechtsprechung herzuleiten. Diese hat ihren Grund
darin, dass der Versicherer nach einem Anerkenntnis nach den Bedingungen die Beweislast dafür trägt, dass die Berufsunfähigkeit nachträglich
entfallen ist; außerdem hat er den Versicherungsnehmer über die Leistungseinstellung in Kenntnis zu setzen. Von diesen Regeln soll er sich
durch die unberechtigte Leistungsablehnung nicht freistellen können (BGH VersR 1989, 1182, 1183). Dieses Schutzes bedarf der
Versicherungsnehmer aber dann nicht, wenn bereits feststeht, dass Berufsunfähigkeit allenfalls für einen bestimmten Zeitraum in der
Vergangenheit bestanden hat. Für die Fiktion des Anerkenntnisses besteht auch keine durch das Verhalten des Versicherers bedingte
Rechtfertigung, wenn dieser erst nach Beendigung der behaupteten Berufsunfähigkeit mit Ansprüchen des Versicherungsnehmers konfrontiert
wird; in diesem Fall verschlechtert die Leistungsablehnung die Beweissituation des Versicherungsnehmers nicht. So liegt der zu entscheidende
Fall; der Kläger hat Ansprüche gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 27.06.2003 und damit zu einem Zeitpunkt
geltend gemacht, als die Berufsunfähigkeit nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen bereits wieder entfallen war.
36 b) Aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.1997 (BGHZ 137, 178 ff. = VersR 1998, 173 f.) folgt
nicht anderes. Dort hatte der Versicherer seine Leistungspflicht für die Vergangenheit ausdrücklich anerkannt, das Anerkenntnis aber auf einen
bestimmten Zeitraum, nach dessen Ablauf die Leistungspflicht wegen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit entfallen sei, begrenzt. Diese
Befristung des Anerkenntnisses war nach den im dortigen Fall vereinbarten Bedingungen (entsprechend §§ 2, 5, 7 Musterbedingungen BUZ
1975) unzulässig (vgl. auch BGH VersR 1988, 281 f.). Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen, in
denen der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch unverändert war - die bedingungsgemäße
Beurteilung, ob die einmal eingetretene Berufsunfähigkeit bereits wieder entfallen ist, nur im Wege des Vergleichs zweier Zustände und ihrer
Auswirkungen möglich ist. Allerdings könnten Anerkenntnis und Nachprüfungsverfahren miteinander verbunden werden; dann müsse der
Versicherer aber nachvollziehbar machen, wie er trotz zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit zu der Annahme gelangt sei, die
Berufsunfähigkeit sei bereits wieder entfallen (ebenso OLG Hamm RuS 1999, 294).
37 Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die Beklagte hat überhaupt kein Anerkenntnis abgegeben und damit keinen
Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers geschaffen (vgl. OLG Hamm, VersR 1992, 1338 [Leitsatz], zitiert nach juris-Datenbank). Nach dem
Sachverhalt, von dem in der Berufungsinstanz auszugehen ist, steht fest, dass materiell-rechtlich eine Leistungspflicht der Beklagten, wenn sie
überhaupt bestanden hat, jedenfalls am 12.06.2002 entfallen war. Zudem war nach § 3 Ziff. 5 der hier geltenden Versicherungsbedingungen ein
zeitlich begrenztes Anerkenntnis zulässig. Wenn die Beklagte also - was durch die Anhörung des Sachverständigen abschließend zu klären ist -
zu einem Leistungsanerkenntnis verpflichtet gewesen wäre, dann könnte angesichts des Umstands, dass eine etwaige Berufsunfähigkeit wieder
entfallen ist, nach Treu und Glauben allenfalls ein Anerkenntnis für die Zeit bis zum Wegfall der Berufsunfähigkeit fingiert werden. Für die Fiktion
eines zeitlich unbefristeten Anerkenntnisses der Beklagten besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung.
38 c) Im Ergebnis kommen daher Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung allenfalls von 16.09.2001 (Datum der
Kniegelenkseinklemmung des Klägers) bis 30.06.2002 (spätestmögliches Entfallen der Leistungspflicht) in Betracht. Berufsunfähigkeit hat
jedenfalls ab dem 12.06.2002 nicht mehr bestanden; dem Regelungszusammenhang (§§ 1 Ziff. 4, 4 Ziff. 4) der Bedingungen ist zu entnehmen,
dass die Leistungspflicht bei einem in der Vergangenheit liegenden Wegfall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit frühestens zu Beginn
des darauffolgenden Rentenabschnitts endet (vgl. OLG Düsseldorf RuS 1999, 431 f.). Da hier monatliche Rentenzahlung vereinbart ist, endete
die Leistungspflicht der Beklagten jedenfalls am 30.06.2002. Hinsichtlich des weiteren Zeitraums vom 01.07.2002 bis 01.08.2009
(Rentenanspruch) bzw. bis 31.08.2003 (Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge) sind die aus dem Versicherungsvertrag geltend gemachten
Ansprüche schon jetzt unbegründet.
39 Ein (vom Kläger hilfsweise geltend gemachter) Schadensersatzanspruch für den Zeitraum ab dem 01.07.2002 ist nicht hinreichend dargetan.
Zwar ist eine auf Schadensersatz gerichtete Haftung des Verwenders unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich möglich
(BGH NJW 1984, 2816 ff., sub II.5.a.bb). Der Kläger hat aber nicht schlüssig vorgetragen, dass ihm wegen der unklar formulierten Bestimmung in
§ 2 Ziff. 5 ein über den 30.06.2002 hinausreichender Schaden entstanden ist. Da bei ihm jedenfalls seither keine bedingungsgemäße
Berufsunfähigkeit (mehr) vorliegt, ist ihm auch kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Auch ärztliche Bescheinigungen, an deren Einholung der
Kläger sich durch unklare Bedingungen gehindert sieht, hätten für den Zeitraum ab dem 01.07.2002 keine verbindlichen Festlegungen
ermöglicht.
40 Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.